LVwG T LVwG-2025/31/1268-1

LVwG-2025/31/1268-1Tribunal administratif régional10 sept. 2025

Regest

Bauanzeige<br/>Zaunerrichtung und Aufstellung zweier Container <br/>Straßenfluchtlinie <br/>Baumassendichte <br/>Bebauungsplan <br/>Entschiedene Sache <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1268.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 9.4.2025, ***, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige wegen entschiedener Sache,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung der angezeigten Errichtung der Container Folge gegeben und der Bescheid in diesem Umfang behoben.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung der angezeigten Zaunerrichtung als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Hinsichtlich des historischen Verfahrensganges darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.9.2025, Zahlen LVwG-2025/31/0304-19, LVwG2025/31/0305-18, LVwG-2025/31/0306-18, LVwG-2025/31/0787-16 und LVwG2025/31/0953-16, verwiesen werden.

Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 27.3.2025, eingelangt am 31.3.2025, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wiederum die Erneuerung eines Zaunes sowie die Errichtung zweier Container auf Gst **1 Y an.

Die Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung“ betitelten Schreiben und einem Übersichtsplan des Grundstücks, auf welchem von Hand mit grüner, blauer und lila Farbe insgesamt 19 Zaunsäulen direkt an der südlichen Grundgrenze des Gst **1 Y zur Wegparzelle *** (Adresse 1) hin eingezeichnet waren. Die im Schreiben wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von einführenden 19 Zaunstützen: Maße: 15 mal 15 cm, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm (+- 7 cm), im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. Bestand sind 14 errichtete Stützen, am Lageplan grün eingezeichnet mit Maschendraht (acht, versetzt) und lila eingezeichnete Stützen ohne Maschendraht (sechs, vesrsetzt bzw. entfernt). Fünf Stützen sind noch zu errichten (Siehe blaue Einzeichnung der Stützen im Lageplan von li nach re!).“

Darüber hinaus wurde die Aufstellung zweier Container mit den Ausmaßen 560 cm x 230 cm x 230 cm (ostseitig, Kubatur: 29,63 m³) und mit den Ausmaßen 270 cm x 230 cm x 230 cm (westseitig; Kubatur 14,28 m³) angezeigt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025, ***, wurde die Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zaunes und der beiden Container gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 30 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde bereits mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 2.7.2024, ***, und vom 19.7.2024, ***, eine Baueingabe bei identer Sach- und Rechtslage aufgrund eines Widerspruches zu baurechtlichen Vorschriften untersagt worden sei

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass in einem Erstgespräch vom Behördenvertreter DI BB vermeint worden sei, dass eine Einreichung mittels Bauanzeige ausreiche, um die Umfriedung nicht untersagt zu bekommen, wenn sich diese auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinde. Diese Bedingung sei eingehalten.

Am 21.5.2025 fand in mehreren ähnlich gelagerten Parallelfällen vor dem LVwG Tirol eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörden teilnahmen; dabei wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beschwerdeführerin stimmte dem ausdrücklich zu. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass dieser als Vertreter in allen Verfahren fungiere.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in die Parallelakten Zahlen LVwG-2025/31/0304-19, LVwG2025/31/0305-18, LVwG2025/31/0306-18, LVwG-2025/31/0787-16 und LVwG2025/31/0953-16.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die seitens der Beschwerdeführerin gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten in Zusammenschau mit der in ähnlich gelagerten Parallelverfahren durchgeführten Verhandlung vom 21.5.2025 erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

Das Verhandlungsprotokoll vom 21.5.2025 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.5.2025 zugestellt.

II.Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die hauptwohnsitzlich in X gemeldete Beschwerdeführerin ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ***, KG ***, samt Haus an der Adresse 1 in **** Z, welche ua aus den Grundstücken **2 und **1 besteht. Die Bauparzelle **2 befindet sich dabei inmitten der Liegenschaft, ist vollflächig mit einem in den 50er Jahren errichteten Haus bebaut und wird vom Grundstück **1 umgeben. Das Grundstück **1 ist mit einem – soweit anhand der im Raumordnungsinformationssystem tiris einsehbaren Luftaufnahmen erkennbar – einstöckigen Gartenhaus mit einer Fläche von ca 60 m2 bebaut und weist eine Größe von etwa 1186 m2 auf. Beide Grundstücke sind als Wohngebiet iSd § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.

Angrenzend an das Grundstück **1 verläuft nordwestlich bogenförmig der Adresse 2, südlich bogenförmig der Adresse 1 und südöstlich der Adresse 3. Im Bereich der Grenze zum Adresse 1 fällt das Grundstück durch eine Böschung Richtung Straße ab, wobei auf der Krone der Böschung eine Hecke und ein alter Maschendrahtzaun verläuft.

