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LVwG-2025/45/1187-5•LVwG T LVwG-2025/45/1187-5
LVwG-2025/45/1187-5Tribunal administratif régional30 sept. 2025
Wolfsgruß<br/>Dauerdelikt<br/>Facebook<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2025, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Symbole-Gesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils verhängte Strafe von „Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage“ auf jeweils „Euro 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage“ herabgesetzt wird.
Zudem ist zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils eine Spruchkorrektur in der Form vorzunehmen, dass der Tatzeitraum von „04.01.2022 bis 17.04.2025“ auf „12.01.2022 bis zumindest 17.04.2025“ abgeändert wird.
Der letzte Satz in Spruchpunkt 1. hat anstelle von „Das Bild wurde am 07.05.2018 hochgeladen.“ „Das Bild wurde am 07.05.2016 hochgeladen.“ zu lauten.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 400,-- neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:04.01.2022 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort:**** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-BezeichnungsVerordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel verbreitet haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 07.05.2016 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite "AA" folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 4). Auf diesem Bild ist eine Aufnahme eines Raumes ersichtlich, in welchem 8 Personen an einem Tisch sitzen und mehrere dieser Personen den "Wolfsgruß" zeigen. An die Raumdecke sind drei rote Halbmonde, umgeben von einem roten Kreis, gemalt. An der Wand hängen zudem eine österreichische und eine türkische Fahne. Das Bild wurde am 07.05.2018 hochgeladen.
2. Datum/Zeit:04.01.2022 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort:**** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook – Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-BezeichnungsVerordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel verbreitet haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 17.04.2016 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite "AA" folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 5). Das Bild zeigt einen Mann in Uniform, im Hintergrund sind beschossene Gebäude sowie Trümmer zu sehen. Der uniformierte Mann hält in der linken Hand eine Langwaffe mit dem Lauf in den Himmel gerichtet, mit der rechten Hand zeigt er den "Wolfsgruß". Das Bild wurde am 17.04.2016 hochgeladen.
3. Datum/Zeit: 04.01.2022 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche,öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-BezeichnungsVerordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel verbreitet haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 17.04.2016 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite "AA" folgendes Foto für die Öffentlichkeit in Ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 6). Auf diesem Bild sind 8 männliche jüngere Personen ersichtlich, von welchen einige den "Wolfsgruß" zeigen. Zudem werden 3 türkische Fahnen hochgehalten. Im Hintergrund sieht man die Ortsangabe eines Bahnhofes. Das Bild wurde am 17.04.2016 hochgeladen.
4. Datum/Zeit: 04.01.2022 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-BezeichnungsVerordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel verbreitet haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 04.10.2015 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite " folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 7). Das Bild wurde in einem Raum aufgenommen, im Hintergrund sieht man sowohl die österreichische als auch die türkische Fahne, im Vordergrund stehen 6 männliche Personen aufgereiht nebeneinander und einige von ihnen zeigen den "Wolfsgruß". Das Bild wurde am 04.10.2015 gepostet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021
2. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021
3. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gnjppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021
4. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Venwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage
§ 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023
6 Tage
§ 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023
6 Tage
§ 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023
6 Tage
§ 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 8.800,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, er habe wegen dem Wolfsgruß schon zweimal eine Strafe bezahlt und danach die ganzen Bilder auf Facebook gelöscht. Sein altes Facebook-Profil könne er nicht anmelden, weil er das Kennwort bzw Passwort vergessen habe. Eine so hohe Summe könne er nicht zahlen, weil er alleine wohne und momentan in Privatinsolvenz sei.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lud folgende vier Lichtbilder, auf denen jeweils der „Wolfsgruß“ abgebildete ist, auf seiner allgemein öffentlich zugänglichen und ersichtlichen Facebookseite hoch:
1. Am 07.05.2016 ein Foto, auf dem die Aufnahme eines Raumes ersichtlich ist, in dem acht Personen an einem Tisch sitzen und mehrere dieser Personen den "Wolfsgruß" zeigen. An die Raumdecke sind drei rote Halbmonde, umgeben von einem roten Kreis, gemalt. An der Wand hängen zudem eine österreichische und eine türkische Fahne. (Spruchpunkt 1.)
