projets
LVwG-2025/44/1532-3•LVwG T LVwG-2025/44/1532-3
LVwG-2025/44/1532-3Tribunal administratif régional6 oct. 2025
Beitragstäter<br/>Andienungspflicht<br/>Müllabfuhrordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) der BB GmbH (vormals CC GmbH), Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, **** X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.05.2025, Zahl ***, betreffend zweier Strafverfahren nach dem TAWG und dem AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Der Beschwerde des AA wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Erstbeschwerdeführer wird Folgendes zur Last gelegt:
„I.
Sie haben es, als mit Bescheid des Magistrates Y vom 29.08.2019, GZ , bestellter, verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG 1991 der (damaligen) CC GmbH (FN), Y, zu verantworten, dass von der CC GmbH (FN***), Y, zumindest am 23.01.2024, um ca. 11:30 Uhr (Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle der Amtssachverständigen für Abfalltechnik) in Kooperation mit der EE-AG, Adresse 4, **** V, in deren Geschäftsräumlichkeiten („FF“) in **** W, Adresse 5, im Erdgeschoss mittels Sammelbehälter im Bereich der Leergutrückgabe, die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen, sohin von getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen, angeboten wurde, und somit von Ihnen vorsätzlich veranlasst wurde, dass die Wer Stadtgemeindebürger gegen den § 6 Abs. 8 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde W verstoßen („Speisefette und -öle sind im Austauschverfahren in die Behälter am Recyclinghof bzw. an öffentlich kundgemachten Sammelstellen einzubringen.“) bzw. Sie durch Ihr Verhalten das Verstoßen gegen § 6 Abs. 8 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde W durch die Wer Stadtgemeindebürger vorsätzlich erleichtert haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (kurz: VStG 1991) iVm § 7 VStG 1991 iVm §§ 20 Abs. 2 lit. b), 11 Abs. 2 lit. b) und 15 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes 2007. LGBI. Nr. 2/2008 idF LGBL. Nr. 34/2023 iVm § 6 Abs. 8 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde W (nach den Bestimmungen Abfallwirtschaftsgesetzes LGBI. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBI. Nr. 28/2011).
II.
Sie haben es, als mit Bescheid des Magistrates Y vom 29.08.2019, GZ , bestellter, verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG 1991 der (damaligen) CC GmbH (FN), Y, zu verantworten, dass die CC GmbH (FN***), Y, zumindest am 23.01.2024, um ca. 11:30 Uhr (Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle der Amtssachverständigen für Abfalltechnik) in Kooperation mit der EE-AG, Adresse 4, **** V, in deren Geschäftsräumlichkeiten („FF“) in **** W, Adresse 5, im Erdgeschoss mittels Sammelbehälter im Bereich der Leergutrückgabe, Altspeisefette und -öle, sohin getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle, entgegen den Vorschriften des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2007 in Verbindung mit der Müllabfuhordnung der Stadtgemeinde W, sohin an einem, da gegen landesrechtliche Vorschriften verstoßend, nicht für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002, gesammelt wurden, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (kurz: VStG 199) iVm §§ 79 Abs. 2 Ziff. 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2024 (kurz: AWG 2002) iVm §§ 11 Abs. 2 lit. b) und 15 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes 2007, LGBI. Nr. 2/2008 idF LGBI. Nr. 34/2023 iVm § 6 Abs. 8 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde W (nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes LGBI. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011).“
Er sei daher mit Geldstrafen in Höhe von € 720,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) für die Übertretung in Spruchpunkt I. und € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) für die Übertretung in Spruchpunkt II. zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 322,- zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.06.2025. Im Wesentlichen wird eingewandt, dass § 16 Abs 6 AWG 2002 eine abschließende Regelung zur Sammlung von Altspeisefetten und -ölen vorsehe. Die herangezogenen landesrechtlichen Bestimmungen des TAWG und der Müllabfuhrordnung stünden im Widerspruch zu § 16 Abs 6 AWG 2002 und dürften daher nicht angewandt werden. Im Übrigen sei die Geeignetheit eines Ortes iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 nur anhand fachlicher Kriterien und nicht aufgrund allfälliger Verstöße gegen landesrechtliche Bestimmungen zu beurteilen.
Am 17.09.2025 hat das Landesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die Zweitbeschwerdeführerin (die CC GmbH wurde am 21.11.2024 in BB umfirmiert) ist auf die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen aus Haushalten spezialisiert, um daraus Biodiesel herzustellen. Dazu werden in Kooperation mit Lebensmittelhändlern Sammelautomaten in Supermärkten aufgestellt, um Kunden die Entsorgung von Altspeisefetten und -ölen aus Haushalten anzubieten. Die Kunden erhalten eine Vergütung für den Anteil an reinem Altspeiseöl.
