LVwG T LVwG-2025/26/2092-1

LVwG-2025/26/2092-1Tribunal administratif régional24 sept. 2025

Regest

Beseitigungsauftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/2092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.26.2092.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 24.07.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin

zu Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 die Beseitigung eines näher beschriebenen und mit „Kiosk für Obst und Gemüse“ bezeichneten Gebäudes auf dem Gst **1 KG Y binnen einer Frist von längstens sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen und

zu Spruchpunkt II. die Bezahlung der im durchgeführten baupolizeilichen Verfahren entstandenen Barauslagen für den hochbautechnischen Bausachverständigen im Betrag von Euro 528,00 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass für das verfahrensgegenständliche Kiosk-Gebäude im Jahr 1953 ein Bauansuchen gestellt worden sei, dieses Bauvorhaben von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 30.07.1953 als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden sei und es daher zu keiner Baugenehmigung gekommen sei.

Dem Gesetz entsprechend sei folgerichtig für das trotzdem (konsenslos) bestehende Gebäude ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw hilfsweise die nachträgliche Genehmigung für das Kiosk-Gebäude beantragt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass ihr das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.1953, wonach das Kiosk-Gebäude konsenslos sein solle, nicht bekannt gewesen sei.

Mit Kaufvertrag vom 01.06.1982 habe die Marktgemeinde Y das Grundstück gekauft, auf dem sich der Kiosk befinde, wobei die Marktgemeinde Y den vormaligen Eigentümern ausdrücklich das Dienstbarkeitsrecht eingeräumt habe, den Kiosk weiterhin zu erhalten und zu betreiben.

Sie sei am 04.04.2025 persönlich bei der Marktgemeinde Y gewesen und habe dort ein Gespräch geführt, weshalb es geheißen habe, dass keine schriftliche Stellungnahme mehr notwendig sei.

Es liege Bestandsschutz vor, da das strittige Bauwerk vor Inkrafttreten der aktuellen Rechtslage errichtet worden sei und auch keine genehmigungspflichtigen Änderungen erfolgt seien.

Die angeordnete Maßnahme sei unverhältnismäßig, zumal gelindere Mittel in Betracht kämen, wie etwa eine nachträgliche Genehmigung.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, der Beschwerdeführerin wurde ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung eines Bauwerks erteilt.

Mit Bauansuchen vom 26.06.1953 wurde für die Erbauung eines Kiosks für Obst und Gemüse auf dem Gst **2 KG Y um die Erteilung der Baubewilligung ersucht, dies unter Vorlage eines Bau- und Lageplanes.

Aus diesem Lageplan über die Positionierung des beantragten Kiosk-Gebäudes auf dem Bauplatz **2 KG Y ergibt sich, dies bei einem Vergleich mit den heutigen Grundstücksverhältnissen laut Orthofoto, dass sich dieses Kiosk-Gebäude heutzutage auf dem Gst **1 KG Y befindet, und zwar im südöstlichen Eckbereich dieses Grundstückes.

Von der Marktgemeinde Y wurde das Bauansuchen vom 26.06.1953 der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt, mit Schreiben vom 30.07.1953 teilte die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde Y mit, dass dem gegenständlichen Bauansuchen um Erbauung eines Kiosk-Gebäudes die Zustimmung nach § 47 der Tiroler Landesbauordnung versagt werden muss, da der Verbauungsplan für Y im gegenständlichen Bereich die offene Bauweise vorschreibt, wobei die Straßenfluchtlinie mit der jetzigen Grundgrenze zusammenfällt, weshalb ein Vorgarten mit vier Meter Breite vorzusehen wäre. Außerdem können die gesetzlichen Grenzabstände für Gebäude gemäß § 8 der Tiroler Landesbauordnung nicht eingehalten werden, wonach jedes Gebäude einen Grenzabstand von mindestens vier Metern aufzuweisen hat, weshalb das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist.

Eine Baubewilligung wurde in der Folge für das beschwerdegegenständliche Kiosk-Gebäude nicht erteilt und besteht bis heute nicht der erforderliche Baukonsens für dieses Bauwerk.

In der Natur besteht allerdings der mit Bauansuchen vom 26.06.1953 beantragte Kiosk auf dem Gst **1 KG Y, ohne dass dafür eine entsprechende Baubewilligung vorliegen würde.

Errichtet wurde der streitverfangene Kiosk jedenfalls im Zeitraum vom 26.06.1953 bis zum 05.05.1982.

Das verfahrensgegenständliche Gst **1 KG Y weist nach dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y zwei Widmungen auf, und zwar überwiegend „Kerngebiet“ sowie weiters „Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf – Festlegung Kindergarten“.

Für das Gst **1 KG Y besteht kein Bebauungsplan.

