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LVwG-2024/43/2213-4•LVwG T LVwG-2024/43/2213-4
LVwG-2024/43/2213-4Tribunal administratif régional15 sept. 2025
Freizeitwohnsitz<br/>Tatzeitraum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf den 06.09.2022 bis 29.02.2024 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass:
-die angewandten Verwaltungsvorschriften mit „§ 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023“ und mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ konkretisiert werden und
-im Schuldspruch die in Klammer gesetzte Wortfolge „gekürzte Ausfertigung“ ersatzlos entfernt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:09.04.2021 - 29.02.2024
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse Adresse 2, **** Y auf Gst. **1, GB *** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.
Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
Der konkrete Sachverhalt ergibt sich aus dem Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der
Gemeinde Y vom 29.02.2024, Zahl ***, *** und dem Erkenntnis (gekürzte Ausfertigung) des LVwG Tirol vom 29.05.2024, Zahl LVwG-2024/48/0912-13 und LVwG- 2024/48/0913-13.
1. § 13a Abs. 1 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBI. Nr. 85/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/2022, in der
Fassung LGBI. Nr. 85/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 5.500,00“
Begründung des Straferkenntnisses
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unbestrittener Weise der gegenständliche Wohnsitz nach Maßgabe der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.
Der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschuldigten liege nicht in Y. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde Y vom 31.07.2023 auf Gewährung eines Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 13 Abs. 8 Trog sei vor dem LVwG nicht Gegenstand des Verfahrens.
Als Verschuldungsgrad sei Vorsatz anzunehmen. Dies, da die Beschwerdeführerin seit Beginn der Kontrollen über die Rechtswidrigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz in Kenntnis war. Der Unrechtsgehalt sei erheblich, da die rechtswidrige Nutzung von Wohnungen als Freizeitwohnsitz ihm Interesse der einheimischen Bevölkerung an leistbarem Wohnraum und bodensparender Bebauung massiv zuwiderlaufen. Mildernd werde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Mangels Offenlegung sei von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in Y leisten könne.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Intendierte Nutzung
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 05.03.2021 erworben und beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt dort zu begründen. Insbesondere hätten die Kinder in Y aufwachsen sollen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei damals hauptsächlich im Home Office tätig, seine Dienstgeberin (CC) digital geprägt gewesen.
Nachdem in Ermangelung von Handwerkerkapazitäten eine Renovierung nicht möglich gewesen sei, sei die Familie Ende März/Anfang April in das Haus eingezogen und habe sich „schnell eingelebt“, was die Nachbarin DD als Zeugin bestätigen könne.
Als September 2021 der Ehemann der Beschwerdeführerin ein eigenes Unternehmen (EE) gegründet habe, habe die Familie noch in Y gelebt. Nachdem das Unternehmen des Ehemannes eine Firma mit Sitz in X gekauft habe, habe der Ehemann sich beruflich häufig in Norddeutschland aufhalten müssen. Nachdem der Ehemann ein weiteres Unternehmen in Norddeutschland erhoben habe, habe sich die Familie „schweren Herzens“ dazu entschlossen, in W zu wohnen, um den Familienzusammenhalt zu erhalten.
Die älteste Tochter sei noch in der Volksschule in Y angemeldet worden und hätte dort im September 2022 die 1. Klasse besuchen sollen. Die Schule sei besichtigt worden und das Kind habe an einem Probetag teilgenommen.
„Temporäre“ Verunmöglichung dieser Nutzung – Eingabe vom 31.07.2023
Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin das Objekt tatsächlich mit Hauptwohnsitz bewohnt und zum Zentrum ihrer Lebensinteressen gemacht habe. Der Umzug nach W sei nur aufgrund der geänderten Lebensumstände notwendig gewesen es handle sich „geradezu klassisch“ um die in § 13 Abs 8 insbes lit b und c Trog 2022 genannten Tatbestände.
Dahingehend hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als juristische Laien „klar erkennbar einen Antrag gestellt“. Sie hätten den Bürgermeister gebeten, „diese Nutzung“ für die nächsten Monate, oder eventuell auch Jahre zu ermöglichen. Über diesen Antrag, den das LVwG im Verfahren zu LV WG-2024/48/0912 bzw 0913 nicht als solchen erkannt habe, sei bis heute nicht entschieden worden.
