LVwG T LVwG-2025/13/1396-1

LVwG-2025/13/1396-1Tribunal administratif régional24 sept. 2025

Regest

Bindung an rechtskräftiges Straferkenntnis<br/>Entziehung Lenkberechtigung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.1396.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit wegen der Verhängung eines Waffenverbots, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.11.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters ausgesprochen, dass eine allfällige in diesem Bescheid erhobene Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 per E-Mail Vorstellung und führt in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den Bescheid *** - Waffenverbot gegen AA, geb XX.XX.XXXX erlaube ich mir hiermit das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen.

Begründung:

1. Illegale Verbringung einer Schusswaffe über den Postweg nach Deutschland: Dieses Verbrechens bin ich nicht schuldig. Sollte es zu diesem Tatbestand zu einem Gerichtsverfahren kommen, werde ich dies beweisen.

2. Magazine:

Bei den beiden nicht registrierten Magazinen handelt es sich um kürzlich aufgefundenen Altbestand der OA15, welcher von mir in einer alten, sich nicht mehr in Verwendung befindlichen Schießtasche übersehen wurde. Ich bin noch nicht dazu gekommen diese Magazine bei einem Händler registrieren zu lassen. Besitzen durfte ich sie ja! Ich habe bei Einführung der Registrierungspflicht Magazine gemeldet die rechtlich dafür gar nicht vorgesehen waren, da hierfür kein Halbautomat in Österreich zugelassenen war, nur um sicher zu gehen, ja nichts falsch zu machen. Falls man mich von allen erhobenen Vorwürfen Treisprechen sollte, hoffe ich sehr auf die Möglichkeit dies nachholen zu dürfen.

3. Zu den zwei nicht registrierten Wechselsystemen und den zwei nicht aufgefundenen Wechselsystemen gebe ich folgende Erklärung ab:

Laut dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, Seite 2, Nummer 1, Wechselsystem (Lauf und Verschluß) BENELLI Nummer *** (konnte nicht aufgefunden werden). Siehe dazu Seite 7! Hier wird unter Punkt 89 ein nicht registriertes Wechselsystem BENELLI (Lauf und Verschluss mit der Nummer *** als nicht registriert angeführt.

Der Hersteller Benelli liefert sein Waffen nicht numerngleich aus. Bei Registrierung wird meist die Nummer des Gehäuses herangezogen, bei der Ausfolgung als Wechselsystem (nur Lauf und Verschluss) müsste dieses unter der Nummer welche sich zumindest auf dem Lauf befindet registriert werden, was hier offensichtlich nicht geschehen ist.

Das Wechselsystem ist also vorhanden und fehlt nicht! Es ist auch registriert aber unter der falschen Nummer. Deshalb ist esjedoch weder nicht vorhanden und auch nicht zuviel vorhanden. Ein weiteres fehlendes bzw. zu viel vorhandenes Wechselsystem ist in der Liste nicht vermerkt!“

Mit Bescheid vom 12.05.2025, Zl ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:

„Begründung:

In ihrer Beweiswürdigung geht die Bezirkshauptmannschaft als erste Instanz davon aus das AA verdächtig, jedoch nicht geständig ist, am 27.4.2024 ein Paket in welchem eine genehmigungspflichtige Schußwaffe sowie Munition ohne Exportgenehmigung nach Deutschland an eine zum Besitz von Waffen und Munition nicht berechtigte Person versendet zu haben.

Die Beweiswürdigung zu diesem Punkt ist schlichtweg inkorrekt. Richtig ist, das AA Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde und das Paket lediglich unter seinem Namen, jedoch nicht von ihm versendet wurde.

Das Verfahren *** wegen § 50 (1) Z 4 WaffG wurde von der Staatsanwaltschaft Y am 9. Mai 2025 mangels Nachweisbarkeit eingestellt.

