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LVwG-2025/38/1806-8•LVwG T LVwG-2025/38/1806-8
LVwG-2025/38/1806-8Tribunal administratif régional30 sept. 2025
Interessentenmodell<br/>Beginn der Anmeldefrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und des Herrn BB, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2025, Zl ***, betreffend ein Grundverkehrsverfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird stattgegeben, und dem Kaufvertrag vom 16.03.2023 abgeschlossen zwischen Herrn AA als Verkäufer einerseits und Herrn BB andererseits betreffend das Gst **1, in EZ **, KG ***** X, wird gemäß § 6 Abs 4 TGVG 1996 iVm § 7a TGVG 1996 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 11.04.2023 beantragte der Erwerber die grundverkehrsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.03.2023, abgeschlossen zwischen ihm und Herrn AA betreffend das Grundstück **1, in EZ **, KG ***** X. Diesem Rechtserwerb wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (in Folge: belangte Behörde) vom 27.03.2024, Zahl ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erwerber kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei und sich im Rahmen des durchgeführten Interessentenmodells Interessenten gemeldet hätten, die die Voraussetzungen eines Interessenten im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfüllen würden, sodass der Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 lit e TGVG gegeben sei. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.
Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024, Zahl LVwG-2024/38/1241-5, wurde den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass im Rahmen der eingeholten Schätzungen der sich auf dem Grundstück befindliche Freizeitwohnsitz finanziell nicht bewertet worden sei und deshalb das Interessentenverfahren nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens erneut durchzuführen ist.
Daraufhin wurde von Seiten der belangten Behörde ein Bewertungsgutachten zum Wert des gewidmeten Freizeitwohnsitzes eingeholt. Dieses Bewertungsgutachten vom 13.09.2024, Zahl ***, wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Schließlich wurde von der belangten Behörde ein neuerliches Interessentenverfahren durchgeführt. Hierzu meldeten sich zwei Interessenten innerhalb der eingeräumten Frist.
Im darauffolgenden landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde schließlich der Beschluss vom 20.03.2025, Zahl LVwG-2025/38/0396-5, gefasst, mit dem den Beschwerden Folge gegeben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde zwar eine Bewertung des Freizeitwohnsitzes durchgeführt worden sei. Allerdings wurde die Schlüssigkeit des Gutachtens für diese Bewertung in Frage gestellt, da im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren der Gutachter zu einem anderen Verkehrswert gekommen war. Da sich daraus ein gesamter geänderter Verkehrswert für das Grundstück ergeben hat, war die erneute Durchführung eines Interessentenverfahrens notwendig.
Nach der Durchführung des neuerlichen Interessentenverfahrens wurde von der belangten Behörde schließlich mit Bescheid vom 08.07.2025, Zahl: ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen des neuerlich durchgeführten Interessentenmodells zwei Interessenten angemeldet hätten. Einerseits handle es sich um eine aktive Landwirtin, die zudem bereits Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist, und andererseits um den Landeskulturfonds. Da somit Interessenten im gegenständlichen Fall aufgetreten seien, sei die grundverkehrsrechtliche Genehmigung im Sinn des § 7 Abs 1 lit e TGVG zu versagen.
Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führen sie zusammengefasst aus, dass gegenständlich eine Interessentensuche nicht erforderlich gewesen wäre. An der derzeitigen Nutzung des Hälfteeigentums würde sich durch den Erwerber nichts verändern. Es werde nur der Hälfteanteil der Liegenschaft verkauft, was dazu führe, dass ein Käufer diesen Hälfteanteil nicht nützen könne und die Nutzung unveränderbar gegeben sei, sodass auch der Wechsel des Hälfteeigentümers weder irgendeinen Stand an der bestehenden Nutzung gefährde, noch sich am Stand der Nutzung etwas ändere.
Im gegenständlichen Fall liege kein Freiland vor, da sich die Flächen außerhalb des Widmungsgebietes befinden würden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück **1, in EZ **, KG ***** X, kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück sei, sodass die Nichtanwendung der Bestimmungen einer Freilandwidmung auf das Grundstück **1 in EZ **, KG X, das sich außerhalb des Bearbeitungsgebietes des Flächenwidmungsplanes befinde, auch kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück sein könne. Die Vermutung, dass es sich um Freiland handle, sei gesetzwidrig und unzulässig.
Laut der Begriffsbestimmung des § 2 TGVG seien land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nur jene Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt würden. Dies sei im gegenständlichen Fall seit Jahrzehnten aber nicht gegeben.
Das Grundstück wurde nie in einer für die land- oder forstwirtschaftlichen Weise genutzt und sei auch eine derartige Nutzung nicht möglich. Unter anderem sei deshalb auch die Baugenehmigung für den Freizeitwohnsitz erteilt worden. Das Grundstück **1 stelle lediglich den Umgebungsgrund des Freizeitwohnsitzes dar und bestehe dazu unter anderem auch die erforderliche räumliche Nähe als Ausnahmetatbestand und Genehmigungsvoraussetzung. Für die Erschließung des Freizeitwohnsitzes und das restliche Grundstück sei es erforderlich, Mitglied des Interessentenweges zu sein, was wiederum die Führung eines Teils der Wegtrasse auf dem Umgebungsgrund voraussetze.
§ 2 Abs 4 TGVG sei auch auf Grundstücksteile anwendbar. Grundstücksteile im Sinn des § 2 Abs 4 TGVG seien aber nur Teilflächen des gesamten im Alleineigentum stehenden Grundstückes und nicht wie hier Hälfteanteile eines Eigentumsrechtes.
Wenn überhaupt, sei das vorhandene, nur forstwirtschaftlich nutzbar, sodass unter anderem auch diese Genehmigungsvoraussetzungen und dieser Ausnahmetatbestand vorliegen würden.
Verwiesen werde besonders auf Aktenseite 13, wo von Seiten der Gemeinde W angemerkt worden sei, dass sich das Grundstück **1 außerhalb des Bearbeitungsgebietes des Flächenwidmungsplanes befinde. Hier bestätige die Gemeinde W den Beschwerdeführern, dass sie aufgrund von früheren, zuvor getätigten Anfragen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD, nicht herausfinden haben können, welche Widmung das Grundstück Nr **1 gehabt habe.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Schipiste handle, und aus der Widmungsbestätigung ersichtlich sei, dass eine Widmung als Freiland nicht gegeben sei, sondern nur vermutet werde, und eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht möglich sei, handle es sich rechtlich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück.