Der strittige Kiosk stellt sich als rechteckiges Gebäude mit Zeltdach dar. Auf der Nordseite befindet sich die Eingangstüre und auf der Ostseite befindet sich ein Fenster, welches mittels Rollos abgedeckt wird. Das Kiosk-Gebäude ist fest mit dem Erdboden verbunden.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen – darunter das Bauansuchen vom 26.06.1953 samt zugehörigen Einreichunterlagen sowie die fachkundige Stellungnahme des BB vom 11.07.2025 – ergibt.

Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes keine Bedenken, solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht vorgebracht.

Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin im Gegenstandsfall auf Sachverhaltsebene nicht, dass

-das Bauansuchen vom 26.06.1953 für die Erbauung eines Kiosks für Obst und Gemüse zu keiner baurechtlichen Genehmigung geführt hat und daher

-das streitverfangene Kiosk-Gebäude auf dem Gst **1 KG Y derzeit ohne Baukonsens besteht.

Die Feststellungen zum Schreiben des Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.1953 betreffend die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Kiosks nach der Tiroler Landesbauordnung infolge Vorliegens von Versagungsgründen beruhen auf diesem aktenkundigen Schriftstück.

Die Feststellungen zur näheren Ausführung des verfahrensgegenständlichen Kiosk-Gebäudes gehen auf die Beschreibung dieses Bauwerks durch BB in dessen Fachstellungnahme vom 11.07.2025 zurück.

Dass das streitverfangene Gebäude im Zeitraum vom 26.06.1953 bis 05.05.1982 erbaut worden ist, erschließt sich zum einen aus dem Bauansuchen vom 26.06.1953, in welchem laut Baubeschreibung die Erstellung des Kiosk-Gebäudes noch in Aussicht genommen wurde, und zum anderen aus dem Kaufvertrag vom 05.05.1982, in welchem bereits vom Bestand des Kiosk-Gebäudes ausgegangen wird, dies im Vertragspunkt V., wenn dort in Ansehung eines bereits bestehenden Kiosks vertragliche Regelungen vorgenommen wurden.

Die Feststellung zur nicht einheitlichen Widmung des Grundstückes **1 KG Y zufolge der Lage dieses Grundstückes in zwei unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien sowie die Feststellung zum Nichtbestehen eines Bebauungsplanes für das Gst **1 KG Y gründen auf den diesbezüglichen Ausführungen in der Fachstellungnahme des BB vom 11.07.2025.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 gestützt.

Die Regelungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) …

(3) …

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) …“

V.Erwägungen:

Der streitverfangene Kiosk ist mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2022 einwandfrei als Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung anzusprechen, ist diese bauliche Anlage doch überdeckt, allseits umschlossen, kann von Menschen auch betreten werden und ist dieses Bauwerk dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Zudem ist der Kiosk fest mit dem Erdboden verbunden.

Die Gebäudeeigenschaft des Kiosks wurde von der Rechtsmittelwerberin auch nicht in Zweifel gesetzt.

Als Gebäude ist der verfahrensgegenständliche Kiosk nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 baugenehmigungsbedürftig, zumal auch kein Ausnahmetatbestand vorliegend greift.

So ist die privilegierende Bestimmung des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 deshalb nicht anzuwenden, da dadurch nur die Kleingebäude von der Bauanzeige– wie auch von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, was sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglich sehr klaren Gesetzeswortlaut ergibt.

Ohne Zweifel kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er hätte mit dieser Bestimmung auch ein Gebäude von der Bauanzeige– sowie Baubewilligungspflicht ausnehmen wollen, das dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen soll, wenn doch für Aufenthaltsräume für Menschen bestimmte rechtliche Anforderungen (Sanitäreinrichtung, Belichtung, Beleuchtung) normiert worden sind (vgl dazu etwa § 10 und § 19 der Technischen Bauvorschriften), sodass die Einhaltung dieser Vorgaben für Aufenthaltsräume eine Prüfung durch die Baubehörde erfordert.

Davon abgesehen weist das strittige Kiosk-Gebäude laut der (nicht genehmigten) Einreichplanung eine Höhe von über 3 m auf, womit von vornherein die Anwendung der Bestimmungen des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 ausgeschlossen ist.

Die Baugenehmigungsbedürftigkeit für das beschwerdegegenständliche Kiosk-Gebäude hat dabei bereits im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung bestanden (vgl § 44 des Gesetzes vom 15.10.1900, LGBl Nr 1/1901, womit eine Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol erlassen wurde). Dass für das strittige Kiosk-Gebäude bereits Baubewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung dieses Gebäudes bestanden hat, wird eindrucksvoll im Gegenstandsfall durch das aktenkundige Bauansuchen vom 26.06.1953 für die Erbauung eben des gegenständlichen Kiosks untermauert.