Die Verwendung der „verba legalia“ sei nach ständiger Rechtsprechung für die Antragstellung nicht Voraussetzung. Gegenständlich handle es sich um eine „unbillige Härte“, wie sie der Gesetzgeber den erläuternden Bemerkungen zum Trog 1994 in Hinblick auf die Regierung des § 13 Abs. 8 für maßgeblich befunden habe. Der gegenständliche Fall sei dem in den Gesetzesmaterialien lediglich deklarativ angeführten typischen Beispiel (Kind zieht aus dem elterlichen Wohnhaus aus und erbt dies später) vergleichbar. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn die (vorübergehende) Nutzung als Freizeitwohnsitz verhindert würde.
Über den Antrag vom 31.07.2023, wiederholt mit Eingabe vom 29.05.2024, hätte „vorrangig“ [offenbar durch den Bürgermeister] abgesprochen werden müssen. Die belangte Behörde hätte ihrerseits sich mit diesem Antrag „auseinandersetzen müssen, weil sich erst nach Vorliegen dieser Entscheidung erschließt, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung vorlag bzw. vorliegt“.
Zum Verschulden
„Naturgemäß“ sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die genaue Bestimmung des § 13 trog nicht bekannt gewesen. Sie hätten „ursprünglich“ darauf vertraut, dass Ihre Nutzung rechtmäßig sei, Weise zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs tatsächlich ihren Hauptwohnsitz in Y begründet hätten. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Akteninhalt zu LV WG-2024/48/0912, insbesondere aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.05.2024
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Ergänzungswürdigkeit des Sachverhalts
In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache hätte die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis der Bürgermeister über den oe Antrag entschieden habe.
Die Behörde habe sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Familie tatsächlich das Objekt mit Hauptwohnsitz bewohnt habe.
Die Behörde habe sich nicht mit dem Verfahren vor dem „Verwaltungsgericht Innsbruck“ bzw im Bauakt vorgelegten Konto- und Handelsregisterauszügen auseinandergesetzt.
Strafbemessung
Der Unrechtsgehalt sei jedenfalls gering gewesen und es hätte deshalb mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden müssen. Laut Gesetzgeber sei das Vermeiden einer unbilligen Härte das höhere Rechtsgut als das Vermeiden eines gelegentlichen Missbrauchs, der hier ohnehin nicht vorliege.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einsichtnahme in die Akten LVwG-2024/48/0912 und 2024/48/0913
ersatzlose Behebung des Bescheids
in eventu Aussetzung des Verfahrens, dies über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs. 8 trog 2022 entschieden wurde
in eventu Abänderung des bekämpften Straferkenntnisses dahingehend, dass die verhängte Geldstrafe auf € 500,00 herabgesetzt werde.
Am 10.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin nur durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter teil. Das gegenständliche Verfahren war mit dem Parallelverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Letzterer nahm an der Verhandlung teil und wurde als Beschwerdeführer einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Gst Nr **1 (Adresse 2, **** Y) steht infolge des Kaufvertrags vom 05.03.2021 im ideellen Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Es handelte sich im Tatzeitraum um keinen nach § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022 angemeldeten Freizeitwohnsitz; eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 3 lit b leg cit. lag nicht vor. Ebenso wenig war laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y dort eine Freizeitwohnsitz zulässig.
Mit 09.04.2021 meldete die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 2 in **** Y an, ebenso ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder (geboren 2016 und 2018); das 3. Kind wurde ab seiner Geburt 2021 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin seit Geburt mit Hauptwohnsitz in **** V, sodann seit Mai 2017 in **** U gemeldet, wo sie auch lebte. Mit ihrem Ehemann, der vor dem 09.04.2021 bereits seinen Hauptwohnsitz in W nahm, führte sie zu diesem Zeitpunkt eine Fernbeziehung.
Seit dem 01.05.2021 war die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihr Ehemann, auch an der Adresse 3, ***** W hauptwohnsitzlich gemeldet.
