LVwG T LVwG-2025/32/0286-18

LVwG-2025/32/0286-18Tribunal administratif régional13 oct. 2025

Regest

vermuteter Baukonsens

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0286-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0286.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wie folgt:

I.

1. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 21.07.2022, Zahl ***, in der Fassung, die dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer postalisch zugestellt wurde, wird Folge gegeben und der Feststellungsbescheid in dieser Fassung ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

1. Der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.12.2024, ***, wird Folge gegeben und der Berichtigungsbescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

III.

1. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y im (belangte Behörde) vom 21.07.2022, Zahl ***, in der Fassung, die der Antragstellerin zugestellt wurde, wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das auf dem Grundstück **1 KG Y bestehende Gebäude nach der Maßgabe der am 08.07.2022 und 20.07.2022 eingereichten Bauunterlagen eine Baubewilligung nicht zu vermuten ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

CC und DD haben mit dem Schreiben vom 01.07.2022 (Eingangsstempel der belangten Behörde vom 08.07.2022) unter Anschluss von Bauunterlagen den Antrag auf Feststellung, dass für den Baubestand auf der Grundparzelle **1 die Baubewilligung zu vermuten ist, eingebracht. Weitere Bauunterlagen wurden mit der Eingabe vom 20.07.2022 nachgereicht.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 21.07.2022, Zahl ***, wurde festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage bzw. den bestehenden baulichen Bestand auf dem Gst. Nr.: **1 in EZ ***, KG ***** Y, welches als zu Hause „X-Hof“ verwendet wird, zu vermuten ist. Der Verwendungszweck diente als Wohn- und Wirtschaftsgebäude.

Dieser Feststellungsbescheid wurde an DD postalisch zugestellt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhielt mit der E-Mail vom 20.11.2023 eine nicht amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides.

Postalisch zugestellt (Hinterlegung am 26.07.2024) wurde ihm eine Ausfertigung dieses Feststellungsbescheides, welche im Spruch und in der Begründung vom ursprünglichen Bescheid abweicht.

Weiters erging der Berichtigungsbescheid vom 18.12.2024, ***, zum Feststellungsbescheid vom 21.07.2022.

Gegen den Feststellungsbescheid vom 21.07.2022 in seiner ursprünglichen Form und in abgeänderter Form hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 13.08.2024 eingebracht. Zusammengefasst bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ua vor, dass zwei verschiedene Ausfertigungen des Bescheides vom 21.07.2022 vorliegen würden, wobei sich die Beschwerde gegen beide dieser Ausfertigungen richtet. Inhaltlich liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor und wäre das Parteiengehör im Feststellungsverfahren nicht gewahrt worden. Die belangte Behörde habe tatsachenwidrig festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Bauplatz befindlichen Altbestand um ein rechtmäßig bestehendes Gebäude handele. Dies sei aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gerade nicht feststellbar.

Zudem liege Befangenheit vor.

Weiters wurde mit dem Schreiben vom 30.01.2025 durch den rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn Beschwerde erhoben gegen den Berichtigungsbescheid vom 18.12.2024, wobei zudem (nochmal) die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 21.07.2022 in beiden Fassungen beantragt wurde.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde vom 30.01.2025 zum Berichtigungsbescheid ua vorgebracht, die Behörde könne Unrichtigkeiten in ihren Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG sei aber überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des zu berichtigenden Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirke, welcher gerade eben in der Beschwerde vom 13.08.2024 umfänglich vom Beschwerdeführer moniert worden sei.

Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 13.08.2024, die angeschlossen wurde.

II.Sachverhalt:

CC und DD haben mit dem Schreiben vom 01.07.2022 (Eingangsstempel der belangten Behörde vom 08.07.2022) unter Anschluss von Bauunterlagen (Eingang am 08.07.2022 und 20.07.2022) den Antrag auf Feststellung, dass für den Baubestand auf der Grundparzelle **1 die Baubewilligung zu vermuten ist, bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 21.07.2022, Zahl ***, wurde festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage bzw. den bestehenden baulichen Bestand auf dem Gst. Nr.: **1 in EZ ***, KG ***** Y, welches als Zuhaus „X-Hof“ verwendet wird, zu vermuten ist. Der Verwendungszweck wurde mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude festgestellt.