Beide genannten Grundstücke unterliegen sowohl dem Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 7.4.2010 bis zum 4.5.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z zu Zl *** beschlossen am 24.3.2011, kundgemacht vom 28.3.2011 bis zum 18.4.2011 und in Kraft getreten am 12.4.2011, als auch dem ergänzenden Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 7.4.2010 bis zum 4.5.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z zu Zl *** beschlossen am 24.3.2011, kundgemacht vom 28.3.2011 bis zum 18.4.2011 und in Kraft getreten am 12.4.2011. Beide Pläne wurden der Landesregierung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet und (positiv) verordnungsgeprüft.

Mit dem Bebauungsplan *** wurde für das gesamte Planungsgebiet, daher auch für die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin, eine Mindestbaumassendichte von 0,50 verordnet, der ergänzende Bebauungsplan *** sieht für jenen Planungsbereich, in dem sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, eine Höchstbaumassendichte von 1,50 vor. Ferner ergibt sich daraus der Verlauf des Adresse 1 bzw der Verlauf der verordneten Straßenfluchtlinie an der Südgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Konkret verläuft die Straßenfluchtlinie dort in variablem Abstand zur Grundgrenze innerhalb des Grundstücks **1 sowie nördlich der Asphaltkante des Adresse 1.

Im Jahr 2021 begann die Beschwerdeführerin als Bauherrin mit dem Bau eines Maschendrahtzaunes entlang der Südgrenze der Liegenschaft, dies nach Angaben der Beschwerdeführerin als Ersatz für den auf der Krone der dort befindlichen Böschung verlaufenden Zaun. Die Zaunsäulen befinden sich direkt an der Asphaltkante des Grauen-Stein-Wegs, sohin jenseits der verordneten Straßenfluchtlinie, sind aus Beton aufgeführt und weisen einen quadratischen Querschnitt von 15 x 15 cm auf. Die Höhe der Säulen, gemessen vom Boden, variiert zwischen 151 und 157 cm, der Abstand zwischen den Säulen beträgt ca 3 m.

Bis zum 22.6.2023 errichtete die Beschwerdeführerin beginnend am östlichen Ende der südlichen Grundstücksgrenze insgesamt dreizehn Säulen, wobei an den östlichsten Säulen straßenseitig auf der vollen Höhe ein Maschendrahtgeflecht angebracht wurde. Zwischen 24.10.2023 und 9.11.2024 wurde eine vierzehnte Säule errichtet.

Im Zeitraum zwischen 4.8.2022 und 22.6.2023 errichtete die Beschwerdeführerin als Bauherrin ferner jeweils einen blauen Container in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke des Grundstücks **1, welche der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ dienen. Der nordseitige Container weist eine Größe von 270 x 230 x 230 cm, dies ergibt eine Kubatur von 14,28 m3, auf, der Abstand zur nordöstlichen Grundgrenze beträgt 3,26 m, zur nordwestlichen Grundgrenze 5,85 m. Der ostseitige Container hat eine Größe von 560 x 230 x 230 cm, dies ergibt eine Kubatur von 29,63 m3, und steht von der nordöstlichen Grundgrenze 3,62 m, von der südöstlichen Grundgrenze 1,42 m entfernt. Die Container sind auf allen Seiten umschlossen und bestehen aus Stahlblech, sie haben keine Fenster. Die Container ruhen auf bestehenden Rasensteinen bzw Holzbohlen, eine Veränderung des Geländes war zum Aufstellen nicht erforderlich.

Mit Eingaben vom 25.10.2024, eingelangt am 04.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Baubehörde die Aufstellung der beiden Container an.

Mit Eingabe vom 9.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Baubehörde ferner die Errichtung des Maschendrahtzaunes, bestehend aus insgesamt neunzehn mit Maschendraht versehenen Zaunsäulen, an.

Mittels zweier Schreiben vom 12.11.2024, der Beschwerdeführerin an ihrem Hauptwohnsitz in **** X mit Wirkung jeweils zum 15.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin die beiden Container betreffend aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Dichteberechnung betreffend Gst **1 und Gst **2 zum Nachweis der Einhaltung der laut Bebauungsplan vorgesehenen Mindestbaumassendichte von 0,50 und Höchstbaumassendichte von 1,50 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19.11.2024, der Beschwerdeführerin an ihrem Hauptwohnsitz in **** X mit Wirkung zum 25.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin den Zaun betreffend aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist einen von einem dazu befugten Vermesser erstellten Lageplan mit dem genauen Verlauf des Zaunes sowie der verordneten Straßenfluchtlinie vorzulegen, dies zum Nachweis dafür, dass der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde und die Straßenfluchtlinie dadurch nicht überschritten wird.

Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte in allen drei Angelegenheiten nicht.

Mittels dreier Bescheide vom 17.12.2024 wurden die vorgenannten Bauanzeigen von der belangten Baubehörde zurückgewiesen. Die Zurückweisung die Container betreffend erfolgte aufgrund der Unvollständigkeit der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen, jene den Zaun betreffend wegen entschiedener Sache.

Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 29.2.2024, eingelangt bei der belangten Baubehörde am 8.3.2024, eine Bauanzeige zur Errichtung des Zaunes eingebracht hat. Die belangte Baubehörde hat dies jedoch mit Bescheid vom 2.7.2024, Zl ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt, welcher Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Noch während dieses laufenden Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.5.2024, eingelangt bei der belangten Baubehörde am 17.5.2024, erneut eine Bauanzeige zur Errichtung des Zaunes ein. Auch dessen Ausführung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Baubehörde vom 19.7.2024, ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Gericht aufgrund des vorgenannten Beschlusses mit Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, behoben und die Anzeige wegen entschiedener Sache – ebenfalls rechtskräftig – zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Baubehörde wiederum die Errichtung des Zaunes, diesmal bestehend aus fünf an der Ostseite der südlichen Grundstücksgrenze errichteten Zaunsäulen, an.

Mit Schreiben vom 16.1.2025, der Beschwerdeführerin in **** X am 23.1.2025 und in **** Z am 24.1.2025 durch Hinterlegung zugestellt und ihr darüber hinaus am 12.2.2025 persönlich übergeben, forderte die belangte Baubehörde die Beschwerdeführerin betreffend die vorgenannte Bauanzeige binnen zweiwöchiger Frist zur Nachreichung eines von einem hierzu befugten Vermesser erstellten Lageplans mit dem genauen Verlauft des Zaunes sowie der verordneten Straßenfluchtlinie, dies zum Nachweis dafür, dass der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde und die Straßenfluchtlinie dadurch nicht überschritten wird, sowie einer mit diesem Plan übereinstimmenden Baubeschreibung auf.

Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte auch in diesem Fall nicht.

Ein Bauvorhaben, welches allenfalls die Aufstellung der Container als Baustelleneinrichtung iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 rechtfertigen könnte, bestand im maßgeblichen Zeitraum auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht.

III.Beweiswürdigung:

Die Widmung der gegenständlichen Liegenschaft, der Verlauf der Grundgrenzen, des Adresse 1und der Straßenfluchtlinie ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem tiris und den vom erkennenden Gericht im PDF-Format eingeholten Plänen *** und ***.

Ansonsten ergeben sich die getroffenen Feststellungen schlüssig aus den Akten der belangten Behörden, den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2024/38/2187 und LVwG-2024/38/2188 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Insbesondere ergeben sich die Feststellung zum Baubeginn des Zaunes aus den schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 6.6.2025, 17.6.2025 und dem E-Mail vom 18.6.2025, mit denen die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2025 zu berichtigen suchte. Ferner gab die Beschwerdeführerin im Zuge des mit den belangten Behörden geführten Schriftverkehrs, zuletzt auch in den Beschwerden vom 9.4.2025 gegen das Straferkenntnis vom 12.3.2025 mehrfach an, die TBO 2022 sei nicht anzuwenden, weil mit der Errichtung des Zaunes bereits zuvor errichtet worden wäre. Es ist daher von einem Baubeginn des Zaunes im Laufe des Jahres 2021 auszugehen.

Dass bis zum 22.6.2023 dreizehn Zaunsäulen beginnend am östlichen Ende der südlichen Grundstücksgrenze errichtet und teilweise bereits mit Maschendraht bestückt wurden, ergibt sich aus der unbedenklichen Dokumentation des Ortsaugenscheins der MA Bau- und Feuerpolizei vom 22.6.2023. Dass im Zeitraum vom 24.10.2023 und 9.11.2024 eine weitere Säule errichtet wurde, ergibt sich aus der Dokumentation des Ortsaugenscheins der MA Bau- und Feuerpolizei vom 24.10.2023, im Zuge derer das (Weiter-) Bestehen von dreizehn Säulen festgestellt wurde, und der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 9.11.2024, in der ein Bestand von vierzehn Säulen angegeben und im Übersichtsplan verzeichnet wurde.

Die Feststellungen zu Bestand und Ausmaß der beiden Container, insbesondere im Hinblick auf den für das Straferkenntnis vom 12.3.2025 relevanten Zeitraum, ergeben sich aus den in den Parallelakten, Zahlen LVwG-2025/31/0304-19, LVwG2025/31/0305-18, LVwG2025/31/030618, LVwG-2025/31/0787-16 und LVwG2025/31/0953-16, befindlichen, und im Rahmen der Lokalaugenscheine vom 22.6.2023 und vom 24.10.2023 entstandenen Fotos, sowie aus den im Zuge der mehrfachen Bauanzeigen von der Beschwerdeführerin übermittelten Planunterlagen und Angaben.