Bis zum Ende des Tatzeitraums (29.02.2024) ergaben sich folgende Änderungen: Mit 05.09.2022 meldete der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz am Adresse 2 ab, ebenso das älteste Kind der Beschwerdeführerin. Seit Herbst 2022 besuchte letzteres die Volksschule in W. Mittlerweile ist kein Familienmitglied mehr in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus mehreren Firmen bestehenden Unternehmens in Deutschland, wobei die Firmensitze jeweils im Norden von Deutschland gelegen sind. Er war in Deutschland steuerpflichtig und dort auch sozialversichert.
Jedenfalls seit 05.09.2022 nutzte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie das Haus in Y für Freizeitwohnsitzzwecke. Diese Freizeitwohnsitznutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes dauerte jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024, womit der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Hauses Adresse 2 in Y als Freizeitwohnsitz untersagt wurde, an.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage, aber auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29.05.2024 (Verfahren LVwG-2024/47/0912 und 2024/48/0913), sowie den Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 10.12.2024 sowie am 29.05.2024 ergibt.
Unstrittig ist vorliegend, dies entsprechend den Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz, dass das gegenständliche Haus Adresse 2 in Y kein bewilligter Freizeitwohnsitz ist und die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann derzeit ihren Hauptwohnsitz in W haben.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen an der Adresse Adresse 2 in Y beruhen auf entsprechenden aktenkundigen Auszügen aus dem österreichischen Zentralen Melderegister.
Dass das Objekt Adresse 2 in Y nicht für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet werden darf, erschließt sich aus den unbestritten gebliebenen Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde sowie im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024.
Dass mit dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024 der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz untersagt wurde, geht unzweifelhaft aus diesem aktenkundigen Bescheid hervor.
Dass das verfahrensgegenständliche Objekt jedenfalls seit 05.09.2022 zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass das älteste Kind der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 in W in die Volksschule eingeschult wurde. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.05.2024 aus, es seien selbst die Fahrten nach Y „Donnerstag bis Montag“ mit Schuleintritt weniger geworden. Sodann hätten sich diese noch weiter reduziert, insbesondere wegen des Aufwandes für die Schule oder weil der Ehemann der Beschwerdeführerin erst am Freitag [gemeint: heim nach W] gekommen sei. Was Letzteren betrifft, legte dieser in den Verhandlungen dar, dass seine geschäftlichen Interessen im Tatzeitraum zunehmend und vornehmlich in Norddeutschland gelegen hätten und deshalb eine umfangreiche Reisetätigkeit seinerseits erforderlich gewesen sei. Es zeigte sich als stimmiges Gesamtbild, dass die Betreuung des schulpflichtigen Kindes seit dessen Einschulung in W nicht etwa durch den Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen durch die Beschwerdeführerin selbst – in W – erfolgte. Schon aus diesem Grund, jedoch umso mehr unter Berücksichtigung der Überlegung, dass auch das Aufziehen der jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Lebensbeziehungen am Familienwohnsitz in W bedingt, ist festzuhalten, dass die bloße Vorliebe der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, sich in Y aufzuhalten bzw ihr Bestreben, dies möglichst oft zu tun, keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol zu begründen vermag.
IV.Rechtslage:
§ 13a Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“
§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V.Erwägungen:
In Hinblick auf die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist auf die Definition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 abzustellen. Eine Wohnung ist als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren, wenn sie nicht „der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich fest, dass von einem anderen als einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden könne, „wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar“ sei. Insbesondere sei es nicht erforderlich, „dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen“. Ein Freizeitwohnsitz liege nur vor, wenn beide Bedingungen erfüllt seien – dass zum einen der betreffende Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und zum anderen dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person liege (VwGH Ra 2023/06/0089 vom 16.06.2023, VwGH Ra 2021/06/0056 vom 28.06.2021).
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, erfolgte jedenfalls im Tatzeitraum eine freizeitwohnsitzliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objekts. Zumindest seit das älteste Kind der Beschwerdeführerin in W eingeschult worden war, diente das Objekt der Beschwerdeführerin keineswegs zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Tatsächlich lebte die ganze Familie in W, wo das älteste Kind die Schule besuchte. Ein Überwiegen der familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen seitens der Beschwerdeführerin, die ihre 3 minderjährigen Kinder in W aufzieht, kann nicht konstatiert werden.