Dieser Feststellungsbescheid wurde DD postalisch zugestellt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhielt mit der E-Mail vom 20.11.2023 eine nicht amtssignierte Ausfertigung dieses Feststellungsbescheides.

Postalisch zugestellt (Hinterlegung am 26.07.2024) wurde ihm der Feststellungsbescheid, welcher im Spruch und in der Begründung vom ursprünglichen Bescheid abweicht:

Während im Spruch des ursprünglichen Feststellungsbescheides (zugestellt an DD und bei E-Mail übermittelt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) die Wendung „…welches als Zuhaus ‚X-Hof‘ verwendet wird…“ enthalten ist, ist im postalisch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Feststellungsbescheid die Formulierung „…welches als Wohnhaus verwendet wird…“ angeführt.

In der Begründung des ursprünglichen Feststellungsbescheides findet sich die Formulierung „…Gst.: **1 in EZ ***, KG ***** Y, welches als Zuhaus ‚X-Hof‘ verwendet wird…“.

In der Begründung des dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch zugestellten Feststellungsbescheid des ist jedoch wie folgt enthalten: „…Gst.: **1 in EZ ***, KG ***** Y, welches als Wohnhaus verwendet wird…“.

Weiter erging der Berichtigungsbescheid vom 18.12.2024, ***, zum Feststellungsbescheid vom 21.07.2022.

Mit diesem Berichtigungsbescheid wurde der gesamte Spruch wie folgt neu gefasst:

„Gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr 44./2022 igdF, wird von der Baubehörde festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage bzw. den bestehenden baulichen Bestand auf GSt. Nr. **1 in EZ ***, KG ***** welches als Wohnhaus verwendet wird, zu vermuten ist. Der Verwendungszweck dient als Wohngebäude.“

Postalisch übermittelte Bescheidausfertigungen wurden vom jeweiligen Genehmigenden eigenhändig unterfertigt.

Der Errichtungszeitraum des hier gegenständlichen Wohngebäudes liegt um 1946. Das Wohngebäude wurde mit einem kleineren Grenzabstand als 4 m zum Nachbargrundstück **2 errichtet. Der Zubau wurde erst nach 1963 errichtet.

Ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid liegt nicht vor.

Im Bereich um den Bauplatz liegt offene Bauweise vor.

III.Beweiswürdigung:

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Bürgermeister der Gemeinde Y als belangte Behörde, weitere Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die beiden Antragsteller und deren Rechtsvertreter erschienen sind. Zudem war anwesend der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, der im Zuge der Verhandlung auch eine brandschutztechnische Expertise erstattet hat. Zudem lag den Parteien das hochbautechnische Gutachten vom 14.04.2025 bereits geraume Zeit vor der Verhandlung vor.

Zur Feststellung eines etwaigen, zu vermutenden Baukonsenses des auf dem Grundstück Nr. **1 in EZ ***, KG ***** Y befindlichen Objektes erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung eine entsprechende Auswertung von Bildflügen im gegenständlichen Bereich aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich im Laser- und Luftbildatlas Tirol nur Befliegungen wiederfinden, welche bis in das Jahr 1953 zurückreichen.

Die diesbezügliche Auswertung dieser Luftbilder hat dennoch ergeben, dass zumindest seit 1953 ein Gebäude im gegenständlichen Bereich als existent zu betrachten ist.

Aufgrund der erfolgten Auswertung der Luftbilder im Laser- und Luftbildatlas Tirol ist aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass der an der Südseite befindliche Zubau im Ausmaß von 3,90 m x 1,65 m erst nach 1963 errichtet worden sein dürfte, da dieser auf dem Luftbild einer Befriedigung aus dem Jahr 1963 nicht erkennbar ist.

Neben diversen Auswertungen von Bildflügen im gegenständlichen Bereich aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol erfolgte seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Einsichtnahme in den österreichischen Kataster bezüglich abgeschlossener Geschäftsfälle betreffend das Grundstück **1 KG ***** Y.