Insoweit ist die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260) vorliegend gegeben.

Da dem verfahrensgegenständlichen Kiosk-Gebäude der erforderliche Baukonsens fehlt, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Y völlig rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Beseitigung des streitverfangenen Kiosk-Bauwerkes verlangt.

Der gegen diese baupolizeiliche Entscheidung erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.

Der bekämpfte baupolizeiliche Beseitigungsauftrag erweist sich als hinreichend bestimmt, da der Gegenstand des behördlichen Auftrags im angefochtenen Bescheid klar mit „Kiosk für Obst und Gemüse“ auf dem Gst **1 KG Y angesprochen wurde. Das vom baupolizeilichen Auftrag betroffene Gebäude wurde als ein rechteckiges Gebäude mit einem Zeltdach beschrieben und wurden zudem Lichtbilder über das streitverfangene Kiosk-Gebäude zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt, womit das vom Beseitigungsauftrag erfasste Kleingebäude klar und unverwechselbar determiniert wurde. Solcherart entspricht der baupolizeiliche Auftrag dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis.

Dass der baupolizeiliche Auftrag zu unklar sei und sie nicht wisse, welches Gebäude sie zu beseitigen habe, hat die Rechtsmittelwerberin gar nicht vorgebracht.

Ebenso hat die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die von der belangten Baubehörde mit sechs Monaten festgesetzte Leistungsfrist vorgetragen.

Nachdem verfahrensgegenständlich ein Kleingebäude ist, erscheint dem entscheidenden Verwaltungsgericht eine Frist von sechs Monaten als durchaus ausreichend, um die aufgetragene Leistung der Beseitigung dieses Kleingebäudes durchzuführen.

Daher wurde die von der Beschwerdeführerin unbeanstandet gelassene Leistungsfrist von sechs Monaten mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung nicht abgeändert.

Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich in Ansehung der bekämpften Entscheidung lediglich zu folgender Verbesserung veranlasst:

Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung war ergänzend klarzustellen, dass der streitverfangene Kiosk noch im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung hergestellt worden ist, weshalb sich die angefochtene Entscheidung auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen hat, mit welcher Bestimmung festgelegt ist, dass in Ansehung von baulichen Anlagen, die ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurden und deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz – also nach der Tiroler Bauordnung 2022 – bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig sind, genauso auf der Rechtsgrundlage des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der in Kraft stehenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden.

Das gegenständlich in Beurteilung stehende Kiosk-Gebäude war im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung nach § 44 TLBO jedenfalls bewilligungspflichtig, zumal nach der Tiroler Landesbauordnung „Neubauten, Zubauten und Umbauten“ grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch den Gemeindevorsteher unterlagen.

Nach der Tiroler Bauordnung 2022 ist ebenso Baugenehmigungsbedürftigkeit anzunehmen, dies nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2022, wonach der Neubau von Gebäuden einer Baugenehmigung bedarf.

Mit Blick auf die von Beginn des Bestands des Kiosk-Gebäudes an gegebene Baugenehmigungsbedürftigkeit ist der von der Beschwerdeführerin in Treffen geführte Bestandsschutz, da das Bauwerk vor Inkrafttreten der aktuellen Rechtslage errichtet worden sei und seither keine genehmigungspflichtigen Änderungen erfolgt seien, nicht anzunehmen.

Fehlte nämlich dem streitverfangenen Kiosk von Anfang an der erforderliche Baukonsens, so vermag sich die Rechtsmittelwerberin nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz zu berufen.

Die gegen den angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin vorgetragenen weiteren Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, deren Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Wenn die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz, das Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.1953 sei ihr bis dato unbekannt gewesen, dahingehend verstanden wissen wollte, dass ihr die Konsenslosigkeit des in ihrem Eigentum stehenden Kiosk-Gebäudes nicht bewusst gewesen sei, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues betrifft den jeweiligen Eigentümer, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben, es ist also belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat und ist demnach der jeweilige Eigentümer auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand verantwortlich (siehe VwGH 06.02.2023, Ra 2022/06/0195).

Auch für die Rechtslage nach § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen Baulichkeiten dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen ist, und zwar unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0258).

Demzufolge ist nach dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst **1 KG Y und damit der darauf befindlichen Baulichkeit „Kiosk“ diejenige, die nach § 46 Abs 1 TBO 2022 dazu zu verpflichten ist, auf dem genannten Grundstück vorschriftswidrig bestehende bauliche Anlagen zu entfernen, wobei es in keiner Weise darauf ankommt, wer diese baulichen Anlagen errichtet hat und ob der Beschwerdeführerin bisher der fehlende Baukonsens bewusst gewesen ist oder nicht.

b)

Insoweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, die Marktgemeinde Y habe mit Kaufvertrag vom 01.06.1982 das verfahrensgegenständliche Grundstück einst erworben und gemäß Vertragspunkt V. sogar den damaligen Besitzern ein Dienstbarkeitsrecht zum Erhalt und zur Betreibung des Kiosks eingeräumt, weshalb die Marktgemeinde Y über den konsenslosen Bau Bescheid gewusst habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen für sie nichts zu gewinnen ist.

