LVwG T LVwG-2025/22/0394-9; LVwG-2025/22/0395-9

LVwG-2025/22/0394-9; LVwG-2025/22/0395-9Tribunal administratif régional18 sept. 2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Doppelbestrafung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/0394-9; LVwG-2025/22/0395-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.0394.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.1.2025, Zln *** und *** wegen Übertretungen nach dem TROG 2022 und nach der TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach dem TROG 2022) – LVwG-2025/22/0395:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, D-**** X, seit dem Jahre 2015 Eigentümerin des Anwesens auf Gp **1 KG W mit der Wohnadresse Adresse 2, **** W (Flächenwidmung „Wohngebiet“), hat jedenfalls im Zeitraum 14.3.2018 bis 20.11.2024 dieses Anwesen als Freizeitwohnsitz verwendet, indem sie es benützt hat, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung dieses Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung nach § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Der gegenständliche Wohnsitz diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.“

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 1600,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach der TBO 2022) – LVwG-2025/22/0394:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 7.000,00 auf Euro 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden) herabgesetzt wird.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, D-**** X, seit dem Jahre 2015 Eigentümerin des Anwesens auf Gp **1 KG W mit der Wohnadresse Adresse 2, **** W (Flächenwidmung „Wohngebiet“), hat jedenfalls im Zeitraum 14.3.2018 bis 20.11.2024 dieses Anwesen als Freizeitwohnsitz verwendet. Sie hat damit dieses Anwesen, ohne dafür eine nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 erforderliche Baubewilligung erwirkt zu haben, zu einem anderen als den mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.5.2006, Zl. ***, bewilligten Verwendungszweck, das war als Einfamilienwohnhaus zur ganzjährigen Wohnnutzung, verwendet. Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 liegt nicht vor.“

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird daher mit Euro 350,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach dem TROG 2022) – LVwG-2025/22/0395:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in **** W, Adresse 2, rechtsfreundlich vertreten durch den RA BB, **** Z, Adresse 3, wird beschuldigt, die Immobilie in **** W, Adresse 2, auf Gst **1, KG W, im Zeitraum von 14.03.2018 bis 20.11.2024 zum Zwecke als Freizeitwohnsitz benutzt zu haben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.07.2024, GZ: ***, wurde der Beschuldigten die weitere Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gem. § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim LVwG Tirol eingebracht, welche mit Erkenntnis vom 20.11.2024, GZ: LVwG-2024/29/2252-15, als unbegründet abgewiesen wurde.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022, oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen, oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes, oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBI. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 73/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 8.000,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 8.800,00“

II. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach der TBO 2022) – LVwG-2025/22/0394:

„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in **** W, Adresse 2, rechtsfreundlich vertreten durch den RA BB, **** Z, Adresse 3, wird beschuldigt, die Immobilie in **** W, Adresse 2, auf Gst **1, KG W, im Zeitraum von 14.03.2018 bis 20.11.2024 zum Zwecke als Freizeitwohnsitz benutzt zu haben. Die Beschuldigte ist alleinige Eigentümerin dieser Immobilie.

Mit Baubescheid vom 26.05.2006 wurde die baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport erteilt. Der bauliche Verwendungszweck ist damit mit „Wohnen“ definiert.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.07.2024, GZ: ***, wurde der Beschuldigten die weitere Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gem. § 46 Abs. 6 lit. g TBC 2022 untersagt Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim LVwG Tirol eingebracht, welche mit Erkenntnis vom 20.11.2024, GZ: LVwG-2024/29/2252-15, als unbegründet abgewiesen wurde.

Eine erforderliche Bewilligung zur Verwendungszweckänderung nach § 28 Abs. 1 lit c TBO 2022 ist der Bezirksverwaltungsbehörde nicht bekannt bzw. wurde nie erteilt.

Dadurch wurde von der Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. m TBO 2022 begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§67 Abs. 1 lit m Tiroler Bauordnung 2022, LGBL. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 98/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 7.000,00

2 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n)

67 Abs. 1 lit m Tiroler Bauordnung 2022,

LGBL. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch

LGBI. Nr. 98/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 700,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 7.700,00“

In den gegen beide Straferkenntnisse weitgehend übereinstimmend erhobenen Beschwerden wurde Verfolgungsverjährung, mangelnde Spruchgestaltung sowie unzulässige Doppelbestrafung vorgebracht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie in den Akt der Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl. LVwG-2024/29/2252. Weiters wurden zwei mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die Beschuldigte ließ sich dabei von ihrem Rechtsbeistand vertreten.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in Bezug auf beide Straferkenntnisse fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.05.2006, ***, wurde der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Gp. **1 in EZ ***, KG W erteilt. Dieses Grundstück ist als „Wohngebiet“ gewidmet. Es liegt sohin keine Widmung als Freizeitwohnsitz vor und darf dieses Anwesen – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 Eigentümerin dieses Grundstückes mit der Adresse 2 in **** W. Im Kaufvertrag vom 26.01.2015 erklärt die Beschwerdeführerin als Käuferin unter Punkt IX., dass durch den gegenständlichen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und dass sie vom Vertragsverfasser – unter Hinweis auf die Sanktionsbestimmungen - darüber informiert wurde, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (Kaufvertrag vom 26.01.2015 – einliegend im Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol 2024/29/2252).

