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LVwG-2025/35/048-40•LVwG T LVwG-2025/35/048-40
LVwG-2025/35/048-40Tribunal administratif régional24 oct. 2025
Erweiterung Betriebsanlage<br/>Busparkplätze<br/>Aufschüttung<br/>Antragsänderung<br/>Oberflächenentwässerung<br/>Retentionsmulde<br/>Versickerungsanlage<br/>Hochwasserschutz<br/>Lärm<br/>Nachbarn<br/>Parteistellung<br/>Gefährdungen<br/>Nachteilige Einwirkungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerden von 1. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, 2. CC, Adresse 3, **** X, und 3. DD, Adresse 4, **** W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.11.2024, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der GewO 1994 unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG für die Erweiterung eines Betriebsareals durch Errichtung eines Abstellplatzes samt Oberflächenentwässerungsanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde von DD wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Bezeichnung „Fa. EE“ durch die Bezeichnung „FF“ ersetzt wird,
b) unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Auflistung der Projektsunterlagen wie folgt zu lauten hat:
„o Änderungsprojekt von der Fa. GG vom 16.08.2024 (Posteingang am 21.08.2024),
o Änderung RW-Entsorgung – Stand 06/2025 vom 18.6.2025 vom Ingenieurbüro JJ sowie
o Planurkunde der Fa. KK vom 06.08.2024“,
c) unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides folgende lit c angefügt wird:
„c) aus gewerbetechnischer Sicht:
Im Bereich der bestehenden Holzlärmschutzwand ist diese auf der Erweiterungsfläche im nördlichen und teils westlichen Bereich in derselben Höhe als geschlossene Holzwand bis zum 7. Parkplatz (von Norden gezählt) fortzuführen (siehe blaue Markierung in dem im Schreiben von LL vom 5.9.2025, ***, abgedruckten Lageplan).“,
d) unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die Zahl „52,95 l/s“ durch die Zahl „85,52 l/s“ ersetzt wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 15.11.2024, ***:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 29.01.1991, ***, wurde der MM - NN, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betreibung der Oberflächenwasser- und Regenwasserbeseitigungsanlage des Betriebsgeländes in X befristet bis zum 31.01.2011 verliehen.
Mit einer Reihe weiterer, im angefochtenen Bescheid chronologisch aufgelisteten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft V bzw auch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurden hinsichtlich der genannten Anlage weitere Entscheidungen getroffen.
Mit Ansuchen vom 06.02.2024, ergänzt durch am 26.8.2024 neu vorgelegte Planunterlagen für die wildbachtechnische Beurteilung, hat die Fa. FF bei der Bezirkshauptmannschaft V um die gewerberechtliche Genehmigung für die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Änderung der mit mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft V, zuletzt vom 20.05.2022, ***, genehmigten Betriebsanlage auf den Gstn. **1 und **2, beide KG X, samt Oberflächenentwässerungsanlage angesucht.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahmen eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Tirol, eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, eines Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie eines siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen und nachdem zu den kundgemachten Projektunterlagen diverse, wiederum im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahmen von der Fa. OO sowie von den nunmehrigen Beschwerdeführern abgegeben wurden, entschied die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides über den gegenständlichen Antrag gemäß § 333 GewO 1994 wie folgt:
„I. Gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG 1959
Gemäß den §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 356b Abs. 1 Ziffer 6 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und unter Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung, wird der Fa. EE die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des Betriebsareals durch Errichtung eines Abstellplatzes für 16 Fahrzeuge auf dem Gst. 2, KG X, und Anpassung der Oberflächenentwässerungsanlage (*) auf dem Gst. **2, KG X, im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, nämlich
o Änderungsprojekt von der Fa. GG vom 16.08.2024 (Posteingang am 21.08.2024),
o Änderung RW-Entsorgung vom Ingenieurbüro JJ (Posteingang am 26.08.2024) sowie
o Planurkunde der Fa. KK vom 06.08.2024
sowie unter Vorschreibung folgender Auflagen bzw. Nebenbestimmungen
erteilt.“
Unter Spruchpunkt II. wurden Nebenbestimmungen vorgeschrieben, unter Spruchpunkt III. eine Bauaufsicht bestellt, unter Spruchpunkt IV. das Maß und die Art der Wasserbenutzung festgelegt, unter Spruchpunkt V. eine Fertigstellungsfrist und unter Spruchpunkt VI. die Dauer der Bewilligung festgelegt, unter Spruchpunkt VII. eine dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit Gst. **1, KG X, ausgesprochen, unter Spruchpunkt VIII. die im durchgeführten Verfahren erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen und schließlich unter Spruchpunkt IX. die Verfahrenskosten dargelegt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde zunächst die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der gegenständlichen Entscheidung dar, und ging dann insbesondere auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren primär entscheidungswesentlichen Einwendungen der Nachbarn ein und führte diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt aus:
„Das vom Antragsteller überarbeitete Projekt für die Änderung der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung entspricht den Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen zufolge den Anforderungen der einschlägigen ÖNORMEN und dem Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft.
Es ist hierzu auszuführen, dass die Bemessung unter Berücksichtigung des 30-jährigen Hochwasserereignisses durch den wildbachfachlichen Sachverständigen erfolgte, da sich die Anlage in der gelben Zone befindet und somit auch der Wirkungsbereich des forstfachlichen Dienstes betroffen ist.
Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Expertise des Gebietsbauleiters der Wildbach- und Lawinenverbauung, Herrn PP vom 24.09.2024, Zl. *** geht im Wesentlichen hervor, dass durch die vorgelegten adaptieren Planunterlagen der Abstand zum U-Bach von 18,0 m eingehalten wird um zum Ausgleich ein ausreichend bemaßter Retentionsraum geschaffen wird.
Der Abstand vom Gerinne zur neu geschaffenen Rasenmulde kann eindeutig aus den Planunterlagen entnommen werden.
Weiters wurden Bedenken betreffend die Hochwassergefährdung und deren bis dato nicht umgesetzten Maßnahmen der Gemeinde bzw. der Wildbach- und Lawinenverbauung geäußert. Wie in den vorgelegten Stellungnahmen angeführt, seien diesem Maßnahmen nicht umgesetzt worden und stocke der Ausbau des U-Baches.
Es ergab sich der Eindruck, dass durch einen möglichen Verbau des betroffenen Gewässers ein Großteil der im vorliegenden Verfahren auftauchenden Probleme vermieden hätte, die im Übrigen auch bei künftigen Bauführungen anderer Grundstückseigentümer eine Rolle spielen können.
Das gegenständliche Betriebsanlagenverfahren kann das fehlende Hochwassermanagement der betroffenen Gemeinden nicht ersetzen und würde auch die verfahrensrechtlichen Grenzen der Gewerbeordnung massiv überschreiben.
Eine solche Regelung wäre gegebenenfalls im Zuge möglichen raumordnungsrelevanten oder wasserrechtlichen Verfahren zu klären.
Aus Sicht der Behörde ist erneut zu betonen, dass lediglich die Auswirkungen der Betriebsanlage bzw. ihrer Erweiterung zu beurteilen war und die vorgelegte Oberflächenentwässerung nicht kausal für Vernässungen oder Gefährdungen durch den U-Bach ist, nicht zuletzt, da diese vielmehr bereits gegenwärtig vorliegen. Zusätzliche Immissionsbelastungen durch die projektierte Sickeranlage wirken sich unter diesen Verhältnissen wie oben dargelegt nur marginal aus bzw. konnte durch Projektergänzungen begegnet werden. Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 werden - so sie nicht durch oben wiedergegebene wildbachtechnische Situation ohnehin vorhanden sind - durch die beantragten Änderungen nicht herbeigeführt.
Im Verfahren blieb offen, inwieweit die berichteten Vernässungen kausal auf die gegenwärtige Betriebsanlage zurückzuführen sind.
Eine Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung des Betriebsgrundstückes ist das im behördlichen Verfahren unbestritten gebliebene wildbachfachliche Gutachten des beigezogen Amtssachverständigen als Grundlage heranzuziehen gewesen.
Aus siedlungswassenwirtschaftlicher Sicht ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu schließen, dass sämtliche Interessen berücksichtigt wurden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte bzw. öffentlicher Interessen nicht zu erwarten ist.
Zu den eingebrachten Einwendungen der OO ist auszuführen, dass sich die neue Parkflächenanlage 12 m von der Mitte des äußersten Gleises der nicht öffentlichen Eisenbahn entfernt und somit außerhalb des Bauverbotsbereichs iSd § 42 EisbG befindet.
Die neuen Anlagenteile befinden sich zwar innerhalb einer Entfernung von 50 m, es konnten aufgrund der baulichen Ausführung (u.a. Grobsteinschlichtung, Asphaltfläche) keine Verletzung von nachbarschaftlichen oder eisenbahnrechtlichen Schutzinteressen (Feuerbereich) erkannt werden.
Ebenso ist festzuhalten, dass ein fehlender Gestattungsvertrag einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht entgegensteht. Es darf hier an die zuständige eisenbahnrechtliche Behörde verwiesen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einwendungen der Nachbarn iSd § 74 GewO zulässig sind, diese allerdings einer gewerberechtlichen Genehmigung unter Mitvollzug der Bestimmungen des Wasserrechts nicht entgegenstehen.
Das durchgeführte Verfahren, insbesondere die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen haben ergeben, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 gewährleistet sind und keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Bewilligung bestehen.
Da somit insgesamt alle Voraussetzungen zur Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung erfüllt sind, war wie zu den oben angeführten Spruchpunkten zu entscheiden.
Zu den vorgeschriebenen Auflagen ist anzuführen, dass diese grundsätzlich erforderlich, geeignet, hinreichend bestimmt und behördlich erzwingbar sein müssen, um den Kriterien des Verwaltungsrechtes zu entsprechen. Diesbezüglich wurden seitens der Behörde Konkretisierungen vorgenommen.
Die vorangeführten Einwendungen waren daher abzuweisen.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid AA am 19.11.2024, CC am 21.11.2024 und DD am 18.11.2024 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben 1. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, 2. CC und 3. DD Beschwerden, welche jeweils rechtzeitig an die Bezirkshauptmannschaft V übermittelt wurden.
1. In der Beschwerde von AA wird zunächst ausgeführt, dass die Zufahrt zum bestehenden Betriebsgelände einschließlich der Erweiterungsfläche auf dem GST **2 weiterhin entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des GST **1, KG X, angrenzend an das Gerinne des U-Baches erfolge. Den eingereichten Projektsunterlagen von JJ könne entnommen werden, dass die Zufahrt zum Betriebsareal auf den GST **1 und *2 einschließlich der geplanten Erweiterungsfläche auf GST 2 über eine eigene Zufahrt ausgehend von der T Bundesstraße B- erfolge. Aus den Vorbescheiden der gegenständlichen Betriebsanlage sei zu entnehmen, dass es sich bei der bestehenden Zufahrt entlang der Südseite des U-Baches - welche nunmehr auch für die Erweiterungsfläche genutzt werden soll - um ein „Provisorium“ handle. Aus der Sicht der Nachbarin AA sei die Gewerbebehörde an ihren Ausspruch in den zitierten Vorbescheiden vom 07.08.1990 und 07.10.1993 gebunden und daher verpflichtet, den gegenständlichen Antrag auf behördliche Bewilligung der Erweiterung der Betriebsanlage abzuweisen, zumal dieser Antrag nicht nur den Fortbestand der bestehenden nordseitigen Zufahrt beinhalte, sondern darüber hinaus eine noch intensivere Nutzung dieser Zufahrt entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Gst **2 bewirke, da auch die Erschließung der nunmehr auf dem Gst **2 geplanten 16 weiten Bus-Abstellplätze über die bestehende Zufahrt erfolge.
Gemäß § 77 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1994 könne die Behörde zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen. Die zitierten Ausführungen der Gewerbebehörde in den Vorbescheiden vom 07.08.1990 und 07.10.1993 seien als derartige Auflage anzusehen. Die Gewerbebehörde wäre sohin bereits nach Errichtung der Zufahrt zur R-Bahn im Jahr 1995 (!) verpflichtet gewesen, auf die Erfüllung dieser Auflagen durch die Antragstellerin hinzuwirken, zumal die Umsetzung der Errichtung dieser Zufahrt auch raumordnungsrechtlich möglich sei, weil im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde X die Errichtung dieser Zufahrt ausgehend von der Zufahrt zur R-Bahn über das Gst **3 KG X im Eigentum von CC zu dem für die nunmehrige Erweiterung der Betriebsanlage vorgesehenen Gst **2 vorgesehen ist.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass die erwähnte Zufahrt in Richtung R-Bahn samt Brücke über den S-Bach bereits seit Langem, nämlich seit 1995, bestehe und sohin die Möglichkeit gegeben sei, das Betriebsgrundstück ausgehend von dieser Zufahrt und damit aus südlicher Richtung zu erschließen. Die Verlegung der Zufahrt sei auch für andere Nachbarn nicht mit Nachteilen verbunden, zumal sich im dortigen Bereich keinerlei Gebäude, insbesondere Wohngebäude befinden würden.