Aus diesen abgeschlossenen Geschäftsfällen zeigt sich bzw lässt sich erkennen, dass im Jahre 1935 eine Teilung des ehemaligen Grundstückes **1 KG Y in die Grundstücke **1 KG Y und **3 KG Y erfolgte, wobei das Grundstück **1 KG Y einen Flächenanteil von 123 m² einnimmt. Auf das Grundstück **3 KG Y verbleiben 1220 m² und beinhaltet darüber hinaus die Bauparzelle .98 mit einer Fläche von 151 m².

Auf dem Grundstück **1 KG Y befindet sich nunmehr auch die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage.

Im Rahmen des laufenden Verfahrens am Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Amtsleiter der Gemeinde Y mit Schreiben (E-Mail) vom 11.04.2025 ein durch die Grundeigentümer an die Gemeinde übermittelter Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1946 und ein Kaufvertrag von DD, welcher den Erwerb des Grundstückes **1 KG Y beschreibt, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht, welche in weiterer Folge von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes auch an den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben (E-Mail) vom 11.04.2025 weitergeleitet wurden.

Aus diesem zwischen EE und FF abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1946 lässt sich aus dem Abschnitt II. erkennen, dass FF auf Grundstück **1 KG Y ein kleines Wohnhaus baut, welches nach den bestehenden Bauvorschriften allerdings zu nahe an der von EE gehörigen Grundparzelle **2 liegt. Es liegen auch Bestätigungen von GG und JJ vor, dass FF das Haus auch bewohnt hat.

EE gibt jedoch seine Zustimmung dazu, dass FF das Haus in der begonnenen Weise vollendet. FF nimmt dafür die folgende Verpflichtung auf sich:

III.

FF räumt als Eigentümer der Grundparzelle **1 dem EE als Eigentümer der Grundparzelle **2 und der Bauparzelle **4 für sich und seine Rechtsnachfolger die Dienstbarkeit ein. Das auf Grundparzelle **1 errichtete Haus nicht höher als einstöckig zu bauen, an der Westseite dieses Hauses gegen die Grundparzelle **2 weder Türen noch Fenster anzubringen, Dachtraufen und Brunnenablauf so zu bauen, dass kein Abwasser auf Gp. **2 fließen kann, und die Abortgrube in einer Mindestentfernung von 0,60 m von der Grenze anzulegen.

Diese Dienstbarkeit ist als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der GP. **2 und BP **4 auf die Liegenschaft in der EZL. **** der KG Y einzuverleiben.

Im übermittelten Kaufvertrag vom 28.07.2004, abgeschlossen zwischen KK und Frau DD findet sich im Abschnitt I. Folgendes:

Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 03.11.1988 ist KK grundbücherlicher Alleineigentümer

a)der Liegenschaft in Einlagezahl ***1, Grundbuch ***** Y, bestehend aus Grundstück Nummer **3 (Baufläche im Ausmaße von 1266 m²) und Bauparzelle ***5 (Baufläche im Ausmaße von 105 m²) samt dem darauf befindlichen Wohnhaus Y, Adresse 2,

b)der Liegenschaft in Einlagezahl ***2, Grundbuch ***** Y, bestehend aus dem Grundstück Nummer **1 (Baufläche im Ausmaße von 123 m²).

Die Liegenschaft in Einlagezahl ***1, Grundbuch ***** Y, ist vollkommen lastenfrei.

Die Liegenschaft in Einlagezahl ***2, Grundbuch ***** Y ist wie folgt belastet:

a)unter C-LNR 1 mit der Dienstbarkeit das auf GST-NR **1 errichtete Haus nicht höher als einstöckig zu bauen, an der Westseite des Hauses gegen SGT-NR **2 weder Türen noch Fenster anzubringen, Dachtraufen und Brunnenablauf so zu bauen, dass kein Wasser auf GST-Nr **2 fließen kann, die Abortgrube in einer Mindestentfernung von 60 cm von der Grundgrenze anzulegen, für GST-NNR **2, Bp **4 in EZ *** Grundbuch Y;

b)unter C-LNR 2 mit der Reallast der Zaunerhaltung für GST-NR **2 in EZ ***2 Grundbuch Y.

Demnach wurden die sich aus dem Dienstvertrag aus dem Jahre 1946 ergebenden Verpflichtungen auch in den angesprochenen Kaufvertrag übernommen.

