LVwG T LVwG-2022/12/3456-7

LVwG-2022/12/3456-7Tribunal administratif régional10 sept. 2025

Regest

Massive Geschwindigkeitsüberschreitung <br/>Lasermessung <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/3456-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.12.3456.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen A.) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und gegen B.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2024, ***, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)Zu LVwG-2024/13/1670 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro zu 150,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Zu LVwG-2024/13/1669 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

A)Zu LVwG-2024/13/1670 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:15.07.2023, 15:25 Uhr

Ort:**** Y, *** Str.km 12,104, Fahrtrichtung Reutte

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO, BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 37/2019 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO, BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 154/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 19 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Für AA erhebt RA BB unter Vollmachtsberufung gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 13.05.2024, ***, hier zugestellt am 17.05.2024,

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I. Sachverhaltsdarstellung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.05.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 lit a Z10a StVO schuldig erkannt, weil er am 15.07.2023 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt mit einem näher bezeichneten KFZ in „**** Y, L*** 12.104, Fahrtrichtung Reutte" und damit in einem „Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überstritten". Verhängte Geldstrafe: EUR 500,00.

Als verletzt erachtete Rechtsvorschrift nannte die belangte Behörde § 52 lit a Z 10a StVO, als Strafnorm § 99 Abs 2e StVO BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 154/2021.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich auf die (unbedenkliche) Anzeige der PI Y vom 17.07.2023 sowie das durchgeführte Erhebungs- und Ermittlungsverfahren stützen könne, und sich der festgestellte Sachverhalt auch auf die Ergebnisse des Administrativverfahrens derselben Behörde zu *** (betreffend Führerscheinentziehung) stützen ließen.

Es verwarf die belangte Behörde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren der Behörde - mit Schriftsatz vom 24.10.2023 - vorgetragenen Bedenken in Richtung von Mess- und/oder Erfassungsfehlern betreffend das eingesetzt gewesene Lasermessgerät einerseits sowie Verordnungs- und Kundmachungsmängel andererseits. Die zwischenzeitigen beiden Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizisten RI CC und RI DD, eingesehene relevante Unterlagen (Eichschein, Lasermessprotokoll und Lichtbild mit Messwertgeräte-Messerwerten) und die zwischenzeitige Tatortkorrektur wurden als Stütze der angefochtenen Entscheidung ins Treffen geführt. Geltend gemachte Verordnungs- und Kundmachungsmängel verwarf die belangte Behörde unter Hinweis auf die zwischenzeitig eingesehene Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung vom 03.08.2018 und den Aktenvermerk iS § 44 Abs 1 StVO des BBA Reutte vom 20.06.2020, wobei ein anderes Beschwerdeerkenntnis des LVwG Tirol vom 22.01.2024 zu 2023/33/0077-1 im dortigen Beschwerdeverfahren relevierte Verordnungs- und Kundmachungsmängel verneint habe. Als Stütze der angefochtenen Entscheidung zog die belangte Behörde schließlich auch das – vom Beschwerdeführer zwischenzeitig mittels außerordentlicher Revision beim VfGH angefochtene - Erkenntnis des LVwG Tirol vom 18.04.2024, LVwG-2023/12/2086-6, und dortige Begründungen heran.

I. Beschwerdegründe

1. Verordnungsprüfungsverfahren

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gleichzeitig geltend. Es liegen Verordnungs- und Kundmachungsmängel vor. Diesem Teil der Beschwerdeausführungen sei zunächst jene Rechtslage vorangestellt, die der Beschwerdeführer wie folgt zusammenfassen will:

Es sind die Verwaltungsgerichte seit dem Erkenntnis VfGH 28.06.2017, V4/2017 vom 28.06.2017 gehalten und damit verpflichtet, Verordnungen anzuwenden und (erst) die Landesverwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet, Verordnungen gern. Artikel 139 B-VG vor dem VfGH anzufechten, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, und haben bis zu einer allfälligen Aufhebung der Verordnung durch den Gerichtshof die Verordnungen mit einem Mindestmaß an Publizität (hier: durch Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung) anzuwenden (siehe zuletzt VfGH V336/2020 sowie VwGH RA 2018/02/0341 vom 16.10.2019: Anfechtungspflicht der Beschwerdegerichte von Verordnungen mit einem Mindestmaß an Publizität bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung, keine eigene Aufhebungs- und Einstellungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte mehr).

Dementsprechend wird zunächst angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht - allenfalls nach einer ersten Erhebung iS der Ausführungen unten auf den Seite 7 unter 2.2.5 auf ein anderes derzeit anhängiges Beschwerdeverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsübertretung auf einer anderen Straße - beim VfGH den Antrag stellen möge, ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Verordnung und Kundmachung der hier interessierenden Verordnung über die Festlegung des Ortsgebietes für den Tatort einzuleiten mit dem Ziel, dass diese Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden möge, eventualiter festgestellt werden möge, dass sie in folgendem Umfang ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung bis zum Tag einer allfälligen Sanierung des Kundmachungsmangels gesetzwidrig war.

Diese hier begehrte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts wird dann als angezeigt angesehen, wenn es die vom Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren und auch in der jetzigen Beschwerde geäußerten Bedenken in Bezug auf die geltend gemachten Verordnungs- und Kundmachungsmängel (nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorzulegenden Ermittlungsakt samt Verordnungsakte) teilt.