Die Feststellungen zum Zweck der Container ergeben sich wörtlich aus den Bauanzeigen der Beschwerdeführerin vom 25.10.2024, in der die Beschwerdeführerin nicht nur ausführte, diese dienten der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“, sondern auch, dass das Haus 1954 erbaut worden sei, es „derzeit kein Bauvorhaben“ gebe und eine Baudichteberechnung daher nicht relevant sei. Die im späteren Verfahrensverlaufe von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, es handle sich dabei um nicht anzeigepflichtige Baucontainer, die im Rahmen der Renovierung des auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Hauses benötigt würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht (etwa in Form von Fotos oder geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Renovierung, etwa Plänen oder die Bestätigung eines damit betrauten Bauunternehmens) belegt, sondern brachte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1.8.2025 vielmehr vor, entsprechende Unterlagen aus finanziellen Gründen nicht beibringen zu können bzw aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes auch nicht zu wollen. Auch das später vorgelegte Schreiben eines Bauunternehmers, wonach bestätigt werde, dass Sanierungen häufig länger dauern würden als geplant und die Container daher noch benötigt würden, vermochte das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens, welches die Container als Baucontainer legitimieren würde, zu überzeugen, zumal sich aus diesem Schreiben gerade nicht ein konkretes Bauvorhaben oder gar die Betrauung dieses Bauunternehmers mit der Durchführung desselben, sondern eben nur, dass Sanierungen häufig und aus einer Vielzahl von exemplarisch genannten Gründen eine längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Ein aufgrund der behaupteten Renovierungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Bauansuchen bzw eine diesbezügliche Bauanzeige bei der belangten Baubehörde ist – soweit anhand der Aktenlage nachvollziehbar – ebenso nicht erfolgt und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weswegen die gegenständliche Feststellung zu treffen war. Aus denselben Gründen war auch die Feststellung zu treffen, dass ein Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum nicht bestand.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 50/2025, lautet wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, idgF BGBl Nr 7/2025 lauten:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

[…]

p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Krane und dergleichen;

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

[…]

(27) Verkehrsflächen sind

a) den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung),

[…]

e) von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.

[…]

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b) offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;

c) Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e) Terrassen und dergleichen;

f) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

[…]

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

[…]

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

[…]

g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

[…]

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

[…]

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

[…]

§ 30

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, idF LGBl Nr 35/2025, lauten:

„§ 56

Inhalte

(1) Im Bebauungsplan sind

a) hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowie

b) die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)

festzulegen.

(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.

(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 4, 5 und 6) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten.

[…]

§ 58

Straßenfluchtlinien

(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen Verkehrsflächen und der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen ab.

(2) Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen.

(3) Wird innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die betreffende Straße eine Straßenbaubewilligung nach § 44 des Tiroler Straßengesetzes nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundflächen oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und legt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Straßenfluchtlinien nicht so fest, dass die Grundflächen des Antragstellers davon nicht mehr umfasst sind, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundflächen als gegeben. Im Übrigen gilt § 52 Abs. 5 vierter und fünfter Satz sinngemäß.

§ 61

Baudichten

(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.

Eingangs ist im Hinblick auf die zu *** bzw LVwG-2024/38/2187 und *** bzw LVwG-2024/38/2188 ergangenen Entscheidungen festzuhalten, dass im Gegensatz zur nun gegenständlichen Bauanzeige der exakte Standort der Container (im Sinne der Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen) nie hervorgekommen ist, sondern zuletzt lediglich deren Maße und Volumen und – anhand der den damaligen Bauanzeigen beiliegenden Plänen – deren ungefähre Lage auf der Liegenschaft bekannt waren.

Im erledigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.11.2024, LVwG2024/38/2188-2, wurde der Beschwerde gegen die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens im Bezug auf die Container stattgegeben und hinsichtlich der Errichtung eines Zaunes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zu zwei weiteren Bauanzeigen bezüglich der Container, die den Beschwerdeverfahren LVwG2025/31/0304-19 und LVwG2025/31/0306-18, zugrunde gelegen sind, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt wie folgt:

„…Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich bei der nunmehr gegenständlichen Bauanzeigen, in denen Bauart, Maße, Volumen und Standorte der Container erstmals in einem exakt spezifiziert wurden, um keine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG, sondern um eine neue „Sache“ handelt, der das Wiederholungsverbot nicht entgegensteht (dies im Gegensatz zum Zaun, siehe dazu unten). Es ist daher im Folgenden – wie dies auch die belangte Behörde getan hat – über die Zulässigkeit der Errichtung der Container inhaltlich zu entscheiden.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Bauherrin auf Gst **1 Y jeweils einen Stahlblech-Container in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke aufgestellt hat bzw aufstellen ließ und mit Eingaben vom 25.10.2024 deren Errichtung angezeigt hat. Ferner unstrittig ist, dass die Größen der Container 560 x 230 x 230 cm/29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm/14,28 m3 (nordseitiger Container) betragen und sich diese im Falle des östlichen Containers nach Norden 3,62 m und nach Osten 1,42 m und im Falle des nördlichen Containers nach Norden 3,26 m und nach Westen 5,85 m von den nächsten Grundstücksgrenzen entfernt befinden.

Gemäß § 1 Abs 1 TBO 2022 gilt diese für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die gegenständlichen Container grds als bauliche Anlagen iSd TBO 2022 zu qualifizieren:

Im Hinblick auf das Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden ist auszuführen, dass hierfür ein Fundament nicht erforderlich ist (VwGH 17.1.1979, 3329/78). Vielmehr kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden darauf an, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sein müsste. Die Verbindung mit dem Boden ist somit auch dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften gegeben wäre. Auf eine rasche Montage- und Demontagemöglichkeit (wie dies bei Containern zweifellos der Fall ist) kommt es nicht an (vgl VwGH 29.6.2000, 95/06/009; 13.9.1988, 86/04/0135; 21.2.1979, 2131/76; 19.12.1966, 1532/65). Bei selbsttragenden Konstruktionen ist, bei entsprechendem Gewicht zur Herstellung der Sturz- und Kippsicherheit, bereits durch das Aufliegen der Konstruktion auf dem Boden von einer Verbindung mit dem Erdboden auszugehen (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179 für den Fall einer Schirmbar).