Weiters wird von der Beschwerdeführerin AA vorgebracht, dass weitere 16 Abstellplätze für Busse ihre subjektiv-öffentlichen Interessen als Nachbarin insoweit berühren würden, als eine vermehrte Anzahl von Stellplätzen zwangsläufig mit einer höheren Frequenz an Zu- und Abfahrten und damit mit erhöhten Emissionen insbesondere durch Lärm und Schadstoffe verbunden sei. Die belangte Behörde hätte daher entsprechend den Einwendungen der Nachbarin AA überprüfen müssen, ob die bislang als Auflagen erteilten Lärmschutzmaßnahmen bescheidgemäß umgesetzt wurden und den nunmehr erhöhten Anforderungen genügen. Dazu wäre die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens sowie weiters eines Gutachtes zu den zusätzlich zu erwartenden weiteren Immissionen insbesondere in Form von Luftschadstoffen erforderlich gewesen.
Unter Punkt 3. ihrer Beschwerde führt AA sodann noch aus, dass sich das GST **2 – mit Ausnahme eines schmalen Streifens in Richtung Bahntrasse der T-Bahn - in der gelben Gefahrenzone Wildbach befinde. Dem Akt *** der BH V sei zu entnehmen, dass die bestehenden Schutzbauten des U-Baches grob unzureichend seien und darüber hinaus desolat und sanierungsbedürftig, sodass die bestehenden Schutzbauten keinen Hochwasserschutz gewährleisten könnten. Durch die Aufschüttung von Teilflächen des Gst **2 zur beantragten Erweiterung der Betriebsanlage einschließlich der Erweiterung der Sickermulde sei mit einer Beeinflussung des Abflusses der Wässer des U-Baches im Fall eines Hochwasserereignisses zu rechnen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Änderung der Abflussverhältnisse nachteilig für das Grundeigentum der Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Eigentum bzw. Miteigentum befindlichen Grundstücke orographisch links und rechts des U-Baches auswirkt. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, inwieweit die geplante Erweiterung der Betriebsanlage einschließlich der nunmehr vorgesehenen Errichtung eines Retentionsbeckens in Zusammenhalt mit der bestehenden Hochwassergefahr aufgrund des U-Baches, welche durch die unzureichende Verbauung dieses Wildbaches verschärft werde, dazu geeignet ist, das Eigentum der Beschwerdeführerin an ihren vorerwähnten, im Gefahrenbereich befindlichen Grundstücken zu gefährden. Die Begründung der belangten Behörde für die unterlassene Prüfung, dass das fehlende Hochwassermanagement der betroffenen Gemeinden (in Bezug auf den U-Bach) im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht ersetzt werden könne und dies die verfahrensrechtlichen Grenzen der Gewerbeordnung massiv überschreiten würde, sei nicht stichhaltig. Dies auch mit Blick auf die vom Landesverwaltungsgericht am 30.1.2019 im Verfahren LVwG-2017/25/2471 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Verhandlungsleiter abschließend dargelegt habe, dass eine Bewilligung der beantragten Änderung der Betriebsanlage nur dann möglich sei, wenn die Verfahren betreffend die Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage und der Verbauung des U-Baches zusammengelegt und von der BH V gemeinsam abgewickelt werden. Die bestehende Hochwassersituation aufgrund des U-Baches und insbesondere der sanierungsbedürftigen Schutzbauten stelle nämlich eine Vorfrage im Verfahren betreffend die Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage dar. Die geplante Retentionsanlage befinde sich innerhalb der gelben Gefahrenzone des U-Baches und sei davon auszugehen, dass die projektgegenständlichen Flächen innerhalb der Auswirkungsbereiche eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses des U-Baches liegen. Aufgrund der zu erwartenden Überflutungen stehe das geplante Retentionsbecken der neu zu schaffenden Verkehrsfläche nicht zur Verfügung. Zudem könne es zu einer Verschlämmung der Mulde und damit zu einer wesentlichen Verringerung der Versickerungsleistung der Mulde kommen und fehle es an einem Notüberlauf des geplanten Retentionsbeckens. Hinsichtlich der eingeholten Stellungnahmen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen sei nicht nachvollziehbar, warum der zunächst als „relevant“ bezeichnete Abstand von 30 m zwischen Erweiterungsfläche im Nordosten und Gerinne des U-Baches nunmehr derart erheblich unterschritten wird, indem ein Abstand von 18 m ausreichend sein soll. Weitere von der belangten Behörde nicht aufgelöste Widersprüche in den genannten Stellungnahmen würden insofern vorliegen, als sich lt. digitalen Projektunterlagen vom 11.8.2024 die Asphaltfläche um 35 m² im Vergleich zur vorhergehenden Planung vergrößert hätte, ohne dass dies in den Berechnungen berücksichtigt worden wäre, zudem würden in den Berechnungen der Einreichplanung nach wie vor nicht die Geländeneigung bzw. das Relief bei der Dimensionierung des erforderlichen Retentionsraumes berücksichtigt. Aufgrund der Geländeneigung stehe nicht das in den Berechnungen angeführte Volumen zur Verfügung, sondern sei das tatsächlich nutzbare Volumen jedenfalls geringer als berechnet. Letztendlich seien im nunmehrigen Einreichprojekt zwar Ausgleichsmaßnahmen für den verlorenen Retentionsraum angeführt, allerdings fehle nach wie vor der Nachweis, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Verschlechterung für die Nachbarn bewirkt werden.
2. In der Beschwerde von CC wird vorgebracht, dass eine wesentliche Grundlage für die hier in ihrem gesamten Umfange bekämpfte Genehmigungsentscheidung der belangten Behörde fehle, nämlich eine wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Sanierung der stark beschädigten Mittellaufstaffelung. Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen am Unterlauf bestehe derzeit nach wie vor keine Bewilligung und damit auch keine absehbare Umsetzungsmöglichkeit. Aufgrund dieses Zustandes sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Flächen innerhalb der Auswirkungsbereiche eines HQ30-Abflussereignisses des U-Baches liegen. Damit stehe der - aufgrund der zu erwartenden Überflutung bereits beim HQ30-Abflussereignis geplante Retentionsraum für die zu schaffenden Verkehrsflächen nicht zur Verfügung. Beim HQ150 gemäß Bemessungsereignis Gefahrenzonenplan werde dieser Effekt weiter verstärkt.
Weiters wird vorgebracht, dass die Herkunft/Begründung der in den Einreichunterlagen angegebenen Wasserspiegellage beim Bemessungsereignis des U-Baches nicht nachvollziehbar sei. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass im Verfahren keine entsprechend erforderliche 2D-Abflussberechnung zur Darstellung der Veränderungen des Bemessungsereignisses gemäß Gefahrenzonenplan vorgelegt wurde. Damit würden aufgrund der Geometrien für den gegenständlichen Bereich zumindest teilweise die Kriterien für eine Rote Wildbachgefahrenzone erfüllt.
Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Genehmigung und Umsetzung des gegenständlichen Projektes nicht mehr in der Lage sein werde, seine Grundparzelle anders zu verwerten als durch eine landwirtschaftliche Nutzung. Eine Aufschüttung der Grundparzelle des Beschwerdeführers werde nach Umsetzung der vorliegenden Maßnahmen nicht mehr möglich sein, sodass damit auch dem Schutzprojekt U-Bach widersprochen werde und somit grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Hinderungsgrund gegeben seien.
Weitere Beschwerdegründe decken sich mit dem Vorbringen von AA und werden insofern hier nicht wiederholt.
3. In der Beschwerde von DD wird unter Punkt 1. zunächst ausgeführt, dass Mängel in der Bewertung durch die WLV und unzureichender Hochwasserschutz gegeben seien. Die Wildbach- und Lawinenverbauung stütze ihre Bewertung auf eine geplante Sanierung des Oberlaufes des U-Baches. Der notwendige Ausbau des Mittellaufes werde jedoch weder geplant noch berücksichtigt. Dies führe zu einer unzutreffenden Darstellung der Gefährdungslage. Ohne Verbauung des unverbauten Mittellaufes bestehe weiterhin ein erhebliches Sicherheitsrisiko, das durch die Genehmigung der Erweiterung des Betriebsareals der Fa. MM ignoriert werde.
Unter Punkt 2. wird vorgebracht, dass sich die Bewertung auf ein HQ30-Ereignis (30-jähriges Hochwasser) stütze, obwohl gesetzlich ein HQ150-Ereignis (150-jähriges Hochwasser) als Grundlage vorgeschrieben sei. Die unzureichende Gefahrenbewertung gefährde die Sicherheit der Betroffenen und verstoße gegen die Vorgaben des Forstgesetzes (§ 11) und die Hochwasser-Risikomanagement-Richtlinie.
Laut Punkt 3. wird kritisiert, dass die Erweiterung des Betriebsareals genehmigt werde, obwohl keine verbindlichen Maßnahmen zur Verbauung des U-Baches existieren.
Unter Punkt 4. wird eine Ungleichbehandlung der Grundeigentümer insofern angeprangert, als anderen Grundeigentümern bauliche Änderungen mit Verweis auf die Hochwassergefahr verweigert worden wären, während der Fa. MM trotz derselben Problematik eine umfangreiche Erweiterung genehmigt wird.
Unter Punkt 5. wird schließlich noch ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht einer unbeteiligten Person zugestellt worden sei.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden zunächst die schon im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen, konkret der gewerbetechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige, aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte daraufhin mit Schreiben vom 21.1.2025 wie folgt aus:
„Nach Durchsicht der Unterlagen kann in Bezug auf die Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen, wie diese in der Beschwerde von AA, vertreten durch RA. BB, angeführt werden, grundsätzlich vollinhaltlich auf die bereits vorliegende Stellungnahme vom 25.03.2024, ***, verwiesen werden.
Diesbezüglich ergibt sich, dass trotz zusätzlicher Abstellplätze mit keinen relevanten Änderungen von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaftsgrundstücke in Freiland, unter Bezugnahme auf die bewilligte Bestandssituation, zu rechnen ist.
Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Schlussfolgerung auch die projektsgegenständlichen bzw. bewilligten Maßnahmen, welche im Rahmen des zu Grunde liegenden Projektes zum zurückgezogenen Bescheid vom 18.09.2027, Zl. ***, sowie unter Bezugnahme auf die Maßnahmen betreffend die Bescheide vom 07.08.1990, Zl. *** (Versuchsbetrieb mit definierten Maßnahmen) und vom 07.10.1993, Zl. ***, angeführt sind (lärmabschirmende Maßnahmen im Bereich bzw. entlang der Zufahrt), berücksichtigt. Letzter angeführter Bescheid ist auch Teil einer Eigenüberprüfung nach §82b der Gewerbeordnung, worin festgehalten wird, dass in diesem Rahmen keinerlei Mängel festgestellt wurden. Der Sachverständige ist daher von einem bescheidgemäßen Betriebsanlagenzustand inkl. der lärmabschirmenden Maßnahmen für die darauf aufbauende Beurteilung ausgegangen.“
In der vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung erstatteten Stellungnahme vom 13.3.2025 führte dieser nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und nach einer Zusammenfassung des Beschwerdevorbringens zu den für ihn relevanten Punkten wie folgt aus:
„Ad. 1. Beschwerde - AA
Eine Höhergefährdung der Liegenschaften von AA wurde durch die im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Geländeabsenkung zum Ausgleich verlorengegangenen Retentionsraumes) kompensiert. Die durch die Teilaufschüttung der Gp. **2 verloren gegangene Retentionsfläche hat ein Ausmaß von 1.735 m2; dem steht eine Geländeabsenkung (Retentionsmulde) mit einem Volumen von 1.640 m3 gegenüber. Dies entspricht einer kompensierten durchschnittlichen Ablagerungshöhe von rd. 95 cm und ist somit ausreichend, weil im gegenständlichen distalen Abschnitt des Schwemmkegels mit Geschiebeablagerungshöhen von max. 0,7 m zu rechnen ist (Kriterium der Gelben Wildbachgefahrenzone). Eine quantifizierbare Höhergefährdung der Grundstücke von AA durch die geplante Aufschüttung und den damit verbundenen Verlust an Retentionsraum kann aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden.