Die Begründung der mangelnden Nachweisbarkeit könnte den Schluß zulassen - falls die Unschuldsvermutung für Waffenbesitzer nicht gelten sollte - das die Waffe sowie Munition ja doch von AA versendet worden sein könnten, man es ihm lediglich nicht nachweisen konnte. Was ebenfalls falsch ist, konnte ich doch beweisen, dass ich zum Tatzeitpunkt rund 500 Kilometer vom Tatort entfernt war. Es ist somit denkunmöglich das ich die mir vorgeworfene Straftat ausgeführt habe.

Weiters geht die Bezirkshauptmannschaft als erst Instanz davon aus das AA verdächtig und geständig ist, in einem unbekannten Zeitraum 162 Patronen mit Vollmantelgeschoß besessen zu haben, welche laut Untersuchungsbericht der *** des LKA Tirol als Kriegsmaterial einzustufen wären. Die Behörde hält in ihrer Beweiswürdigung fest, dass bereits die Ansammlung dieser Patronen den Ausdruck einer irrationalen Sammlerleidenschaft des Vorstellungswerbers zeigt, welche für sich alleine bereits die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertig.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hätte dem Bericht der LPD Tirol jedoch entnehmen müssen, dass mir diese Munition vor über zehn Jahren von einem befreundeten Waffenhändler als Geschenk überlassen wurde und ich mir nicht bewußt war, daß sich dadurch verbotenes Kriegmaterial in meinem Besitz befand, was den Tatbestand des fahrlässigen Besitzes darstellt.

Zum fahrlässigen Besitz führe ich folgendes an:

Die verbotene Munition wurde mir in einer Kiste mit unterschiedlichster Munition von einem befreundeten Waffenhändler als Geschenk überlassen. Da sich auf der Kiste ein Gurt mit Platzpatronen für Maschinengewehre befand, habe ich den befreundeten Händler gefragt ob mit der Munition schon alles in Ordnung wäre. Was bejaht wurde. Laut seiner Aussage stammte die ganze Kiste aus einem Nachlass. Unter der überlassenen Munition befanden sich verschiedenste Patronen, teilweise in der Originalverpackung, teilweise lose und teilweise in Plastikboxen für Wiederlader. Da es sich bei der Munition zum größten Teil um Surplusmunition handelte, hatte ich der Box jahrelang keine Beachtung geschenkt. Als Sammler, den mehr die Waffentechnik interessiert, habe ich in meiner Sammlung fast nur sehr, sehr teure und seltene Stücke. Daraus korrosive, gesundheitsschädliche und noch dazu unpräzise Surplusmunition zu verschiessen, erschien mir nicht sinnvoll.

Als ich jedoch die Wiederladeboxen benötigte habe ich die Munition umgepackt und teilweise doch in - registrierten und genehmigten und somit jederzeit von Behörden kontrollierbaren - Magazinen abgefüllt.

Den Rest in eine Kartonschachtel umgefüllt. Da ich in den vergangenen 39 Jahren schon einige farbcodierte Munition bei Händlern erworben hatte, habe ich dieser keine weitere Bedeutung beigemessen. Bei der freiwilligen Nachschau wurde diese Munition von den Beamten auch nicht gefunden, sondern ich selbst habe diese den Beamten - unbeaufsichtigt - zusammengesammelt, eingepackt und mitgegeben. Die ermittelnden Beamten, welche sicher mehr Erfahrung auf diesem Gebiet haben als ich, mußten bei der Munition Experten zu Rate ziehen. Und selbst die Experten konnten in Ihrem Gutachten, dass sich auf Fachliteratur stützt, nicht sicher eruieren welche Bedeutung die Farbcodierung einige der Patronen haben.

Wäre mir bewußt gewesen was ich da bekomme, hätte ich dieses sehr teure Geschenk erst gar nicht angenommen. Wäre mir jedenfalls bewußt gewesen was ich da besitze, hätte ich diese Patronen längst vernichtet oder bei der Behörde abgegeben.

Welcher Mensch bei halbwegs klaren Verstand riskiert bewußt eine Sammlung im Wert von fünfzig bis einhunderttausend Euro für ein paar Surplus-Vollmantelpatronen mit einem Schätzwert von höchstens 50 Euro?

