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LVwG-2025/14/1536-19•LVwG T LVwG-2025/14/1536-19
LVwG-2025/14/1536-19Tribunal administratif régional23 oct. 2025
Mindestabstand<br/>Verbauung des Mindestabstandsbereichs<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 2.6.2025, ***, betreffend die Bewilligung eines Bauansuchens der CC-GmbH, vertreten durch DD Rechtsanwälte in Z, in der Gemeinde X, nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass Spruchpunkt A nunmehr wie folgt lautet:
„Das Bauansuchen der CC-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer EE sowie FF, vertreten durch DD Rechtsanwälte in Z, für den Neubau einer Wohnanlage auf Grundstück 1, KG X, vom 19.8.2024 in der Fassung der Projektkonkretisierungen sowie -ergänzungen vom 19.9.2024, 12.11.2024, 42.2024, 12**2.2024 sowie 9.4.2025 (jeweils bei der belangten Behörde eingebracht) und 8.10.2025 sowie 15.10.2025 (jeweils beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht) wird gemäß §§ 34 Abs 4 lit g iVm 6 Abs 7 TBO 2022 abgewiesen.“
2. Der erste Gedankenstrich in Spruchpunkt C wird ersatzlos behoben. Die Verfahrenskosten der belangten Behörde reduzieren sich somit auf € 216,30 und folglich der Gesamtbetrag (Verfahrenskosten und Stempelgebühren) auf € 759,70.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin in Spruchpunkt A die baurechtliche und in Spruchpunkt B die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage auf Grundstück **1, KG X. Das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffe – zusammengefasst – ausschließlich Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022, eine Parteistellung nach dem Wasserrechtsgesetz komme ihm nicht zu. Zum einen rüge er die Nichteinhaltung geltender Abstandsbestimmungen, weshalb ein subjektives öffentliches Nachbarrecht vorliege. Es könne auf die hochbautechnische Stellungnahme vom 3.4.2025 verwiesen werden, wonach die Abstandsbestimmungen sowie die Vorgaben des Bebauungsplans der Gemeinde X eingehalten würden. Konkret würde im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück ein Müllraum errichtet, welcher als Nebengebäude gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 zulässig sei. Die Länge der gemeinsamen Grundgrenze des Baugrundstücks zum Grundstück des Beschwerdeführers betrage 44,20 Meter, davon würden mit der Tiefgaragenrampenüberdachung 14,44 Meter im Mindestabstandsbereich verbaut und somit weniger als 50%. Deshalb sei dessen Zustimmung nicht erforderlich. Es würden keine Anhaltspunkte für eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplans sowie des Flächenwidmungsplans der Gemeinde X vorliegen. Das Vorbringen, es bedürfe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung stelle ebenso wenig ein subjektiv öffentlich-rechtliches Nachbarrecht nach der Tiroler Bauordnung 2022 dar, wie das Vorbringen bezüglich des Grundwasserstroms, des Wasseraustausch zum Feuchtgebiet und des Wasserhaushalts. Trotzdem seien die Bedenken aus fachlicher Hinsicht geprüft und vom Amtssachverständigen für Geologie und Hydrologie mit Schreiben vom 18.11.2024 soweit zerstreut worden, dass durch die Errichtung des Gebäudes Grundwasserströme nicht beeinträchtigt würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde zieht der beschwerdeführende unmittelbar angrenzende Nachbar – zusammengefasst – die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen in Zweifel, weil tatsächlich vier oberirdische Geschosse vorliegen würden und nicht – wie laut Gutachten – drei. Die Abstandsbestimmungen würden nicht eingehalten. Innerhalb des Mindestabstandsstreifens zum Grundstück des einschreitenden Nachbars sei die Tiefgaragenabfahrt. So liege insbesondere jener Teil oberhalb des Geländes, in welchem das Gelände von der gemeinsamen Grundstücksobergrenze des Beschwerdeführers zur Bauwerberin abfalle. Außerdem sei auch die eingeschüttete Decke über der Tiefgaragenabfahrt als oberirdisch zu beurteilen. Es reiche nicht, nur bis zur Oberkante der Betondecke die Decke zu rechnen, sondern es sei auch noch die Höhe der Bauteile hinzuzurechnen, mit Dämmung und Dränschicht, ca 20 cm Humus usw. In Anbetracht dessen erweise sich das Bauvorhaben aufgrund der beabsichtigten Bebauung innerhalb der Mindestabstandsflächen in einem Ausmaß von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grenze als nicht bewilligungsfähig. Eine Zustimmung zur Überschreitung im Sinne des § 6 Abs 7 TBO 2022 erteilt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Die vorgebrachte Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplans stütze sich auf eine nicht ausreichende Grundlagenforschung. Die Widmung des Grundstücks **1 entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, zumal hierdurch das Bauland im Bereich mit erheblich erhöhten Gefährdungspotenzial erweitert worden sei. Wesentliche Hochwasserabflussbereiche der Rückhalteräume würden beeinträchtigt, ergänzende textliche Festlegungen im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 2 TROG würden fehlen. Das Grundstück sei als Bauplatz ungeeignet. Da der Bebauungsplan eine Baumassendichte bis zu 3,1 erlaube, werde gegen die im höherrangigen Raumordnungskonzept festgelegte Dichtzone D1 verstoßen und der Ortscharakter bzw das Ortsbild erheblich beeinträchtigt.