Das Argument von Fr. AA, dass die Retentionsmulde bei einem Hochwasserereignis des U-Baches von Feinteilstoffen (Feingeschiebe) verlandet und somit als Versickerungsmulde für die anfallenden Oberflächenwässer nicht mehr zu Verfügung steht, ist grundsätzlich richtig, jedoch von geringer Relevanz, weil der Ablauf eines Hochwasserereignisses am U-Bach in umgekehrter Reihenfolge wesentlich wahrscheinlicher ist: durch die kürzere Anlaufzeit der Oberflächenentwässerung in Relation zum Gesamteinzugsgebiet wird im Normalfall die Hochwasserspitze der Oberflächenentwässerung längst vorbei sein, bis die Hochwasserwelle des U-Baches am Schwemmkegel auftrifft und somit erst zu Überbordungen und Bachausbrüchen mit Vermurungen am Schwemmkegel führen kann.
Grundsätzlich ist jedoch auch ein anderer Szenarienablauf möglich und somit ist das Argument von Fr. AA für sehr seltene Ereignisse zutreffend. In diesem Fall müsste man eine Oberflächenwasser-Beseitigung (z.B. Retentionsmulde mit Versickerung) planen, die hochwassersicher ist.
Die Einhaltung des Mindestabstandes von 18,0 m ist durch die Formulierung einer entsprechenden Auflage sichergestellt.
Ad.2. Beschwerde - CC
Die Beschwerde von CC stützt sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie die Beschwerde von Fr. AA. Auch die Beschwerde von CC kann hinsichtlich der in den Raum gestellten Höhergefährdung fachlich nicht nachvollzogen werden. Der geforderte Nachweis, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Verschlechterungen für die Nachbarn bewirkt werden, wäre allenfalls vom Projektswerber zu erbringen. Dazu wäre eine vergleichsweise aufwendige 2-D-Hochwassersimulation notwendig, wobei das Ergebnis vermutlich zeigen wird, dass geringfügig höhere und anders verlaufende Abflusstiefen gegeben sind. Die Bewertung darüber, ob diese Änderung der Fließwege eine Verschlechterung darstellt, kann nach ho. Ansicht nur gutachterlich erfolgen.
Das Argument von CC, dass eine künftige Aufschüttung seiner Fläche nicht mehr möglich sei, ist überwiegend hypothetischer Natur und unabhängig von der beantragten Maßnahme der FF zu beurteilen.
Ad.3. Beschwerde - DD
Die wesentlichen Punkte der Beschwerde von Herrn DD beziehen sich auf künftigen Verbauungsmaßnahmen am U-Bach, diese sind für das gegenständliche Genehmigungsverfahren (Gewerbe- und Wasserrecht) aus fachlicher Sicht nicht relevant. Eine fachliche Relevanz bestehender und künftiger Verbauungen ergibt sich allenfalls für raumordnerische Fragen, diese wurden jedoch im Vorfeld geklärt.“
Der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem Schreiben vom 25.1.2025 im Wesentlichen wie folgt aus:
„Beweisthema:
Es werden die den Fachbereich Wasserwirtschaft betreffenden Punkte der gegenständlichen Beschwerden beurteilt.
Dies betrifft das Einhalten des Standes der Technik der Oberflächenentwässerung sowie eine Beurteilung basierend auf dem kommissionierten Gefahrenzonenplan für den S-Bach in der Gemeinde X.
Befund:
Anlagenbeschreibung:
Das vorhandene Areal soll um 16 Busstellflächen erweitert werden. Die zu entwässernde Gesamtfläche besteht aus Dachflächen (Bestand) Verkehrsflächen (Bestand) und dem Busparkplatz (Neu). Laut Einreichung vom 14.08.2024 ergibt sich eine Gesamteinzugsfläche von Brutto 7745m², wovon 1735m² der neu errichtete Busparkplatz wäre.
Bei dem Becken handelt es sich laut Plan vom August 2024 um ein 60 cm tiefes Becken mit einer Kernfläche von 2477,2m². Bei der Berechnung wurde die gesamte Höhe angesetzt, wodurch sich eine Gesamtfläche von 2994m² und ein Volumen von 1641,4m³ ergibt. Dieses Becken ist sowohl als Ausgleichsmaßnahme für die Aufschüttung in der gelben Zone der Wildbach und Lawinenverbauung, sowie für die Oberflächenentwässerung vorgesehen. Hierbei handelt es sich um bestehende sowie die zuzügliche Fläche.
Einwendungen:
1. Es wird eine Verschlämmung durch Feinteile befürchtet.
2. Es wird das Fehlen eines Notüberlaufes bemängelt.
3. Es wird bemängelt, dass sich die Einzugsfläche um 35m² vergrößert hat und dies im neu eingereichten Projekt nicht mitberücksichtigt wird.
4. Es wird auch auf ein mögliches zu geringes Volumen hingewiesen.
Gutachten:
Dem Stand der Technik entsprechend werden Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen dahingehend geprüft, ob diese in der Lage sind ein fünfjähriges Regenereignis schadfrei aufnehmen zu können. In diesem Fall wurde die Mulde auf Wunsch der WLV auf ein 30-Jähriges Regenereignis bemessen.
Es kann zu einer Verschlämmung im Hochwasserfall kommen. Bei einem 30-jährlichen Regenereignis ist das 10-15-minütige Regenereignis maßgeblich. Dazu kommt eine Entleerungszeit von ca. 0,14h. Es ist nicht bekannt, wie lange die Dauer von Beginn des Regenereignisses bis hin zum Eintreten des Hochwasserfalles ist. Es kann aber argumentiert werden, dass aufgrund der großen Sickerfläche die meisten Wässer versickert sind, bevor eine mögliche Verschlämmung durch ein Hochwasser eintritt. Darüber kann aber erst genauer Auskunft gegeben werden, wenn bekannt ist, welche Zeit zwischen eintreten des Regenereignisses und des Hochwasserereignisses liegt.
Von einer Verschlämmung durch die Oberflächenwässer wird nicht ausgegangen. Eine Absetzanlage ist erst ab einem Flächenverhältnis von As zu Ared von 1:100 notwendig (Önorm B2506-3). Dieses wird nicht überschritten.
Der im Schreiben der Beschwerde (und im Schreiben der WLV) angebrachte Abfluss in einen Vorfluter beim Überlastfall ist nicht mit eingeplant.
Laut Planer sowie auf Anfrage beim Bauamt X kam es zu keiner Vergrößerung der Einzugsfläche. Bei einer Bruttofläche von 7745m² wäre eine Abweichung von 35m² eine Vergrößerung der Einzugsfläche von ca. 0,45%. Dies wäre ein zusätzlich nötiges Speicher Volumen von ca. 1m³ (0,06%). Selbst falls es zu dieser Erweiterung gekommen ist, hätte dies im Hinblick auf die gesamte Einzugsfläche nicht messbare Auswirkungen.
Bei der Berechnung der Oberflächenwasserbeseitigung wurde die gesamte Muldenhöhe als Speichervolumen angesetzt, wodurch kein Freibord von 10cm gegeben wäre. Aber selbst wenn man rein die Kernfläche (2477,2m²) als wirksame Sickerfläche heranziehen würde ergäbe sich ein mindestens erforderliches Retentionsvolumen von nur ca. 111,4m³. Das Becken ist daher mit seinen 1641,4m³ in der Lage die Oberflächenwässer eines 30-jährilchen Regenereignis aufnehmen zu können.
Inwiefern das Becken ausreicht, um zusätzlich die Wässer eines Hochwasserfalles aufnehmen zu können, kann nicht beurteilt werden. Dies wurde in den Einreichunterlagen des Versickerungsprojektes nicht berücksichtigt, und daher ist auch nicht bekannt, welches Volumen hier zusätzlich notwendig ist. Weiters ist dies von einem ASV der WLV zu beurteilen.
Keiner der sonst vorgebrachten Punkte fällt in die Zuständigkeit des Fachbereichs Wasserwirtschaft des BBA.“
Mit Email der Antragstellerin vom 15.4.2025 wurde ein Privatgutachten der QQ vom 31.3.2025 übermittelt. Nach Befundaufnahme ergibt sich daraus Folgendes:
„Die Gp. **2 hat eine Gesamtgröße von rd. 5.380 m², davon soll eine Grundfläche von 1.788 m² aufgeschüttet werden, um einen asphaltierten Bus-Parkplatz mit einer Fläche von 1.735 m² zu schaffen. Die Differenz dieser beiden Flächen ergibt sich durch die Aufstandfläche der notwendigen Grobsteinschlichtung als Böschungsmauer.
Durch die beantragte Geländeaufschüttung geht Retentionsraum für Wasser und Geschiebe verloren, dieses durch die Aufschüttung verdrängte Volumen wurde unter Berücksichtigung einer Bezugshöhe von 599,36 m für die Einstautiefe und der daraus resultierenden Höhendifferenz zum bestehenden Urgelände mit 1.387 m³ errechnet.
Als Ausgleich für diese Teilaufschüttung wird die verbleibende Wiesenfläche (abzüglich der Randböschungen zur T-Bahn hin) im Ausmaß von 2.994 m² um 60 cm abgesenkt. Diese Absenkung ergibt bei Berücksichtigung der Randböschungen und der dadurch geringeren Sohlfläche von 2.477 m² ein nutzbares Volumen von 1.641 m³.
Das erforderliche Volumen setzt sich zusammen aus dem verdrängten Volumen der Aufschüttung (1.387 m³) und dem erforderlichen Volumen für die Sickermulde für die Oberflächenwässer (241 m³) und ergibt insgesamt 1.628 m³.
Das nutzbare Volumen der Absenkung (1.641 m³) ist somit deutlich größer als das erforderliche Volumen (1.628 m³). Es wird angemerkt, dass in der Praxis allfällige Ungenauigkeiten oder Unsicherheiten ganz leicht durch eine etwas größere Absenkung (z.B. 70 cm statt 60 cm) ausgeglichen werden können. Eine Erhöhung der Absenkung um beispielsweise 10 cm ergibt bereits eine Vergrößerung des Volumens um 299 m³.
BEURTEILUNG:
Die Einwendungen der Anrainer, dass die beantragte Geländeaufschüttung zur Betriebserweiterung der Fa. FF zu einer höheren Gefährdung ihrer Liegenschaften führen würde, können nicht nachvollzogen und fachlich nicht bestätigt werden. Diese Einschätzung wird wie folgt begründet:
Die Auswirkungen der beantragten Maßnahmen umfassen 2 Aspekte:
Erstens kommt es durch die Schaffung einer asphaltierten Parkfläche und somit Geländeversiegelung im Ausmaß von 1.788 m² (=Asphaltfläche plus Grobsteinschlichtungen) zu einer Erhöhung der anfallenden Oberflächenwässer, weil versiegelte Flächen naturgemäß keine Versickerung zulassen und somit der auf diesen Flächen auftreffende Niederschlag zur Gänze oberflächlich abfließen muss. Diesem Umstand wurde durch die Schaffung einer Sickermulde Rechnung getragen. Die Sickermulde wurde auf ein 30-jährliches Ereignis bemessen.
Zweitens kommt es durch die Geländeaufschüttung zu einer Verringerung der für die Ablagerung von Geschiebe und dem Hochwasserabfluss des U-Baches zur Verfügung stehenden Fläche. Diese Auswirkungen wurde durch die Schaffung einer Retentionsmulde (=Geländeabsenkung um 60 cm) Rechnung getragen. Sinnvollerweise wurde die Sickermulde und die Retentionsmulde baulich zusammengelegt, weil in der Praxis die Oberflächenbeseitigung sehr viel häufiger notwendig ist als eine Retentionsmulde für den Geschiebe- und Hochwasserabfluss bei einem Bemessungsereignis beim U-Bach.
Durch die Geländeaufschüttung kommt es zwar auch zu einer Verringerung der Fließbreite des möglichen Abflusskorridors in Richtung Gerinne des U-Baches, diese Verringerung kann jedoch für die Gefahrenbeurteilung durch den U-Bach vernachlässigt werden.
