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LVwG-2025/50/1585-5•LVwG T LVwG-2025/50/1585-5
LVwG-2025/50/1585-5Tribunal administratif régional24 oct. 2025
Betretungsverbot<br/>Schubserei<br/>Waffenverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.5.2025, ****, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem auf § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.4.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhob der Rechtsmittelwerber Vorstellung.
Mit 30.5.2025 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, womit das gegen den Rechtsmittelwerber verhängte Waffenverbot aufrechterhalten worden ist.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Vorstellungswerber sehr wohl den festgestellten tätlichen Angriff gegenüber seiner Ehegattin gesetzt und sie an der Schulter verletzt habe und dass diese Handlung in Zusammenhang mit der Abnahme des Handys und des Wohnungsschlüssels der Ehegattin ein Waffenverbot rechtfertige.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des vertretenen AA in welcher zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellung und infolge unrichtiger Beweiswürdigung, sowie sekundäre Feststellungmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 14.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer sowie ein Polizeibeamter, der beim verfahrensauslösenden Vorfall eingeschritten war, näher zur Sache befragt. Weiters wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin (unter Hinweis auf § 49 Abs 1 AVG) zum auslösenden Vorfall befragt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, in welchem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde.
Am 30.3.2025 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach § 38a SPG samt vorläufigem Waffenverbot ausgesprochen.
In der Chronologischen Darstellung des Einschreitens (Punkt III.) laut der polizeilichen Dokumentation gemäß § 38a SPG ist ausgeführt wie folgt:
„
CC kommt am 30.03.2025, um 04:10 Uhr zur PI Y und erstattet die Anzeige gegen ihren Mann. Ihr Mann habe sie zu Hause in der gemeinsamen Wohnung in **** Y, Adresse 2 tätlich angegriffen und an der Schulter verletzt. Zudem habe er ihr das Handy abgenommen und den Haustürschlüssel.
Die weitere Befragung ergab, dass die Eheleute AA/CC seit glaublich Dezember Probleme haben. Am 29.03.2025 ist CC mit einem Arbeitskollegen ausgegangen. Ihren PKW parkte sie auf einem Pendlerparkplatz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes beim Postverteilerzentrum in X. CC wurde gegen 03.00 Uhr von ihrem Begleiter zu ihrem geparkten PKW gebracht, wo bereits AA auf sie wartete.
Zu Hause sei es dann zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In weiterer Folge auch zu Handgreiflichkeiten ausgehend von AA, der seine Ehefrau gegen eine Mauer stieß bzw drückte. Die Ehefrau dürfte sich verteidigt haben und hat dabei auch ihren Mann leicht verletzt.
Als CC die Polizei rufen wollte, dürfte ihr ihr Mann das Handy abgenommen habe, um sie am Anrufen der Polizei zu hindern. Auch der Wohnungsschlüssel wurde ihr abgenommen. CC hat daraufhin fluchtartig die Wohnung verlassen und ist zur Polizei gegangen.
Die Streife „Y 2“ (DD, EE) begab sich im Anschluss an die Sachverhaltsaufnahme zur Wohnadresse des Ehepaares. Dort wurden AA und FF angetroffen und befragt.
FF (Sohn der CC) gab sinngemäß an, dass er durch laute Geräusche in der Wohnung aufgewacht sei. Kurz darauf sei seine Mutter zu ihm ins Zimmer gekommen. Dort habe sie mit seinem Mobiltelefon die Polizei anrufen wollen, dies habe AA allerdings nicht zugelassen. Gegenüber FF habe sich AA nicht aggressiv verhalten.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes wurde gegenüber AA ein Betretungs- und Annäherungsverbot samt vorläufigem Waffenverbot ausgesprochen.
Eine Schusswaffe (Büche, Kategorie C) des AA wurde vorläufig sichergestellt und wird der BH Y übergeben.