Die Beschwerdeführerin ist seit 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse W, Adresse 2, gemeldet. Zumindest seit 2018 hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in D-**** X, Adresse 1. Sie wohnt dort gemeinsam mit ihrem Ehemann, der in Deutschland selbständig tätig ist. Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland für die Firma CC als Geschäftsführerin tätig.

Der ständige Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet sich sohin in X, Deutschland.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.5.2025, LVwG-2024/29/2252. In diesem Erkenntnis wurde, nach umfangreichen Ermittlungen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 16.8.2024, Zl. *** als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde die weitere Benützung des gegenständlichen Anwesens als Freizeitwohnsitz untersagt. Die diesbezüglichen Feststellungen stehen daher rechtskräftig fest (im Übrigen wurde gegen dieses Erkenntnis keine Revision an den VwGH erhoben) und erübrigen sich dazu weitere Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren. Die entsprechenden Beweisanträge waren daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen selbst zugestanden, das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz zu verwenden, wenn Sie mit Eingabe vom 12.3.2024 um eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 angesucht hat (dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen).

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl 43, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt oder

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(…)

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(…)

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2024/73, sind ebenfalls von Belang:

„Verfahrensbestimmungen

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

(…)

§ 64

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

m) unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

(…)“.

IV.Erwägungen:

I. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach dem TROG 2022) – LVwG-2025/22/0395:

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehung des Einschreiters feststellbar ist (vgl etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 – 0002, mwN).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwenden darf, ist völlig unstrittig und wurde – wie erwähnt – bereits im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.5.2025, LVwG-2024/29/2252 - mithin rechtskräftig - festgestellt.

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Verfolgungsverjährung bzw. zur Spruchgestaltung gehen allesamt ins Leere, wurde doch eine taugliche Verfolgungshandlung jedenfalls binnen Jahresfrist gesetzt und sind die angeführten Mängel des Spruches für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, wurde damit doch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführerin die Tat als Beschuldigte, die das Anwesen als Freizeitwohnsicht benutzt hat, zur Last gelegt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässige Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht ansatzweise gelungen und ist vielmehr von Vorsatz auszugehen. Im Kaufvertrag vom 26.01.2015 erklärt nämlich die Beschwerdeführerin als Käuferin unter Punkt IX., dass durch den gegenständlichen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und dass sie vom Vertragsverfasser – unter Hinweis auf die Sanktionsbestimmungen - darüber informiert wurde, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Sie wusste daher von Anfang an, dass sie das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwenden darf.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat die Angaben der Behörde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im angefochtenen Straferkenntnis nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Als Geschäftsführerin für den Bereich Zentraleuropa eines global agierenden Unternehmens (siehe Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 6.11.2024 im Verfahren LVwG-2024/29/2252) und angesichts des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft ist unzweifelhaft von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie die Sicherstellung von leistbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in beträchtlichem Ausmaß über einen sehr langen Zeitraum zuwidergehandelt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Erschwerend schlägt sich die Dauer von mehr als sechs Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens sowie der ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnisse war auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 8.000,00, als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die verhängte Strafe war auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits die Beschwerdeführerin von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits um für die Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens, die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

II. Zum Straferkenntnis vom 8.1.2025, *** (Übertretung nach der TBO 2022) – LVwG-2025/22/0394:

Der diesbezügliche Tatvorwurf zielt darauf ab, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.5.2006, Zl. ***, den dort normierten Verwendungszweck „Einfamilienwohnhaus“ insofern konsenslos abgeändert hat, als sie dieses Anwesen im vorgehalten Tatzeitraum nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung, wie im Baubescheid vorgesehen, sondern als Freizweitwohnsitz und sohin verwendungszweckwidrig genutzt hat. Diese Verwendungszweckänderung ist nach dem klaren Wortlauft des § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 „jedenfalls“ bewilligungspflichtig. Im Gegensatz zu allgemeinen Verwendungszweckänderungen, bei denen nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 stets zu prüfen ist, ob bau- und raumordnungsrechtliche Interessen beeinträchtigt werden („wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann…“), hat der Gesetzgeber hier unzweideutig normiert, dass jede Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnung oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz (sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt) bewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin hätte daher die Verpflichtung gehabt, eine Baubewilligung für die konsenslose Freizeitwohnsitznutzung zu erwirken (was in diesem konkreten Fall ausgeschlossen ist), ansonsten diese Nutzung aufzugeben. Die Tiroler Bauordnung sieht daher neben dem Regelungsinhalt der §§ 13 und 13a TROG 2022 und den daraus für den gegenständlichen Fall resultierenden Verbot der Nutzung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz die als ordnungspolitisch anzusehende Verpflichtung vor, für Freizeitwohnsitznutzungen – wie hier entgegen dem Baubescheid - nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 jedenfalls eine Bewilligung zu erwirken. Als Grundeigentümerin kommt diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu. Sie ist Trägerin der Rechte und Pflichten aus der Baubewilligung (§ 64 TBO 2022 – sog. „dingliche Wirkung“) und sie hat die Verpflichtung, den Wohnsitz der Baubewilligung entsprechend zu nutzen bzw. bei einer anderen Nutzung – wie hier als Freizeitwohnsitz – sich um eine entsprechende, der tatsächlichen Nutzung entsprechende Änderung der Baubewilligung zu kümmern bzw. diese Baubewilligung zu erwirken. Die konsenslose Nutzung eines Freizeitwohnsitz entgegen einer Baubewilligung zieht sohin jedenfalls bei der Grundstückseigentümerin neben der Bestrafung nach § 13a TROG 2022 – wegen der erkennbaren Beeinträchtigung raumordnungsrechtlicher Interessen (siehe dazu oben I.) – auch eine Bestrafung nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 nach sich, weil eben auch das baurechtliche Interesse an der baubescheidkonformen Nutzung beeinträchtigt und daher vom Gesetzgeber zu Recht sanktioniert wird. Mit anderen Worten: Die Nutzung eines Wohnsitzes hat – unbeschadet der Wahrung der raumordnungsrechtlichen Interessen – stets in Einklang mit einem konkreten Baubescheid zu erfolgen. Findet dies nicht statt, besteht ein gesetzgeberisches Interesse, den Umstand, dass für die Nutzung als Freizeitwohnsitz keine Baubewilligung vorliegt, verwaltungsstrafrechtlich zu pönalisieren.

Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Verstoß gegen das sog. Doppelbestrafungsverbot (Verbot einer nochmaligen Verfolgung/Verurteilung für einen bestandskräftig erledigten Sachverhalt, vgl dazu grundlegend mit weiteren Hinweisen auf die Literatur sowie die Judikatur der Höchstgerichte Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 30 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) vor, zumal die Zielrichtung des § 67 Abs 1 lit m iVm § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 – wie oben näher ausgeführt - ganz eindeutig darin gelegen ist, die konsenslose Nutzung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Baubewilligung zu pönalisieren. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 15, (mit dieser Gesetzesänderung wurde bei den allgemeinen Verwendungszweckänderungen insofern eine Ergänzung eingeführt, als derartige Änderungen auch dann bewilligungspflichtig sind, wenn neben den baurechtlichen auch die raumordnungsrechtlichen Interessen bei der Prüfung der Bewilligungspflicht miteinzubeziehen sind – siehe § 20 Abs 1 lit c TBO 1998) ist eindeutig davon die Rede, dass die Verwendung eines bisher nicht als Freizeitwohnsitz verwendeten Objektes als Freizeitwohnsitz jedenfalls (!) der Bewilligungspflicht unterliegt. Auch die Textierung des § 67 Abs 1 lit m TBO 2022, v.a. die Verwendung des Wortes „unbeschadet“, spricht in diesem Sinne eindeutig dafür, dass „in jedem Fall“ eine separate Bestrafung nach der TBO 2022 zu erfolgen hat.

Zusammenfassend liegt daher keine unzulässige Doppelbestrafung vor und hat die Beschwerdeführerin den zur Last gelegten Tatbestand sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die Baubewilligung eine Freizeitwohnsitznutzung nicht erlaubt und hat dennoch den Wohnsitz als solchen genutzt, ohne bei der Baubehörde eine Baubewilligung zu erwirken bzw. diese Nutzung aufzugeben.

Strafbemessung:

In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Strafbemessung wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie erwähnt - auch hier von Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Wohnsitze sollen nämlich nur im Einklang mit erteilten Baubewilligungen benutzt werden dürfen und wird daher durch das Verhalten der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der konsensgemäßen Nutzung von Baulichkeiten massiv beeinträchtigt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Erschwerend schlägt sich die Dauer von mehr als sechs Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder.

In einer Zusammenschau mit der Übertretung nach den Freizeitwohnsitzbestimmungen des TROG 2022, die eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000 nach sich zog (siehe oben I.), erscheint eine parallele Bestrafung nach der TBO 2022, die – wie erwähnt – grundsätzlich zulässig ist, in der von der Behörde ausgesprochenen Höhe ungeachtet des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes, der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens sowie der ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnisse, mit Euro 7.000 als zu hoch. Im Kern der Freizeitwohnsitzbestimmungen steht das überragende raumordnungsrechtliche Interesse am Verbot illegaler Freizeitwohnsitze. Dies hat in der gegenständlichen Fallkonstellation – zu Recht - eine sehr hohe Strafe nach sich gezogen (siehe zu alledem oben I.). Im Gegensatz zu diesen raumordnungsrechtlichen Interessen tritt das baurechtliche Interesse an der bescheidkonformen Nutzung etwas zurück und auch eine anzustellende Gesamtschau beider Bestrafungen rechtfertig nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Herabsetzung der Geldstrafe um die Hälfte. Diese Strafe ist nunmehr tat- und schuldangemessen. Sie beträgt ca 10 % des möglichen Strafrahmens und berücksichtigt auch im ausreichenden Ausmaß die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zur Anwendung kommenden Erwägungen zum Doppelbestrafungsverbot entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.