Im Hinblick auf das Erfordernis der bautechnischen Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung ist auszuführen, dass es hierbei nicht auf das Vorliegen wesentlicher bautechnischer Kenntnisse (etwa iS einer schulisch-theoretischen Ausbildung) ankommt (VwGH 11.9.1986, 84/06/0151). Auch kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Anlage faktisch ohne bautechnische Kenntnisse laienhaft gestaltet wurde. Vielmehr ist auch bezüglich des Erfordernisses der bautechnischen Kenntnisse dieses gegeben, wenn nach den Regeln der technischen Wissenschaften solche zur ordnungsgemäßen Errichtung objektiv erforderlich wären (vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 21.10.1993, 91/06/0066; 2.7.1998, 98/06/0050). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes, der von Menschen betreten werden kann, die Frage, inwieweit für die Herstellung dieses Raumes ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, gar nicht im Einzelnen geprüft zu werden, sondern ist vielmehr bei Räumen, die von Menschen betreten werden können, stets vom Erfordernis gewisser bautechnischer Kenntnisse auszugehen (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179; 30.4.1998, 97/06/0111).

Bei Containern wie den gegenständlichen ist einerseits bereits aufgrund des Gewichts (Konstruktion aus Stahlblech) von einer festen Verbindung mit dem Boden auszugehen. Andererseits bedarf es zur Herstellung und ordnungsgemäßen Errichtung eines Containers (waagerechte Aufstellung auf dafür geeignetem Untergrund, Verhinderung von Senkungen und Rutschungen) auch zumindest rudimentäre bautechnische Kenntnisse, was im Anlassfall dadurch verdeutlicht wird, dass offenbar zumindest teilweise die Verwendung von Holzbohlen als Unterlage zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Container erforderlich war. Auch sind beide Container dazu geeignet und gedacht, von Menschen betreten werden zu können.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um bauliche Anlagen iSd TBO 2022 handelt. Auch der VwGH hat aus den vorgenannten Gründen Container als bauliche Anlagen iSd TBO qualifiziert (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Im Übrigen ergibt sich die Eigenschaft von Containern als bauliche Anlangen iSd TBO 2022 auch aus einer systematischen Interpretation des § 2 iVm § 1 Abs 3 TBO 2022, wo es heißt, dass „dieses Gesetz […] nicht für folgende bauliche Anlagen“ gilt, wobei in lit p leg cit (Bau- und Wohn-) Container explizit als (ggf eben vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommene) bauliche Anlagen bezeichnet werden.

Da es sich bei den gegenständlichen Containern um bauliche Anlagen handelt, die überdeckt und allseits umschlossen sind, die von Menschen betreten werden können und die dem Schutz von Menschen, Tieren oder – wie im gegebenen Fall – Sachen dienen, erfüllen diese auch den Gebäudebegriff des § 2 Abs 2 TBO 2022.

Gemäß § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Container ausnahmsweise dann vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommen, wenn es sich dabei um Baustelleneinrichtungen, sohin Baucontainer (mit Ausnahme von Wohncontainern) handelt.

Unter den Begriff Baucontainer iSd Ausnahmebestimmung fallen nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt. Voraussetzung für die Einstufung eines Containers als Baucontainer ist daher das Vorliegen einer Baustelle, der der Baucontainer dient (vgl LVwG Tirol 2.7.2014, LVwG-2014/36/1070). Folglich können Baucontainer nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auch auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (vgl VwGH 28.10.1997, 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands kann sohin nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baucontainer nur unmittelbar vor Baubeginn und während der Bauausführung errichtet werden können, und auch nur, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben erteilt wurde, welchem der Baucontainer dient (Vgl VwGH 27.10.1993, 93/05/0153).

Im gegenständlichen Fall wurde anlässlich der Lokalaugenscheine am 4.8.2022, 22.6.2023 und 4.10.2023 keine Bautätigkeit auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dokumentiert, die die Errichtung gleich zweier Baucontainern erfordern würde. Auch hat die Beschwerdeführerin in den beiden die Container betreffenden Bauanzeigen vom 25.10.2024 lediglich ausgeführt, diese dienten der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ und dass es „derzeit kein Bauvorhaben“ gebe. Von einer Lagerung von Geräten, Baumaterialen udgl im Hinblick auf unmittelbar anstehende oder stattfindende Bautätigkeit war hingegen in den Anzeigen keine Rede. Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Containern um Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 handelt. Sofern aus den behördlichen Akten ersichtlich, liegt auch ein allfälliges, rechtskräftig genehmigtes Bauansuchen betreffend irgendwelche Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht vor.