Der von der belangten Strafbehörde angelastete Tatzeitraum war auf dem Zeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 einzuschränken, da in Bezug auf den Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine ausreichend tragfähigen Beweisergebnisse für eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegen und somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber auch im Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 das streitverfangene Haus Adresse 2 in Y unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet hat.
Wenn auch der klar vorkommende Umstand, dass er die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2021 – also knapp nach Erwerb des verfahrensgegenständlichen Hauses in Y und nicht einmal einen Monat nach ihrer Hauptwohnsitzmeldung in Y – ihren Wohnsitz gemeinsam mit ihrem Ehemann in W anmeldete, dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten von der Behörde angelasteten Tatzeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in Y hatte, und somit ihre Aufenthalte im verfahrensgegenständlichen Haus nur Freizeitwohnsitzzwecken dienten, so verblieben dennoch nicht mit Gewissheit auszuräumende Zweifel darüber, welche Qualität ihre Aufenthalte in Y im Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 hatten.
Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend war der (von der Behörde) vorgeworfene Tatzeitraum – wie dargelegt – einzuschränken, da die gegebenen Anhaltspunkte für eine während des gesamten Tatzeitraumes der belangten Strafbehörde stattgefundene unzulässige Freizeitwohnsitznutzung nicht die im Verwaltungsstrafverfahren notwendige Sachverhaltsgewissheit für das Gericht bewirken, um einen den gesamten Tatzeitraum umfassenden Schuldspruch fassen zu können.
Um den Schuldspruch auf ausreichend tragfähigen Boden zu stellen, wurde also die aufgezeigte Einschränkung des Tatzeitraumes vorgenommen.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Die Annahme der belangten Strafbehörde, die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Übertretung mit Vorsatz begangen, kann jedenfalls für den vom Gericht eingeschränkten Tatzeitraum ab dem 06.09.2022 als ausreichend tragfähig angesehen werden, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin und deren ältestes Kind am 05.09.2022 ihre Hauptwohnsitze in Y abmeldete und an der verfahrensgegenständlichen Adresse in Tirol überhaupt keinen Wohnsitz mehr aufrecht erhielten. Dies wegen der Einschulung des Kindes in W, wobei die Betreuung dieses Kindes in W fortan durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Dies erschließt sich schon aufgrund der umfangreichen Reisetätigkeit und beruflichen Anwesenheitserfordernisse des Ehemannes – nicht in W sondern in Norddeutschland. Übereinstimmend erläuterten die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung, es sei im Herbst 2022 die ganze Familie nach W gezogen. Offensichtlich war der Beschwerdeführerin bewusst, dass ein solches Arrangement keine hauptwohnsitzliche Nutzung nach dem TROG 2022 darstellt, sonst hätte sie nicht ihr Kind in dem Moment, in dem dessen hauptwohnsitzlicher Aufenthalt an einem anderen Ort aufgrund der Einschulung dokumentiert und unschwer überprüfbar war, vom Wohnort Y abgemeldet. Sie selbst jedoch, die sich in gleicher Weise am Schulort und Familienwohnsitz in W aufhielt, erhielt ihre hauptwohnsitzliche Meldung in Y aufrecht.
Dementsprechend muss es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich gehalten haben, dass ihre Aufenthalte im gegenständlichen Haus in Y ab dem 05.09.2022 Freizeitwohnsitzzwecken gedient haben, nicht aber der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Offenkundig hat sie sich damit abgefunden und dennoch (kurzfristige) Aufenthalte im verfahrensgegenständlichen Gebäude genommen, dies für Freizeitwohnsitzzwecke, womit eine vorsätzliche Tatbegehung klar zu Tage tritt.