Zur Verifizierung dieser Auswirkung kann zwar eine hydraulische Hochwassersimulation (Fließsimulation z.B. Flow-2D, Hydro AS-2D) erstellt werden, Hochwassersimulationen sind jedoch sehr aufwändig und bedingen ein sehr genaues Geländemodell, welches im gegenständlichen Fall nur durch eine detaillierte Geländevermessung möglich wäre. Die Ergebnisse der Hochwassersimulation ergeben flächenhaft dargestellte Fließhöhen und Fließgeschwindigkeiten, jedoch nicht als diskrete (eindeutige) Werte, sondern als Klassenwerte (z.B. Abflusstiefe 0-10 cm). Die Klassenbreite dieser Hochwassersimulationen können kleinräumig wie im vorliegenden Fall unter Umständen keine bzw. nur schlecht interpretierbare Unterschiede ergeben, vor allem weil die abfließende Wassermenge relativ gering ist. Hochwassersimulationen sind vor allem für größere Gewässer (v.a. Flüsse) und somit Abflüsse entwickeln worden und nicht für kleinräumige Detailfragen. Für den vorliegenden Fall wäre eine Hochwassersimulation ein überschießender Aufwand.
Eine Plausibilisierung dieser Aussage kann durch folgende Überlegung getroffen werden:
Derzeit steht für den Schadwasserabfluss eine Geländebreite von rd. 38,0 m zur Verfügung. Durch die beantragte Geländeaufschüttung wird diese Breite auf rd. 15,0 m verringert.
Bei einem 150-jährlichen Bemessungsereignis ist gem. GZP mit einem geschiebebelasteten Spitzenabfluss von 30 m³/s zu rechnen. Für den U-Bach ist vor allem ein konvektives Starkniederschlagsereignis (Gewitterregen) maßgeblich, Langzeitniederschläge sind nicht schadensauslösend. Konvektive Niederschläge und die daraus resultierenden Abflussprozesse kennzeichnen sich durch eine kurze Anlaufzeit und insgesamt eine sehr kurze Abflussspitze. Für den U-Bach wird die Anlaufzeit (=Konzentrationszeit) mit rd. einer Stunde angegeben, die Dauer der Hochwasserwelle kann für – wie vorliegend - kleine Einzugsgebietsgrößen mit rd. 3-5 Stunden angegeben werden.
Der Bereich der Gp. **2 liegt im distalen Schwemmkegelbereich und somit sind hier nur noch sehr geringe Geschiebebelastungen zu erwarten, der Intensitätsfaktor beträgt max. 1,05 und somit reduziert sich der Bemessungsabfluss von 30 m³/s auf rd. 26,3 m³/s.
Durch die vorhandenen Verbauungen wird der Großteil des Abflusses innerhalb des Gerinnes stattfinden und der Bach kann beidseitig ausbrechen. Mögliche Bachausbrüche beschränken sich auf den Bachabschnitt oberhalb des Beckens, unterhalb ist nur mehr mit Überbordungen zu rechnen. Bachausbrüche werden sich großflächig verteilen und beide Schwemmkegelseiten betreffen, wodurch für den gegenständlichen Bereich nur jener Teil des Abflusses maßgeblich ist, der durch den Straßendurchlass zufließen kann. Die möglichen Gerinneüberbordungen treten im Vergleich dazu stark in den Hintergrund, weil das Gerinne sehr lang ist und der Bereich der Gp. **2 sich am unteren Ende des Gerinne befindet.
Für den Bereich der Gp. **2 ist daher mit max. 10 % des Bemessungsabflusses zu rechnen, das sind somit rd. 2,6 m³/s.
Bei einer sehr geringen Fließgeschwindigkeit von 0,7 m/s ergibt sich für eine Abfluss-Breite im Jetzt-Zustand von 38,0 m eine erforderliche Fließhöhe von rechnerisch 10,0 cm. Dies wurde nach MANNING-STRICKLER wie folgt berechnet:
„Bild im pdf ersichtlich“
Bei einer auf 15,0 m verringerten Abflussbreite ergibt sich rechnerisch eine etwas höhere Fließgeschwindigkeit von 1,0 m/s und eine etwas höhere Fließtiefe von 17 cm:
„Bild im pdf ersichtlich“
Durch die Verengung des Abflussquerschnittes von derzeit 38,0 m auf künftig 15,0 m kommt es somit zu einer Erhöhung der Fließgeschwindigkeit von 0,7 m/s auf 1,0 m/s und zu einer Erhöhung der Fließtiefe von 10,0 cm auf 17,0 cm.
Diese Veränderungen sind zwar relativ gesehen markant, absolut gesehen jedoch völlig zu vernachlässigen, weil diese Änderungen im Bereich des Wellenschlages sich bewegen.
In der Realität sind diese Änderungen noch weniger relevant, weil die Einengung der Profilbreite nur auf der Gp. **2 KG X gegeben ist und durch die Absenkung des Geländes und somit der Abflusssohle um 60 cm mehr als ausgeglichen wird. Ein rückwärtiger Aufstau des Wasserspiegels auf Gp. **3 (CC) ist rechnerisch kaum noch nachzuweisen, weil die Gesamtfläche im Verhältnis zur Differenz der Aufstauhöhe viel zu groß ist.
Weiters ist folgender Umstand von Bedeutung:
Die Geländesenke, gebildet durch die Gp. **2 und **3 fällt von Norden nach Süden (entsprechend der lateralen Schwemmkegelausformung) und somit gegen die Hauptrichtung des T-Tals und paradoxerweise von Westen nach Osten. Diese Fließrichtungen wurden vor Ort mittels Gefällsmessung in der Natur ermittelt. Weil nun das Wasser nur über den Durchlass (südöstlicher bzw. nordöstlicher Grenzpunkt Gp. **1 und Gp. **3) zufließen kann, dieser Punkt aber eigentlich den Tiefpunkt der Geländesenke darstellt, wird sich das Wasser langsam aufstauen und stark verlangsamt Richtung Westen und dann Richtung Norden abfließen. Wenn das Wasser Richtung Norden vordringt, gelangt das Wasser in den abgesenkten Bereich der Gp. **2 und muss diese Mulde mit einem Fassungsvermögen von rd. 1.641 m³ erst auffüllen bis das Wasser an der nordseitigen Begrenzung der Mulde über einen Durchlass im Damm der T-Bahn (Rechteckdurchlass, der in zwei Rohrleitungen DN600 übergeht) Richtung S-Bach abfließen kann.
Die Sohle dieses Durchlasses liegt deutlich tiefer als die Gerinneoberkante des U-Bach, weshalb ein Abfließen des Wasser Richtung U-Bach nur dann möglich wäre, wenn der Durchlass verlegt wäre, oder ein Rückstau vom Vorfluter gegeben wäre. Ein Zusammentreffen eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses am U-Bach mit einem Hochwasserereignis am S-Bach kann nach menschlichem Ermessen für einen realitätsnahen Zeitraum der Jährlichkeit ausgeschlossen werden. Das Zusammentreffen dieser beiden sehr unterschiedlichen Szenarien an den Gewässern U-Bach (konvektiver Niederschlag) und S-Bach (Dauerregen, Zeitdauer mehrere Tage) würde einer Jährlichkeit weit über dem 300-jährlichen Ereignis entsprechen.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass durch den von hinten nach vorn stattfindenden Wasseraufstau eine beträchtliche Zeitspanne vergeht und somit die HW-Spitze bereits weit unterhalb der errechneten HW-Spitze von 2,6 m³/s liegt. Wenn man mit einer durchschnittlichen Abflussmenge von 1,8 m³/s rechnet, dann dauert es immerhin 15 min bis die neu zu errichtende Retentionsmulde (V=1.641 m³) aufgefüllt ist. Durch diese Zeitspanne ergibt sich eine weitere Reduktion des Abflusses entsprechend der Ganglinie.
Die Grundfläche der Anrainerin AA Gp. **4 KG X liegt auf der gegenüberliegenden orogr. rechten Bachseite und durch das Absenken des Geländes auf der gegenüberliegenden linken Bachseite wird die Situation für die Gp. **4 eher verbessert als verschlechtert. Dies zumal der Durchlass bei der T-Bahn deutlich um mehrere Dezimeter tiefer als die Oberkante des U-Baches liegt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die angrenzenden Grundstücke von AA (Gp. **4 KG X) und CC (Gp. **3 KG X) durch die im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine quantifizierbare negative Beeinflussung im Sinne einer Verschlechterung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“
Im Auftrag des Beschwerdeführers CC wurde eine gemeinsame fachkundige Stellungnahme der RR und der SS vom 24.4.2025 übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„2.1 Stellungnahme Wildbach- und Lawinenverbauung vom 03.04.2025, PP, Gebietsleiter Mittleres Inntal
In der Stellungnahme sind folgende Punkte aufgefallen, welche aus Sicht der Bearbeiter nicht eindeutig dargelegt wurden:
• Der angeführte murartige Bemessungsabfluss von 30m3/s kann erst durch Versagen der Staffelung im Mittellauf entstehen (Anmerkung: die Bearbeiter der vorliegenden Stellungnahme haben den Bemessungsabfluss im Rahmen der Gefahrenzonenplanbearbeitung als Grundlage für das Sanierungsprojekt definiert)
• Der Gutachter erwähnt nicht, dass der U-Bach zwischen hm 5,97 und hm 10,08 derzeit ungesichert ist und in diesem Abschnitt daher bei feststoffentlastetem Abfluss (auch nach Sanierung der Mittellaufstaffelung) Erosionen zu erwarten sind
• Der in der Stellungnahme angenommene Bemessungsabfluss von 16,5m3/s (15m3/s + Feingeschiebe) entspricht daher nicht den zu erwartenden Ereignisabläufen am Ablagerungskegel oberhalb des bestehenden Geschiebeauffangbeckens
• Vielmehr ist derzeit mit einem murförmigen Abfluss am Ablagerungskegel mit Verklausungen und großflächigen Bachausbrüchen zu rechnen (TB wasser-, naturschutz- und forstrechtliches Einreichoperat vom 18.12.2019)
• In der Stellungnahme wird bei der Bestimmung des HQ30 von einem Bemessungsabfluss am Unterlauf nur mit Feingeschiebe ausgegangen, der aufgrund der derzeit fehlenden Schutzmaßnahmen daher nur für den Betrachtungsbereich der geplanten Maßnahmen entspricht
• Die Näherungsformel nach HAMPEL stammt der vollständigkeitshalber von 1983 und entspricht aus Sicht der Bearbeiter nicht mehr ganz dem Stand der Technik
• Übereinstimmung gibt es allerdings darin, dass bei einem HQ30 jedenfalls mit einem Bachausbruch am Unterlauf zu rechnen ist
• Einvernehmen besteht auch darin, dass die gegenständlichen Grundstücke innerhalb des Überflutungsbereiches des HQ30 liegen
• Die in der Stellungnahme angeführte ‚Rohrbergbahn‘ existiert nicht; vermutlich ist die R-Bahn gemeint
• In der Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass bei einem HQ30 Abfluss Feingeschiebe bis in den gegenständlichen Bereich transportiert wird. Das geplante Retentionsbecken der Konsenswerberin stellt somit eine Sedimentfalle dar, welche zur Verschlämmung des Beckenbodens führen muss. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die geplanten Maßnahmen bei allen zu erwartenden Ereignisabläufen und dauerhaft für die Versickerung geeignet sind; aus diesem Grund kann es zu einem erheblichen Rückstau auf die Gp. **3 kommen, was zum Nachteil für CC führt
• Der Westteil der Gp. **3, welche sich im Eigentum von CC befindet, liegt höher. Hier kann es derzeit - wie in der Stellungnahme angenommen - zu keiner vornehmlichen Überflutung kommen
• Die Aufschüttung der Gp. **3 ist bereits Teil der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Einreichunterlagen der Gemeinde X (18.12.2019), welche bei der Bezirkshauptmannschaft V anhängig ist. Die Stellungnahme geht allerdings davon aus, dass derzeit kein derartiges Projekt vorliegen würde.