Deshalb stehe fest, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegen würde. So komme auch die Flächenwidmung als Freiland nicht zur Anwendung. Die Vermutung der belangten Behörde, dass es sich laut Widmungsbestätigung um eine vermutete Widmung als Freiland handle, sei rechtswidrig und unzutreffend.
Durch die vollständige Nutzungsbeschränkung (Gegebenheiten, interne Vereinbarung der Hälfteeigentümer, usw) stehe auch fest, dass der Erwerb auch nicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinn des § 1 Abs 1 lit a Z 1 und § 2 Abs 6 lit a Z 2 TGVG entspreche.
Gemäß § 4 Abs 1 lit a TGVG bestehe eine Genehmigungspflicht nur beim Erwerb des vollen Alleineigentums, was im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Die beiden Hälfteeigentümer des Grundstückes **1 seien im rechtlichen Sinne Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sohin würden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des § 4 Abs 1 lit h TGVG gelten. Der Erwerb bei Gesellschaften sei unter anderem aber nur dann genehmigungspflichtig, wenn eine überwiegende Tätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden solle, was hier eben nicht der Fall sei, weil hier aus tatsächlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen gar keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft möglich sei.
Gemäß § 5 lit d Z 2 TGVG bedürfe es beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sei, nicht einer Genehmigung nach § 4 TGVG.
Da im gegenständlichen Fall eine Baugenehmigung vorliege, sei auch davon auszugehen, dass die Widmung des Grundstückes Bauland sei, sodass ein Rechtserwerb gemäß § 9 TGVG vorliege.
Gesetzlich geboten sei die Nichtdurchführung eines Interessentenverfahrens gewesen. Tatsächlich sei ein Interessentenverfahren gemäß § 7a TGVG 1996 nicht zulässig.
Wesentlich sei, dass nicht das gesamte Grundstück, sondern eben nur die Hälfte kaufgegenständlich sei. Dies bedeute eben, dass die Nutzung gleichbleibend und unveränderbar sei. Es gehe somit nicht um den Erwerb eines Grundstückes, sondern lediglich um den Erwerb eines ideellen Hälfteanteils.
Der sich im 85. Lebensjahr befindliche Verkäufer habe am Grundstück **1 seit seinem Erwerb im Jahr 1971 niemals etwas gemacht und könne das aufgrund seines Alters auch in Hinkunft nicht machen. Sichergestellt sei, dass das gegenständliche nicht das gesamte, sondern eben nur ein ideeller Anteil des Grundstückes **1 kaufgegenständlich sei. Mehr als die alleinige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einer Gast- bzw Landwirtin, die bestehe und unverändert bleibe, könne auch durch einen etwaigen Interessenten nicht verbessert werden. Diese könnten die bestehende Nutzung auch nicht verändern und mitbestimmen.
Nicht einmal die Vereinigung der Interessentin mit ihrem anderen Hälfteanteil ändere etwas an den bestehenden Rechten und Nutzungen. Ein Eingriff in und die Gefährdung der bestehenden Nutzung durch einen Interessenten, der über ein Interessentenverfahren ermittelt worden sei, entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Gegenständlicher Austausch eines Nicht-Landwirten durch einen Nicht-Landwirten unterliege nicht einem Interessentenverfahren gemäß § 7a TGVG 1996. Zudem wären auch die Kundmachungen unzutreffend, da sie unterschiedliche Daten aufweisen würden. Auch treffe es nicht zu, dass ein Gutachten vom 04.11.2024 stamme, und es sei nicht ersichtlich, welches Gutachten der Kundmachung zugrunde gelegen sei. Auch die Aktenzahlen seien in der Kundmachung unrichtig angegeben worden.
Bezeichnend sei auch noch, dass weder das Landeskulturforum (wohl gemeint Landeskulturfonds) noch von Frau EE die Voraussetzungen der Kundmachung erfüllt würden. Frau EE habe zum Beispiel erklärt, dass sie ihren eigenen Hälfteanteil am Grundstück kaufen wolle und nicht den kaufgegenständlichen, sodass nicht einmal eine zutreffende Kauferklärung vorgelegen sei.
Die Gesetzwidrigkeit der Kundmachung bewirke die Gesetzwidrigkeit des gesamten Verfahrens. Da beide Interessenten nicht die Voraussetzungen eines Interessenten erfüllen würden, seien diese auch nicht entsprechend zu berücksichtigen. Zudem könne Gegenstand eines Interessentenverfahrens nur der gesamte Gegenstand des Rechtserwerbs sein und nicht nur ein Teil davon.
Die Berücksichtigung einer unmöglichen Futterproduktion, die Berücksichtigung der Entgeltlichkeit der Pistennutzung und die Berücksichtigung der ausschließlichen, vollständigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung samt AMA-Anmeldung durch Frau EE und die Berücksichtigung des Förderrechtes bei der AMA wären erforderlich gewesen. Unzutreffend, weil unzulässig, unmöglich und undurchführbar, seien sohin auch die festgestellten Gründe der ohne Ankaufserklärung unzutreffend berücksichtigten Interessentin, die ihren Betrieb zur Futtermittelgewinnung aufstocken wolle. Ihre Aufstockungsnotwendigkeit habe sie gemäß § 2 Abs 6 lit a Z 3 TGVG nicht glaubhaft gemacht, sodass diese auch nicht unterstellt werden könne. Sie nutze für die wenigen Tiere mehr als ausreichend das Grundstück und sei dieses auch durch die Schipiste beschränkt. Eine weitere Futtermittelgewinnung sei nicht möglich und auch unzulässig. Eine Heuproduktion sei dort nicht möglich. Das Grundstück sei auch niemals für die Heugewinnung bewirtschaftet worden.
Es habe auch niemals eine Beweidung gegeben. Eine Beweidung sei zudem auch nicht möglich. Das Grundstück sei abgezäunt und somit für Nutztiere nicht zugänglich. Es hätten sich auf dem Grundstück auch niemals Kühe befunden.