In diesem Zusammenhang hat die Zweitbeschwerdeführerin am 23.01.2024 um 11:30 Uhr im Bereich der Leergutrückgabe eines Supermarktes in **** W, Adresse 5, und somit außerhalb eines Recyclinghofes bzw einer öffentlich kundgemachten Sammelstelle der Standortgemeinde durch das Aufstellen eines Sammelautomaten die Sammlung von Altspeisefetten und -öle angeboten.
Aus abfalltechnischer Sicht hat es sich dabei um einen geeigneten Sammelbehälter für die Sammlung von Altspeisefetten gehandelt. Allerdings fehlt es an einem Vertrag zwischen der Gemeinde und der Zweitbeschwerdeführerin iSd § 14 Abs 1 TAWG zur Erbringung der Leistung des Sammelns und Verwertens von Altspeisefetten und -ölen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hatte im Tatzeitpunkt eine aufrechte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Speiseölen und -fetten mit den Schlüsselnummern 92121 und 92403 gemäß § 24a AWG 2002 (Bescheid des Landeshauptmannes von Y vom 29.08.2019, Zahl ***). Sie war im Register gemäß § 22 AWG 2002 (EDM) mit dem gegenständlichen Sammelautomat als Standort registriert.
Der Erstbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt verantwortlich Beauftragter iSd § 26 Abs 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs 2 VStG für die abfallrechtliche Sammeltätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem abfalltechnischen Gutachten von GG vom 25.01.2024, sowie aus der Beschwerde und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
3a.Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
(…)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(…)
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer:
§ 15 (…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(…)
Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 16 (…)
(6) Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(…)
Strafhöhe
§ 79. (…)
(2) Wer
(…)
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.“
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(…)
§ 5
Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind. Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.
(…)
(4) Im Abfallwirtschaftskonzept sind unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten des Landes jedenfalls festzulegen:
a)unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln und zur sonstigen Verwertung getrennt zu sammeln sind,
(…)
§ 10
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.
§ 11
Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen
(…)
(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
(…)
b)die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,
(…)
§ 14
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:
a)die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Abs. 4 nichts anderes festgelegt ist,
b)die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Siedlungsabfall (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll), soweit eine Ausnahme von der Abholpflicht nach Abs. 3 oder aufgrund einer Verordnung nach Abs. 4 besteht,
c)die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Restmülls und Sperrmülls zu jener öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,
d)die Abgabe der nach lit. a und b gesammelten getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle an befugte Entsorgungsunternehmen,
e)der Betrieb oder die Abfuhr zu einer biologischen Verwertungsanlage für die nach lit. a und b gesammelten biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle.
(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
(…)
§ 15
Müllabfuhrordnung
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(…)
e)die Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, und, sofern diese Abfälle in gesonderten Behältnissen auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle,
(…)
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach § 14 Abs. 2 lit. c unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach § 5 Abs. 4 lit. b festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder
b)den Betriebspflichten nach § 16 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a)als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,
b)als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 nicht nachkommt,
c)als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,
d)den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt,
e)beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder
f)trotz Aufforderung nach § 17 Abs. 6 keinen Antrag im Sinn des § 17 Abs. 2 einbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.“
Tiroler Abfallwirtschaftskonzept (TAWK):
„Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, wird verordnet:
(…)
§ 1
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(…)
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
(…)
b)Speisefette und -öle und“
Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde W:
„§ 6
Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle
(…)
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„Anstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
(…)
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(…)
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
V.Erwägungen:
Zum Verfahren nach dem TAWG:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragtem der Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung des § 7 VStG (Anstiftung und Beihilfe) iVm §§ 11 Abs 2 lit b und 20 Abs 2 lit b TAWG zur Last gelegt, da durch das Anbieten des Sammelns von Altspeisefetten und -ölen in einem Supermarkt vorsätzlich veranlasst worden sei, dass Stadtgemeindebürger gegen § 6 Abs 8 der Müllabfuhrordnung verstoßen bzw derartige Verstöße erleichtert wurden.
Anstiftung und Beihilfe sind allerdings nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (vgl VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087). Für den Fall der Tatbeteiligung iSd § 7 VStG ist dem Beschuldigten nicht nur die Beteiligungshandlung, sondern auch die Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter zur Last zu legen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 7 RZ 13).
Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer nur eine Beteiligungshandlung, nämlich das Anbieten des Sammelns, nicht jedoch eine konkrete Übertretung des § 6 Abs 8 Müllabfuhrordnung durch einen unmittelbaren Täter vorgehalten. Dem angefochtenen Straferkenntnis fehlt ein Tatvorwurf, wonach im Tatzeitpunkt am Tatort tatsächlich eine unzulässige Entsorgung von Altspeisefetten oder -ölen durch einen unmittelbaren Täter stattgefunden hat. Mangels unmittelbarer Tat kommt keine Beitragstäterschaft iSd § 7 VStG in Betracht.