2. 2 Wildbachfachliches Gutachten vom 31.03.2025, QQ
Im Folgenden werden Punkte aufgezeigt, welche im gegenständlichen wildbachfachlichen Gutachten nicht korrekt dargestellt wurden:
• Der im wildbachfachlichen Gutachten angeführte Intensitätsfaktor stimmt nicht mit dem Gefahrenzonenplan überein und widerspricht auch der Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV)
• Der angeführte Reinwasserabfluss und die Feststofffracht stimmen nicht mit den mit dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung abgestimmten Eingangsgrößen der anhängigen Einreichunterlagen (18.12.2019) überein
• Der Verbauungszustand der Mittellaufstafflung ist falsch dargestellt: es handelt sich nicht um einen mangelhaften Zustand, sondern um gravierende Schäden aufgrund von Hangbewegungen (vgl. Zustandsbewertung gem. ONR *** in den Einreichunterlagen 18.12.2019)
• Allerdings wird die Verbauungslücke zwischen hm 5,97 und hm 10,08 aufgezeigt, welche für die Ereignisabläufe wesentlich ist; diese fehlt jedoch – wie bereits aufgezeigt - in der Stellungnahme des Sachverständigen der WLV
• Der Rohrdurchlass unter der B*** im Süden (von der Gp.**5 zur Gp. **6, der für den Ereignisablauf entscheidend ist, fehlt. Hier ist auch der Gefahrenzonenplan nicht korrekt: die Gelbe Gefahrenzone des U-Baches im Süden ist zu wenig weit nach Süden dargestellt; hier erfolgt die wesentliche Dotation des gegenständlichen Betrachtungsbereiches, wenn der U-Bach oberhalb des Geschiebeablagerungsbeckens in Richtung Süden ausbricht, was auch bei einem HQ30 zu erwarten ist
• Die Beschreibung des Ereignisablaufes im wildbachfachlichen Gutachten daher nicht korrekt
• Das geplante Volumen der Retentionsfläche ist nicht - wie im wildbachfachlichen Gutachten behauptet - deutlich größer als das erforderliche, vielmehr handelt e sich lediglich um 13m3, das sind ca. 8 Promille
• Im wildbachfachlichen Gutachten wird offensichtlich davon ausgegangen, dass die Umsetzung möglicherweise nicht projekt- und bescheidgemäß erfolgen wird, wenn ‚...in der Praxis allfällige Ungenauigkeiten oder Unsicherheiten ganz leicht durch eine etwas größer Absenkung ausgeglichen werden können...‘
• Die Ausführungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten zweidimensionalen Abflusssimulation ist unkorrekt sowohl hinsichtlich der erforderlichen Grundlagen als auch der erzielbaren Ergebnisse (vgl. gängige Vorgehensweise im Bereich der Schutzwasserwirtschaft in Tirol/Österreich: Genauigkeitserfordernis 1cm im besiedelten Bereich auf Basis der Laserscandaten bzw. der bestehenden Abflusssimulation Hydro_AS-2D für den S-Bach)
• Das wildbachfachliche Gutachten beinhaltet eine grundlegende Fehleinschätzung der Reinwassermenge in Bezug auf den Bemessungsabfluss: der Reinwasserabfluss steigt nicht mit Abnahme des Intensitätsfaktors; der Reinwasserabfluss wird auf Basis einer Niederschlag-/Abflussberechnung ermittelt
• Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass nur 10% (eines falsch ermittelten) Bemessungsabflusses heranzuziehen wären, ist in keiner Weise fachlich nachvollziehbar
• Fehlerhaft ist zudem die Annahme in Bezug auf die unterstellten Szenarien: für die Überbordung des Unterlaufgerinnes ist auch das Langzeitniederschlagsereignis maßgeblich
• Die Annahme der Fließgeschwindigkeit von 0,7m/s ist nicht nachvollziehbar
• Der gewählte Lösungsansatz über die Geschwindigkeitsberechnung entspricht nicht dem Stand der Technik (Anmerkung: Manning-Strickler wurde für den Gerinneabfluss entwickelt)
• Ein Wellenschlag von 7cm ist bei einer Abflussspitze von 2,6m3/s und einer Fließgeschwindigkeit von ca. 1m/s auszuschließen - die angeführte Schlussfolgerung entspricht daher nicht einer fachlich basierten Darstellung
• Durch das Retentions- und Versickerungsbecken entsteht - wie bereits unter Pkt. 2.1 beschrieben - eine Falle für Feingeschiebe, welche im wildbachfachlichen Gutachten nicht berücksichtigt wurde; aus diesem Grund kann es zu erheblichen Auswirkungen auf der Gp. **3 kommen
• Die Schlussfolgerungen stellen fachlich nicht belegte Äußerungen dar
• Bei Betrachtung eines Langzeitereignisses kann es sehr wohl zu einer Überlagerung S-Bach (Rückstau) und Überbordung durch den U-Bach (zu geringer Durchflussquerschnitt am Unterlauf) kommen; genau aus diesem Grund wird bei der Gefahrenzonenplanung der Vorfluter (hier: S-Bach) ein bis zu 10jährliches Ereignis der Zubringer hinsichtlich Rückstaus/Überbordung betrachtet
• Die dargestellt durchschnittliche Abflussmenge von 1,8 m3/s ist nicht nachvollziehbar
• Das maßgebliche Grundstück von AA ist die Gp. **7, in welchem sich der Durchlass (Ableitung aus der Gp. **2) der T-Bahn befindet; im wildbachfachlichen Gutachten wird fälschlicherweise auf ein anderes Grundstück bezuggenommen
• Aus den angeführten Gründen ist daher auch die Zusammenfassung im wildbachfachlichen Gutachten nicht nachvollziehbar und nicht korrekt
3 Schlussfolgerungen
Aufgrund dieses ergänzenden fächerübergreifenden systemisch rechtlichen Betrachtung in Zusammenschau mit sämtlichen Vorbringen und der damit hiermit nochmals aufgezeigten fehlenden Voraussetzungen und der wesentlichen Mangelhaftigkeit des beantragten Vorhabens sowie den damit einhergehenden zu erwartenden Gefährdungen für den betroffenen Grundeigentümer CC ist nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch das vorliegende angepasste Einreichprojekt nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf die Gp. **3 besitzt und daher nicht genehmigungsfähig ist.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 25.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden. Abschließend wurde mit allen anwesenden Verhandlungsteilnehmern die weitere Vorgehensweise besprochen und herrschte zwischen allen Beteiligten Übereinkunft, dass es sinnvoll wäre, Gespräche über die weitere Vorgehensweise zu führen und nochmals zu versuchen, ein Projekt auszuarbeiten, das den Interessen aller Beteiligten entspricht, weshalb die gegenständliche Verhandlung für die Durchführung der angesprochenen Gespräche auf unbestimmte Zeit vertagt und der Antragstellerin eine Frist von 2 Monaten eingeräumt wurde, in der diese überlegen kann, wie die weitere Vorgehensweise im gegenständlichen Fall aussehen soll.
Mit Email vom 7.5.2025 nahm der Vertreter der Antragstellerin zum Protokoll über die oben angeführte Verhandlung Stellung und führte darin insbesondere aus, dass das nunmehr eingereichte Vorhaben mit dem im Jahr 2017 beantragten Erweiterungsprojekt nicht mehr vergleichbar sei, da jetzt nur mehr 1/3 der ursprünglich vorgesehenen Fläche einbezogen werde. Weiters wird ausgeführt, dass sich die Aussage des Gewerbetechnikers LL bezüglich der angeblich nicht umgesetzten Maßnahmen nur auf die nicht errichtete Lärmschutzwand im Zuge der geplanten U-Bachverbauung beziehen könne. Sehr wohl sei bereits vor mehr als 30 Jahren nach den Lärmmessungen von 1990 und 1993 ein massiver dicht bepflanzter Stein-/Erdwall entlang der Nordgrenze und eine kompakte Lärchenholzwand entlang der Westgrenze zum Schutz des Objektes der AA gegen Lärm errichtet worden. Diese Bauwerke seien in der Natur vorhanden und könnten jederzeit besichtigt werden.
Auch vom Beschwerdeführer DD wurde zum Verhandlungsprotokoll vom 25.4.2025 mit Schreiben vom 16.5.2025 Stellung genommen. Diese Ausführungen betreffen im Wesentlichen die Historie des Hochwasserschutzes beim U-Bach. Unter Punkt 6. dieses Schreibens werden abschließend folgende Anträge und Anfragen aufgelistet:
„1. Feststellung, dass die Verbauung – nicht bloß die Sanierung – Voraussetzung für die Genehmigung des Vorhabens der Erweiterung der MM. ist.
2. Feststellung und Klarstellung, dass eine neue mögliche Projektfassung der Erweiterung ohne Verbauung unvollständig wäre, wie in relevanten Bescheiden und Urteilen angeführt.
3. Auskunft zum neuen geplanten GZP.
Bitte um Berücksichtigung der Änderungen wie mit der Gemeinde W und der Baurechtsabteilung des Landes besprochen bzgl Grundstück **8 und **9 und **10
4. Stellungnahme der WLV und BH, warum die Sanierung der desolaten Staffelung nicht schon 2006 als eigenes Verfahren durchgeführt wurde, als deren Zustand mit gerissenen Sperren klar dokumentiert war?
Wie festgehalten im Protokoll der Verhandlung, ergibt sich durch die Sanierung eine erhebliche und wesentliche Verbesserung der Situation am Schwemmkegel und deren Anrainer.“
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 30.6.2025 wurde mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren unter Einbeziehung einer Planänderung vom 18.6.2025 weitergeführt werden soll. Das Projekt sei dahingehend abgeändert worden, dass die Abwässer der neu zu schaffenden Flächen hochwassersicher durch ein Entwässerungssystem zur Versickerung gebracht werden. Die Problematik einer Verschlammung der Sickergrube sei sohin nach diesem Projekt irrelevant. Es erfolge eine Anpassung des Retentionsbeckens, die bereits bewilligte Sickermulde werde dabei jedoch nicht verändert. Das geforderte Retentionsvolumen von mindestens 1.387,2 m³ werde durch eine großflächige Geländeabsenkung auf dem Gst. **2 hergestellt. Durch eine Absenkung von 0,60 m über eine mittlere Fläche von 2.382 m2 bei halber Füllung ergebe sich ein zusätzliches Volumen für die Ausuferung des S-Bachs im Hochwasserfall von 1.428 m³. Daraus ergebe sich ein zusätzliches Retentionsvolumen von 1.428 m³. Die Vorgabe zum Volumenausgleich würde damit sogar übertroffen.
Weiters wird im genannten Schreiben vom 30.6.2025 nochmals auf das Thema Lärmschutz eingegangen und diesbezüglich insbesondere vorgebracht, dass die Betriebsanlage im genehmigten Zustand alle gesetzlichen Auflagen erfüllen würde, dass durchaus näher bezeichnete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm- und Staubemissionen umgesetzt worden wären und dass zusammengefasst durch das geplante Projekt die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 berücksichtigt worden wären und die Nachbarn weder durch Lärm noch durch Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt würden.
Mit Email der Antragstellerin vom 23.7.2025 wurde eine geringfügige, mit 21.7.2025 datierte Modifikation des wildbachfachlichen Gutachtens von QQ vom 31.3.2025 übermittelt, in der dieser auf die Antragsänderung vom 30.6.2025 und die dort vorgesehene Umplanung der Versickerungsanlage (hochwassersichere Versickerung im Untergrund der Top-Fläche der Aufschüttung entsprechend dem Projekt JJ) eingeht. Insbesondere wird dargelegt, dass nunmehr eine auf ein 30-jährliches Ereignis bemessene hochwassersichere, unterirdische Versickerungsanlage geschaffen werden soll und dass die ursprünglich geplante Sickermulde von der Form her belassen und mit der Retentionsmulde zusammengefasst werde, wodurch die Versickerungsanlage nunmehr auch nicht von Feingeschiebe verlegt und wodurch wiederum eine negative Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Ergänzend wurde zudem ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben auch in keinem Widerspruch zu den öffentlichen Interessen gem § 105 Abs 1 lit c WRG an der Verbauung des U-Baches (Regulierungsprojekt der Wildbach- und Lawinenverbauung) stünde, da kein räumlicher oder funktionaler Zusammenhang zwischen den geplanten Verbauungsmaßnahmen am U-Bach und dem gegenständlichen Vorhaben der FF bestünde. Die geplanten Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung seien auch bei Umsetzung der beantragten Aufschüttung samt Versickerungsanlage und Ausgleichsmaßnahmen (Retentionsmulde) voll umfänglich umsetzbar.
Seitens des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde zur eben beschriebenen Antragsänderung, nämlich zur Errichtung einer unterirdischen Sickeranlage im Bereich der Aufschüttung für die Busabstellplätze mit Stellungnahme vom 10.7.2025 wie folgt ausgeführt:
„Aus wildbachfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen diese Abänderung des Antrages. Die bisher ergangenen Stellungnahmen bleiben jedoch insofern aufrecht, als dass sich lediglich die Beurteilung der Versickerungsanlage ändert. Die sonstige Problematik der durch die Beschwerdeführer beanstandete Verschlechterung ihrer Situation bleibt dadurch unberührt. Es kann festgestellt werden, dass die nunmehr unterirdisch geplante Versickerungsanlage aufgrund der Höhenlage nicht mehr durch die Auswirkungen des U-Baches gefährdet ist und somit auch das Argument der Beschwerdeführer, dass nämlich die (ursprünglich beantragte) Sickermulde durch Verschlämmungen infolge eines Hochwasserereignisses am U-Bach in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, nicht mehr zutrifft.