Die im späteren Verfahrensverlauf von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, die Container würden der Sanierung des auf Gst **2 befindlichen Hauses dienen und seien daher als Baucontainer zu qualifizieren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Behauptung unbelegt geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für die von ihr behauptete Bautätigkeit, zu erbringen etwa durch Fotos der Sanierungsarbeiten im Hausinneren oder entsprechende Planunterlagen, mit Hinweis auf ihr Persönlichkeitsrecht und finanzielle Schwierigkeiten verweigert. Auch hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zum zeitlichen Horizont der behaupteten Bauführung erstattet, sondern – in Widerspruch zur oa Rechtsprechung, wonach Baustelleneinrichtungen nur für den beschränkten Zeitraum während einer konkreten Bauführung errichten werden dürfen – vielmehr behauptet, eine zeitliche Beschränkung für das Aufstellen von Containern zu Sanierungszwecken gebe es nicht.

Auch das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben eines Bauunternehmers, wonach Sanierungen häufig länger dauern würden als geplant und die Container daher noch benötigt würden, war nicht dazu geeignet, ein konkretes Bauvorhaben idS nachzuweisen, war dieses doch als allgemeine Information darüber formuliert, dass eine Vielzahl von exemplarisch aufgeführten Gründen bei Sanierungsarbeiten zu Verzögerungen führen können. Dass bei der Beschwerdeführerin solche Sanierungsarbeiten stattfinden oder gar der ausstellende Bauunternehmer mit diesen betraut wäre, ergibt sich aus diesem Schreiben gerade nicht.

Der Beschwerdeführer ist damit der Nachweis, dass es sich bei den Containern um Baustelleneinrichtungen iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 handelt, nicht gelungen.

Angesichts der Tatsache, dass die gegenständlichen Container mittlerweile bereits vor mehr als zwei Jahren errichtet worden sind, eine Bautätigkeit aber bis dato nicht nachgewiesen wurde, und dass die Beschwerdeführerin wiederholt über fehlende finanzielle Mittel zur Begleichung von Eingabegebühren, Verwaltungsstrafen und Prozesskosten geklagt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine (kostenintensive) Bauführung unmittelbar bevorstehen würde.

Die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Bei den Containern handelt es sich sohin um Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022, die gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 grds der Bewilligungspflicht unterliegen.

§ 28 Abs 2 lit g TBO 2022 sieht allerdings für Container unter 30 m3 Volumen gegenüber anderen Gebäuden insofern eine Privilegierung vor, als diese nach § 28 Abs 2 lit g leg cit bloß anzeigepflichtig sind. Wie sich aus den Bauanzeigen vom 25.10.2024 unstrittig ergibt, beträgt das Volumen der Container 29,63 m3 bzw 14,28 m3, sodass die beiden gegenständlichen Container ausnahmsweise bloß einer Bauanzeige bedürfen.

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin mittels zweier Eingaben jeweils vom 25.10.2024 die Errichtung der Container bei der belangten Behörde schriftlich angezeigt, woraufhin ihr die belangte Behörde mit den Schreiben vom 12.11.2024 im Rahmen eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG auftrug, binnen zweiwöchiger Frist eine Baumassendichteberechnung vorzulegen.

Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, in ihren §§ 4, 6 und 8, die Vorlage einer Baumassendichteberechnung für (bloß) anzeigepflichtige bauliche Anlagen grds nicht vorsieht. Gemäß § 31 Abs 4 TBO 2022 kann allerdings die Behörde einem Bauwerber in dem Fall, dass die der Bauunterlagen nach der Bauunterlagenverordnung zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen auftragen.

Im gegenständlichen Fall befand die belangte Behörde die Beibringung einer Baumassendichteberechnung offenbar für erforderlich, um – aufgrund der Qualifikation der Container als Gebäude – die Einhaltung der mit *** und *** verordneten Mindest- und Höchstbaumassendichten überprüfen zu können.

Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass es im gegebenen Fall auf die Vorlage dieser Dichteberechnung gar nicht ankommt:

Bereits im Rahmen der Bauanzeigen vom 25.10.2024 hat die Beschwerdeführerin die Volumen der beiden Container mit 29,63 m3 bzw 14,28 m3 angegeben und mitgeteilt, dass diese auf dem Grundstück **1 Y errichtet wurden. Dies ergibt sich auch aus den mit eingereichten Übersichtsplänen. Die 1186 m2 messende Grundfläche des Gst **1 ist der belangten Behörde amtsbekannt und auch anhand des Grundbuchs für jedermann nachvollziehbar, die Größe des darauf befindlichen Gartenhauses ist zumindest näherungsweise anhand des Raumordnungsinformationssystems zu ermitteln. Aus den behördlichen Akten ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in den Bauanzeigen unzutreffend und die Container in Wahrheit wesentlich größer als angegeben gewesen wären.