Mit Bescheid vom 1.7.2025, ***, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 statt. Mit Schreiben vom selben Tag legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Dieser wurde betreffend die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt A) mit der gegenständlichen Aktenzahl 2025/14/1536 dem entscheidenden Richter zugeteilt. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt B) wurde der Akt der Richterin Mag.a Bettina Wölfl mit der Aktenzahl 2025/51/1533 zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.6.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Baubewilligung, nicht gegen die wasserrechtliche. Das beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu 2025/51/1533 geführte Beschwerdeverfahren betreffend das Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 wurde daher geschlossen.
Am 10.7.2025 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren (2025/14/1536) den hochbautechnischen Amtssachverständigen GG um Ermittlung, erstens der Verbauung der Grenze des Baugrundstücks (**1) zum (Nachbar-)Grundstück (**2) des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs 7 TBO 2022 und um konkrete Angabe, wie lang die gemeinsame Grundstücksgrenze ist und wie viel davon verbaut wird; sowie zweitens der mittleren Wandhöhe der im Mindestabstandsbereich des Baugrundstücks (**1) zum Grundstück des Beschwerdeführers (**2) geplanten oberirdischen Anlagen.
Mit Schreiben vom selben Tag forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gemeinde X auf, das für das gegenständliche Grundstück relevante örtliche Raumordnungskonzept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan samt Unterlagen (zB Erläuterungen, Stellungsnahmen, Gutachten) vorzulegen, und zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
Der hochbautechnische Sachverständige teilte am 15.7.2025 mit, eine Beantwortung der gestellten Fragestellungen kann wegen Unvollständigkeit des vorliegenden Aktes nicht vorgenommen werden. Er ersuchte deshalb um Vorlage der genehmigten Planunterlagen. Nach entsprechender Nachreichung erstattete er am 8.8.2025 sein Gutachten. Darin kam er unter anderem zum Ergebnis, eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück (**1) und dem Nachbargrundstück (**2) des Beschwerdeführers mit oberirdischen baulichen Anlagen liegt mit 54,39% vor.
Am 13.8.2025 übermittelte die Gemeinde X dem Landesverwaltungsgericht Tirol ihre Stellungnahme sowie das für das gegenständliche Grundstück relevante örtliche Raumordnungskonzept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan samt Unterlagen.
Am 8.10.2025 übermittelte die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch DD Rechtsanwälte, eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde und eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.10.2025.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte sämtliche eingelangten Unterlagen und Stellungnahmen den Verfahrensparteien und führte am 14.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter RA JJ, für die Antragstellerin KK gemeinsam mit seinem Vertreter RA LL, der Bürgermeister der Gemeinde X MM sowie der hochbautechnische Amtssachverständige GG.
In der mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, in den nunmehr nachgereichten Planunterlagen wurde eine entsprechende Nachweisführung für die Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Sinne des § 6 Abs 7 TBO 2022 nicht richtig vorgenommen. Mangels Vorliegen digitaler Unterlagen kann eine Überprüfung nicht vorgenommen werden. Abschließend wurde vereinbart, die Antragstellerin übermittelt dem Amtssachverständigen am darauffolgenden Tag die entsprechenden Pläne im dwg-Format.