Die Informationsblätter wurden den Parteien ausgefolgt.“
Der Beschwerdeführer gab weiters entgegen der Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (betreffend Handy und Schlüsselabnahme) laut dieser Dokumentation an, dass er seine Frau auch gestoßen und ihr das Handy und die Schlüssel abgenommen habe (Punkt IV). Auch ist in der Dokumentation unter Punkt V angeführt, dass die Frau eher einen weinerlichen und eingeschüchterten Eindruck machte und der Beschwerdeführer sie auch gestoßen und den Schlüssel und Handy abgenommen habe.
Auf Befragung des erkennenden Richters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die wahrheitsbelehrte Zeugin ebenfalls an, dass das Handy und der Schlüssel ihr abgenommen wurden, dass sie Angst hatte und dass es zu einer Schubserei gekommen ist. Weiters ist es laut polizeilicher Dokumentation und Aussage der Zeugin zu einer leichten Verletzung an der Schulter gekommen.
Es steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – in ähnlichen Situationen – durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gesundheit und Leben von Menschen gefährden könnte.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage – insbesondere aus der polizeilichen Dokumentation, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugin und des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt.
Die Feststellungen zur tätlichen Auseinandersetzung in der Nacht am 30.3.2025 basieren auf den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Rechtmittelwerbers vor der Polizei und in der öffentlichen Verhandlung am 14.10.2025.
Es besteht für das entscheidende Verwaltungsgericht überhaupt kein Anlass dazu, diesen Angaben einerseits der Zeugin und andererseits aus der Dokumentation zu misstrauen und an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Weiters ist festzuhalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben (vor der Polizei) zu einem Sachverhalt ohne Kenntnis eines Verfahrens der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).
Die festgestellte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Nachteil anderer Menschen durch den Beschwerdeführer gründet auf den zuvor ausgeführten Vorfall, was den Schluss zulässt, dass der Rechtsmittelwerber in ähnlichen Situationen wiederrum seine Beherrschung verlieren könnte und dabei erneut aggressive Handlungen gegen andere Personen setzten könnte, jedenfalls ist eine diesbezügliche Besorgnis angesichts des handgreiflichen Vorgehens des Beschwerdeführers gegen seine Partnerin gerechtfertigt (vgl VwGH 12.08.2016, Ra 2016/03/0075).
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 211/2021, gestützt.
Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) …“
V.Erwägungen:
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist, wobei für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen, wesentlich ist nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalls weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw von diesem zu befürchten ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).
Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen vom entscheidenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der festgestellte handgreifliche Übergriff des Beschwerdeführers auf seine Lebensgefährtin, zum einen eine gewisse Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers zeigt und zum anderen ein beim Rechtsmittelwerber gegebenes und waffenrechtlich bedeutsames Aggressionspotenzial.
Die Ausführung von Schubsereien gegen eine andere Person sowie das Abnehmen von persönlichen Gegenständigen (Handy und Schlüssel) lassen nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennen, in die körperliche Integrität anderer Personen einzugreifen, und zwar derart, dass die betroffene Person wenn auch nur „leichte“ Verletzungen davonträgt.
Untermauernd ist auch anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalles Angst hatte und bei der Polizei weinerlich und eingeschüchtert wirkte. Außerdem war sie wenn auch nur leicht an der Schulter verletzt.
Der festgestellte Sachverhalt vermag die Annahme der belangten Behörde durchaus zu tragen, der Rechtsmittelwerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden.
Dementsprechend hat die belangte Waffenbehörde rechtsrichtig ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unbegründet.
Die gegen das Waffenverbot vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers sind nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu insbesondere Folgendes auszuführen ist:
In der Beschwerde bzw Verhandlung wird ua vorgetragen, die Staatsanwaltschaft Z habe ihr Ermittlungsverfahren infolge des verfahrensauslösenden Vorfalls eingestellt.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots vorliegen, es nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet, vielmehr hat die Waffenbehörde den Sachverhalt eigenständig nach den waffenrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091, und 20.06.2012, 2009/03/0051).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Die betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob die Einstellung eines wegen eines bestimmten Vorfalls geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bindungswirkung für die Waffenbehörde im Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes entfaltet,
-ob es der Lebenserfahrung entspricht, dass erste Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen,
-ob eine bei einem Vorfall gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam sein kann.
An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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