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LVwG-2025/29/1789-14•LVwG T LVwG-2025/29/1789-14
LVwG-2025/29/1789-14Tribunal administratif régional14 oct. 2025
Arbeitswohnsitz<br/>kein ganzjähriges Wohnbedürfnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TROG 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm § 13a Abs 1 lit a TROG, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023 und die Strafnorm § 13a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023 zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.11.2023-08.10.2024
Ort:**** X, Adresse 2, Top *
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top * unter der Adresse **** X, Adresse 2 auf Grundstück Nummer **1, GB ***** X als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 und § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 TROG 2022 begangen und wurde über ihn gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Spruch mangelhaft sei, weiters seien die rechtlichen Erwägungen auf Seite 9, letzter Absatz, des Straferkenntnisses „Der Beschuldigte gibt selbst an, Wanderer zu sein und EBikes angeschafft zu haben“ eine durch den Sachverhalt nicht gedeckte Tatsachenannahme und daher unzulässig. Weiters wurde in rechtlicher Hinsicht bemängelt, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz benutzt werde. Tatsächlich habe auch kein amtliches Organ eine verfahrensrelevante Erhebung der tatsächlichen Verwendung der Wohnung des Beschwerdeführers vorgenommen, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, dass diese zu Erholungszwecken oder Urlaubszwecken verwendet würde. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafsache an die belangte Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten LVwG-2024/40/2809 und LVwG-2024/40/2810 (betreffend Benützungsuntersagung nach der TBO 2022 hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers). Am 24.09.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt 2025/29/1788 (CC) verhandelt und beide Beschwerdeführer einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind aufgrund des Kaufvertrages vom 21.08.2021 jeweils Hälfteeigentümerin der Wohnung Top * und den Abstellplätzen KFZ 1 und KFZ 10 an der Liegenschaft EZ ***1 KG ***** X mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, **** X (Grundbuchauszug vom 06.08.2024, Kaufvertrag vom 31.08.2021).
Das verfahrensgegenständliche Objekt ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X eingetragen (unstrittig) und haben der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin im Kaufvertrag vom 31.08.2021 erklärt, an der gegenständlichen Liegenschaft keinen Freizeitwohnsitz zu begründen (Kaufvertrag vom 31.08.2021).
Das gegenständliche Objekt wurde weder (nachträglich) als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 angemeldet noch liegt eine Baubewilligung im Sinne des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vor, ebenso wenig eine solche zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022. Es wurde auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 erteilt (unstrittig).
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben ihren Erstwohnsitz in **** Z, Adresse 1. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der DD mit Sitz in **** Z beschäftigt. Er ist in Deutschland sozialversichert und steuerverfangen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet als Buchhalterin bei der DD.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein in Österreich zugelassenes Kfz, das von ihm verwendete Kfz ist auf die DD zugelassen. Die bereits erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers wohnen in Deutschland, ein Sohn des Beschwerdeführers arbeitet ebenfalls bei der DD.
Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Gemeinde X oder generell in Tirol können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hält sich im Wesentlichen gemeinsam mit seiner Gattin im gegenständlichen Objekt auf, wobei von er ua von X aus Kundenbesuche in Österreich und Süddeutschland durchführt, seine Gattin arbeitet im Homeoffice.
Der Müllverbrauch des gegenständlichen Objektes betrug im Zeitraum 02.11.2023 bis 28.11.2024 gesamt 87 kg. Der durchschnittliche Restmüllanfall pro Person beträgt in Österreich ca 150 kg pro Jahr.
Der Stromverbrauch für das gegenständliche Objekt betrug in der Zeit vom 28.02.2022 bis 14.02.2024 (411 Tage) 348 kWh, in der Zeit vom 15.04.2023 bis 29.02.2024 (321 Tage) 681 kWh und im Zeitraum 01.03.2024 – 28.02.2025 (365 Tage) 912 kWh. Der durchschnittliche Stromverbrauch für einen zwei Personen Haushalt in Österreich liegt bei zumindest 2.000 bis 3100 kWh pro Jahr (https://www.check24.at/ratgeber/energieratgeber/durchschnittlicher-stromverbrauch).
Bei der DD in Deutschland sind insgesamt fünf Arbeitnehmer beschäftigt (www.DD.de).
Weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehegattin, noch die DD haben in Österreich ein Gewerbe angemeldet, ebenso bestehen keine Eintragungen im Dienstleistungsregister.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht gemeldet, seine Ehegattin seit 08.10.2021 am gegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz (ZMR).
Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Ehegattin im Tatzeitraum an 114 Tagen in X aufgehalten (Aufzeichnungen Beschwerdeführer Beilage./3).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.10.2024, *** und ***, wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 2/ Top *, **** X als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.04.2025, LVwG-2024/40/2809 und 2810, als unbegründet abgewiesen. Die beiden Erkenntnisse des Landeverwaltungsgerichtes Tirol sind in Rechtskraft erwachsen (Akten LVwG-2024/40/2809 und 2810).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen konnten im Wesentlichen anhand der vorliegenden Urkunden und der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Verantwortung seiner anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls einvernommenen Ehegattin getroffen werden. So wurde vom Beschwerdeführer und seiner Gattin bestätigt, dass das Objekt nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis der Eheleute dient und dass sämtliche familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland sind, ebenso dass die Wohnung in X auch zu Erholungszwecken wie spazieren und schneeschuhwandern und an arbeitsfreien Wochenenden, genützt wird, auch wenn diesbezüglich vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde, dass die Erholung an den Wochenenden in X gleich wie in Z in Deutschland erfolge. Der Beschwerdeführer gab an, in Deutschland sozialversichert und steuerverfangen zu sein, ein KFZ sei in Österreich nicht angemeldet. Dass die Kinder des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin in Deutschland wohnhaft sind, wurde ebenfalls bestätigt.
Aus den vorgelegten Aufzeichnungen ist ua auch ersichtlich, dass die Aufenthalte in X auch über Weihnachten und Neujahr erfolgt sind, was, wie der Beschwerdeführer bestätigte, auch darauf zurückzuführen ist, dass in X bereits Schnee liegt und die Eheleute zB neben Spazierengehen auch gerne Schneeschuhwanderten. Die Dauer bzw Anzahl der Aufenthalte im Tatzeitraum wurden seitens des Beschwerdeführers dokumentarisch festgehalten und vorgelegt (Beilage ./3).
Dass der Beschwerdeführer sowie seine Gattin in X auch gearbeitet haben, so über einen VPN-Zugang und der Beschwerdeführer von X aus auch Kundenbesuche absolvierte, wurde von den Eheleuten ebenfalls glaubwürdig und übereinstimmend angegeben, auch dass in der Wohnung in X die entsprechenden technischen Voraussetzungen für das Homeoffice eingerichtet waren. Was jedoch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde ist, dass eine berufliche Notwendigkeit bestand, in X einen „Arbeitswohnsitz“ zu begründen, nicht bestand. So wurde insbesondere vom Beschwerdeführer angegeben, dass es – aus entfernungstechnischer Sicht – zwar von Vorteil sei, die Kunden in Österreich und im südlichen Teil von Deutschland von X aus zu betreuen, dies wäre aber auch von einem Wohnsitz in (Süd)Deutschland oder dem Firmensitz (mit erhöhtem Anreiseaufwand) möglich gewesen.
Die Feststellungen konnten daher aufgrund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin sowie der vorliegenden Akteninhalte unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, TROG 2022, LGBL Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023, lauten wie folgt:
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“
V.Erwägungen:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001).
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes lediglich entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
§ 13 TROG 2016 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, wie bereits ausgeführt, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Auch der Umstand, dass sich eine Person mehr als die Hälfte der Tage pro Jahr in einem Objekt aufhält, vermag für sich genommen jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilige zu Erholungszwecken“ im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgt und die Wohnung nicht der Befriedung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient.
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass das gegenständliche Objekt in X, weder dem Beschwerdeführer, noch seiner Ehegattin zur Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient.