Weiter Fragestellungen:
1. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Frage gestellt, inwieweit aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung das gegenständliche Vorhaben (Abänderung der Versickerungsanlage) einer im Schreiben vom 30. Juni 2024 angedeuteten Gesamtlösung entgegenstehen könnte. Dazu wird mitgeteilt, dass im Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei TT die Möglichkeit einer Gesamtaufschüttung des gesamten Areals angedacht ist (Gesamtlösung). Dazu kann mitgeteilt werden, dass die nunmehrige Projektsabänderung (unterirdische Versickerungsanlage an einer hochwassersicheren Stelle) dieser Gesamtlösung nichts entgegenspricht.
2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht, darauf einzugehen, dass die Aufschüttung des Grundstückes **3, KG X, des Beschwerdeführers CC Teil eines bereits 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft V eingereichten Verbauungsprojektes ist und unter welchen begleitenden Maßnahmen das gegenständliche Vorhaben mit den angesprochenen Aufschüttungen kompatibel ist.
Dazu wird festgehalten, dass die geplante Aufschüttung des Grundstücks von CC aus wildbachfachlicher Sicht grundsätzlich möglich erscheint, jedoch damals im Jahr 2019 im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft V eingereichten Verbauungsprojektes rechtlich nicht umsetzbar war, da dieses seinerzeitige Ansuchen in verschiedene Projektsteile aufgesplittet werden musste und für den untersten Abschnitt, für welchen auch die Aufschüttung des Grundstückes des CC vorgesehen war, derzeit aufgrund verschiedenster Widerstände keine Bewilligungsfähigkeit gegeben erscheint. Jedoch kann trotz dieser Einschränkung mitgeteilt werden, dass die nunmehr beantragte Abänderung der Versickerungsanlage diesem Vorhaben der Aufschüttung des Grundstückes des CC nicht entgegensteht. Somit ist das gegenständliche Vorhaben der Fa. FF mit den angesprochenen Aufschüttungen des CC grundsätzlich nach wie vor kompatibel.“
In einem weiteren Schreiben des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.8.2025 wird von diesem zunächst mit näherer Begründung eine Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens nach § 41 WRG verneint, in weiterer Folge aber auch noch folgende Einschätzung erstattet:
„1. Durch die Geländeaufschüttung kommt es zum Verlust von Retentionsfläche im Hinblick auf den Hochwasserabfluss am U-Bach sowie die Möglichkeit der Geschiebeablagerung. Für den U-Bach (Einzugsgebietsgröße 1,6 km2) ist für ein 30-jährliches Hochwasserereignis mit geringer Geschiebebelastung mit einem Hochwasserabfluss von 9,65 m3/s zu rechnen (vgl. dazu die h.o. Fragenbeantwortung an das Landesverwaltungsgericht mit Zl. *** vom 03.04.2025). Diesem Hochwasserabflusswert steht eine Abfuhrkapazität des Unterlaufgerinnes von 4,3 m3/s gegenüber, es sind somit flächige Überflutungen der angrenzenden Bereiche anzunehmen. Aus diesem Grunde wurden Ausgleichsmaßnahmen für notwendig erachtet und es war/ist im Projekt vorgesehen, als Ausgleich für den Verlust von Retentionsfläche eine der Aufschüttung angrenzende Retentionsmulde in einem adäquaten Ausmaß zu schaffen.
2. Erhöhung des Oberflächenabflusses durch die Erweiterung des Betriebsareals:
Durch die Vergrößerung des Betriebsareals durch die beantragten Abstellplätze für 16 Buskraftfahrzeuge verändern sich die Oberflächenabflussverhältnisse dahingehend, als dass derzeit die gegenständliche Fläche der Aufschüttung sich als Wiesenfläche darstellt, die in Abhängigkeit der Intensität der Niederschläge einen gewissen Anteil des Niederschlages in den Untergrund aufnehmen kann. Durch die beantragte Aufschüttung wird diese Wiesenfläche in eine versiegelte Oberfläche umgewandelt, da sie Stellfläche asphaltiert werden soll. Asphaltierte Oberflächen sind als komplett versiegelte Oberflächen anzusehen und der aufkommende Niederschlag wird fast vollständig (unter Berücksichtigung von Anfangsverlusten durch Makroporen und Verdunstung) in Oberflächenabfluss umgewandelt. Aus diesem Grund war im Projekt eine Sickermulde für die zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer vorgesehen, diese Sickermulde soll durch die Projektänderung vom 11. August 2025 durch eine unterirdische Versicherungsanlage ersetzt werden.
Beide Anlagen (offene Sickermulde und unterirdische Versickerungsanlage) haben die Aufgabe, die anfallenden Oberflächenwässer schadlos zu beseitigen.
Zu den Beschwerden des CC und der AA kann ich mitteilen, dass meiner Ansicht nach durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen (Retentionsmulde und Sickeranlage) die Rechte der beiden Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden, weil durch die Ausgleichsmaßnahmen keine größeren Nachteile als zuvor zu erwarten sind.
Die möglichen Beeinträchtigungen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ergäben sich ohne den Kompensationsmaßnahmen dadurch, dass auf ihren Grundstücken mehr Oberflächenabfluss durch die zusätzliche Versiegelung erfolgen würden und durch die Aufschüttung sich der Hochwasserabfluss bzw. die Vermurung auf eine kleinere Fläche konzentrieren würde.
In Relation zum Hochwasserabfluss des U-Baches (9,65 m3/s für ein 30-jährliches Reinwasserereignis mit geringer Geschiebeführung bzw. 30,0 m3/s für ein 150-jährliches Hochwasserereignis inkl. Geschiebe gem. Gefahrenzonenplanung) stellen die möglichen Auswirkungen durch die Aufschüttung und den Oberflächenabfluss eine marginale Größe dar und sind im Hinblick auf die Gesamtgefährdungssituation der Liegenschaften der beiden Beschwerdeführer als unerheblich bzw. vernachlässigbar anzusehen.
Hinsichtlich der Frage, ob durch das Projekt öffentliche Interessen verletzt werden, führe ich aus, dass meiner Ansicht nach durch die im Projekt umfassten Kompensationsmaßnahmen keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Begründung: Durch die Aufschüttung und den damit verbundenen Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich des Verlustes an Retentionsfläche und der Erhöhung des Oberflächenabflusses und der damit verbundenen Sickeranlage wird das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt.“
Seitens des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde zur eben beschriebenen Antragsänderung vom 30.6.2025 mit Schreiben vom 21.7.2025 folgendes Gutachten erstattet:
„Allgemeines:
Das Projekt wurde von einem Fachkundigen erstellt und sieht die Versickerung der Oberflächenwässer vor. Die Flächengrößenangaben und Abflussbeiwerte sind plausibel. Der Konsens wurde gem. dem Tiroler Leitfaden festgelegt.
Wasserschutz:
Das Entsorgungssystem entspricht dem Tiroler Leitfaden bzw. dem ÖWAV RB 45. Die Anlage berührt lt. TIRIS kein Schongebiet. Der Abstand zwischen den Sickerschächten und dem maßgeblichen Grundwasserstand ist größer gleich 1 m. Durch die Wahl eines entsprechend der ÖNORM B 2506-3 geprüften Filtermaterials ist die Reinigungsleistung des technischen Filters gegeben. Es wurde kein Bypass um den technischen Filter installiert.
Baulicher Zustand:
Vor den Zuläufen in die Versickerungsanlage sind Absetzschächte vorgesehen. Im Ablauf der Absetzschächte ist ein Prallblech installiert. Der technische Filter wird nicht überbaut (z.B. Gebäudeteile).
Hydraulischer Zustand:
Für die Bemessung wurde das fünfjährliche Niederschlagsereignis gewählt. Die Durchlässigkeit wurde entsprechend dem Bodenaufbau ermittelt. Der kf-Wert beträgt 5*10^-4 m/s. Die Filtergeschwindigkeit (kf-Wert entsprechend Herstellerangaben aber maximal 1e-3 m/s) reicht aus um die Bemessungswassermenge weiterleiten zu können.
Die Absetzanlage wurde nicht separat bemessen. Ob die Oberflächenbeschickung unter 4,5 m/h liegt und die maximalen Horizontalgeschwindigkeit von 0,0225 m/s eingehalten wird kann nicht bestätigt werden. Es wird eine kreisförmige Anlage errichtet. Die Höhe des Nutzvolumens beträgt mind. 1,5 m. Da keine Absetzanlage notwendig ist (AFilter*100 Aangeschlossen), ist keine Bemessung erforderlich.
Laut Lageplan befindet sich die Rohrsohle der Straßeneinläufe 1 und 2 bei 598,88 m ü. M. (Str. EL 1) bzw. 599,18 m ü. M. (Str. EL 2) und damit unterhalb des Einstauniveaus der Schächte (599,2 m ü. M.). Dadurch kommt es zu einem Rückstau in die Zuleitungen des nördlichen Absetzschachtes (RS 598,78 und 598,68 m ü. A.) sowie der Zulaufschächte beim 30 jährlichen Ereignis. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parameter Beta und das Porenvolumen nicht gem. ÖWAV RB 45 angesetzt wurden. Eine Nachrechnung mit einem aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht ausreichendem Bemessungsereignis ist die Anlage trotz nicht gemäßer Parameter ausreichend bemessen.
Betrieblicher Zustand:
Die Anlageteile sind zu Wartungszwecken leicht zugänglich.
Fremde Wasserrechte:
Entsprechend dem TIRIS befinden sich im Nahbereich unterhalb der Anlage keine Trinkwassernutzungen und berührt die Anlage kein Wasserschutzgebiet.
Zusammenfassung:
Die Anlage entspricht dem Stand der Technik. Es werden keine fremden Rechte beeinträchtigt. Es besteht kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen.“
Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde zum Thema Lärmschutz mit Schreiben vom 5.9.2025 wie folgt ausgeführt:
„Mit Schreiben vom 30.06.2025 des RA TT wird ausführlich erläutert, in wie fern der bisherige Verfahrenslauf stattgefunden hat und wird zudem die entsprechende Änderung bzw. Anpassung des vorliegenden Änderungsvorhabens planlich und textlich beschrieben. Hinsichtlich der Antragsanpassung bzw. Antragsänderung zum ursprünglich eingereichten Projekt kann aus fachlicher Sicht ausgeführt werden, dass sich diese diesbezüglich weitgehend auf kulturbau- und wasserbautechnische Maßnahmen beschränken. In Bezug auf gewerbetechnische Auswirkungen betreffend Lärm- oder Luftschadstoffe kann ausgeführt werden, dass zu diesem Vorhaben bereits erstinstanzlich eine Stellungnahme am 25.03.2024, Zl ***, erstattet wurde. Nach Durchsicht der Unterlagen, Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie nach Rücksprache mit dem Betreiber NN, kann dazu ausgeführt werden, dass sich das Vorhaben betreffend die Beurteilung nicht maßgeblich ändert. Das Vorhaben umfasst nach wie vor die Errichtung und die Ausweitung des Parkplatzgeländes um 16 Abstellplätze. In Bezugnahme auf die relevante gewerbetechnische Befundung darf dies bezüglich auf die o. a. Stellungnahme vom 25.03.2024 verwiesen werden. Der nunmehr vorliegende Änderungsantrag zum aktuellen Vorhaben weist diesbezüglich keine relevanten Abweichungen auf.
Unter Verweis auf die vorliegenden Plangrundlagen kann demnach ergänzend ausgeführt werden, dass sich hinsichtlich der Zufahrtssituation bis zur Einbindung in die neue Parkplatzfläche im nordöstlichen Bereich des Betriebsgeländes, grundsätzlich keine Änderungen ergeben. Im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheines wurde auch festgestellt, dass sich entlang der Zufahrt entlang des U-Baches bereits seit mehreren Jahren eine entsprechende Steinschlichtung als Lärmschutz befindet. Im Bereich der bislang bestehenden westlichen Zufahrtsstraße parallel zum Betriebsgebäude war bisher bereits eine Art Holzwand als Lärmschutz errichtet.
Aus sachverständiger Sicht wird nunmehr ergänzend vorgeschlagen, diese Lärmschutzwand auch im Bereich der Erweiterungsfläche/Schüttfläche im nördlichen und teils westlichen Bereich fortzuführen.
(…)
Auflagenvorschlag:
Im Bereich der bestehenden Holzlärmschutzwand ist diese auf der Erweiterungsfläche im nördlichen und teils westlichen Bereich in derselben Höhe als geschlossene Holzwand bis zum 7. Parkplatz (von Norden gezählt) fortzuführen (siehe blaue Markierung im Lageplan).