Es könne auch nicht gewollt werden, dass der Landeskulturfonds einer Landwirtin die Nutzungsmöglichkeit bzw die Förderungsmöglichkeit beschränke. Somit scheide auch der Landeskulturfonds als Interessent aus. Es stehe auch fest, dass der Erwerb nicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entspreche und für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 Abs 1 lit k des Gesetzes über den Landeskulturfonds verwendet werden könne.
Mit dem gegenständlichen Hälfteanteil könne weder das Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol verfolgt werden, noch könnten die Interessen der Land- und Forstwirtschaft gefördert werden.
Auf dem Grundstück befinde sich eine Schipiste und ein baubehördlich genehmigter Freizeitwohnsitz. Die Pistennutzung schließe auch jegliche andere Nutzung aus. Durch die Pistenpräparierung und Pistennutzung sei der Erhalt der Piste und die Unmöglichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung gesichert und erwiesen. Da sich auf dem Grundstück die Schipiste befinde, könne auch niemals ein Wald gegeben sein.
Eine Änderung des Bestandes der bestehenden Nutzungsrechte, des Pistenbestandes und der bestehenden Förderungen würde durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht erfolgen.
Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die bestehende Wegetrasse eine Mitgliedschaft beim bestehenden Interessentenweg mit sich bringe und ein sonstiges Fahrrecht nicht bestehe. Eine Herausteilung des Freizeitwohnsitzes mit einem Umgebungsgrund von ca 480 m² würde verursachen, dass keine Zufahrt für das Baugrundstück gegeben sei. Ein Grundstück brauche aber eine Zufahrt und ein Baugrundstück sowieso. Eine Veränderung des Grundstückes, die letztlich die gegebene Erschließung beseitige, sei unzulässig.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2025 sei unzutreffend und widersprüchlich. Im Erkenntnis vom 20.03.2025 sei ausgeführt worden, dass das gegenständliche Grundstück als Freiland im Sinn des § 41 Abs 1 TROG gewidmet sei. Genau das Gegenteil ergebe sich aber aus der Flächenwidmungsbestätigung. Wenn auf Seite 14 ausgeführt werde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden könne, so sei dies auf das mangelnde rechtliche Gehör zurückzuführen.
Weiters sei im Erkenntnis ohne Hinweis auf die Unterlagen unzutreffend behauptet worden, die Zufahrt zum bewertungsgegenständlichen Grundstück sei sowohl über die Forststraße „FF“ oder über die Forststraße „GG“ gegeben. Tatsächlich sei die Zufahrt über andere Grundstücke nicht verbüchert und vertraglich nicht gesichert und somit nicht gewährleistet. Weiters sei vom LVwG unzutreffend behauptet worden, dass der Gesamtwert des gegenständlichen Grundstückes bei Euro 37.436,59 liege. Auch sei unzutreffend behauptet worden, dass die Beschwerdeführer teils sehr widersprüchlich behaupten würden, dass es sich gegenständlich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle. Dieser Widerspruch bestehe wegen der Flächenförderung. Auch hier werde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden sei. Zutreffend sei ausgeführt worden, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Möglichkeit des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verfahrens gewährt hat. Unzutreffend sei aber, dass dieser Mangel geheilt sei, da im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit bestanden habe, sämtliche Parteirechte geltend zu machen. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer in keinem Verfahren bisher die Möglichkeit gehabt, rechtliches Gehör zu wahren. Sie seien bis heute nicht am Verfahren beteiligt worden.
Das LVwG führe weiters unzutreffend aus, dass gegenständlich eine Verkehrswertermittlung neuerlich durchgeführt worden sei. Dies setze aber voraus, dass ursprünglich eine Verkehrswertbestimmung erfolgt sei, was nicht der Fall sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stütze sich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2025 auf die Bewertung des JJ vom 13.03.2025, was aber rechtswidrig sei. Darüber hinaus stütze sich das neue Interessentenverfahren ausschließlich auf die Bewertungen von JJ vom 13.03.2024. Von der Bezirkshauptmannschaft Y werde nun der Betrag von Euro 37.196,59 behauptet, obwohl dies unschlüssig sei. Nach der Begründung habe sich nunmehr das Interessentenverfahren an den Gutachten des JJ vom 13.09. und 14.10.2024, sondern an seinem widersprüchlichen vom 13.03.2025 orientiert.
Daraus ergebe sich, dass das Interessentenverfahren erneut abzuführen sei. Darüber hinaus bestehe auch hinsichtlich der Bewertung vom 13.03.2025 erheblicher Ergänzungsbedarf und sei auch diese Bewertung wieder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs beauftragt worden.
Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y nicht einmal die Einwendungen der Beschwerdeführer erwähne, geschweige denn sich damit beschäftige, sei Rechtswidrigkeit gegeben und es seien fundamentale Parteirechte verletzt worden. Anhand des Bescheides sei nicht zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Verfahrens sei. Die Beschwerdeführer seien von jeglicher Art des rechtlichen Gehörs abgeschnitten gewesen. Weder das LVwG noch die belangte Behörde hätten ausreichend begründet, warum die Bewertung von JJ vom 13.03.2025 maßgeblich sein solle. Somit bestehe ein Begründungsmangel. Aus dem Gutachten des JJ sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Abzug des Hälfteanteils gemacht worden sei. Tatsächlich sei der gesamte Anteil zu bewerten gewesen. Zutreffend ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, dass die Interessentin und Hälfteeigentümerin nur Interesse am Grundstück und nicht am Freizeitwohnsitz habe. Sie habe am Grundstück offenbar nur ohne Freizeitwohnsitz Interesse und scheide deshalb als Interessentin aus. Beim Landeskulturfonds sei das Interesse am Freizeitwohnsitz ausdrücklich erwähnt worden, wobei die dort genannten gesetzlichen Interessen mit Bauland und einen Freizeitwohnsitz nicht in Einklang mit den Grundlagen des Landeskulturfonds seien.