Am 15.10.2025 übermittelte die Antragstellerin dem Amtssachverständigen die Pläne im geforderten Format sowie dem Landesverwaltungsgericht Tirol abermals eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG sowie eine ergänzende Stellungnahme.
In seiner Stellungnahme vom 20.10.2025 kam der hochbautechnische Amtssachverständige – auf das Wesentliche zusammengefasst – zum Ergebnis, ein Teilbereich der im Mindestabstandsbereich zum Grundstück **2 geplanten Terrasse der Wohnung Top 5 wurde nicht berücksichtigt. Auf Basis der nunmehr vorgenommenen Nachweisführung im Sinne des § 6 Abs 7 TBO 2022 liegt eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 55,07% vor. Diese Stellungnahme übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.10.2025 sämtlichen Parteien.
II.Sachverhalt
Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Wohnanlage auf dem in ihrem Eigentum stehenden und als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 gewidmeten Grundstück **1, KG X. Nordöstlich daran grenzt unmittelbar das Grundstück **2 des Beschwerdeführers. Im Bereich der Bebauung bildet die Grundstücksgrenze ein Eck und zieht von dort sowohl nordnordöstlich als auch südöstlich weg.
Zur Ermöglichung der Bauführung beschloss der Gemeinderat der Gemeinde X am 21.12.2023 die Erlassung eines Bebauungsplans für die Grundstücke **1 und **3.
Mit dem am 19.9.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen beantragte die Antragstellerin die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen inklusive Tiefgarage mit 17 Stellplätzen sowie acht oberirdischen Stellplätzen. Im Bauansuchen ist eine verbaute Fläche von 910,19 m² des 1.665 m² großen Grundstücks und eine Gesamtnutzfläche des Gebäudes von 1.834,15 m² angegeben.
In der zuletzt am 15.10.2025 geänderten Fassung der Planunterlagen des Bauansuchens sind von der gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks (**1) und des Nachbargrundstücks (**2) des Beschwerdeführers 55,07% verbaut. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Darin enthalten sind das Bauansuchen samt Planunterlagen. Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück legte die Gemeinde X dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Die Verbauung der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers geht auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des hochbautechnischen Amtsachverständigen zurück. Dieser kam in seinem Gutachten vom 8.8.2025 zum Ergebnis, es liegt eine Verbauung von 54,39% vor. Dieses Gutachten erläuterte er glaubwürdig und nachvollziehbar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2025. Er führte auch aus, eine Berechnung der als Reaktion auf seine Stellungnahme vom 8.8.2025 erfolgte Planänderung vom 8.10.2025 könne aufgrund der vorgelegten Dateien nicht vorgenommen werden. Nach der – mit einer abermaligen Planänderung verbundenen – Vorlage der Pläne im geforderten dwp-Format am 15.10.2025 kam er in seiner Stellungnahme vom 20.10.2025 zum Ergebnis, es liegt eine Verbauung von 55,07% vor.
Auch wenn die Antragstellerin in ihrer Antragsänderung vom 8.10.2025 eine Verbauung von 43,30% angab, trat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar der Berechnung entgegen. Er wies als Begründung auf die nicht ausreichende Berücksichtigung der Terrasse der Wohnung Top 5 im Mindestabstandsbereich der gemeinsamen Grundgrenze hin.
Auch in der abermaligen Antragsänderung vom 15.10.2025 wies die Antragstellerin auf eine Verbauung von nunmehr 46,63% hin. In seiner Stellungnahme vom 20.10.2025 beschrieb der hochbautechnische Amtssachverständige jedoch die Tiefgaragenzufahrt mit 14,44 Meter, die Terrasse Top 4 und die Gartenfläche (oberirdisch vor Bauführung) zwischen Terrasse Top 4 und Top 6 mit 4,14 Meter und die Terrasse Top 5 mit 5,76 Meter. Zusammengefasst kam er somit zu einer Verbauung der oberirdischen baulichen Anlagen von 24,34 Meter. Dies entspricht 55,07% der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 44,20 Meter.