2. Am 17.04.2016 ein Lichtbild, das einen Mann in Uniform zeigt, im Hintergrund sind beschossene Gebäude sowie Trümmer zu sehen. Der uniformierte Mann hält in der linken Hand eine Langwaffe mit dem Lauf in den Himmel gerichtet, mit der rechten Hand zeigt er den "Wolfsgruß". (Spruchpunkt 2.)
3. Am 17.04.2016 ein Bild, auf dem acht jüngere männliche Personen ersichtlich sind, von denen einige den "Wolfsgruß" zeigen. Zudem werden drei türkische Fahnen hochgehalten. Im Hintergrund sieht man die Ortsangabe eines Bahnhofes. (Spruchpunkt 3.)
4. Am 04.10.2015 ein Bild, das einen Raum zeigt, in dem im Hintergrund sowohl die österreichische als auch die türkische Fahne ersichtlich ist, im Vordergrund stehen sechs männliche Personen aufgereiht nebeneinander und einige von ihnen zeigen den "Wolfsgruß". (Spruchpunkt 4.)
Der Name der Facebookseite zu diesem Zeitpunkt war „BB“. Dabei handelte es sich um die Facebookseite des Beschwerdeführers. Die Fotos erhielten „likes“, wurden geteilt und teilweise kommentiert.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.01.2022, ***, wurde der Beschwerdeführer in vier Spruchpunkten aufgrund der Verbreitung dieser vier Bilder gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz iVm Anlage 1 der Symbole-Bezeichnungsverordnung bestraft, wobei die verhängte Strafe zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils Euro 20,-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, betrug. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2022 mittels Hinterlegung zugestellt, ist in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag am 10.10.2022 bezahlt.
Einige Zeit später änderte der Beschwerdeführer den Namen der Facebookseite von „BB“ auf „AA“. Die gegenständlichen Lichtbilder löschte er dabei nicht. Der Beschwerdeführer hat angegeben in weiterer Folge keinen Zugang mehr zu seiner Facebookseite gehabt zu haben, da die entsprechenden Zugangsdaten von seiner zwischenzeitlich geschiedenen Frau geändert worden seien. Er hat keine Versuche unternommen seine Facebookseite zu löschen, dies im Wissen, dass auf dieser die gegenständlichen vier Fotos weiterhin ersichtlich sind.
Am 18.07.2024 wurde durch die Landespolizeidirektion Tirol festgestellt, dass die gegenständlichen vier Lichtbilder nach wie vor auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie verbreitet werden. In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Der Auszug der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers weist über 70 Vormerkungen auf, darunter sechs einschlägige Übertretungen des Symbole-Gesetzes zu *** (Rechtskraft 26.11.2020), zu *** (Rechtskraft 22.03.2021) sowie in vier Fällen zu *** (Rechtskraft 25.01.2022). Der Beschwerdeführer arbeitet als Fahrer und verdient ca Euro 2.300. Aktuell behängt ein offenes Schuldenregulierungsverfahren, zu einer Lohnpfändung ist es in diesem Zusammenhang bislang nicht gekommen. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für eine sechsjährige Tochter.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der einliegenden Lichtbilder sowie der verfahrenseinleitenden Anzeige der LPD Tirol. Am 18.09.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt und die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer sowie Vertreterinnen der belangten Behörde erörtert.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme dargelegt, dass er selbst nach Erhalt der Strafverfügung vom 04.01.2025 den Namen seiner Facebookseite von „BB“ auf nunmehr „AA“ geändert hat. Die Bilder hat er in diesem Zusammenhang nicht gelöscht. Seine diesbezügliche Angabe, er habe die Bilder nach Erhalt der Strafe gelöscht, waren zum einen zunächst widersprüchlich, zum anderen decken sie sich nicht mit der Tatsache, dass die Bilder am 18.07.2024 von der Polizei auf der Facebookseite festgestellt werden konnten. Im Laufe der Einvernahme hat der Beschwerdeführer aber eingestanden, dass ihm bewusst war, dass die Fotos noch auf seiner „alten“ Facebookseite einsehbar sind.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er in weiterer Folge keine Zugangsdaten mehr für seine Facebookseite gehabt habe, diese hätte nur seine inzwischen geschiedene Frau gekannt. Über Nachfrage hat er angegeben, dass er von sich aus nichts unternommen habe, um die Bilder auf der Facebookseite unter seinem Namen zu löschen (etwa Kontaktaufnahme mit facebook).