Im Speziellen werde nochmals auf die verschiedenen Gutachten des Sachverständigen JJ hingewiesen. Die Bewertungen seien dermaßen unterschiedlich, dass nicht ermittelt werden könne, wie mit den Grundlagen umgegangen worden sei. So könne nicht eruiert werden, warum ein 15 %iger Abschlag für das Hälfteeigentum beim Freizeitwohnsitz begründet worden sei. Dazu könne auch nicht gesagt werden, warum teilweise die Gutachten der anderen Gutachter in Abzug gebracht wurden und später nicht mehr. Es könne auch nicht sein, dass von einem Quadratmeterpreis von Euro 60,00 ausgegangen werde, da ein Bauland in Tirol um Euro 60,00 nicht zu bekommen sei. Auch der Bewertungsstichtag sei unzutreffend. Der Hälfteanteil des Freizeitwohnsitzes wäre wesentlich höher. Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde auf diese in keiner Art und Weise eingegangen worden sei. Obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 20.03.2025 ausgeführt habe, dass betreffend der Einwände der Beschwerdeführer überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, sei dies nach wie vor unberücksichtigt geblieben. Sohin habe bislang kein Verfahren im rechtlichen Sinn stattgefunden. Aus der Kundmachung könne nicht entnommen werden, wie sich der ortsübliche Preis ermittle. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Freizeitwohnsitz handle. Auch sei die Kundmachungsfrist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y nicht eingehalten worden. So habe diese mehr als vier Wochen betragen. Die Abnahme der Kundmachung hätte am 02.06.2025 erfolgen müssen. Die Abnahme sei aber erst am 03.06.2025 erfolgt.
Zudem kommt, dass die Gemeinde W die Kundmachung ursprünglich nicht an der Amtstafel angeschlagen gehabt habe, sodass sie von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, die Kundmachung an der Amtstafel nachzuholen. Dies sei gesetzwidrig, da die Gleichzeitigkeit verlangt werde. Da der Bescheid der belangten Behörde am 06.07.2025 datiert sei, könne die Kundmachung am 08.07. noch nicht bewerkstelligt gewesen sein, sodass sämtliche Kundmachungen rechtswidrig seien.
Zur Interessentenanmeldung vom 12.05.2025 werde auch noch ausgeführt, dass diese nicht unterfertigt worden sei, sodass eine Parteistellung nicht vorliege. Auch sei der Inhalt des E-Mails nachweislich unrichtig. Die Hälfteeigentümerin bewirtschafte nicht einen Teil des Grundstückes. Es bestehe auch kein Aufstockungsbedarf und eine Aufstockung sei auch nicht möglich, da sie das gesamte Grundstück schon alleine nutze. Auch reiche eine Kontobestätigung als Bankbestätigung nicht aus.
Auch der Anmeldung des Landeskulturfonds würden Mängel anhaften. Ein Interesse an einem Bauland könne nicht Interesse des Landeskulturfonds sein. Aber auch sonst könne ein gegenständlicher Hälfteanteil nicht die dominierten Interessen befriedigen. Auch hier reiche eine Kontobestätigung nicht für die Finanzierung aus.
Zum Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft werde noch ausgeführt, dass von Seiten des Sachverständigen eine Freihaltefläche entlang des Servitutsstreifens der Schipistenabfahrt berücksichtigt worden sei. Tatsächlich gebe es aber kein Servitut und somit auch keinen Servitutsstreifen. Eine dementsprechende Berücksichtigung ist somit unzutreffend. Am Grundstück **1 befinde sich eine Schipiste, die als solches auch benutzt werde, was auch weiterhin der Fall sein werde, sowie auch die übrige Nutzung unverändert bleibe. In der Bewertung der Abteilung Agrarwirtschaft sei auch zu Unrecht nicht der wiederkehrende Bezug der KK Bergbahnen berücksichtigt worden. Es wäre auch die Berücksichtigung als einmähdige Wiese ohne Beweidung, als ausschließliche Hutweide, so wie es sich aus dem Mehrflächenantrag der Landwirtin Karin EE ergebe, vonnöten gewesen.
Auf dem Grundstück bestehe auch kein Wald. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Fotos. Das bestehende Holzbezugsrecht sei aber nicht bewertet worden. Ein Wald bestehe nicht und es sei eine Holzgewinnung auch nicht möglich, sodass das forstwirtschaftliche Bewertungsgutachten unzutreffend sei.
Zum Gutachten des Sachverständigen für Agrarwirtschaft ist noch festzuhalten, dass die Schiabfahrt nicht nur bei Schneelage gegeben sei. Sie bestehe auch dann, wenn kein Schnee liege, weil sie als solche jederzeit nutzbar gemacht sein müsse.
Zudem seien auch die zwei landwirtschaftlich genutzten Gebäude vom Sachverständigen nicht genau in ihrer Situierung angegeben worden und auch sei nicht geklärt worden, ob diese landwirtschaftlich genützt würden. Auch die exakte Lage des Freizeitwohnsitzes sei nicht beschrieben worden. All dies sei im Detail aber darzulegen, weil dies auf den ortsüblichen Preis Auswirkungen habe.
Die Miteigentümerin über den Freizeitwohnsitz sei auch nicht über die Wasserversorgung informiert und hätte deshalb keine Auskünfte geben dürfen. Es sei auch im Rahmen des Verfahrens die Zufahrtsmöglichkeit zu dem gegenständlichen Grundstück nicht geklärt worden. All dies wirke sich auch auf den jeweiligen Preis der Bewertung aus.
Es werde noch auf die Materialseilbahn und die damit getroffenen Ausführungen hingewiesen. Die Miteigentümerin sei verpflichtet, die Materialseilbahn herzustellen, auch wenn diese derzeit von ihr abgebaut worden sei.
Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit dem Mietverhältnis auseinanderzusetzen, was wiederum einen Verfahrensmangel darstelle.
Aus all diesen Erwägungen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Beschwerden Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2025, Zahl ***, gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen Beweise ersatzlos wegen Nichtigkeit bzw inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw Verfahrensmängeln aufheben und aussprechen, dass dem Antrag der Antragsteller auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes laut Kaufvertrag vom 16.03.2023 betreffen den Hälfteanteil des Herrn AA durch Herrn BB an der Liegenschaft in EZ **, KG X, bestehend aus Grundstück **1. vollumfänglich kostenpflichtig stattgegeben; in eventu gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen Beweise aufheben und das Verfahren gegebenenfalls zur Aufnahme der gebotenen weiteren Beweise zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz kostenpflichtig zurückweisen. Des Weiteren solle den Beschwerdeführern der Ersatz der Kosten dieser Beschwerden des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Händen ihres Vertreters zuerkannt werden.