Weiters argumentiert die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Eingabe und die ihres Ehemanns vom 31.07.2023 an den Bürgermeister der Gemeinde Y als Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zu verstehen sei, was wiederum deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Einbringung dieser Eingabe bewusst gewesen sein muss, dass für eine Freizeitwohnsitznutzung des Gebäudes Adresse 2 in Y eine (eigene) Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters erforderlich ist. Wenn sie sodann – ohne dass die erbetene Ausnahmebewilligung für eine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen hätte – das verfahrensgegenständliche Objekt für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet hat, so hat sie dies im Bewusstsein getan, dass die Freizeitwohnsitznutzung bewilligungslos und somit unrechtmäßig erfolgt, was gleichermaßen die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung untermauert.
Insoweit im gegebenen Zusammenhang mit dem Verschulden der Beschwerdeführerin anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2024 vorgetragen wurde, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen habe, da einem Laien nicht zugemutet werden könne, die detaillierten Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu kennen, sei die Rechtsordnung bezüglich der Freizeitwohnsitze doch sehr komplex und umfangreich, so ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass man sich nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum und ebenso auf eine irrige Gesetzesauslegung berufen kann, wenn man entsprechend der gebotenen Sorgfaltspflicht geeignete Erkundigungen (im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde) eingeholt hat, sodass das Risiko des Rechtsirrtums derjenige trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146). Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin nun nicht einmal vorgebracht, geeignete Erkundigungen über die in Tirol geltenden Freizeitwohnsitzregelungen eingeholt zu haben. Nachdem es ihre Sache gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften in Tirol vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen, ist in der Unterlassung diesbezüglicher Erkundigungen ihr Verschulden im Gegenstandsfall zu erblicken (vgl VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160).
Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind im Übrigen nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel umfassend zum Erfolg zu führen und das gewünschte Verfahrensergebnis einer Verfahrenseinstellung zu tragen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
Was die Rechtsmittelargumentation anbelangt, die belangte Strafbehörde hätte sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin und deren Ehemann gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz auseinandersetzen müssen, weil sich erst nach Vorliegen dieser Entscheidung erschließe, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung vorgelegen habe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:
Die belangte Strafbehörde hat nicht über einen Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zu entscheiden, vielmehr obliegt dies dem jeweiligen Bürgermeister einer Gemeinde.
Unzutreffend ist der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Sinne des § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht befasst habe, vielmehr lässt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses klar entnehmen, dass die belangte Behörde vom Nichtvorliegen einer derartigen Ausnahmebewilligung für den vorgeworfenen Tatzeitraum ausgegangen ist, was sich im Übrigen auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr gut in Einklang bringen lässt, dass die (abschlägige) Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz am Tag der Beschwerdeverhandlung vom 10.12.2024 zugestellt worden ist, womit klarerweise zuvor - mangels einer Entscheidung - keine Ausnahmebewilligung für eine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sein konnte.
Unrichtig ist schließlich die Beschwerdeausführung, dass sich im Gegenstandsfall erst nach Vorliegen der Entscheidung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz erschließe, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung vorgelegen hat. Vielmehr verhält es sich so, dass fallbezogen so lange eine rechtswidrige Freizeitwohnsitznutzung des Hauses Adresse 2 in Y anzunehmen ist, als eine (genehmigende) Entscheidung über den Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht gegeben ist, eine solche Ausnahmebewilligung für die Freizeitwohnsitznutzung also nicht erteilt wurde, was selbstredend den Entscheidungszeitraum miteinschließt. Nicht bereits mit Stellung des Antrages gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz kann eine (ausnahmsweise) Freizeitwohnsitznutzung zulässigerweise vorgenommen werden, sondern erst mit Vorliegen der bescheidmäßigen Ausnahmebewilligung.
Im Gegenstandsfall ist auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin völlig klar, dass für den Tatzeitraum keine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz vorgelegen hatte, wie dies die belangte Strafbehörde in ihrem Schuldspruch der Beschwerdeführerin ua angelastet hat, wozu sie in der Begründung der bekämpften Strafentscheidung auch festgehalten hat, dass ihr eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht vorliegt. Irgendein maßgeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz eventualiter die Verfahrensaussetzung begehrt, und zwar bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zur Nutzung des streitverfangenen Hauses in Y als Freizeitwohnsitz entschieden worden ist, ist festzuhalten, dass dafür im Sinne der vorhergehenden Begründungserwägungen keinerlei Gründe gegeben sind.
