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LVwG-2025/18/1379-7•LVwG T LVwG-2025/18/1379-7
LVwG-2025/18/1379-7Tribunal administratif régional7 oct. 2025
konsenslose Wasserbenutzung<br/>Tatzeit<br/>in dubio pro reo<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Ort:Z, X - Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG *** Z
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.1992, Zahl ***, wurde Herrn AA die wasserrechtliche Bewilligung für einen Fischteich auf den Grundstücken **2 und **1 KG *** Z erteilt. Im Befund wird folgendes ausgeführt: „Die Wasserzuleitung erfolgt aus dem X mittels eines gelochten Stahlrohres und anschließend mittels eines PVC-Schlauches DN 2,5 “, Länge 60,0 m.“ Ein zweiter Zulauf erfolgt von der sogenannten "BB Quelle"....". Mit Bescheid vom 21.06.1995, Zahl ***, wurde die Änderung der Fischteichanlage durch die Zuleitung der CC wasserrechtlich bewilligt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2000, Zahl ***, wurde Herrn AA die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Fischteichanlage und die damit zusammenhängenden Wasserbenutzungen um weitere 10 Jahre bis 11.06.2011 wiederverliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2011, Zahl ***, wurde Herrn AA die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung befristet bis 11.06.2031 wiederverliehen.
Anlässlich einer vom Baubezirksamt Y durchgeführten Überprüfung am 13.03.2025 wurde festgestellt, dass zusätzlich zur bewilligten Entnahmeleitung mittels zwei weiterer Entnahmeleitungen Wasser aus dem X entnommen wird. Die Leitung 1 (PVC DN 2“) führt vom Fischteich rund 52 m in südöstliche Richtung zur Entnahmestelle 1 im X auf dem Grundstück **5, KG *** Z, in rund 690 m Seehöhe. Die Entnahme der Wässer erfolgt dabei ohne besondere Entnahmevorrichtung. Auf dem Grundstück **2, KG *** Z, befindet sich unmittelbar orographisch linksseitig des X zudem ein mit Holzbrettern abgedeckter Betontrog, welcher als Sandfang genutzt wird. Die Leitung 2 (PVC DN 2,5“) führt vom Fischteich rund 55 m in südöstliche Richtung zur Entnahmestelle 2 im X auf dem Grundstück **5, KG *** Z, in rund 695 m Seehöhe. Die Entnahme der Wässer erfolgt dabei mittels einer Holzkiste direkt im Gerinne des X. Eine weitere Leitung 3 (PVC DN 2,5“) führt vom Fischteich rund 66 m in südöstliche Richtung zum X. Die Entnahmestelle in rund 698 m ist nach den Darstellungen auf dem Lageplan offensichtlich verschüttet ausgeführt und daher offensichtlich an Ort und Stelle nicht ersichtlich. Durch die beschriebenen Leitungen werden die Grundstücke **2, **3, **4 und **5, alle KG *** Z, berührt. Sohin haben Sie zumindestens am 13.03.2025 ohne wasserrechtliche Bewilligung mittels zweier zusätzlicher Entnahmeleitungen Wasser aus dem X entnommen, obwohl jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 137 Abs. 2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs 2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2017, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ua vor, dass er den Fischteich samt sonstiger Anlagenteile von seinem am 01.11.2023 verstorbenen Vater übernommen habe und er selbst diese zu keinem Zeitpunkt ohne Bewilligung errichtet, geändert oder betrieben habe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die ergänzend eingeholten Genehmigungsbescheide samt Lageplan sowie durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen (gemäß Schreiben vom 13.03.2025, Zl ***, samt Aktenvermerk vom 17.09.2025).
II.Sachverhalt:
Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herr DD, verfügte aufgrund nachfolgender Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y über eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Fischteichanlage auf den Gpn **4 und **1, beide KG Z:
Mit Bescheid vom 11.05.1992, Zl ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Fischteichanlage und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung aus dem X (nach Maßgabe eines signierten Lageplanes) erteilt.
Mit Bescheid vom 21.06.1995, Zl ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Zuleitung „BB Quelle“ abgeändert.
Mit Bescheiden vom 06.11.2000, Zl *** und vom 12.01.2011, Zl ***, wurde das Wasserrecht jeweils wiederverliehen.
Diese Anlage ist mittlerweile auf den Beschwerdeführer übergegangen.
Im Zuge von Lokalaugenscheinen bei dieser Anlage beobachtete der wasserfachliche Amtssachverständige zwar am 04.04.2024, nicht jedoch am 13.03.2025 eine Wasserentnahme aus dem X.
Dass der Beschwerdeführer am 13.03.2025 ohne wasserrechtliche Bewilligung mittels zweier zusätzlicher Entnahmeleitungen Wasser aus dem X entnommen hätte, kann somit nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt in Verbindung mit der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 22.08.2025 samt Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Amtssachverständigen am 17.09.2025. Aus den beiden letzteren Dokumenten ergibt sich insbesondere, dass zur vorgeworfenen Tatzeit, dh am 13.03.2025, nicht beobachtet wurde, ob tatsächlich eine Wasserentnahme aus dem X stattgefunden hat.
Der festgestellte Sachverhalt wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 18.09.2025 zur Kenntnis gebracht, Einwendungen dazu langten keine ein, auch wurden – trotz ausdrückliche Nachfrage – keine weiteren Beweismittel bekannt gegeben. Anderweitige diesbezügliche Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor, die vorgeworfene Tatbegehung am 13.03.2025 kann somit laut derzeitigem Kenntnisstand nicht erwiesen werden. Die in Betracht kommenden Beweise wurden aufgenommen, darüberhinausgehende Beweismittel sind nicht hervorgekommen.
Der gesamte Sachverhalt steht somit unstrittig fest.
IV.Rechtslage:
§§ 2, 9 und 137 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGB l I Nr 58/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Öffentliche Gewässer.
§ 2.
(1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
(2) Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
[…]
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9.
(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]
Strafen
§ 137.
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
[…]
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine konsenslose Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer am 13.03.2025 vorgeworfen. Dieser Vorwurf wird vom Beschwerdeführer bestritten.
Es konnte mangels diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob am 13.03.2025 tatsächlich eine Wasserentnahme aus dem X stattgefunden hat. Die vorgeworfene Tatbegehung am 13.03.2025 konnte somit nicht erwiesen werden.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985).
Das LVwG ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Eine Abänderung der Tatzeit (zB auf den 04.04.2024) kommt demzufolge nicht in Betracht, zumal dies nicht nur eine Konkretisierung des angefochtenen Strafvorwurfes, sondern zweifellos einen unzulässigen Austausch der Tat bewirken würde. Dazu ist das LVwG nicht berechtigt, selbst dann nicht, wenn es damit nur einen der belangten Behörde unterlaufenen Irrtum richtigstellen wollte (vgl VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).
Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die Abhaltung einer solchen wurde auch nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur, insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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