Eine Gegenüberstellung der Berechnungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 20.10.2025 und der Antragstellerin vom 15.10.2025 zeigt eine Übereinstimmung der Tiefgaragenzufahrt von 14,44 Meter sowie der „Gartenfläche (oberird. vor Bauf.) zwischen Terrasse Top 4 und Top 6“ (Amtssachverständiger) und „bauliche Anlage über Urgelände“ (Antragstellerin) von 1,11 Meter. Auch wenn der Amtssachverständige darin offensichtlich versehentlich die Gartenfläche zwischen der Terrasse von Top 4 und Top 6 benennt, kann damit nur jene zwischen Top 4 und 5 gemeint sein. Jedenfalls stimmen diese Angaben überein.
Offensichtlich berechnete die Antragstellerin im Unterschied die Terrasse von Top 5, welche bis unter das Schlafzimmer von Top 4 reicht, nur mit 1,5 Meter und 0,53 Meter, also gesamt 2,03 Meter, und somit – soweit nachvollziehbar – die Länge dieser Terrasse im Mindestabstandsbereich anhand zweier im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze gezogener Linien. Jedoch bildet die Grundstücksgrenze genau in diesem Bereich ein Eck und zieht von dort sowohl nordnordöstlich als auch südöstlich weg. Mit seiner Berechnung nahm die Antragstellerin jedoch mehr als die Hälfte der Terrasse im Mindestabstandbereich aus. Tatsächlich beträgt die Länge dieser Terrasse im Mindestabstandsbereich 5,76 Meter. Dies ist in dem vom Amtssachverständigen am 20.10.2025 übermittelten Plan augenscheinlich und auch für einen hochbautechnischen Laien offensichtlich nachvollziehbar. In seinem Plan markierte der Amtssachverständige den von der Antragstellerin nicht berücksichtigten Teil der Terrasse.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde unmissverständlich aus, er erteilt keine Zustimmung zur Bauführung (im Mindestabstandsbereich).
IV.Erwägungen
Die belangte Behörde bewilligte im angefochtenen Bescheid der Bauwerberin die Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen inklusive Tiefgarage mit 17 Stellplätzen sowie acht oberirdischen Stellplätzen. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügt der unmittelbar angrenzende Nachbar unter anderem die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022.
Mit seiner schon im behördlichen Bauverfahren vorgebrachten Argumentation der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen erhebt der Beschwerdeführer als unmittelbar angrenzende Nachbar zulässige Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2022.
Gemäß § 6 Abs 4 TBO 2022 dürfen im Mindestabstandsbereich von drei bzw vier Metern unter anderem (a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten, sowie (d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, errichtet werden. Allerdings dürfen diese oberirdische bauliche Anlagen gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.
Nach dem – nach umfassender Beweiswürdigung und aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen – festgestellten Sachverhalt beträgt die Verbauung des gegenständlichen Projektes in der zuletzt am 15.10.2025 geänderten Fassung 55,07% der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit dem Grundstücks des beschwerdeführenden Nachbars. Somit bleibt nicht mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei. Der Beschwerdeführer stimmte dieser weitergehenden Verbauung allerdings nicht (nachweislich) zu. Das gegenständliche Projekt in der zuletzt geänderten Fassung widerspricht demnach den Vorgaben des § 6 Abs 7 Satz 3 TBO 2022.
Deshalb ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Bauansuchen aufgrund eines Widerspruchs zu sonst baurechtlichen Vorschriften gemäß §§ 34 Abs 4 lit g iVm 6 Abs 7 TBO 2022 abgewiesen wird.
Da sich die im ersten Gedankenstrich des Spruchpunkts C vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe gemäß Tarifpost I Z 9 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl 31 idF 2014/17, nur auf die „Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a)“ bezieht, ist dieser Spruchpunkt aufgrund der nunmehr erfolgten Abweisung des Bauansuchens ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
Im gegenständlichen Verfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Einholung von Stellungnahmen eines hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Verbauung im Mindestabstandsbereich von mehr als der Hälfte fest. Der Widerspruch zu § 6 Abs 7 TBO 2022 ergibt sich aus seinem klaren Gesetzeswortlaut.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20**2.2017, Ra 2017/12/0124).
Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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