LVwG T LVwG-2023/41/1494-1

LVwG-2023/41/1494-1Tribunal administratif régional10 sept. 2025

Regest

Vergütung Verdienstentgang

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/1494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.41.1494.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 03.05.2023, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 22.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG für deren Dienstnehmer BB für die Zeit seiner behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 28.01.2022 bis 04.02.2022 in Höhe von Euro 932,79. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2022, Zl *** (Absonderungsbescheid) sowie die Lohnabrechnung vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 und die Lohnabrechnung vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 bei.

Mit Eingabe vom 03.03.2022 wurde die beantragte Vergütung auf einen Betrag in Höhe von Euro 1.218,41 „korrigiert“.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass nach Durchsicht der eingebrachten Unterlagen und Berechnung durch den buchhalterischen Amtssachverständigen sich für den Absonderungszeitraum vom 28.01.2022 bis 04.02.2022 ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt Euro 1.104,04 errechne. Es ergebe sich unter Zugrundlegung eines Bruttomonatslohns von Euro 2.961,40 und einem daraus errechneten Dienstgeberanteil sowie einer anteiligen Sonderzahlung für den Jänner bei insgesamt vier Absonderungstagen ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 523,95 und für den Februar bei insgesamt vier Absonderungstagen ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 580,09.

Weiters wurde mit dem oa Schreiben mitgeteilt, dass der beantragte Vergütungsbetrag den errechneten Vergütungsbetrag aus dem Grund übersteige, da nicht anrechenbare Überstunden – bzw Mehrstunden sowie deren Zuschläge geltend gemacht worden seien. Der Behörde liege kein Nachweis darüber vor, dass im Absonderungszeitraum Über- oder Mehrstunden geleistet und ausbezahlt worden seien und sei nicht ersichtlich, dass diesfalls eine Pauschale vergütet worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 19.04.2023 wurden von der Beschwerdeführerin nochmalig die Lohnabrechnung Jänner und Februar 2022 des Dienstnehmers BB übermittelt und wurde ausgeführt, dass daraus ersichtlich sei, dass für die jeweiligen Monate Mehrarbeit und Überstunden abgerechnet worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde – zusammengefasst – eine Vergütung für die Absonderung des Dienstnehmers BB (Absonderungszeitraum 28.01.2022 – 04.02.2022) in Höhe von Euro 1.104,04. Das Mehrbegehren in Höhe von Euro 114,37 wurde abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – abermals zusammengefasst – vor, die Vergütung sei nur unvollständig zugesprochen worden. Es seien auch die durchschnittlichen Überstunden dem Dienstnehmer für diese Zeiträume abzugelten. Beigelegt wurde ein Auszug aus der Zeiterfassung des Dienstnehmers, die Monate Jänner 2022 und Februar 2022 betreffend. Im Übrigen habe der Dienstnehmer eigentlich bereits am 26.01. auf Grund eines positiven Coronatests nicht mehr im Betrieb erscheinen können. Er sei jedoch offiziell erst ab 28.01. auf Grund des damaligen Chaos verspätet abgesondert worden und sei der 26. und 27.01 als Krankenstand deklariert worden und in voller Höhe zu Lasten des Betriebes gegangen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Absonderung ihres Dienstnehmers grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gebührt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Ebenso nicht strittig sind die festgestellten Angaben zur beantragten Vergütungshöhe im Feld „Beantragte Vergütung“, zu den angegebenen Lohndaten sowie den Lohnabrechnungen für die Monate Jänner und Februar 2022.

Die Höhe des von der belangten Behörde festgestellten Entschädigungsanspruchs für den Absonderungszeitraum vom 28.01.2022 bis 04.02.2022 ergibt sich aus den vorgelegten (Gehalts)- unterlagen und dem darauf aufbauenden, im Akt der belangten Behörde einliegenden Prüfprotokoll (Plausibilitätsrechnung zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, Behördenakt S 28/73).

III.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]“

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

IV.Erwägungen:

Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 28.01.2022 bis 04.02.2022 gemäß §§ 7 und 7a EpiG behördlich abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG grundsätzlich eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 22.09.2021, 2021/09/0189) stellt die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorgelegen ist, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Liegen dazu rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume, in welchen die Arbeitnehmer einer antragstellenden Arbeitgeberin abgesondert waren (und die auch die belangte Behörde für ihre Berechnungen herangezogen habe), absprechen, binden diese Absonderungsbescheide auch das Verwaltungsgericht (vgl VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/013 ua). Im gegenständlichen Fall war daher gemäß dem vorliegenden Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2022, Zl *** von einem Absonderungszeitraum vom 28.01.2022 bis 04.02.2022 auszugehen.

Nach § 32 Abs 1 EpiG ist eine Vergütung „wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu leisten.

Der Vermögensnachteil ist Anspruchsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051 ua). § 32 Abs 1 EpiG liegt der Grundgedanke des Ausfallsprinzips zugrunde, sodass ein tatsächlicher Entgeltausfall Anspruchsvoraussetzung ist (vgl VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235 ua). Ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG setzt zudem voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/03/0030 ua).

Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen (§ 32 Abs 3 Satz 1 EpiG). Dabei gilt als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (§ 3 Abs 3 EFZG).

Darin kommt – so der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094) – das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf 5.3.1991, 88/08/0239; 21.9.1993, 92/08/0248).

In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der Entgeltbegriff ist grundsätzlich weit auszulegen, sodass darunter auch Akkordlöhne und (leistungsabhängige) Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), (leistungsabhängige) Provisionen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen fallen (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189), nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).

Kein Ausfall von Entgelt sind Sonderzahlungen, auf die der Arbeitnehmer auch im Absonderungsfall einen Anspruch hat, wie dies etwa bei Folgeprovisionen in der Versicherungsbranche ist (vgl VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079).

In diesem Sinn sind auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (zB Zulagen und regelmäßige Überstunden) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs grundsätzlich zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier die behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl hierzu VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa drei Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – ein Durchschnittsentgelt zu berechnen (Durchschnittsprinzip). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (vgl etwa VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).

Der anteilige Vergütungsanspruch setzt voraus, dass auf Leistungen dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch bestand und entsprechend der Mitwirkungspflicht dies auch durch entsprechende Konkretisierungen und Belege dargelegt wurde (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0167). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093, mwN). Die Darlegung ua der Berechnung des „Ausfallsentgelts“ und der zu Grunde liegenden Mehrleistungen wäre demnach Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen.

Die belangte Behörde hat in deren nunmehr angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, dass für das beantragte Mehrbegehren keine Nachweise vorgelegen seien. Von der Beschwerdeführerin erfolgte auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Konkretisierung des beantragten Mehrbegehrens und wurden auch keine zureichenden Nachweise für das beantragte Mehrbegehren vorgelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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