Selbst die Staatsanwaltschaft Y ging in ihrem Strafantrag(***) von fahrlässigen, unbefugten Besitz aus. Das Verfahren hierzu wurde am 3. Juni 2025 rechtskräftig eingestellt.

Warum die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrer Beweisgründung für die Zurückweisung der Vorstellung gegen das Waffenverbot auf „einer Ansammlung von Kriegsmaterial welche den Ausdruck einer irrationalen Sammlerleidenschaft des Vorstellungswerbers zeigt“ ausgeht, ist mir nicht erklärlich.

Da beide Beweisgründe aus meiner Sicht nicht zulässig sein dürften erhebe ich dagegen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und beantrage die Zurückweisung bzw. erneut die Aufhebung des Waffenverbotes.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Waffenbesitzkarte inklusive der Berechtigung nach § 17 Waffengesetz mit der Nummer ***, ausgestellt am 13.11.2023.

Am 04.11.2024 wurden beim Beschwerdeführer Ermittlungen wegen einem Vergehen nach dem Waffengesetz geführt, zumal vom Deutschen Zollfahndungsamt „X“ die österreichische Behörde darüber informiert wurde, dass über den Postweg eine Pistole (Mauser C96) sowie drei Schachteln á 50 Stück Munition, Kal. .223 REM (diese Munition passte nicht zu der Waffe), von Österreich nach Deutschland versendet worden sind und der Beschwerdeführer Absender dieses Pakets war. Vom Zollfahndungsamt X wurde mitgeteilt, dass die Empfängerin, Frau BB, zum Besitz von Waffen nicht berechtigt ist. Eine gültige Ausfuhrgenehmigung für die betreffende Waffe konnte nicht festgestellt werden. Die vom Landeskriminalamt diesbezüglich durchgeführten Nachforschungen verliefen äußert schleppend und wurden von den deutschen Behörden keine weiteren Unterlagen diesbezüglich nach Österreich übermittelt. Ein gewisser Herr CC wäre der eigentliche Käufer dieser Waffen gewesen mit welchem der Beschwerdeführer seit längerem waffenspezifisch in Kontakt ist, da dieser schon im dem Jahr 2019 waffenrechtlich nicht relevante Teile vom Beschwerdeführer kaufte. Bei Herrn CC handelt es sich um einen Waffensammler.

Der Beschwerdeführer gab vor Ort am 04.11.2024 den Beamten gegenüber an, dass mit Herrn CC ein Mailkonto eingerichtet worden ist und das Verfassen von Nachrichten unter dem Ordner „Entwürfe“ vorgenommen wurde, ohne die Nachrichten zu versenden, um mit Herrn CC in Kontakt zu treten. Die Einrichtung derartiger Mail Accounts wird im Terrorbereich (speziell bei Gruppierungen wie die „al-Qaida“) vorgenommen. Es werden dabei die Zugangsdaten bzw Benutzerdaten ausgetauscht, sodass die Emails in den Entwürfen gelesen werden können, ohne jemals ein Email verschickt zu haben.

Dieser Kontrolle am 04.11.2024 um 13:00 Uhr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers stimmte der Beschwerdeführer zu und wurde der Beschwerdeführer mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Die Vorwürfe wurden vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt.

Aufgrund des Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und sämtliche in seinem Besitz stehenden Waffen sowie die Munition sichergestellt. Von den Beamten wurden sämtliche Waffen sowie die Munition abgezählt und am mitgebrachten Laptop eingetragen.

Bei dieser Überprüfung wurde weiters festgestellt, wie folgt:

51 Stück Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss sind auf den Beschwerdeführer registriert.

Auffindbar waren jedoch 53 Stück solcher Magazine.

Folgende Wechselsysteme waren nicht registriert:

Kategorie B, Benelli, Kaliber 12/76, Nr ***

Kategorie B, Brownells Wechselsystem AR15, Kaliber .223 Rem., Nr ***Diese Wechselsysteme konnten auch im zentralen Waffenregister nicht aufgefunden werden.