Am 02.09.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 wurde vom Rechtserwerber noch eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit einem regionalen Landwirt beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück **1, in EZ **, KG ***** X, eine Gesamtfläche von 16.372 m2 aufweist. Das Grundstück ist nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als Freiland im Sinn des § 41 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Verfahrensgegenständlich ist der Hälfteanteil an dieser Liegenschaft, der mit Kaufvertrag vom 16.03.2023 von Herrn AA an Herrn BB verkauft wurde.
Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das mit Baubescheid vom 03.10.1974, Zahl ***, vom Bürgermeister der Gemeinde W baurechtlich bewilligt wurde. Für dieses Gebäude wurde mit Bescheid vom 21.11.1996, Zahl ***, vom Bürgermeister der Gemeinde W festgestellt, dass es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt, der weiterhin verwendet werden darf. Die Wohnnutzfläche wurde mit 42 m2 angegeben.
Von den 16.372 m2 des Grundstückes **1, KG X, handelt es sich bei einer Teilfläche von ca 3.000 m2 um eine einmähdige Wiese. In diesem Bereich verläuft auch eine Schipiste der Bergbahnen W. Eine Teilfläche von ca 6.700 m2 wird als Hutweide genutzt. In diesem Bereich findet bereits eine Verbuschung statt. Es wachsen auch schon Einzelbäume auf dieser Fläche. Zudem sind diverse Problempflanzen auf dem Grundstücksteil (weißer Germer, Herbstzeitlose) zu finden.
Ca 3.828 m2 stellen sich als Wald dar und ca 256 m2 dienen als Straßenanlage für einen geschotterten Weg. Der Rest von ca 2.108 m2 ist bereits verwildert.
Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück.
Teile der Fläche sind bei der AMA als „Hutweide" und als „einmähdige Wiese" zur Förderung beantragt. Auf dem Grundstück befinden sich zwei ortsübliche Stadel, wobei einer die Abmessungen von 3,20 m x 3,09 m aufweist, was eine Grundfläche von 12,48 m2 ergibt. Der andere Stadl hat die Abmessung 4,60 m x 3,60 m, was eine Grundfläche von 16,56 m2 ergibt.
Die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück ist sowohl über die Forststraße „FF" als auch über die Forststraße „GG" möglich.
Der Verkehrswert für den landwirtschaftlichen Hälfteanteil beträgt Euro 9.800,00.
Beim Waldbereich des gegenständlichen Grundstückes handelt es sich beim Waldbestand um Dickung bis Stangenholz, wobei der Bestand überwiegend aus Fichte aufgebaut ist. Der Gesamtwert des Hälfteanteils für den forstwirtschaftlichen Teil beträgt Euro 1.078,14.
Auf dem Grundstück befindet sich, wie oben ausgeführt, ein bewilligter Freizeitwohnsitz. Der Verkehrswert des Freizeitwohnsitzes beträgt Euro 26.558,45. Somit liegt der Gesamtwert des gegenständlichen Grundstückes bei Euro 37.436,59.
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. In diesem Akt befindet sich sowohl der Baubescheid, wie auch der Feststellungsbescheid über das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes. Die Feststellungen betreffend den landwirtschaftlichen Teil des Grundstückes ergeben sich einerseits aus den Bewertungsgutachten des Sachverständigen LL, der auch zur öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.09.2025 beigezogen war und im Rahmen dieser Verhandlung wurde dieses Gutachten auch erörtert.
Die Feststellungen betreffend den forstwirtschaftlichen Bestand resultieren aus dem Gutachten des Sachverständigen MM, von der Bezirksforstinspektion Y vom 26.02.2024, Zahl ***.
Die Feststellung betreffend den Wert des vorhandenen Freizeitwohnsitzes ergeben sich aus den im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Bewertungsgutachten des Sachverständigen JJ, sowie aus dem bereits im Vorverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Gutachten vom 13.03.2025, Zahl ***. Auch dieses Bewertungsgutachten betreffend den Freizeitwohnsitz wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung erörtert.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG
1996), LGBI Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBI Nr 6/2025, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des 1. oder 2. Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
[…]
(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. Ist nur das Gebäude Gegenstand eines Rechtserwerbes, so gilt dieses als Baugrundstück.
[...]
(6) Interessenten sind
a) Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbes ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubmacht machen, dass
1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Mietentgeltes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Verkäufer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
2. der Erwerb den in § 1 Abs 1 lit a Z 1 genannten Grundsätzen dient und
3. im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;
b) der Landeskulturfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass
1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgeltes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und
2. der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 Abs 1 lit k des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBI Nr 65/2005, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet wird, für Infrastruktur bzw Siedlungsprojekt von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
c) [...]
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
b) [...]
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
a) [...]
d) Beim Rechtserwerb
1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m2 sowie
2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. In beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
e) [...]
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht.
(2) [...]
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.
(4) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerber an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu dem in § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltig ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(5) [...]
§ 7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche
Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
c) die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist,
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.
Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzumachen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5) Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1992, zu ermitteln.
(7) Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. e versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. e gelten nicht für Rechtserwerbe
a) aufgrund von Tauschverträgen, sofern sämtliche Tauschflächen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und objektiv wertgleich sind, oder aufgrund von Realteilungsverträgen,
b) nach § 4 Abs. 1 lit. b, c und d,
c) die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 bzw. § 6 Abs. 5 bis 9 zu genehmigen sind,
d) aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach § 20,
e) die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,
f) an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist,
g) an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und mit demselben Erwerber, denen bereits einmal nach § 7 Abs. 1 lit. e die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Abs. 1 angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,
h) hinsichtlich des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens durch mit dem Erblasser in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Personen oder durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers,
i) an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.
(9) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinn des Abs. 8 lit. f, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 ha umfassen und - Almflächen nicht mit eingerechnet - mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellen, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück (die Grundstücke) auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften zu wollen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 2.:
Die Beschwerdeführer beantragen die Zuerkennung eines Kostenersatzes für das durchgeführte Verfahren. Weder bei der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht besteht eine Verpflichtung der Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung. Deshalb ist für diese Verfahren auch keine Kostenerstattungspflicht vorgesehen, sodass der Antrag auf Kostenerstattung zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 1.:
Die beiden Beschwerdeführer bringen wiederholt in ihrer umfangreichen Beschwerde vor, dass das gegenständliche Grundstück **1, in EZ **, KG X, keine Widmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz aufweise. Bezug wird immer auf die von der Gemeinde W am 22.03.2023, Zahl ***, ausgestellte Widmungsbestimmung genommen.