Die belangte Behörde hätte daher allein schon auf dieser Grundlage feststellen können, dass durch die beiden Container die in *** verordnete Mindestbaumassendichte gemäß § 56 Abs 1 lit b iVm § 61 Abs 2 TROG 2022 nicht einmal ansatzweise erreicht wird, zumal dazu eine Kubatur von knapp 600 m³ vonnöten wäre. Auf die Baumassendichte des auf selbiger Liegenschaft befindlichen Hauses (und, was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dessen Alter) kommt es hierbei nicht an, befindet sich das Haus doch auf einem gesonderten Grundstück, nämlich Gst ***2, während die Container auf dem dieses umschließende Grundstück **1 aufgestellt wurden.

Wie sich aus den in den behördlichen Akten befindlichen, diesbezüglich wortgleichen Stellungnahmen der MA Bau- und Feuerpolizei vom 10.12.2024 und 11.12.2024 ergibt, war dieser Umstand der belangten Behörde auch bewusst. So wird darin ua wie folgt ausgeführt:

„Zur gegenständlichen Bauanzeige, eingebracht am 4.11.2024 bezüglich der Aufstellung eines Containers im Osten (Norden) des bestehenden Wohnhauses bzw. Grundstücks, wurde am 12.11.2024 eine Nachforderung versendet. Diese bezog sich auf nachzuliefernde Dichteberechnungen als Nachweis zu der am gegenständlichen Grundstück (= GP 1854 Wohnhaus + GP 11/41/1 „Freifläche rund um das Wohnhaus“) laut Bebauungsplan festgelegten Mindestbaumassendichte BMD M von 0,50 sowie Höchstbaumassendichte BMD H von 1,50 – incl. Erläuterung, dass die Mindestbaumassendichte mit dem eingebrachten Bauvorhaben überschritten werden muss, jedoch die Höchstbaumassendichte nicht überschritten werden darf, damit die Bauanzeige genehmigungsfähig ist.

[…]

Gleichzeitig hätte damit der mit der Bauanzeige zum Aufstellen 1-es Containers (auch von 2 Containern) entstehende „Dichtekonflikt“ (siehe Absatz 1 dieser Stellungnahme) gleichsam aufgelöst werden können, denn es könnte (wie von der Stadtplanung errechnet, der Antragstellerin mehrfach erläutert, aber nie berechnet wurde) der Mindestwert der Baumassendichte BMD M von 0,50 mit dem Aufstellen eines Containers (bzw. beider) nie erreicht werden.

[…]“

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verbesserungsauftrag dann nicht erforderlich, wenn dieser aussichtslos ist, weil von Vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (VwGH 27.2.1996, 95/05/0335; 22.3.1999, 98/10/0407). Ebenso erübrigt sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrags selbst, wenn also die Stattgabe des Antrags auch nach Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 8.9.1998, 98/08/0239; 28.9.2010, 2010/05/0123).

Es wären daher die Bauanzeigen vom 25.10.2024 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Containervolumen wegen Nichterreichen der im Bebauungsplan *** verordneten Mindestbaumassendichte gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen gewesen, dies unter Darlegung der entsprechenden Berechnung unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück befindlichen Gartenhauses, anstatt der Beschwerdeführerin die von Vornherein aussichtslose Beibringung weiterer Unterlagen gemäß § 13 Abs 3 1. Satz AVG aufzutragen und die Bauanzeigen in Folge der Nichtentsprechung dieses Auftrags gemäß § 13 Abs 3 2. Satz AVG zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Bescheide vom 17.12.2025 zu Zl *** und Zl *** waren deswegen ersatzlos zu beheben.

Eine inhaltliche Entscheidung des erkennenden Gerichts in diesen Angelegenheiten konnte nicht erfolgen, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (die „Sache“ iSd § 28 VwGVG) im Falle der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG allein die Frage ist, ob die sachliche Behandlung der Angelegenheit durch die Behörde zu Recht verweigert wurde (vgl VwGH 27.2.1996, 95/05/0335; 30.05.1995, 94/05/0178), ob also die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht aufgrund unverbesserter formeller Mängel zurückgewiesen hat oder doch inhaltlich darüber abzusprechen gehabt hätte.

Dem gerichtlichen Auftrag, die beiden Container als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands anzuzeigen, bei denen gemäß § 53 Abs 3 TBO 2022 allenfalls von der Einhaltung der Mindestbaumassendichte abgesehen hätte werden können, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.“

Vor dem Hintergrund, dass bislang keine in Rechtskraft erwachsene inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde bezüglich angezeigter und in deren Situierung ordnungsgemäß konkretisierter Container getroffen wurde, mag diese letztlich auch bloß zu einer gebotenen Abweisung der Bauanzeige a limine iSd §§ 30 Abs 3 dritter Satz iVm 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 führen, erwies sich eine Zurückweisung der Bauanzeige im Bezug auf die beiden angezeigten Container wegen entschiedener Sache als nicht gangbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.

Mit Eingaben vom 29.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, brachte die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige für die Errichtung eines Zaunes (und zweier Container) an der Südgrenze des Grundstücks **1 bei der belangten Behörde ein. Mit Schriftsatz vom 15.5.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.5.2024, brachte die Beschwerdeführerin erneut eine Bauanzeige für die Errichtung eines Zaunes (und zweier Container) ein.