Auf Basis dieser aus dem vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1946 und dem Kaufvertrag aus dem Jahre 2004 getroffenen Ausführungen ist somit von einem anzunehmenden Bestand eines auf Grundstück **1 KG Y befindlichen Gebäudes zu Wohnzwecken auszugehen, welches auch der lagemäßigen Position des nach wie vor auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes entsprechen dürfte.

Dies deshalb, da, wie sich aus dem oben angeführten Teilungsplan aus dem Jahre 1935 ergibt, diese im Kaufvertrag angesprochene Grundparzelle **1 KG Y erst zu diesem Zeitpunkt gebildet wurde und sich die nunmehr vorherrschende Grundstückssituation und Größe des Grundstückes **1 KG Y erst durch Ankauf einer Teilfläche des Grundstückes **2 KG Y und Verlegung der ostseitigen Grundstücksgrenze zu Grundstück **3 KG Y ergeben hat.

In diesem zuletzt genannten Teilungsplan zeigt sich neben der lagemäßigen Position des auf Grundstück **1 KG Y bereits befindlichen Gebäudes auch der ehemalige Grenzverlauf zwischen den Grundstücken **1 KG Y und dem Grundstück **2, wodurch sich die im Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1946 angesprochenen ursprünglich vorherrschenden und angesprochenen geringfügigen Grenzabstände nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen klar erklären bzw erkennen lassen.

Die inschriftliche Datierung 1880 lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Errichtung des Wohnhauses zu diesem Zeitpunkt zu, da, wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zutreffend erwähnt hat, es nicht abwegig ist, dass dieses Holzteil wiederverwendet wurde und der Holzteil mit dieser Inschrift im gegenständlichen Gebäude eingebaut worden ist. Wesentlich ist jedoch, dass unter Punkt II. des Dienstbarkeitsvertrages erwähnt ist, dass „das Haus in der begonnenen Weise vollendet [wird]“, was gegen das Bestehen des Wohnhauses vor dem Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung 1901 spricht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der hochbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass im gegenständlichen Bereich die offene Bauweise als gegeben anzusehen ist, was dadurch begründet wird, dass die umliegenden Gebäude alle freistehend angeordnet wurden und sohin kein Zusammenbau an der Grundstücksgrenze erfolgte.

Das Vorbringen der belangten Behörde und der Antragsteller, dass bei Durchsicht der Bauakten aufgefallen ist, dass für den Bereich W zum Teil keine oder nur lückenhaft Bauakten vorliegen, vermag an den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen nichts ändern.

Der Umstand, dass postalisch übermittelte Bescheide vom jeweiligen Genehmigenden eigenhändig unterfertigt worden sind, wird nicht bestritten (vgl Verhandlungsschrift vom 10.09.2025).

Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Der erwähnte Dienstbarkeitsvertrag und der Kaufvertrag können unbedenklich als Beweismittel herangezogen werden.

IV.Rechtslage:

Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl 41/1933:

„§ 8

offene Bauweise (freistehende Bauten)

Sofern nicht die Bestimmungen des § 69 in Betracht kommen, kann auch der Gemeinderat für bestimmte Abdruck abzugrenzende Gebietsteile die Art der Bebauung in der Weise vorschreiben, das Gebäude nur freistehend errichtet werden dürfen. In diesem Falle sind als freistehend solche Gebäude anzusehen, die auf allen Seiten von der Nachbargrenze mindestens 4 m, von anderen Gebäuden in der Regel auch Meter entfernt sind.

Liegt ein solcher Gemeinderatsbeschluss nicht vor, so ist die Frage ob ein Bau in geschlossener Bauweise oder in offener Bauweise (freistehend) zu errichten sei, nach den vorhandenen umliegenden Baubeständen zu beurteilen.

§ 45

Bauten, zu welchen eine Bewilligung erforderlich ist

Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderungen und Feuerstellen, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung den Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Bau stand keine Änderung erleidet, bedürfe auch keiner Anzeige.

Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022, LGBl Nr 22/2022 idF LGBl Nr 7/2025:

„§ 36

Feststellungsverfahren

(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.