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Symbole-Gesetzes, BGBl I 103/2014 idF BGBl I Nr 162/2021 (§§ 1 und 2) bzw BGBl I Nr 177/2023 (§ 3; in Kraft getreten mit 01.01.2024), lauten wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
[…]
4. der Gruppierung Graue Wölfe;
[…]
Verwendungsverbot
§ 2. (1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
[…]
Strafbestimmung
§ 3. (1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]
In der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 idF BGBl II Nr. 528/2021, sind im Anhang die Symbole, deren Verwendung verboten ist, bezeichnet. In dieser Anlage findet sich nachfolgendes unter Ziffer 16 bildlich dargestelltes und verbal umschriebenes Symbol:
„Bild im
pdf ersichtlich“
Handzeichen der Gruppierung „Graue Wölfe“ (sog. „Wolfsgruß“), der Daumen wird mit dem Ring- und Mittelfinger zusammengelegt, der Zeigefinger und der kleine Finger stehen dabei nach oben ab.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz ist es verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl 346 der Beilagen XXV.GP) wird hiermit festgelegt, dass das zur Schau stellen, Tragen oder Verbreiten von Symbolen der in § 1 genannten Gruppierungen in der Öffentlichkeit verboten ist. Das Verbot schließt auch eine vergleichbare Verwendung durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere im Internet, mit ein. Als Symbole sind auch Darstellungen auf Abzeichen und Emblemen, sowie Fahnen, Flaggen und sonstige versinnbildlichende Zeichen anzusehen. Durch das Verbot wird ermöglicht, dass jede Art des öffentlichen Aufscheinens der erwähnten Symbole unterbunden werden kann. Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Wahrnehmbarkeit an. Unter Verbreitung ist die Bekanntgabe an die Allgemeinheit, zumindest aber an einen größeren Personenkreis zu verstehen. Unter Fortführung der höchstgerichtlichen Judikatur zum Verbotsgesetz 1947, StGBl Nr 13/1945, soll klargestellt werden, dass auch Handzeichen unter den Begriff „Symbole“ subsumierbar sind (vgl EB 377 der Beilagen XXVI. GP).
Die Gruppierung der „Grauen Wölfe“ ist in § 1 Z 4 Symbole-Gesetz angeführt. Die Verwendung des Handzeichens der Gruppierung „Graue Wölfe“ (sog „Wolfsgruß“) ist gemäß Anhang zur Symbole-BezeichnungsV, Z 16 verboten.
Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt auf seiner allgemein öffentlich zugänglichen und ersichtlichen Facebookseite „AA“ die festgestellten Lichtbilder, auf denen jeweils von einer oder mehreren Personen der „Wolfsgruß“ gezeigt wird, verbreitet. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretungen verwirklicht.
Der Beschwerdeführer war zuvor mit Strafverfügung vom 04.01.2022 wegen der gleichen Bilder auf seiner Facebookseite bestraft worden. Er hat die Bilder daraufhin nicht entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Hinblick auf das eindeutige Regelungsanliegen des hier in Rede stehenden Verwendungsverbotes, das öffentliche Aufscheinen erfasster Symbole überhaupt zu unterbinden, klargestellt, dass hier zweifellos ein Dauerdelikt vorliegt, weil offenkundig nicht nur das einmalige Herbeiführen des Zugangs der Öffentlichkeit zu solcherart verbotenen Symbolen, sondern auch das Aufrechterhalten des Zugangs zu diesen pönalisiert sein soll (vgl VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0115, Rz 14). Bei Dauerdelikten sind im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (vgl ua VwGH 18.01.2021, Ra 2020/11/0206 mwN). Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl ua VwGH 29.08.2024, Ra 2023/07/0165).