Dies wurde zum einen seitens des Beschwerdeführers selbst zugestanden und ist weiters daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Gattin im Tatzeitraum von nahezu 11 Monaten lediglich an 114 Tagen, sohin weniger als die Hälfte des Jahres, in X aufgehalten haben. Weiters ist sowohl der Stromverbrauch als auch der Anfall von Restmüll für das gegenständliche Objekt weit unter jenem eines durchschnittlichen Zweipersonenhaushaltes in Österreich. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer in X keinerlei familiäre oder berufliche Nahebeziehungen hat. Die Kinder des Beschwerdeführers, welche bereits erwachsen sind, leben beide in Deutschland, Freunde oder sonstige Bekannte hat er in X nicht. Der Beschwerdeführer ist Gesellschaftergeschäftsführer eines Unternehmens mit Firmensitz in Z, Deutschland, er ist in Deutschland sozial- und krankenversichert sowie steuerverfangen. Auch wenn zugestanden werden mag, dass der Beschwerdeführer regelmäßig während seiner Aufenthalte in X arbeitet, so besteht einerseits weder eine berufliche Notwendigkeit, die diesbezüglichen Arbeiten in X durchzuführen (das Unternehmen hat in Österreich/X keine Niederlassung) und zudem wurden die Arbeiten faktisch für das Unternehmen in Deutschland erbracht.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen „Arbeitswohnsitz“ handle bzw die Nutzung des Objektes ausschließlich zur Berufsausübung erfolgt, so ist auszuführen, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Umstand, dass an einem Objekt einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, nichts an der Einstufung als Freizeitwohnsitz ändert, sofern der Wohnraum nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Der Begriff des Arbeitswohnsitzes ist sowohl dem TROG 2022, als auch der TBO 2022 fremd und existiert ebenso keine Judikatur in Bezug auf die Begründung eines Arbeitswohnsitzes. Ausführungen zur Einrichtung der Wohnung sind daher nicht von Belang.
Wie bereits ausgeführt, definiert § 13 Abs 1 TROG 2022 den Freizeitwohnsitz als Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die eben nicht der Befriedigung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Dass das Objekt in X auch zumindest zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wurde, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls zugestanden. Die Wochenenden wurden dort verbracht, wobei der Beschwerdeführer meist zumindest an einem Tag beruflich tätig war. Auch die Feiertage wurden dort verbracht, insbesondere jene über Weihnachten und Neujahr, zumal der Beschwerdeführer und seine Gattin darauf hofften, dass sie die Weihnachtszeit im Schnee verbringen könnten. Neben Spazieren und Wandern gehört auch das Schneeschuh laufen zum Freizeitvergnügen des Beschwerdeführers.
Schlussendlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in X im Tatzeitraum gehabt zu haben und ist dies auch, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Wohnsitzes in Z, der in Deutschland bestehenden Krankenversicherung und steuerlichen Zugehörigkeit und Beschäftigung beim deutschen Unternehmen untermauert.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung diente das gegenständliche Objekt daher nicht der Befriedigung des dauernden und ganzjährigen Wohnbedarfes, überwiegende familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Wohnung bestanden ebenfalls nicht.
Die Wohnung ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X eingetragen und besteht kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Objekt.
Auch wenn die Freizeitaktivitäten bei den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Gattin im gegenständlichen Objekt eine untergeordnete Rolle spielen mögen, ändert dies nichts daran, dass das Objekt nicht seinem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen diente. Das Freizeitverhalten in X und in Z verhält sich im Übrigen gemäß den Angaben des Beschwerdeführers gleich.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er das verfahrensgegenständliche Objekt entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Freizeitwohnsitz verwendet hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte auch kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer war bereits aufgrund des von ihm unterfertigten Kaufvertrages vom 31.08.2021 bekannt, dass er das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz nutzen darf. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, ob bzw dass er sich bei der zuständigen Behörde über die mögliche Nutzung des gegenständlichen Objektes erkundigt hat bzw ich, gegenüber bestätigt worden sei, dass er das Objekt, wie von erfolgt, verwenden darf. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und ist beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer gab an, monatlich Euro 8.000,00 netto zu verdienen, er hat keine Sorgepflichten und Schulden und ist Hälfteeigentümerin eines Hauses in Z und der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Es war daher von mehr als durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, sollen die betreffenden Bestimmungen des TROG jedoch sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt in Tirol vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht, bzw erhalten bleibt. Zudem soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden. Diesem Schutzzweck der Norm wurde in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.
Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des erheblichen Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung und des Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Der Strafrahmen wurde trotz der überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich zu 10 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam bereits spezial- aber auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und ist die Bedeutung des durch § 13a TROG 2022 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach § 13a Abs 3 TROG, und zwar eine Geldstrafe (im Tatzeitraum noch) bis zu Euro 40.000,00, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter (VwGH 1.07.2022, Ra 2021/04/0007, 13.12.2023, Ra 2023/03/0101 uvam).
Die Spruchberechtigung bzw -konkretisierung erfolgte gemäß § 44a VStG, der Ausspruch über die Festsetzung der Verfahrenskosten gemäß § 52 Abs 2 VwGVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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