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LVwG-2025/50/1031-5•LVwG T LVwG-2025/50/1031-5
LVwG-2025/50/1031-5Tribunal administratif régional14 oct. 2025
kein behördlicher Auftrag zur Beendigung von Ableitungen auf die Straße
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 12.3.2025, GZ ***, betreffend Vorschreibung diverser Maßnahmen nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.3.2025, GZ ***, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgende Maßnahmen bzw Aufträge vorgeschrieben:
„Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Straßenbaubehörde gemäß § 75 Abs. 3 lit. a Tiroler Straßengesetz entscheidet über diesen Antrag wie folgt:
I. Gemäß § 50 Abs. 2 sowie § 53 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989, i.d.g.F., wird AA, geb. am XX.XX.XXXX, whft., in **** Y Adresse 2, Eigentümer des Grundstückes GP **1 KG Y, aufgetragen, den Erddamm bzw. die Materialablagerungen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern auf dem im beiliegenden Orthofoto eingezeichneten Bereich im Grenzbereich zur Gemeindestraße GP **2, in einer Breite von ca. 2 Metern und bis auf ein Niveau unterhalb der Asphaltdecke auf GP **2, bis spätestens 30.04.2025 gänzlich zu entfernen, sodass der freie Abfluss der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers gewährleistet ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989, i.d.g.F., wird AA, geb. am XX.XX.XXXX, in **** Y Adresse 2 whft., als Eigentümer des Grundstückes GP **1 - KG Y, weiters aufgetragen, die auf den laut Lichtbildbeilage II als Parkfläche genutzten Bereichen zwischen der Gemeindestraße (GP **2) und dem Stallgebäude mit der Anschrift Y, Adresse 3 anfallenden Niederschlagswässer und sonstige Flüssigkeiten auf eigenem Grund und Boden dem Stand der Technik entsprechend schadlos zur Versickerung zu bringen. Diese Maßnahme ist bis spätestens 01.06.2025 umzusetzen“
Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde eingebracht und zusammenfassend ua vorgebracht, dass die bescheidmäßig auferlegten Aufträge nicht vom Tiroler Straßengesetz gedeckt seien.
Am 7.10.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung, im Beisein des Beschwerdeführers mit dessen Rechtsvertreter, des Bürgermeisters der belangten Behörde und dem Amtssachverständigen CC statt.
II.Sachverhalt
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst aufgetragen, den Erddamm bzw die Materialablagerungen (Latten) im Bescheid näher beschriebenen Bereich zu entfernen.
Auf nachfolgende angeführte Befragung gab der Amtssachverständige in Bezug auf die Ablagerungen in der Verhandlung an (auszugsweise):
Auf Nachfrage des erkennenden Richters ob man nach einem Zeitraum von ca 30 bis 40 Jahren noch von Ablagerungen oder von natürlichem Zuwuchs reden kann, dazu führt der Amtssachverständige aus:
Aus meiner Sicht kann man nicht mehr von Ablagerungen, sondern von natürlichem Gelände sprechen.
Der Rechtsvertreter fragt nach, ob wenn das anfallende Wasser nur von der Straße kommt berücksichtigt wird, ob diese Latten laut Bild 4 den Schutzinteressen der Straße entgegenstehen. Dazu führt der Amtssachverständige aus:
Aus meiner Sicht nicht. Da durch die Straßenfläche nicht soviel Wasser anfallen kann, sodass Lackenbildungen wie in den Lichtbildern ersichtlich überhaupt entstehen.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst aufgetragen, die auf seinem Grund und Boden anfallenden Niederschlagswässer auf eigenem Grund und Boden dem Stand der Technik zur Versickerung zu bringen.
Dazu führte der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus:
Zu Spruchpunkt 2. ist davon auszugehen, dass von der Parkfläche sehr wohl bei Starkregenereignisse Wasser auf die Straße abgeleitet wird bzw Kiesmaterial.
Der erkennende Richter fragt aufgrund der vorgespielten Videos und aufgrund der vorgelegten Fotos beim Amtssachverständigen nach ob beurteilt werden kann ob dieses anfallende Wasser bei Gp **1 ausschließlich von der Straße stammt oder auch von Nachbargrundstücken. Dazu führt der Sachverständige aus:
Auch von Nachbargrundstücken Gp **3 und Gp **4.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aber aus den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.10.2025.
IV.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 52 Abs 2 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, auf dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Gegenstände oder Material gelagert werden, die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung aufzutragen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
Nach § 53 Abs 1 lit a leg cit haben die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke zu dulden.
Erläuternde Bemerkungen zu § 53 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989:
„Nach dieser Bestimmung besteht jeodoch Unklarheit darüber, welche Straßenabwässer geduldet werden müssen. Im vorliegenden Entwurf werden daher die Straßenabwässer, die auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden dürfen, taxativ aufgezählt, und zwar die auf der Straße anfallenden natürlichen Niederschlags- und Schmelzwässer sowie das bei der Straßenreinigung anfallende Wasser“
Zum einen handelt es sich bei dem im Bescheid angeführten Erddamm laut dem Sachverständigen um einen natürlichen Zuwachs, weshalb die Entfernung des Erddammes nicht unter den § 50 Abs 2 leg cit subsumiert werden kann, weil der § 50 Abs 2 leg cit explizit gelagerte Gegenstände oder Material anführt.
Zum anderen kann die Entfernung der restlichen Materialien – Latten - auch nicht nach § 50 Abs 2 leg cit angeordnet werden, zumal laut Sachverständigen die Schutzinteressen der Straße nicht gefährdet werden, was aber Voraussetzung laut § 50 Abs 2 leg cit ist. Hierzu ist anzumerken, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur das auf der Straße anfallende natürliche Niederschlags- und Schmelzwasser sowie das bei der Straßenreinigung anfallende Wasser bei der Bewertung ob Schutzinteressen beeinträchtigt werden einfließen zu hat, zumal die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen dies eindeutig in Bezug auf § 53 Abs 1 lit a leg cit anführen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 52 Abs 2 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von dem Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine Straße abgeleitet werden, die sofortige Beendigung der Ableitung aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beendigung der Ableitung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
Der § 52 Abs 2 leg cit sieht wörtlich einen behördlichen Auftrag zur Beendigung der Ableitung vor, jedoch nicht wie im vorliegenden Fall unter Spruchpunkt II vorgeschrieben, eine entsprechende Versickerung auf eigenem Grund und Boden dem Stand der Technik entsprechend. Wie das Wasser auf eigenem Grund versickert wird, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes Sache des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten. § 52 Abs 2 leg cit sieht lediglich eine behördliche Maßnahme zur Beendigung einer Ableitung vor.
Weiters muss darüber hinaus angeführt werden, dass nach Aussage des Amtssachverständigen das auf Gst **1 anfallende Wasser (insbesondere bei Starkregen) auch von den Nachbargrundstücken stammen könnte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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