„Bild anonymisiert“
In diesem Zusammenhang kann nunmehr in Ergänzung der bereits vorliegenden Stellungnahmen angeführt werden, dass bei Ausführung einer entsprechenden Absturzsicherung als Lärmschutzwand (wie oben beschrieben) sich die grundsätzliche Beurteilung wie sie bereits durchgeführt wurde, inhaltlich nicht ändert und durch die vorgeschlagene Maßnahme das Beurteilungsergebnis weiter abgesichert werden kann.
Sohin kann abschließend ausgeführt werden, dass der fachliche Schluss, wie er in der Stellungnahme vom 25.03.2024 dargelegt ist sowie bei der Berücksichtigung einer entsprechenden Erweiterung der Lärmschutzwand im Bereich der Parkplatzerweiterung, unverändert aufrecht bleibt.“
Vom Beschwerdeführer CC wurde durch seinen Vertreter SS mit Schreiben vom 14.8.2025 im Wesentlichen folgendes Vorbringen zur vorgenommenen Antragsänderung eingebracht:
„2 Fachkundig ergänzende Stellungnahme zum wesentlich geänderten hier eingebrachten Vorhaben
Die nunmehr vorgelegten wesentlichen Änderungsunterlagen stellen das getrennte System zwischen Oberflächenwasserversickerung und Retentionsraum für Hochwässer dar.
Die Dimensionierung des Retentionsraumes entspricht aus fachlicher Sicht im Wesentlichen.
Die Dimensionierung der Oberflächenwasserversickerung ist im Gegensatz dazu insbesondere in Bezug auf die
Ausmaße der Sickerschächte und deren
hydraulischer Wirkung – Höhenunterschied – sowie in Bezug
auf die verwendeten und offensichtlich veränderten Regelblätter des ÖWAV in wesentlichen Teilen mangelhaft und damit nicht nachvollziehbar.
Bei entsprechender Behebung der Mängel und damit nachvollziehbarer Dimensionierung ist insbesondere aus wildbachkundlicher Sicht dieses Lösungssystem grundsätzlich geeignet.
Unter den hier genannten Voraussetzungen ist auch die Aufschüttung der Gp. **3 des Beschwerdeführers unter gleichen Bedingungen hinsichtlich des Retentionsvolumens möglich.
3 Schlussfolgerungen
Aufgrund dieser ergänzenden fächerübergreifenden systemisch rechtlichen Betrachtung sowie durchgeführten fachlichen Prüfung auf gleicher fachlicher Ebene in Zusammenschau mit sämtlichem aufrechtem bisherigen Vorbringen und der damit hiermit nochmals aufgezeigten bestehenden offensichtlichen weiteren Mangelhaftigkeit im Hinblick auf die Dimensionierung der Oberflächenwasserversickerung im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben, darf um die geschätzte Kenntnisnahme und weitere Veranlassung zu diesem Vorbringen im Auftrag des Beschwerdeführers CC ersucht werden.“
Vom Beschwerdeführer DD wurde mit Schreiben vom 14.8.2025 unter anderem nochmals darauf hingewiesen, dass das beantragte Vorhaben negative Auswirkungen auf die geplante Gesamtlösung im Zusammenhang mit der Neu-Verbauung bzw Sanierungsmaßnahmen beim U-Bach hätte.
Zur eingebrachten Projektänderung wird ausgeführt, dass diese fachlich nicht richtig sei, weil der vorgesehene Schacht viel zu gering dimensioniert worden sei.
Weiteres Vorbringen bezieht sich vorwiegend auf die hier nicht gegenständliche Verbauung anderer Abschnitte des U-Baches.
Von der Beschwerdeführerin AA wurde mit Schreiben vom 5.9.2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Projektänderung grundsätzlich im Hinblick auf die Bedenken, dass das Retentionsvolumen der Sickermulde bei einem Hochwasserereignis/Schadereignis am U-Bach unter Umständen aufgrund der Verschlammung der Sickermulde nicht zur Verfügung stehen könnte, zu begrüßen sei, dass aber im Hinblick auf die Stellungnahme des Büros RR vom 14.8.2025, auf welche vollinhaltlich verwiesen werde, hinsichtlich der Berechnungen der Dimensionierung einige Berechnungsfehler vorliegen würden, weshalb auch das abgeänderte Projekt mangelhaft sei. Weiters wird vorgebracht, dass die gegenständliche Projektänderung über das zulässige Ausmaß hinausgehe und auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei.
Mit Email der Antragstellerin vom 2.10.2025 wurde eine ergänzende Stellungnahme von JJ vom 22.9.2025 übermittelt, in der dieser zusammengefasst mit näherer Begründung zum Ergebnis kommt, dass die Versickerungsanlage jedenfalls ausreichend bzw sogar als überdimensioniert angesehen werden und auch ein 100-jährliches Regenereignis ohne schädliche Auswirkungen (auch auf Dritte) aufnehmen könne. Beim vorgegebenen Bemessungsereignis mit einer Wiederkehrzeit von 30 Jahren würden sich keine Rückstau-Auswirkungen für die einmündenden Zulaufkanäle ergeben, weshalb die Versickerungsanlage in allen Teilen den Vorgaben bzw. dem Stand der Technik entspreche und mehr als ausreichend dimensioniert sei.
Mit weiterem Email der Antragstellerin vom 16.10.2025 wurde insbesondere auf die Zulässigkeit der vorgenommenen Antragsänderungen eingegangen und korrigierte Berechnungen zum Thema Versickerung vorgelegt.
Ebenfalls mit Email vom 16.10.2025 nahm der Beschwerdeführer DD insbesondere zur Frage seiner Parteistellung Stellung.
Am 17.10.2025 wurde schließlich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend, vor allem mit den beigezogenen Sachverständigen, erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Beschwerden wurden innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden von AA und CC auch zulässig.
Mangels Parteistellung unzulässig ist dagegen die Beschwerde von DD. Dessen Grundstücke befinden sich ca 300 m bachaufwärts vom eigentlichen Projektgebiet und wurde im Rahmen der am 17.10.2025 durchgeführten Verhandlung von allen beigezogenen Amtssachverständigen übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass es für DD durch das gegenständliche Vorhaben zu keinen negativen Auswirkungen kommen kann. Damit fällt er aber nicht unter den Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994. Da auch aus anderen Bestimmungen keine Parteistellung dieses Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren abgeleitet werden kann und insofern auch keine Beschwerdelegitimation gegeben ist, war die Beschwerde von DD spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 74, 75, 77, 81 und 356b) lauten auszugsweise wie folgt:
„8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) (…)“
„§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) (…)“
„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– es Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4) (…)“
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) (…)“
„§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 (§§ 32, 38 und 105) lauten auszugsweise wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(3) (…)“
„Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
„Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gegenständliche Bewilligung für die Erweiterung des Betriebsareals durch Errichtung eines Abstellplatzes für 16 Fahrzeuge auf dem Gst. 2, KG X, und Anpassung der Oberflächenentwässerungsanlage (*) auf dem Gst. **2, KG X, zu Recht erteilt wurde, wobei die grundsätzliche Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht in Zweifel gezogen wurde und diese insofern nicht näher geprüft werden musste.
Zu beachten ist diesbezüglich, dass nunmehr das beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der Antragsänderung vom 30.6.2025 verfahrensgegenständlich ist. Ein verfahrenseinleitender Antrag kann gemäß § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG grundsätzlich zulässig. Allerdings zieht Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt. Somit sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nur in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides darstellt, ausgewechselt wird (vgl VwGH 12.12.2017, 2016/05/0068). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin AA im Schreiben vom 5.9.2025 stellt die gegenständliche Antragsänderung vom 30.6.2025 kein neues Vorhaben, sondern aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine nicht das Wesen des Vorhabens verändernde Antragsänderung dar und ist auch von der Sache des Behördenverfahrens umfasst, nämlich der Betriebsanlagenerweiterung um 16 Busparkplätze inklusive der hierfür erforderlichen Begleitmaßnahmen (Anpassung der Oberflächenentwässerungsanlage).
Entsprechend dem oben wiedergegebenen § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, etwa die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Auch wenn etwa eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden kann, bedarf es einer Bewilligung.
Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nach Abs 2 leg cit ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Zudem normiert der oben wiedergegebene § 105 Abs 1 WRG 1959 diverse Gründe, aus denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelingt es den Beschwerdeführern mit ihrem Vorbringen nicht, das Fehlen von Voraussetzungen für die im gegenständlichen Fall erteilte gewerbebehördliche Bewilligung unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG 1959 darzulegen.
Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 21.1.2025 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen trotz zusätzlicher Abstellplätze mit keinen relevanten Änderungen von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaftsgrundstücke zu rechnen ist. Dies nach Maßgabe der bewilligten Bestandssituation und der dort umgesetzten lärmabschirmenden Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 5.9.2025 wurde vom Amtssachverständigen noch vorgeschlagen, im Bereich der bestehenden Holzlärmschutzwand diese auf der Erweiterungsfläche im nördlichen und teils westlichen Bereich in derselben Höhe als geschlossene Holzwand bis zum 7. Parkplatz fortzuführen, um damit eine weitere Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarn zu bewirken. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 17.10.2025 durchgeführten Verhandlung mit den anwesenden Parteien erörtert und von der Antragstellerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde bestätigt, dass die vorgeschlagene Nebenbestimmung aus Sicht des Hochwasserschutzes unbedenklich ist.
Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, die eine Unrichtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen nahelegen könnten, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, weshalb insgesamt davon ausgegangen wird, dass unter Einhaltung der nunmehr zusätzlich vorgeschriebenen lärmschutztechnischen Auflage es durch das gegenständliche Vorhaben aus gewerbetechnischer Sicht zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarn kommt.
Soweit von der Beschwerdeführerin AA die Oberflächenentwässerung kritisiert wird, sind dieser die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen entgegen zu halten. Dieser ist in seinem Schreiben vom 25.1.2025 auf das Beschwerdevorbringen eingegangen und hat dieses schon im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 25.4.2025 nochmals schlüssig und nachvollziehbar widerlegt. So wurde dargelegt, dass es im Fall eines Hochwassers zwar zu einer Verschlämmung der Mulde kommen könne, dass aber eine Absetzanlage erst ab einem Flächenverhältnis von As zu Ared von 1:100 – welches im konkreten Fall nicht überschritten werde - notwendig sei (Önorm B2506-3), und dass unter Berücksichtigung eines 30-jährlichen Regenereignisses von einer Verschlämmung durch die Oberflächenwässer nicht auszugehen sei.
Ungeachtet dessen wurde durch die Antragsänderung vom 30.6.2025 die Oberflächenentwässerung des geplanten Parkplatzzubaus am Betriebsareal mit 16 Busstellflächen auf dem Gst. Nr. **2 im Ausmaß von rd. 1.788 m² (Asphaltfläche 1.735 m²) im Interesse der Beschwerdeführer neu geplant und für diese auch verbessert. An Entwässerungsmaßnahmen ist nunmehr vorgesehen, dass die Wässer über vier Einläufe gesammelt und mittels PVC DN150 und DN200 Rohre zu zwei Absetzanlagen geleitet werden. Von dort aus verteilen sich die Wässer in fünf Sickerschächte mit technischem Filter.
Sowohl im Hinblick auf die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 21.7.2025 als auch auf jene des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.8.2025 wird durch die nunmehr vorgesehene unterirdische Versickerungsanlage gewährleistet, dass auch bei allfälligen Vermurungen durch den U-Bach und auch im Hochwasserfall eine schadlose Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer möglich ist. Für das Landesverwaltungsgericht steht im Hinblick auf die übereinstimmende Auffassung der genannten Amtssachverständigen fest, dass es durch das geplante Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarn kommt, weil sich an deren Situation aufgrund der für die gegenständliche Betriebserweiterung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (Retentionsmulde und Sickeranlage) nichts Maßgebliches ändert.
An dieser Auffassung ändert auch die im Rahmen der am 17.10.2025 durchgeführten Verhandlung entstandene Diskussion über eine neue, am 16.10.2025 von der Antragstellerin eingereichte Berechnung der Versickerungsleistung nichts. Diese Einreichung erfolgte im Hinblick auf eine Stellungnahme von SS vom 14.8.2025, wonach die Dimensionierung der Oberflächenwasserversickerung im Hinblick auf die verwendeten und offensichtlich veränderten Regelblätter des ÖWAV in wesentlichen Teilen mangelhaft und damit nicht nachvollziehbar sei.