Wie sich aus der Flächenwidmungsbestätigung und auch aus einer Einsicht in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde W ergibt, ist das Grundstück **1, KG ***** X, als Freiland gemäß § 41 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Es besteht somit kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Widmung als Freiland vorliegt und nicht, wie von den Beschwerdeführern wiederholt ausgeführt, das gegenständliche Grundstück außerhalb des Bearbeitungsgebietes des Flächenwidmungsplans liegt. Auf der Widmungsbestätigung ist lediglich vermerkt, dass laut dem „überholten Flächenwidmungsplan der Gemeinde W vom 01.07.1986“ sich das Grundstück außerhalb des Bearbeitungsgebietes des Flächenwidmungsplanes befunden hat. Dies trifft aber nicht mehr zu, sodass mit diesen Argumenten von Seiten der Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann.
Gleiches gilt für die Argumentation, dass es sich um Bauland handeln würde, da ja auch ein Baubescheid erteilt worden sei. Auch diese Argumentation ist nicht zielführend, da allein durch eine Bebauung die Flächenwidmung nicht beeinflusst wird, sondern es sich bei einer Flächenwidmung um eine Festlegung durch eine Verordnung durch Gemeinderatsbeschluss handelt.
Kernfrage im gegenständlichen Fall ist zunächst aber, ob es sich im gegenständlichen Fall um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt. Das Grundstück ist mit einem Freizeitwohnsitz bebaut. Gesamt weist das Grundstück eine Fläche von mehr als 16.000 m2 auf. Von den Beschwerdeführern wird wiederholt vorgebracht, dass es gesamt kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück sei und eine derartige Nutzung auch nicht möglich sei.
Mit der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBI Nr 82/1993, wurde in § 2 Abs 1 TGVG der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes wie folgt definiert:
„Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als 20 Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und auch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück."
In den Grundsätzen ist der Inhalt dieser Bestimmung gleichgeblieben. Nach § 2 Abs 1 TGVG liegt ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Das Grundstück wird im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt.
2. Das Grundstück wird zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt.
3. Das Grundstück wurde im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (nicht bloß außerhalb eines solchen) für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Nutzung ist gegenwärtig vorübergehend ausgesetzt (vgl Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht - Kommentar, Rz 1 zu § 2).
Den erläuternden Bemerkungen bei der Einführung der Bestimmung des § 2 Abs 1 TGVG ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Definition des Begriffes land- oder forstwirtschaftliches Grundstück wird unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wesentlich ausgebaut.
Die Definition im ersten Satz spricht sozusagen den Normalfall an, sie stellt auf zwei Elemente ab:
1. Das Grundstück muss für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden (dies setzt eine entsprechende Beschaffenheit und Eignung des Grundstückes voraus).
2. Die Nutzung muss im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen.
Im zweiten Satz werden jene Grundstücke angesprochen, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (also nicht bei einem Land- oder Forstwirt) aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Art wirtschaftlich genutzt werden. Ob die Nutzung in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hierbei nicht nach starren Regelungen beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist grundsätzlich ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des ersten oder zweiten Satzes betrieben wird.“
Mit der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBI Nr 56/2010, ist eine Liberalisierung des „grünen" Grundverkehrs erfolgt und wurde der dritte Satz in Abs 1 des § 2 aufgehoben.
Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter den Gesichtspunkten des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen hat, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das trifft jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke zu, die von einem Land- oder Forstwirt auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art genutzt werden; hierbei ist es unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nützt, oder ob es aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtstitels genutzt wird.
Gleiches gilt aber auch für Grundstücke, die zwar von einer Person, die nicht Land- oder Forstwirt ist, aber doch auf eine für Land- oder Forstwirte signifikante Art wirtschaftlich genutzt werden.
Ob die Nutzung auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hierbei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen; entscheidend ist, dass Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch eben in unterschiedlichen Spielarten, finden.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinn der vorstehenden Ausführungen betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzung nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelungen einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf daher nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (vgl VfSlg 9010).
Wie oben ausgeführt, normiert § 2 Abs 4 TGVG 1996 darüber hinaus noch, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die mit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstückteil Gegenstand des Rechtserwerbes ist.
Im gegenständlichen Fall beträgt das Gesamtausmaß der Fläche 16.372 m2. Auf dem Grundstück ist ein Freizeitwohnsitz mit einer Circa-Wohnnutzfläche von 42 m2 errichtet. Es liegt also eine Bebauung des gegenständlichen Grundstückes mit einem nicht landwirtschaftlichen Gebäude vor. Allerdings ist die nicht landwirtschaftliche Bebauung im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Flächen nur als sehr geringfügig zu betrachten. Es bleibt somit das gegenständliche Grundstück im Sinn des § 2 Abs 4 TGVG 1996 grundsätzlich im Rahmen des Grundverkehrs für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Frage stellt sich nun, wie die restliche Fläche zu bewerten ist. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde ein Bewertungsgutachten vom agrarwirtschaftlichen Sachverständigen LL eingeholt. Dieser wurde auch dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogen und hat dieser auch die gegenständliche Fläche kurz vor der Verhandlung noch einmal begangen. Er wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob und inwieweit das gegenständliche Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück zu bewerten ist. Bereits im Bewertungsgutachten hat er ausgeführt, dass es sich bei ca 3.000 m2 um eine einmähdige Wiese handelt und eine Fläche von 6.700 m2 als Hutweide verwendet werden. Es handelt sich im landwirtschaftlichen Teil um einen typischen Almboden, wie er in der Region und auch in Tirol typisch ist. Er wies auch darauf hin, dass von der derzeitigen Hälfteeigentümerin, die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, diese Fläche auch bewirtschaftet wird und diese Fläche bei der AMA zur Förderung beantragt ist. Aus diesen Ausführungen ergibt sich schlüssig, dass eine Fläche von ca 10.000 m2 derzeit landwirtschaftlich genutzt wird und für diesen Bereich eindeutig ein landwirtschaftliches Grundstück gegeben ist.
