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LVwG-2025/17/2307-2•LVwG T LVwG-2025/17/2307-2
LVwG-2025/17/2307-2Tribunal administratif régional17 oct. 2025
Verkehrszuverlässigkeit <br/>Geschwindigkeitsdelikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin beginnen.
2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 4, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.08.2025 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides entzogen und ihr gleichzeitig das Recht aberkannt, von einer allenfalls erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG bei erstmaliger Begehung für die Dauer eines Monats zu entziehen sei, sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und nach Mängelbehebung auch zulässige Beschwerde der Verfahrensbetroffenen, mit welcher diese beantragte, den Termin für die Abgabe des Führerscheins auf November 2025 zu verschieben.
Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.09.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte am 19.09.2025 ein.
Mit E-Mail vom 13.10.2025 kam die Beschwerdeführerin einem hinsichtlich ihrer Beschwerde erteilten Mängelbehebungsauftrag in ausreichender Weise nach.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 09.06.2025 auf der A ** X-Autobahn im Bereich einer kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen Pkw mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h wobei bei diesem mit einem technischen Hilfsmittel erhobenen Wert die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Sie hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten.
Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom 10.07.2025, Zl. ***, welche unbekämpft blieb und am 01.08.2025 in Rechtskraft erwuchs.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Ein Anlass für ergänzende Beweiserhebungen war für das Landesverwaltungsgericht nicht gegeben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die rechtskräftige Bestrafung wegen des Geschwindigkeitsdelikts) wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung an, sodass ein Überschreiten der auf dem Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 […]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
[…] zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
V.Erwägungen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin auf Grund der am 09.06.2025 auf der A ** X-Autobahn bei StrKm *** in Fahrtrichtung Deutschland begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 51 km/h. Die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 99 Abs 2e StVO, somit wegen einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtskräftig bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN).
Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die belangte Behörde ausgeht, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den näheren Umständen, unter denen die Tat begangen bzw. aus welchen Gründen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, nicht (mehr) auseinanderzusetzen.
In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was für die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu einem von der Beurteilung der belangten Behörde abweichenden Ergebnis führen könnte.
Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin festgelegt.
Die Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahmen war auf die tatsächlich hier anzuwendenden Bestimmungen zu berichtigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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