Umgelegt auf den gegenständlichen Tatzeitraum führt dies dazu, dass mit der Erlassung der Strafverfügung vom 04.01.2022 am 11.01.2022 (Zustellung) der gesamte diesbezügliche Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt erledigt ist. Die andauernde Zuwiderhandlung ist somit ab dem 12.01.2022 bis zumindest dem Datum des neuerlichen Bescheides zu sanktionieren, da das Datum der Erlassung/Zustellung hier noch nicht bekannt ist. Die Verhandlung hat gezeigt, dass die vorgeworfenen Lichtbilder noch nicht auf der Facebookseite des Beschwerdeführers gelöscht wurden. Insofern war eine Spruchberichtigung hinsichtlich des Tatzeitraumes zu den Spruchpunkten 1. bis 4. vorzunehmen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer versucht sich damit zu rechtfertigen, dass er keine Zugangsdaten mehr zu seiner vormaligen Facebookseite habe. Unbeschadet der Frage, ob dies nicht allenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten war, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Verfügungsgewalt, den aufrechten Zugang zu auf diese Weise elektronisch veröffentlichten Inhalten und damit deren fortlaufende Verbreitung wieder zu beenden, typischerweise bei demjenigen liegt, der sie zuvor veröffentlicht hat (vgl VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0115, Rz 10). Nach anfänglichem Abstreiten hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass ihm die Tatsache, dass auf seiner Facebookseite die verbotenen Abbildungen weiter ersichtlich sind, bewusst ist. Die Nachfrage, ob er aktiv Versuche unternommen hat, diese Seite bzw die Bilder auf dieser Seite zu löschen, hat er verneint. Er hat somit im Ergebnis die ihm vorgeworfenen Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer missachteten Bestimmungen dienen dazu, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen. Gruppierungen, die rechtsextreme nationalistische und somit demokratiegefährdende Einstellung propagieren, soll entgegengetreten und die Verwendung von Symbolen durch diese Gruppierungen hintangehalten werden. Die Bedeutung des Schutzes der Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaates wird auch dadurch untermauert, dass in § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz bereits bei dessen Einführung für das Zuwiderhandeln eine durchaus hohe Strafdrohung (für Ersttäter) mit einer Geldstrafe von bis € 4.000,- oder mit einer (primären) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat vorgesehen war. Für Wiederholungstäter war zunächst eine Geldstrafe bis zu € 10.000,- oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies Strafdrohung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 177/2023 mit Inkrafttreten am 01.01.2024 noch einmal verschärft und der Strafrahmen für Ersttäter auf Euro 10.000,--, für Wiederholungstäter auf eine Geldstrafe bis zu 20.000,- Euro erhöht.
Der Beschwerdeführer weist wie festgestellt sechs einschlägige Strafvormerkungen auf, somit findet auf ihn der Strafrahmen im Wiederholungsfall von bis zu Euro 20.000,- Anwendung. Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend war der lange Tatzeitraum von mehr als drei Jahren zu werten.
Zu den Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von ca Euro 2.300 angegeben. Er ist sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Er befindet sich in einem laufenden Schuldenregulierungsverfahren, zu einer Lohnpfändung ist es bislang nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund war von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis bei den vorgeworfenen vier Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von Euro 2.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt. Dabei wurde der Strafbemessung § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz in der aktuell gültigen Fassung BGBl I Nr. 177/2023 zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich bei Dauerdelikten im Tatzeitraum die Strafsanktionsnorm ändert, in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat – selbst im Falle einer strengeren Regelung – nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die herangezogene Fassung des § 3 Symbole-Gesetz idF BGBl I Nr 177/2023 zu Recht angeführt. Allerdings hat sie außer Acht gelassen, dass der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer für den Täter günstigeren Strafdrohung lag. Dies hätte im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden (vgl dazu VwGH vom 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN). Der konkrete Tatzeitraum erstreckt sich gegenständlich vom 12.01.2022 bis zumindest zum 17.04.2025. Die Verschärfung der Strafsanktionsnorm trat mit 01.01.2024 in Kraft. Somit galt im Zeitraum 12.01.2022 bis 31.12.2023 noch der geringere Strafrahmen, konkret von Euro 10.000,- anstelle von nunmehr Euro 20.000,-.
Dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass es zu einer (wenn auch geringen) Einschränkung des Tatzeitraumes gekommen ist, führt dazu, dass die verhängten Strafen jedenfalls herabzusetzen waren. Auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse wurden vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren releviert und konnten folglich von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden. Zudem war die Bestrafung zumindest ansatzweise in Relation zur zuvor verhängten Strafe (Euro 20,-) zu setzen.
In der Gesamtschau führt dies dazu, dass die zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils verhängte Strafe in der Höhe von „Euro 2.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage“ auf jeweils „Euro 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage“ herabzusetzen war. Eine Bestrafung in diesem Ausmaß war zum einen unter Bedachtnahme auf generalpräventive Gründe, vor allem aber aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Der Beschwerdeführer wir nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es in seinem alleinigen Verantwortungsbereich liegt, die von ihm verbreiteten Bilder zu löschen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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