Auch wenn die Nachvollziehbar der für diese Berechnung herangezogenen Parameter, wie insbesondere jenen für die Bodendurchlässigkeit, im Rahmen der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, wurde doch vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen eindeutig und klar dargelegt, dass er selbst anhand der bei einer Versickerungsprobe ermittelten Parameter berechnet hat, dass die Versickerungsleistung selbst für ein 30-jährliches, und umso mehr für ein 5-jährliches Hochwasser, ausreichend ist.
Für das Landesverwaltungsgericht steht somit die Richtigkeit der vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21.7.2025 getroffenen Schlussfolgerung fest, dass nämlich die Anlage dem Stand der Technik entspricht, keine fremden Rechte beeinträchtigt werden und kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen besteht.
Was die von den Beschwerdeführern AA und CC behauptete Höhergefährdung ihrer Grundstücke durch das gegenständliche Vorhaben betrifft, wurde vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung schlüssig und nachvollziehbar anhand konkreter Zahlen schon vor der Antragsänderung vom 30.6.2025 dargelegt, dass dies nicht zutrifft. Dies im Hinblick auf vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen (Geländeabsenkung), wodurch unter Berücksichtigung der bei gelben Wildbachgefahrenzonen anzunehmenden Geschiebeablagerungshöhen von maximal 0,7 m der Verlust von Retentionsraum im Ausmaß von 1.735 m² durch die Geländeabsenkung (Retentionsmulde) mit einem Volumen von 1.640 m³ kompensiert werde.
Zur Frage, ob eine 2-D-Hochwassersimulation notwendig ist, um eine Verschlechterung für die Beschwerdeführer ausschließen zu können, wurde vom Privatgutachter QQ in seinem Gutachten vom 31.3.2025 mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Hochwassersimulationen sehr aufwändig sei und ein solcher Aufwand im gegenständlichen Fall überschießend wäre. So wurde insbesondere errechnet, dass es durch die Verengung des Abflussquerschnittes von derzeit 38,0 m auf künftig 15,0 m zu einer Erhöhung der Fließgeschwindigkeit von 0,7 m/s auf 1,0 m/s und zu einer Erhöhung der Fließtiefe von 10,0 cm auf 17,0 cm komme, und diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass diese Veränderungen absolut gesehen völlig vernachlässigt werden könnten, weil sich diese Änderungen im Bereich des Wellenschlages bewegen würden.
Auch die übrigen Ausführungen des Privatgutachters QQ, der abschließend zum Ergebnis gelangt, dass bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens für die angrenzenden Grundstücke von AA (Gp. **4, KG X) und CC (Gp. **3, KG X) durch die im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine quantifizierbare negative Beeinflussung im Sinne einer Verschlechterung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sind nachvollziehbar. So wurde von QQ ausgeführt, dass negative Effekte nur bei einem sehr seltenen, weit über 300-jährigen Ereignis eintreten könnten, wenn nämlich zwei sehr unterschiedliche Szenarien an den Gewässern U-Bach (konvektiver Niederschlag) und S-Bach (Dauerregen, Zeitdauer mehrere Tage) zusammentreffen würden. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass durch die Absenkung einer Fläche von 2.994 m² um 60cm eine Retentionsmulde mit nutzbarem Volumen von 1.641 m³ geschaffen wurde, während das erforderliche Volumen nur 1.628 m³ (bestehend aus dem verdrängten Volumen der Aufschüttung von 1.387 m³ und dem erforderlichen Volumen für die Sickermulde für die Oberflächenentwässerung von 241 m³) betrage. Die Sickermulde sei ausreichend für ein 30-jährliches Ereignis bemessen, um die Geländeversiegelung durch die Asphaltierung der Parkfläche im Ausmaß von 1.788 m² zu kompensieren.
Ungeachtet dieser noch vor der am 30.6.2025 erfolgten Antragsänderung getätigten Ausführungen erfolgte im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen die schon mehrfach angesprochene Antragsänderung und wurde in Anbetracht dieser Antragsänderung in der Stellungnahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen umso mehr ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der geplanten Kompensationsmaßnahmen (Retentionsmulde und unterirdische Versickerungsanlage) mit keinen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch das beantragte Vorhaben zu rechnen ist. Die möglichen Beeinträchtigungen für die Liegenschaften der Beschwerdeführer würden sich ohne Kompensationsmaßnahmen dadurch ergeben, dass auf ihren Grundstücken mehr Oberflächenabfluss durch die zusätzliche Versiegelung erfolgen würde und dass sich durch die Aufschüttung der Hochwasserabfluss bzw. die Vermurung auf eine kleinere Fläche konzentrieren würde. Da in Relation zum Hochwasserabfluss des U-Baches (9,65 m3/s für ein 30-jährliches Reinwasserereignis mit geringer Geschiebeführung bzw. 30,0 m3/s für ein 150-jährliches Hochwasserereignis inkl. Geschiebe gem. Gefahrenzonenplanung) die möglichen Auswirkungen durch die Aufschüttung und den Oberflächenabfluss allerdings nur eine marginale Größe darstellen würde, sei die Auswirkung auf die Gesamtgefährdungssituation der Liegenschaften der Beschwerdeführer als unerheblich bzw. vernachlässigbar anzusehen.
Was die Auflage betrifft, dass der Bereich zwischen der neuen Retentionsmulde und dem Gerinne des U-Baches bachparallel mit einer Breite von mindestens 18,0 m dauerhaft von jeglicher Bebauung und sonstiger Nutzung freizuhalten ist, führte der Amtssachverständige aus, dass der gewählte Abstand ausreichend sei und es nicht zutrifft, dass ursprünglich 30 m gefordert worden wären. Eine allfällige rechtswidrige Nichteinhaltung dieser Auflage ändert nichts an deren grundsätzlicher Eignung.
Vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 10.7.2025 schließlich auch noch ausgeführt, dass die Aufschüttung des Grundstückes **3, KG X, des Beschwerdeführers CC zwar Teil eines bereits 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft V eingereichten Verbauungsprojektes gewesen, aufgrund verschiedenster Widerstände allerdings nicht bewilligt worden sei, dass aber die geplante Aufschüttung des Grundstücks von CC aus wildbachfachlicher Sicht grundsätzlich mit dem gegenständliche Vorhaben der FF nach wie vor kompatibel ist, und wurde diese Auffassung auch im Rahmen der am 17.10.2025 durchgeführten Verhandlung nochmal schlüssig und nachvollziehbar bestätigt.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, dass es sich bei der bestehenden Zufahrt entlang der Südseite des U-Baches - welche nunmehr auch für die Erweiterungsfläche genutzt werden soll - um ein „Provisorium“ handle und dass aus den Vorbescheiden vom 07.08.1990 und 07.10.1993 eine Bindungswirkung dahingehend bestünde, den gegenständlichen Antrag auf behördliche Bewilligung der Erweiterung der Betriebsanlage abzuweisen, zumal dieser Antrag nicht nur den Fortbestand der bestehenden nordseitigen Zufahrt beinhalte, sondern darüber hinaus eine noch intensivere Nutzung dieser Zufahrt entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Gst **2 bewirke, ist der Beschwerdeführerin AA zu entgegnen, dass der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall das Ansuchen vom 06.02.2024, ergänzt durch am 26.8.2024 neu vorgelegte Planunterlagen, ist. Nur hierüber ist von der belangten Behörde bzw nunmehr vom Landesverwaltungsgericht abzusprechen und im Fall des Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Gewerbebehörde bereits nach Errichtung der Zufahrt zur R-Bahn im Jahr 1995 verpflichtet gewesen wäre, auf die Erfüllung der Auflagen aus den Vorbescheiden vom 07.08.1990 und 07.10.1993 hinzuwirken, zumal die Umsetzung der Errichtung dieser Zufahrt auch raumordnungsrechtlich möglich sei, stellt sich im gegenständlichen Verfahren somit nicht.
Allenfalls mögliche alternative Zufahrtsmöglichkeiten sind in Anbetracht des hier maßgeblichen Verfahrensgegenstands, der durch das verfahrenseinleitende Ansuchen klar eingegrenzt wird, nicht zu prüfen.
Aus ähnlichen Überlegungen ist auch jenes Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall unmaßgeblich, welches sich auf angeblich fehlende Hochwasserschutzbauten beim U-Bach bezieht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erweiterung eines Betriebsareals und nicht die Durchführung eines Hochwasserschutzprojektes.
Vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung wird in seiner Stellungnahme vom 13.3.2025 zwar unter anderem auch darauf eingegangen, was bei einem Hochwasserereignis des U-Baches wahrscheinlich passieren würde und diesbezüglich ausgeführt, dass im Normalfall die Hochwasserspitze der Oberflächenentwässerung längst vorbei sein wird, bis die Hochwasserwelle des U-Baches am Schwemmkegel auftrifft, weshalb es nur in sehr seltenen Fällen zuerst durch Hochwasser zu einer Verlandung der Versickerungsmulde, die dann für die anfallenden Oberflächenwässer nicht mehr zur Verfügung steht, kommen werde.
Im Hinblick auf die Antragsänderung vom 30.6.2025 und die diesbezüglich vorgesehene Errichtung einer unterirdischen Sickeranlage und nach Maßgabe einer ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.7.2025 ist nunmehr aber ohnehin eine hochwassersichere Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer gewährleistet, zumal vom Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die Versickerungsanlage durch die Auswirkungen des U-Baches nicht mehr gefährdet werden kann und eine Verschlämmung der Sickermulde und eine dadurch bedingte Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit bei einem Hochwasserereignis beim U-Bach nicht mehr eintreten kann.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass die im durchgeführten Verfahren mehrfach thematisierte Gesamtlösung zur Entschärfung der Hochwasserproblematik beim U-Bach durchaus stark zu befürworten ist, dass eine solche Gesamtlösung aber nicht Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung für das beantragte Vorhaben ist. Entscheidend ist hier, ob es gegenüber dem Ist-Zustand zu einer Verschlechterung für die Beschwerdeführer kommt. Dies ist aber zu verneinen, weil schon der derzeitige Ist-Zustand keinen vollständigen Hochwasserschutz für die Grundstücke der Beschwerdeführer bietet und die Gefahr der Beeinträchtigung durch Hochwasser durch das gegenständliche Vorhaben nicht bzw nur marginal erhöht wird. Im von den Beschwerdeführern zitierten Verfahren LVwG-20217/25/2471 mag zwar eine Weiterführung des Verfahrens deshalb unterblieben sein, weil der befasste Richter einen Zusammenhang zwischen zwei gleichzeitig anhängigen Projekten erkannte, nämlich einer Bachverbauung durch die zwei betroffenen Gemeinden sowie einer Betriebsanlagenerweiterung durch die MM; der daraus von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, dass auch im vorliegenden Fall das gegenständliche Projekt nicht losgelöst von allfälligen Bachverbauungsmaßnahmen behandelt werden könne, trifft allerdings nicht zu, da, wie bereits oben dargelegt, auch bei einem allfälligen Hochwasser sich die Gefahren und die negativen Auswirkungen für die Beschwerdeführer durch die geplante Betriebsanlagenerweiterung nicht erhöhen.
Wiederum aus denselben Erwägungen ist das – ohnehin mangels Parteistellung unzulässige - Beschwerdevorbringen von DD nicht stichhaltig, wonach eine Ungleichbehandlung der Grundeigentümer insofern stattgefunden hätte, als gewissen Grundeigentümern bauliche Änderungen mit Verweis auf die Hochwassergefahr verweigert worden wären, während der MM trotz derselben Problematik eine umfangreiche Erweiterung genehmigt wird. Vom Landesverwaltungsgericht ist nur das konkret beantragte Vorhaben zu beurteilen und ist es unmaßgeblich, ob und in welcher Weise in anderen Verfahren eine beantragte Bewilligung erteilt wurde oder nicht.
Dass durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an eine nicht beteiligte Person die Rechte des Beschwerdeführers DD verletzt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich und bewirkt ein solcher Fehler zweifellos keine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bewilligung.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1994 für eine Bewilligungserteilung erfüllt sind, da nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Auch sind keine Gründe hervorgekommen, wegen denen im Sinn des § 105 Abs 1 WRG 1959 der gegenständliche Antrag auf Bewilligung im öffentlichen Interesse als unzulässig hätte angesehen werden müssen.
Die gegenständlichen Beschwerden erweisen sich insofern unter Berücksichtigung der vorgenommenen Antragsänderung vom 30.6.2025 und bei Vorschreibung einer weiteren, vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmung als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten gewerberechtlichen Bewilligung konnte unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst werden.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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