Wenn die Beschwerdeführer mehrmals ausführen, dass es sich eben um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handeln würde und eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus auch gar nicht möglich sei, kann nur ausgeführt werden, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht. Die Beschwerdeführer führen ja selbst aus, dass eben eine AMA-Förderung für Teile des Grundstückes von der AMA an die Hälfteeigentümerin ausgezahlt werde. Eine AMA-Förderung würde aber für eine nicht landwirtschaftlich nutzbare Fläche an sich ausgeschlossen sein.
Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten rein durch Behauptungen (die teilweise eben widersprüchlich sind) und nicht argumentativ oder belegt durch ein Gutachten entgegengetreten.
Gleiches gilt auch für das forstwirtschaftliche Gutachten. Es wird von Seiten der Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass kein Wald vorliege. Im Gutachten vom 26.02.2024, Zahl ***, führt der forstfachliche Sachverständige aus, dass es sich sehr wohl um Wald handelt. Er hat in seinem Gutachten sowohl die Art der Bestockung wie auch die Ertragsklasse bewertet. Auch bezüglich des Waldanteils haben die Beschwerdeführer lediglich die Behauptung aufgestellt, dass es sich nicht um Wald handle, ohne dies näher zu begründen. Das Gutachten des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y ist schlüssig und nachvollziehbar und da diesem Gutachten weder inhaltlich, substanziell entgegengetreten wurde, noch ein entsprechendes Privatgutachten vorgelegt wurde, ist auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen.
Gesamt liegt somit im gegenständlichen Fall ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vor. Alle diesbezüglichen Einwendungen der beiden Beschwerdeführer sind somit als unbegründet abzuweisen.
Zu dieser Rechtsfrage sei abschließend noch erwähnt, dass auch der Argumentation, dass der Rest des Grundstückes **1 nur der Umgebungsgrund des Freizeitwohnsitzes sei, auch nicht gefolgt werden kann, da einer derartigen Interpretation die definitive Bestimmung des § 2 Abs 4 TGVG 1996 entgegensteht.
In den Beschwerden wird von den Einschreitern mehrfach auch die offensichtlich vorhandene Schipiste angesprochen. Faktum ist, dass auf dem Grundstück, wenn auch nicht grundbücherlich sichergestellt, eine Dienstbarkeit für die KK gegeben ist. Die Beschwerdeführer widersprechen sich zwar, dass sie teilweise ausführen, dass es diese Dienstbarkeit gebe und andererseits dem Bestehen einer Schipiste widersprechen, allerdings ist nach Faktenlage tatsächlich diese nicht bücherliche Last der Schipiste enthalten. Mit der Nutzung als Schipiste, die witterungsgemäß nur saisonal ist, verliert ein Grundstück nicht die Eigenschaft als landwirtschaftliches Grundstück und wäre sogar die Widmung als Sonderfläche Schipiste oder Schiübungswiese gemäß § 2 Abs 3 lit b TGVG 1996 immer noch so zu werten, dass die gegenständliche Fläche als landwirtschaftliches Grundstück gilt.
Auch kann dem Argument nicht gefolgt werden, dass die Schipiste auch bei Schneefall im Sommer jederzeit bereitstehen müsse, da nicht angenommen werden kann, dass die KK für einen kurzfristigen Wintereinbruch im Sommer tatsächlich den Betrieb für Schifahrer wieder aufnehmen würden. Somit ist auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen.
Die conclusio dieser Ausführungen liegt also darin, dass das gegenständliche Grundstück trotz der Bebauung mit einem Freizeitwohnsitz nach wie vor als land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG zu werten ist. Dies führt wiederum dazu, dass die Bestimmungen des 2. Abschnittes des TGVG 1996 über Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Anwendung kommen.
Die Beschwerdeführer bringen schließlich vor, dass im gegenständlichen Fall eine Ausnahme gemäß § 5 lit d TGVG 1996 gegeben sei und es sich lediglich um eine Restfläche handle. Gemäß der Bestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 besteht eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken aber nur dann, wenn es sich um Grundstücke mit einer Fläche von höchstens 300 m2, sowie um Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage und geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind und darüber hinaus das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt. Hierzu ist auszuführen, dass zunächst das Grundstück mit ca 16.000 m2 weit über den maximal zulässigen 300 m2 liegt, sodass schon allein aus diesem Grund die Anwendung der Ausnahme nicht zulässig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Fläche um einen typischen Almboden, der als Sommerweide genutzt wird und deshalb wirtschaftlich durchwegs von Bedeutung ist. Abschließend grenzt auch kein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar an oder liegt in unmittelbarer Nähe zu diesem, sodass keine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Erwerber kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ist. Dies wurde weder behauptet, noch steht dies in Frage. Gemäß § 6 Abs 4 TGVG 1996 sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, nur dann zu genehmigen, wenn kein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist und kein Widerspruch zu den in § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des erworbenen Grundstückes gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer bringen hierzu zunächst vor, dass beim Austausch des Eigentümers von einem Nicht-Landwirt zu einem anderen Nicht-Landwirt § 7a jedenfalls nicht zur Anwendung komme und somit das Interessentenverfahren, das von der belangten Behörde durchgeführt worden sei, rechtswidrig sei.
Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen eine vollständige Verkennung der Rechtslage darstellt. Die Bestimmung des § 7a TGVG wurde aufgrund der Aufhebung der die Selbstbewirtschaftungspflicht normierenden Bestimmungen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G85/08 vom 11. Dezember 2008 eingeführt. Der Rechtserwerb an land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben im TGVG wurde in wesentlichen Zügen neu geregelt. Während die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung damit entfallen ist, wurde im TGVG neu vorgesehen, dass ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder Betrieb unter gewissen Voraussetzungen auch durch einen Nicht-Landwirt zulässig ist. Dies allerdings nur dann, wenn kein Interessent vorhanden ist. Diese Interessentenregelung regelt, wie man Interessent werden kann und welche Rechtsfolgen sich aus einer Anmeldung als Interessent ergeben. Mit der Novelle wurde also auch Personen, die keine Landwirte im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sind, die Möglichkeit eingeräumt, land- und forstwirtschaftliche Flächen zu erwerben.