Der dem Erstbeschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfene Sachverhalt, nämlich das Anbieten des Sammelns von Altspeisefetten und -ölen ist nach dem TAWG (auch für unmittelbare Täter) nicht strafbar. § 20 Abs 1 TAWG stellt für Abfallsammler nur unter Strafe, den gesammelten Rest- und Sperrmüll nicht zur richtigen Behandlungsanlage zu verbringen oder ihrer Betriebspflicht nicht nachzukommen. Auch § 20 Abs 2 TAWG sieht keine Strafe für das Anbieten einer Abfallsammlung vor.
Eine Strafbarkeit als unmittelbarer Täter gemäß 20 Abs 2 lit b TAWG käme hingegen dann in Betracht, wenn ein Abfallsammler ohne aufrechten Besorgungsvertrag iSd § 14 Abs 1 TAWG (und ohne entsprechende Berücksichtigung in der Müllabfuhrordnung) das im Supermarkt gesammelte Altspeisefett und -öl als Abfallbesitzer entgegen § 11 Abs 2 lit b TAWG iVm § 6 Abs 8 der Müllabfuhrordnung nicht in die Behälter am Recyclinghof bzw an öffentlich kundgemachten Sammelstellen einbringt (vgl auch LVwG Tirol 30.04.2018, LVwG-2018/44/0169-7).
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (zB VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103).
Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die im Supermarkt gesammelten Abfälle entgegen § 11 Abs 2 lit b TAWG iVm § 6 Abs 8 der Müllabfuhrordnung nicht in die Behälter am Recyclinghof bzw an öffentlich kundgemachten Sammelstellen eingebracht hat. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. ist daher Folge zu geben, die Bestrafung nach dem TAWG zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob § 16 Abs 6 AWG 2002 einer landesrechtlichen Regelung betreffend der kommunalen Sammlung von Altspeisefetten und -ölen entgegensteht.
Zum Verfahren nach dem AWG 2002:
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Erstbeschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragtem der Zweitbeschwerdeführerin eine Übertretung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 zur Last gelegt, da das Sammeln von Altspeisefetten und -ölen im Supermarkt gegen § 11 Abs 2 lit b TAWG iVm § 6 Abs 8 der Müllabfuhrordnung verstoßen habe und es sich daher um keinen für die Sammlung vorgesehenen und geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt habe.
Ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Z 1) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) erfolgt. Ob ein geeigneter Ort iSd Z 2 vorliegt, hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 zu erfolgen, wobei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 leg cit zu vermeiden ist (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).
Die belangte Behörde hat zur Frage der Geeignetheit des Ortes das abfalltechnische Amtssachverständigengutachten vom 25.01.2024 eingeholt, wonach es sich aus fachlicher Sicht um einen geeigneten Sammelautomaten gehandelt habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt die Behörde zum Schluss, dass die fachliche Eignung des Ortes unstrittig gegeben sei (Seite 26, vorletzter Absatz). Dennoch hat die Behörde die Geeignetheit iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 verneint, da die Sammlung gegen § 6 Abs 8 der Müllabfuhrordnung verstoßen habe.
Eine Auslegung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 dahingehend, dass Verstöße gegen das TAWG im Umweg über das AWG 2002 sanktioniert werden, verbietet sich jedoch bereits aus kompetenzrechtlichen Überlegungen. Die Regelung der kommunalen Abfallsammlung und somit auch die Andienungspflicht für Altspeisefette und -öle im TAWG erfolgt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, da der Bund seine Bedarfskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG in diesem Zusammenhang nicht in Anspruch genommen hat. Die Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle im Rahmen der Müllabfuhrordnung erfolgt somit ausschließlich aufgrund landesrechtlicher Regeln im TAWG und nicht aufgrund bundesrechtlicher Regeln im AWG 2002. Allfällige Verstöße gegen die Müllabfuhrordnung sind daher nach dem TAWG und nicht auch über das AWG 2002 zu ahnden.
Abgesehen davon richtet sich die Eignung des Ortes iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 primär nach den fachlichen Kriterien des § 1 AWG 2002 und nicht danach, ob gegen andere landesrechtliche Gesetze verstoßen wird. Die Einhaltung des landesrechtlichen Andienungszwanges zählt jedenfalls nicht zu den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs 1 und 2 bzw den öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 AWG 2002, sodass auch der angefochtene Spruchpunkt II. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Da es die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 7 VStG der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).
Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des gemäß Abs 7 (bloß potenziell) Haftpflichtigen. Diesem steht mangels Verletzung in seinen Rechten durch einen – gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ergangenen – Strafbescheid daher auch kein Beschwerderecht zu (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 RZ 51).
Zumal das angefochtene Straferkenntnis vom 16.05.2025 keinen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs 7 VStG gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin enthält, ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein Verstoß gegen die kommunale Müllabfuhrordnung bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Ortes iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 relevant ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.