(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (vgl VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0001). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde vorlag oder nicht.

Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens sind im Allgemeinen im Berufungsverfahren sanierbar, wobei ebenso allfällige Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (vgl VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der Aufnahme weiterer Beweise und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden gegenständlich die Mängel des behördlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren jedenfalls saniert.

Weiters ist anzuführen, dass es sich bei dem behördlichen Feststellungsverfahren im gegenständlichen Fall um ein Mehrparteienverfahren handelt, da sowohl den Antragstellern als auch den Nachbarn Parteistellung zukommt. Da das Grundstück des Beschwerdeführers direkt an den Bauplatz angrenzt, kommt ihm diese Stellung zu (zur Parteistellung der Nachbarn im insoweit vergleichbaren Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 und 3 Stmk BauG siehe das Erkenntnis vom 22.01.2022, 2001/06/0133).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in einem Mehrparteienverfahren die Erlassung eines Bescheides an eine der Parteien des Verfahrens ausreichend dafür, dass eine Partei, der gegenüber der Bescheid nicht erlassen wurde, gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel einbringen kann.

Zum Feststellungsbescheid vom 21.07.2022 in der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugegangenen Fassung:

Das Feststellungsverfahren nach § 36 Tiroler Bauordnung 2022 wird auf Antrag oder amtswegig durchgeführt.

Unzweifelhaft liegt dem gegenständlichen Feststellungsverfahren der Antrag von DD und CC zugrunde. In diesem Zusammenhang wurde auch der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 21.07.2022 an DD zugestellt und ist daher erlassen.

Der Bescheid vom 21.07.2022 in geänderter Form, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch – unterfertigt - zugegangen ist, erfolgte ohne weiteren Antrag. Zwar ist es möglich, das Verfahren nach § 36 TBO 2022 auch amtswegig durchzuführen, doch sieht § 36 Abs 2 TBO 2022 im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen vor, dass die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern hat. Dies ist hier nicht erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus der Einlassung des Amtsleiters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass aus nicht näher darstellbaren Gründen die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugegangene Ausfertigung des Feststellungsbescheides nicht vollständig mit jener Ausfertigung übereinstimmt, die DD zugegangen ist. Mit Erlassung an die Erstempfängerin DD ist der Bescheid für die belangte Behörde unabänderlich und wäre daher mit diesem Inhalt an den Beschwerdeführer zuzustellen gewesen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RZ 10 (Stand 1.3.2023, rdb.at))

Im Ergebnis ist daher der Feststellungsbescheid in der Fassung, wie er dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch zugegangen ist, aus Anlass der Beschwerde ersatzlos zu beheben, da der Feststellungsbescheid in der ursprünglichen Fassung gegenüber DD bereits erlassen war.

Zum Berichtigungsbescheid vom 28.12.2024:

Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Durch die Berichtigung darf jedoch der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden. Die Bestimmung nach § 62 Abs 2 AVG bietet keine eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des oder der Begründung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.3.2023, rdb.at) § 62 Rz 49).

Gemäß § 36 Abs 1 TBO 2022 ist anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.

Mit dem Berichtigungsbescheid wurde nunmehr dieser Verwendungszweck inhaltlich anders festgestellt, als er im Feststellungsbescheid ausgewiesen wurde. Während im Feststellungsbescheid von Wohn- und Wirtschaftsgebäude die Rede ist, enthält der Berichtigungsbescheid die Zweckbestimmung Wohngebäude.

Auch aus der geänderten Formulierung „…welches als Wohnhaus verwendet wird…“ (diese findet sich im Spruch des Berichtigungsbescheides vor der eigentlichen Feststellung der Zweckbestimmung) ergibt sich ebenfalls wieder eine reine Wohnnutzung, die dem Zuhaus „X-Hof“ so nicht offenkundig unterstellt werden kann.

Die unzulässige Berichtigung wird damit unterstrichen, dass es raumordnungsrechtlich relevant ist, welcher Verwendungszweck der baulichen Anlage zukommt, zumal der Bauplatz im Freiland gelegen ist und somit weitergehende Baumaßnahmen - je nach bisherigem Verwendungszweck - nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 42a Abs 2 TROG 2022 unterschiedlich zu beurteilen sind.