Allerdings sind aufgrund der auch vom Europäischen Gerichtshof anerkannten besonderen Bodenverhältnisse in Tirol Rechtserwerbe durch einen Nicht-Landwirt, unabhängig ob der Veräußerer ein Landwirt war, nur dann möglich, wenn sich eben kein aktiver Landwirt als Interessent im durchzuführenden Verfahren gemeldet hat. Das Interessentenmodell ist also die gebotene Vorgangsweise, wenn landwirtschaftliche Flächen von einem Nicht-Landwirt an einen anderen übertragen werden. Somit ist auch mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Zusammengefasst liegt also ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vor, das von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen der Bestimmung des § 7a TGVG behandelt wurde.
Eine weitere Verkennung der Rechtslage in den Beschwerden stellt auch die Argumentation dar, dass nur der Erwerb des Alleineigentums unter die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fallen würde. § 4 Abs 1 lit a TGVG sieht eine Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, vor. Das TGVG unterscheidet dabei nicht, ob nur Teile eines Grundstückes oder das gesamte Grundstück im Eigentum an eine andere Person übertragen wird. Warum die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass nur die Übertragung des Alleineigentums unter diese Bestimmungen fallen würde, führen sie nicht aus. Allein aufgrund der Tatsache, dass sogar Fruchtnießungsrechte und Gebrauchsrechte etc der Genehmigungspflicht unterliegen, zeigt auf, dass der Gesetzgeber bewusst auch „geringere" Rechte der Genehmigungspflicht unterstellt hat, um die Interessen der Land- und Forstwirtschaft jedenfalls zu wahren. Es wäre somit widersinnig, wenn nur der Erwerb des Alleineigentums letztendlich unter Genehmigungspflicht stehen würde. Eine derartige Einschränkung ist auch aus der Wortinterpretation nicht abzuleiten, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.
Diese Ausführungen ändern auch nichts an der Tatsache, wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass in ihrem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliege. Da es zum Wechsel in der Person des Hälfteeigentümers kommt, kommt die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit h TGVG nicht zur Anwendung. Hier handelt es sich um Anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Personengesellschaften oder um Genossenschaftsanteile.
Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde monieren die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Parteirechte. So habe die belangte Behörde es verabsäumt, ihnen zu den einzelnen Gutachten ein Parteiengehör einzuräumen und es sei ihnen auch niemals die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. In diesem Punkt ist den Beschwerdeführern zuzustimmen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Im nunmehr durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben sie aber die Möglichkeit sowohl durch die Beschwerde, als auch durch ihr Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sämtliche Einwendungen vorzubringen, sodass die Verletzung der Parteienrechte mittlerweile geheilt ist.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist auch das Interessentenverfahren gemäß § 7a TGVG durch die belangte Behörde mangelhaft geblieben. So sei die Kundmachung gemäß § 7a TGVG bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Tag zu lange an der Amtstafel gehangen. Die Gemeinde W wiederum hat es im Parallelzeitraum verabsäumt, die Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und hat diesen Anschlag schließlich erst vom 06.06. bis 08.07. durchgeführt. Dies stelle nach Ansicht der Beschwerdeführer einen wesentlichen Mangel dar, was zur Rechtswidrigkeit des Interessentenverfahrens führe.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass die Kundmachungen in einem parallelen Zeitraum gemäß § 7a TGVG an der Amtstafel der Gemeinde und der Grundverkehrsbehörde anzuschlagen sind. Gemäß § 7a Abs 2 TGVG beträgt die Anmeldefrist 4 Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von 4 Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln. Die Grundverkehrsbehörde hat gleichzeitig mit der Übermittlung der Kundmachung an die Gemeinde jedenfalls die Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzumachen.
Im gegenständlichen Fall hat die Gemeinde nicht unverzüglich die Kundmachung, die ihr von der belangten Behörde übermittelt wurde, angeschlagen. Sie hat diesen Anschlag nachgeholt und zwar im Zeitraum vom 06.06. bis 08.07.2025. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y wurde die Kundmachung im Zeitraum vom 05.05.2025 bis zum 03.06.2025 angeschlagen. Dass die Kundmachung einen Tag länger an der Amtstafel ausgehängt war, ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol unerheblich, da verfahrensgegenständlich keine Interessentenanmeldung am letzten Tag der Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte.
Die Interessentenanmeldung durch die Hälfteeigentümerin erfolgte am 12.05.2025, die Interessentenanmeldung des Landeskulturfonds am 08.05.2025. Gemäß § 7a Abs 2 TGVG beginnt die Anmeldefrist der 4 Wochen mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Anmeldefrist mit 06.06.2025 begonnen hat. Die Interessenten haben sich, da die Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte, somit außerhalb der Anmeldefrist gemäß § 7a Abs 2 TGVG als Interessent angemeldet. Eine weitere Anmeldung gegenüber der Gemeinde erfolgte nicht. Da zum Zeitpunkt der Kundmachung durch die Grundverkehrsbehörde an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde aber die Anmeldefrist durch die mangelnde gleichzeitige Kundmachung bei der Gemeinde nicht ausgelöst wurde, hat dies zur Folge, dass beide Interessenten außerhalb der Anmeldefrist ihr Anbot abgaben. Da gemäß § 7a Abs 1 lit e TGVG nur innerhalb der Anmeldefrist jede Person ihr Interesse anmelden kann, hat dies zur Folge, dass die Interessentenanmeldung nicht gültig zustande gekommen ist. Dies führt wiederum dazu, dass kein gültiger Interessent im grundverkehrsbehördlichen Verfahren aufgetreten ist, sodass gemäß § 6 Abs 4 TGVG im gegenständlichen Fall die grundverkehrsbehördliche Genehmigung dem Rechtserwerber zu erteilen ist. Es war nur mehr zu klären, ob die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung nach dem Rechtserwerb gewährleistet ist. Da die Fläche derzeit schon von der anderen Hälfteeigentümerin bewirtschaftet wird und dies auch in Zukunft beibehalten wird, liegen die Voraussetzungen vor, dass der Rechtserwerber als Nicht-Landwirt den gegenständlichen Hälfteanteil des Grundstückes erwerben kann.
Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wurde eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit einem regionalen Landwirt vorgelegt, sodass auch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Rechtserwerb gewährleistet ist,
Den Beschwerden war somit stattzugeben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur der Höchstgerichte orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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