Folgende Wechselsysteme, welche auf den Beschwerdeführer registriert waren, konnten nicht aufgefunden werden:

Kategorie B, Benelli, Kaliber 12/76, Nr ***

Kategorie B, Brownells Wechselsystem, AR15, Kaliber .223 Rem., Nr *** ***

Der Verbleib dieser Wechselsysteme konnte vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden.

Dies ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.11.2024.

Weiters wurde bei dieser Kontrolle ein Revolver, Taurus, Kal. 38 spezial, Nr. *** aufgefunden, welcher auf die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers registriert war und der Beschwerdeführer nicht berechtigt war die Waffe zu besitzen.

Die gesamten Waffen samt Munition sowie auch die Waffenbesitzkarte wurden, wie bereits vorab ausgeführt, dem Beschwerdeführer abgenommen und aufgrund des bestehenden Verdachtes, dass der Beschwerdeführe die Waffen sowie die Munition missbräuchlich verwendet, am 04.11.2024 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Bei der Begutachtung der sichergestellten Munition und der Magazine wurde festgestellt, dass sich zahlreiche Patronen mit gefärbten Geschoßspitzen unter den Sicherstellungen befanden. Die Patronen mit den rot und grün gefärbten Geschoßspitzen waren in diversen Magazinen magaziniert. Die Patronen mit den silberfarbenen Geschoßspitzen befanden sich in einer Kartonschachtel.

Es wurden diese Patronen bei der *** des LKA Tirol zur Untersuchung übergeben, um festzustellen, ob es sich um Kriegsmaterial handelt oder nicht.

Mit dem Untersuchungsbericht vom 17.12.2024, Zl ***, wurde aufgrund einer waffenrechtlichen Beurteilung festgestellt, dass es sich um Kriegsmaterial iSd § 5 bzw § 18 Abs 1 Waffengesetz 1996 handelt. Im Bericht selber wird ausgeführt wie folgt:

„Untersuchungsantrag

Von der LPT Tirol *** wurden am 05.11.2024 folgend beschriebene Gegenstände zur kriminaltechnischen Untersuchung, sowie waffenrechtlichen Beurteilung, vorgelegt.

Vorgelegtes Untersuchungsmaterial

Nr 1: 1 Stk Nylonsack mit 43 Stk Gewehrpatronen mit Vollmantel im Kaliber 5,56 x 45 mm NATO (.223 REM), mit rot gefärbten Geschoßspitzen des Herstellers Pretoria Metal Pressing,

Südafrika;

Nr 2: 1 Stk Nylonsack mit 26 Stk Gewehrpatronen mit Vollmantel im Kaliber 8 x 39 mm, mit

grün gefärbten Geschoßspitzen des Herstellers Veszpremi Femfeldolgozo Vallalat, Ungarn

und

Nr 3: 1 Stk Karton mit 93 Stk Gewehrpatronen mit Vollmantel im Kaliber 7,62 x 54 mm R,

mit Silber gefärbten Geschoßspitzen des Herstellers Novosibirsk LVE Plant, ehern.

Sowjetunion;

Untersuchungsmethoden

Waffentechnische Untersuchung im Hinblick auf eventuell durchgeführte Manipulationen oder möglicherweise auftretende Defekte und Mängel.

Waffenrechtliche Beurteilung.

Untersuchungsergebnis

Zu Nr 1:

Die Vollmantelgewehrpatronen, hergestellt in Kupferhülsen mit rot gefärbten Geschoßspitzen, befinden sich in einem guten Zustand und sind schießbereit. Internet-/ und Recherchen in Fachliteratur ergaben, dass diese Munition in Südafrika ab 1931 bis dato hergestellt wird. Der Code „24" auf dem Patronenhülsenboden weist diese Munition als Leuchtspurmunition aus.