Zunächst ist die Rechtsmittelwerberin hier nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass die bei einem Grundankauf privatwirtschaftlich handelnde Marktgemeinde Y von der Baubehörde dieser Gemeinde (Bürgermeister) klar zu unterscheiden ist. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Marktgemeinde Y beim Grunderwerb die baurechtliche Konsenslage des Kiosks geprüft hat, mag dies auch jedem Erwerber eines Grundstücks mit einer darauf befindlichen Baulichkeit anzuraten sein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert sich jedenfalls durch den Umstand, dass ein bestimmtes Bauwerk längere Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, nichts daran, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baugenehmigung errichtet wurde, zumal sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet gelassen worden ist, kein baurechtlicher Konsens ergibt, weil ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl VwGH 04.09.2023, Ra 2023/06/0151).

Eine erforderliche Baubewilligung kann auch weder durch Überprüfungen während der Bauführung noch durch Kenntnis der Behörde ersetzt werden (siehe VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250).

Schließlich kann auch aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung eines bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden (VwGH 14.10.1986, 86/05/0062).

Im Lichte der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend klargestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr in Vorlage gebrachten Kaufvertrag aus dem Jahr 1982 ihre Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen vermag.

c)

Die Rechtsmittelwerberin vermeint, dass die baupolizeilich angeordnete Maßnahme der Beseitigung des streitverfangenen Kiosks unverhältnismäßig sei, da gelindere Mittel – wie eine nachträgliche Genehmigung – in Betracht kommen würden.

Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt festzuhalten:

Nach § 46 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2022 kann ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nur dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über eine Bauanzeige ausgesetzt werden, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können baupolizeiliche Aufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124, und 19.12.2005, 2002/06/0004).

Nach dieser unmissverständlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren nicht die Erlassung eines baupolizeilichen Behördenauftrages zur Beseitigung eines rechtswidrigen Bauwerks, lediglich die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages ist während der Anhängigkeit eines (nachträglichen) Bewilligungsverfahrens nicht zulässig.

Von einer „Unverhältnismäßigkeit“ des angefochtenen Beseitigungsauftrages infolge der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher überhaupt nicht die Rede sein. Vielmehr hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Y seinen gesetzlichen Auftrag wahrgenommen, in Bezug auf ein rechtswidriges Gebäude die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung zu verlangen.

d)

Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht ausdrücklich auch den Kostenspruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 24.07.2025 bekämpft und gegen den Kostenspruch Einwände vorgebracht, doch hat sie mit ihrem Rechtsmittel den angeführten Bescheid gesamthaft angefochten, weshalb vom erkennenden Gericht auch kurz auf den Kostenspruch eingegangen wird.

Mangels konkreter Argumente der Beschwerdeführerin gegen den Kostenspruch fehlen dem Gericht bestimmte Ansatzpunkte, in welcher Hinsicht die Rechtmäßigkeit des Kostenspruches im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zu unterziehen wäre.

Grundsätzlich gelten nach § 76 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, als Barauslagen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Dass ein bautechnischer Sachverständiger von der belangten Baubehörde zur Feststellung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhalts beigezogen worden ist, begegnet keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts. Der Sachverständige BB wurde auch rechtskonform mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 01.07.2025 für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger für Hochbau bestellt.

Auch sonst sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Gründe hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit des Kostenspruchs erkennen ließen. Insbesondere hat die Rechtsmittelwerberin keine konkreten Umstände aufgezeigt, wieso die an sie ergangene Kostenvorschreibung nicht zutreffend sein sollte.

In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da von der Beschwerdeführerin keine verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltsbestreitungen vorgebracht wurden, insbesondere hat sie nicht in Streit gezogen, dass für den strittigen Kiosk der erforderliche Baukonsens fehlt.

Beweisaufnahmen zur Klärung strittiger Fragen auf der Tatsachenebene waren daher nicht erforderlich, solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz schließlich auch keinen Verhandlungsantrag gestellt, obschon sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf die für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.

Die mündliche Erörterung ließ vorliegend eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, dies betrifft etwa die Fragestellungen

-ob sich aus dem Umstand, dass eine (konsenslose) Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, ein baurechtlicher Konsens ergibt,

-ob ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ein baupolizeilicher Auftrag erlassen werden kann und

-ob für die Rechtmäßigkeit eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages die Bewilligungsbedürftigkeit der vom Auftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein muss.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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