In Bezug auf den maßgeblichen Tatzeitraum ist nämlich nur entscheidend, ob für diesen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben war oder nicht, weshalb es nicht notwendig ist, auf den Ausgang eines derartigen Verfahrens zu warten, weil es für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Freizeitwohnsitznutzung genügt, dass diese nicht von einer vorliegenden Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz gedeckt ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als strafmildernd wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Weitere Strafmilderungsgründe führte die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen und sind auch nicht hervor gekommen.
Erschwerend berücksichtigte die belangte Behörde bei der Strafbemessung nichts. Nachdem das vorgeworfene Verwaltungsdelikt eine vorsätzliche Tatbegehung gar nicht erfordert, sondern für die Strafbarkeit hier bereits fahrlässiges Verhalten genügt, war die bedingt vorsätzliche Tatbegehung von Seiten des Verwaltungsgerichts als straferschwerend in Anschlag zu bringen.
Beim Verschulden ging die belangte Behörde zutreffend von Vorsatz aus, da die Beschwerdeführerin zumindest seit Beginn der Kontrollen über die Nutzungsvoraussetzungen Bescheid gewusst habe.
Die Vermögensverhältnisse beurteilte die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis als überdurchschnittlich. Dies, da die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht hatte, jedoch davon auszugehen sei, dass sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in Y leisten können. Dieser Überlegung schließt sich das Verwaltungsgericht an; immerhin ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Adresse 2 in Y (dies insbesondere auch in Anbetracht des bereits im Kaufzeitpunkt 2021 vorherrschenden Preisniveaus). Die Beschwerdeführerin machte auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, läuft die rechtswidrige Nutzung von Wohnungen als Freizeitwohnsitz dem Interesse der Einnahmen Bevölkerung an leistbaren Wohnraum und bodensparende Bebauung massiv zuwider.
Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 40.000,00 im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 5000,00 verhängt
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen und auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht erforderlich. So soll nicht nur die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abgehalten werden, sondern auch der Allgemeinheit deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt.
Mit Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Strafzumessungsgründe ist trotz Einschränkung des Tatzeitraumes eine Strafminderung nicht möglich, da dem die von der belangten Strafbehörde außer Acht gelassenen spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen, ebenso der nicht berücksichtigte Straferschwerungsgrund eines längeren Tatzeitraumes.
In Abwägung aller Strafbemessungsgründe im hier vorliegenden Einzelfall gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Auffassung, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (und ebenso die Ersatzarreststrafe) jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und für eine Strafminderung trotz Einschränkung des Tatzeitraumes kein Raum gegeben ist, weil von der belangten Strafbehörde nicht bzw nicht mit entsprechend ausreichendem Gewicht in Anschlag gebrachte Strafbemessungsgründe für die Beibehaltung der ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzten Strafhöhe (12,5 % der möglichen Höchststrafe) sprechen (vgl VwGH 23.02.2022, Ra 2020/17/0024).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung bloß einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren vorliegend nicht gegeben, weil – wie bereits aufgezeigt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering beurteilt werden kann, ebenso wenig das Verschulden der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den längeren Tatzeitraum zudem nicht die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und war in Hinblick auf die oben dargestellten Überlegungen die verhängte Strafe nicht herabzusetzen.
Der Schuldspruch war dahingehend zu verbessern, dass die in Klammer gesetzte Wortfolge „gekürzte Ausfertigung“ ersatzlos zu entfernen war, zumal es sich bei dem dort angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2024 nicht um eine gekürzte Ausfertigung handelt, sondern um das im Anschluss an die mündliche Rechtsmittelverhandlung am 29.05.2024 mündlich verkündete Erkenntnis. In den Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahlen LVwG-2024/48/0912 sowie LVwG-2024/48/0913 ist es auch gar nicht zu einer gekürzten Ausfertigung gekommen, dies infolge eines rechtzeitig gestellten Ausfertigungsantrages der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, sodass in der Folge das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.06.2024 erging.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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