Es konnten keine Beschädigungen, Mängel oder Manipulationen an der Munition festgestellt werden.

Abbildung 1: Vollmantelgewehrpatronen mit rot gefärbten Geschoßspitzen

„Bild im pdf ersichtlich“

Zu Nr 2:

Die Vollmantelgewehrpatronen, hergestellt in Kupferhülsen mit grün gefärbten Geschoßspitzen, befinden sich in einem guten Zustand und sind schießbereit.

Internet-/ und Recherchen in Fachliteratur ergaben auch hier, dass diese Munition in der Zeit von 1918 bis 1970 in Ungarn hergestellt wurde. Die grün gefärbten Geschoßspitzen weisen darauf hin, dass diese Munition als panzerbrechend, bzw als Brandpatronen Verwendung

finden.

Es konnten keine Beschädigungen, Mängel oder Manipulationen an der Munition festgestellt werden.

Abbildung 2: Vollmantelgewehrpatronen mit grün gefärbten Geschoßspitzen

„Bild im pdf ersichtlich“

Zu Nr 3:

Die Vollmantelgewehrpatronen, hergestellt in Kupferhülsen mit Silber gefärbten Geschoßspitzen, befinden sich in einem guten Zustand und sind schießbereit. Internet-/ und Recherchen in Fachliteratur ergaben, dass diese Munition in der ehern. Sowjetunion in der Zeit von 1918 bis 1991 hergestellt wurde. Welche Bedeutung die Silber gefärbten Geschoßspitzen haben, konnte nicht exakt eruiert werden, weisen jedoch auch hier auf panzerbrechende, bzw auf Brandpatronen hin. Problematisch ist die Tatsache, dass in verschiedenen Ländern in verschiedenen Zeitepochen die Färbung der Geschoßspitzen unterschiedliche Bedeutungen (Leuchtspur-/panzerbrechende-/Brandpatronen usw) hatten.

Es konnten keine Beschädigungen, Mängel oder Manipulationen an der Munition festgestellt

werden.

Abbildung 3: Vollmantelgewehrpatronen mit Silber gefärbten Geschoßspitzen

„Bild im pdf ersichtlich“

Waffenrechtliche Beurteilungen

Bei den Gewehrpatronen in den Kalibern 56 x 45 mm NATO (.223 REM), 8 x 39 mm und 7,62

x 54 mm R mit Vollmantel-/Leuchtspur-/ sowie panzerbrechende bzw Brandpatronengeschossen handelt es sich lt ho Ansicht um KRIEGSMATERIAL im Sinne des § 5 bzw § 18 Abs 1 Waffengesetz 1996. Die Ausnahmen von § 18 Abs 4 Waffengesetz 1996 sind nicht zutreffend, da es sich eben um Leuchtspur-/ sowie panzerbrechende bzw Brandpatronengeschossen handelt.

DD“

Am 13.11.2024 wurden noch weitere folgende Waffen und Munitionen der Bezirkshauptmannschaft Y übergeben:

1 Armbrust „Barnett“

2 Macheten „Condor“

2 Packungen (a 50 Patronen) Munition im Kaliber 7,62 x 39mm

50 Stück Patronen im Kaliber 9 mm Steyr

21 Stück Patronen im Kaliber 7,62 x 39mm

27 Stück Patronen im Kaliber .308 Win

1 Stück Patrone im Kaliber 9 mm Luger

1 Stück Patrone im Kaliber .45 Auto

Für das Landesverwaltungsgericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer, welcher sich im Waffenrecht bestens auskennt, Kriegsmaterial unbefugt besessen hat und weiters nach dem Ableben seiner Mutter (XX.XX.XXXX) bis zum 04.11.2024 eine Schusswaffe der Kategorie B nämlich einen Revolver, Taurus, Kaliber .38 spezial, Nr *** besessen hat.