Insofern wurde mit dem Berichtigungsbescheid eine inhaltlich unzulässige Berichtigung dahingehend vorgenommen, wonach festgestellt wurde, dass die antragsgegenständliche bauliche Anlage ein Wohnhaus ist und der Verwendungszweck Wohngebäude vorliegt. Deshalb war der Beschwerde Folge zu geben und der Berichtigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Zum Feststellungsbescheid vom 21.07.2022 in der der Antragstellerin zugegangenen Fassung:

Der Feststellungsbescheid in dieser Fassung ist dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich per E-Mail zugegangen, war jedoch nicht amtssigniert. Insofern erfüllt die Ausfertigung dieses Bescheides nicht die Kriterien nach § 18 Abs 4 AVG und ist daher gegenüber dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit der Übermittlung bei E-Mail nicht erlassen worden. Aufgrund des gegenständlichen Mehrparteienverfahrens ist er jedoch berechtigt, auch ohne Zustellung des Bescheides in dieser Fassung Beschwerde zu erheben.

Unter Beachtung des Vorspruchs (Befund) wird dem Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass für die baulichen Anlagen auf dem Grundstück **1 KG Y eine Baubewilligung zu vermuten ist, wobei der Verwendungszweck mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude festgestellt wird. Zwar ist zudem die Verwendung Zuhaus „X-Hof“ angeführt, doch erschließt sich aus der Begründung, dass diese bauliche Anlage auf dem Grundstück **6 KG V gelegen ist und somit keinen Bezug zu dem im Spruch angeführten Grundstück hat. Auch ergibt sich zudem aus dem Vorspruch unzweifelhaft, dass im gegenständlichen Feststellungsverfahren die baulichen Anlagen auf dem Grundstück **1 KG Y Inhalt des Antrages sind, wobei Bauunterlagen wie Bestandspläne vorgelegt wurden.

Insoweit bildet Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Feststellung, inwieweit für die antragsgegenständlichen baulichen Anlagen eine Baubewilligung zu vermuten ist. Da dies bejaht wurde, war auch der Verwendungszweck festzustellen.

Auf Sachverhaltsebene konnte festgestellt werden, dass das hier in Rede stehende Gebäude als Wohngebäude um das Jahr 1946 errichtet wurde. Es wurde auch als solches genutzt, wie die eidesstattlichen Erklärungen belegen. Später wurde ein Zubau errichtet.

An der Bewilligungspflichtigkeit des Wohngebäudes zum Zeitpunkt der Errichtung kann kein Zweifel bestehen, sieht doch § 45 TLBO 1901 (vgl § 30 zweiter Absatz, 2. Bauordnungsnovelle, LGBl Nr 11/1928) die Bewilligungspflicht von Neubauten vor.

Aufgrund der oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der erforderliche Grenzabstand nach § 8 TLBO 1901 nicht eingehalten wurde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1946, der zwischen dem damaligen Grundstückseigentümer und dem Nachbarn abgeschlossen wurde. Es ist nicht zu erklären, dass der Grundstückseigentümer des Bauplatzes solche Beschränkungen auf sich nehmen würde, läge eine Baubewilligung vor, die ihm – rechtswidrig - die Unterschreitung der Grenzabstände ermöglicht hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt daher die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.

Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv zu handhaben. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, nach der die nachträgliche Erteilung von Baubewilligungen für bereits errichtete Bauwerke in bestimmten Fällen verfassungsrechtlich zulässig ist, sofern sich in diesen Fällen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung sachlich rechtfertigen lässt (vgl VfSlg 14.681/1996).

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände kommt daher einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).

Im gegenständlichen Fall hätte die Baubehörde im Zuge eines damaligen Bauverfahrens erkennen müssen, dass die erforderlichen Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten sind. Der damaligen Baubehörde ist – anders als dies die belangte Behörde vermeint - nicht zu unterstellen, dass sie damals rechtswidrig eine Baubewilligung erteilt hat. Einen Nachweis, wonach trotzdem von einer Baubewilligung auszugehen ist, haben die Antragsteller nicht vorgelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte und des erhobenen Sachverhaltes war im gegebenen Fall eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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