Die Ausführung der Bauanzeige vom 29.2.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.7.2024, ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun und Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung zum Nachweis der Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet, weswegen diese vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3 zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid vom 2.7.2024 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

Die Ausführung der Bauanzeige vom 15.5.2024 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.7.2024, ***, aufgrund der Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun und Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung zum Nachweis der Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container untersagt. Da beide Anzeigen einen bezüglich Verlauf und Machart identen Zaun betrafen, welcher sich lediglich in der Anzahl der Zaunsäulen geringfügig unterschied (in der Anzeige vom 29.2.2024 wurde die Errichtung von 17, in der Anzeige vom 15.5.2024 die Errichtung von 21 Säulen angezeigt), wurde der dagegen erhobenen Beschwerde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses vom 30.10.2024 mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Bauanzeige gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieses Erkenntnis ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, mit denen außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr zugänglichen Bescheides begehrt wird, sohin in Rechtskraft erwachsen sind, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet.

In § 68 Abs 1 AVG kommt das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip „ne bis in idem“ zum Ausdruck, nach welchem über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Ist eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder, was das betrifft, eines Verwaltungsgerichts einmal in Rechtskraft erwachsen, wird sie unabänderlich und unwiederholbar und darf in der darin abgehandelten „Sache“ nicht neuerlich entschieden werden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Protzesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH 9.10.1998, 96/19/3364; 18.12.1996, 95/18/0895 uvm).

Wie das erkennende Gericht bereits im Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, ausführte, zielt die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen „Sache“ zu verhindern (vgl VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unabänderlichkeit das „bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (vgl VwGH 4.5.1990, 90/09/0016). Die bescheiderlassende Behörde ist an den Bescheid gebunden und sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären.

Eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, sich nicht verändert hat (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143), und zwar weder bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachlage zum Ausdruck kommt, noch bezüglich der Rechtslage, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 26.5.2003, 2000/18/0197).

Im gegenständlichen Fall ist daher maßgeblich, ob einerseits der Gegenstand der Bauanzeige vom 9.11.2024 mit jenen vom 29.2.2024 und/oder 15.5.2024 sachlich identisch ist oder ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat, und ob zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage insofern eingetreten ist, dass die Angelegenheit rechtlich anders zu beurteilen wäre oder nicht, folglich ob damit die Zurückweisung der Bauanzeige vom 9.11.2024 mit Bescheid vom 17.12.2024, ***, zurecht erfolgte.

Wie die belangte Behörde mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung der Identität der Sachlage in erster Linie aus einer rein rechtlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob sich ein entscheidungsrelevantes Faktum wesentlich, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichend oder gebietend, geändert hat (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 18.5.2002, 2000/10/0084 mwN).

Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093), ob also die Erlassung eines anders lautenden Bescheids zumindest möglich ist. Die Veränderung bloß von Nebenumständen hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben, sofern diese für die Beurteilung der Hauptsache unwesentlich sind (vgl VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).

Im gegenständlichen Fall hat sich im Vergleich zur Anzeige vom 9.11.2024 nicht einmal die Anzahl der Säulen geändert, die in der Bauanzeige vom 27.3.2025 wiederum mit 19 angegeben wurde. Auch Situierung und Materialität des Zaunes sind im Wesentlichen gleich geblieben und ergeben sich aus den Bauanzeigen identisch. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Bauanzeige niemals baukonsentierte Zaunstützen als Bestand ausweist, verbleibt nicht nachvollziehbar, offenbar ist damit der Naturstand und nicht der rechtskonforme Bestand gemeint.

Die Ausweisung von Zaunsäulen in mehrern Farben, je nachdem ob Bestand oder nicht oder mit einem Maschendrahtgeflecht versehen, vermag nichts an seiner rechtlichen Beurteilung, insbesondere in Bezug auf den Widerspruch zur Straßenfluchtlinie, die nördlich der Grundstücksgrenze verläuft, zu ändern. Insbesondere stellen farbliche Anpassungen keine Tatsache dar, die den Schluss zulassen würde, dass das angezeigte Projekt nunmehr in seiner Gesamtheit rechtlich anders zu beurteilen wäre und ist daher die Erlassung eines anders lautenden Bescheids auf dieser Grundlage ausgeschlossen. Die Anzeige andersfarbiger Säulen bei ansonsten gleichbleibendem Verlauf des Zaunes stellt somit iS obiger Rechtsprechung einen unbeachtlichen, unwesentlichen Nebenumstand dar, der an der Einheit der „Sachen“ der Bauanzeigen vom 29.2.2024, 9.11.2024 und der gegenständlichen vom 27.3.2025 nichts ändert.

Im Hinblick auf die Rechtslage wurden seit den Vorentscheidungen keine Änderungen an den entscheidungserheblichen Bestimmungen der TBO 2022 vorgenommen.

Insgesamt liegt daher bezüglich der angezeigten Erneuerung des Zaunes eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG vor und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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