Zu diesen zwei Punkten wurde von der Staatsanwaltschaft Y der Strafantrag vom 09.05.2025 wegen einem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 Waffengesetz und einem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz gestellt.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.05.2025 an das Landesgericht Y zu Zl *** wurde unter anderem ausgeführt, dass „der Angeklagte für die ihm vorgeworfenen Taten die Verantwortung übernimmt. Der Angeklagte hätte nicht gewusst, dass er derartiges Kriegsmaterial besaß, weshalb er sich diesbezüglich ausdrücklich entschuldigen möchte.“

Zum gegenständlichen Revolver wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass „der Beschwerdeführer diesen Revolver seiner Mutter, welche im gemeinsamen Haushalt lebte und am XX.XX.XXXX verstorben ist, vermeinte, bis zur Abhandlung der Verlassenschaft, behalten zu können. Trotzdem, dem Beschwerdeführer ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, möchte er die entsprechende Verantwortung übernehmen und sich entschuldigen.“

Es wurde in dieser Stellungnahme darüber hinaus ersucht, „das gegenständliche Strafverfahren diversionell, außerhalb der Hauptverhandlung, zu erledigen. Der Angeklagte ist bereit, eine Geldbuße zu bezahlen.“

Mit Beschluss des Landesgerichts Y vom 02.06.2025 zu Zl *** wurde in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 Waffengesetz und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO nach entrichteter Zahlung einer Geldbuße das Verfahren eingestellt. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass der Angeklagte die Verantwortung für die Tat übernommen hat. Dem Angeklagten wurde ein Diversionsangebot unterbreitet und wurde eine Geldbuße sowie ein Verfahrenskostenbeitrag bezahlt und sind diese Beträge eingelangt. Die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung des Strafverfahren nach §§ 199 und 200 StPO lagen vor, weshalb das Verfahren gemäß § 200 Abs 5 StPO einzustellen war.

Aufgrund der oben beschriebenen Vorfälle wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 11.11.2024 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Daraufhin wurde, wie bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ sodann den gegenständlichen Bescheid vom 12.05.2025, worauf der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akt 2025/28/1359 und dem eingeholten Strafakt zu *** sowie ***.

Weiters ergibt sich dieser festgestellte Sachverhalt aus der Aussage des einvernommenen Zeugen mit der DN *** (EE) sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst.

Die Aussagen des einvernommenen Zeugen waren glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken an den getroffenen Angaben und Aussagen dieses Zeugen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon ein missbräuchliches Verwenden von Waffen, wie eine Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen.

Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen.

Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Nichts anderes gilt, wenn das Gericht gemäß § 199 StPO und der sinngemäßen Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist schon allein die Erlassung eines Waffenverbotes gerechtfertigt, wenn wie gegenständlich Kriegsmaterial, verbotene Waffen sowie Munition in einer Wohnung aufgefunden werden. Erschwerend kommt gegenständlich noch dazu, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe von Waffen besteht. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer einen auf nicht ihn selbst registrierten Revolver seiner verstorbenen Mutter, welchen er nicht bei der Behörde abgab. Weiters war festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zwei Stück Magazine nicht auffindbar waren, Wechselsysteme nicht registriert waren und Wechselsysteme, welche auf ihn registriert waren, bei der Kontrolle nicht aufgefunden werden konnten.

All dies ist wesentlich im Zusammenhang für die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts seines Verhaltens eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von diesen zu fürchten ist. Der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial, bei dem die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe besteht, rechtfertigt für sich allein, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Erlassung eines Waffenverbotes.

Die im vorliegenden Fall festgestellten Vorkommnisse, wie in der Sachverhaltsfeststellung ausführlich dargestellt, legen beim Beschwerdeführer zweifelslos ein Gefährdungspotential iSd zitierten Bestimmung vor, welches die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt.

Aufgrund der beschriebenen Vorfälle ist die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vollkommen zur Recht davon ausgegangen, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist.

Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz zurechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall wurde unbefugt Kriegsmaterial zuhause verwahrt und weiters der Revolver der verstorbenen Mutter verwahrt und liegen allein schon in diesen Vorkommnissen eine mögliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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