2. Kundmachungsmängel

2.1. Der Beschwerdeführer thematisierte bereits in seiner Eingabe vom 24.10.2024 betreffend den korrigierten Tatort nun bei km *** zahlreiche Kundmachungsmängel, und bringt er nun auch im Beschwerdeverfahren dazu neuerlich vor wie bisher, und zwar unter Hinweis auf den zitierten Schriftsatz wie folgt (intern: ss1 in der Unterakte _2):

Aus dem Schriftsatz vom 24.10.2023:

3. Kundmachungsmängel:

Festgehalten wird Eingangs, dass die - gegenüber dem Entziehungsbescheid- neu vorgeworfene Tatortkilometrierung nun bei km *** (anstatt dort km***) zur Kenntnis genommen wird. Der Rechtsbeistand des Beschuldigten hat dazu Lichtbilder über eine einstige Befahrung Einmessung durch den Rechtsanwalt angesehen und mit der aktuellen Situation verglichen. Die Lichtbilder sind am Ende dieser Eingabe dargestellt. Dabei hat sich dem Rechtsanwalt folgendes Bild dargestellt:

3.1.

Zum Tatort bei km 12.104 nächstgelegen sind lt. Verordnung in deren Kundmachungsanordnung in § 3 das 9. und das 10. Wiederholungszeichen. Die Verordnung (Seite 2 in § 3) ordnet diesbezüglich an:

8. WH

60 km/h

bei km 10,500 + 30 m

↑ 6,44 ↑

9. WH

60 km/h

bei km 11,500 + 247 m

↑ 5,22 ↑

10. WH

60 km/h

bei km 13,750 + 30 m

↑ 3,19 ↑

(Ende *** bei km 13,750 + 175 m)

Dem gegenüber ist das 9. Wiederholungszeichen in der Natur bei km 11.732 aufgestellt (11.750 - eingemessene 17,5 m talwärts). Das bedeutet gegenüber dem Verordnungsstandort bei km 11.747 eine Abweichung von 14,5m.

3.2.

Das 10. Wiederholungszeichen ordnet die Verordnung für den Standort bei km 13.780 an (13.750 + 30m). Dem gegenüber ergab die Einmessung in der Natur, dass dieses Zeichen bei km 13.765,6 angebracht ist (13.750 + 15,6m eingemessen). Das ist eine Abweichungsdifferenz von 14,4m.

3.3.

Ob auch „Wander-Verkehrszeichen" betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung „30 km/h" im Nahbereich zum Tatort, Fahrtrichtung Passhöhe am 15.07.2023 erstens verordnet und zweitens aufgestellt waren, sollte von der Behörde ebenfalls abgecheckt werden.

3.4.

Dazu (3.1 bis 3.3, aber auch zu 2.1.) wird beantragt die Durchführung eines Behörden-Ortsaugenscheines unter Hinzuziehung des Parteienvertreters.

Die Fotodokumentation zu diesen 9. und 10. Wiederholungszeichen ist am Ende dieser Beschwerde nochmals abgebildet.

2.2.

Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sei folgendes entgegengehalten – insoweit Kundmachungsmängel betreffend:

2.2.1.

Bloße Aktenvermerke gem. § 44 Abs 1 StVO sagen einerseits nichts über die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung aus, und geht die Straßenverwaltungspraxis sehr, sehr leichtfertig mit darin festgehaltenen Bemerkungen und Hinweisen betreffend eine angebliche ordnungsgemäße Kundmachung und eine Aufstellung lt. Verordnung um. Das wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt und kann über Wunsch bzw. Auftrag durch Zitat anderer, teils sogar höchstgerichtlich entschiedener Beschwerdefälle untermauert werden.

2.2.2.

Das von der belangten Behörden zitierte Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.01.2024, LVwG 2023/33/0077-1 vermochte der Beschwerdeführer demgegenüber weder im RIS noch in anderen juristischen Datenbanken aufzufinden, trotz Einsatzes verschiedener Suchkriterien, weshalb dazu nichts gesagt werden kann.

2.2.3.

Aus dem im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 18.04.2024, LVwG-2023/12/2086-6, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Art 132 Abs 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde betreffend die vorläufige Abnahme des Führerscheines am 15.07.2023 iS § Abs 1 FSG als unbegründet abgewiesen hatte, ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es für die Frage der - allfälligen – Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines ohne Belang ist, ob es später zu einer allfälligen Einleitung eines Entziehungsverfahrens oder gar zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkerberechtigung kommt (vgl. VwGH Ra 2022/11/0191 [Rz 27]); das sind unterschiedliche Verfahren aufgrund verschiedener, unterschiedlich zu beurteilender Rechtsnormen.

2.2.4.

Demgegenüber vermochte sich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers persönlich durch Einmessung mittels eines anerkannten Messrads - unter Hinweis auf die Lichtbildbeilage bzw. Fotodokumentation auf den Seiten 4-7 der schriftlichen Eingabe vom 06.10.2023 (intern: ss4) - ein Bild darüber zu machen, dass es die aufgezeigte Kilometrierungsabweichung mit einer Abweichungsdifferenz von 14,5m bzw. 14,4m tatsächlich gab. Daran hat sich auch gegenüber der hier zu beurteilenden Beschilderungssituation zum 15.07.2023 nichts geändert, weil seitdem weder die Kilometrierung geändert noch die Vorschriftszeichen in ihrem Standort verstellt wurden. Die der angegebenen Fotodokumentation zugrundeliegenden Fotos nahm der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers persönlich im Zuge eines anwaltlichen Ortsaugenscheines am 23.06.2020 - sohin nach dem Inkrafttreten der hier zu beurteilenden Verordnung vom 03.08.2018 -auf.

2.2.5.

Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest und wird vorab - zur Beurteilung einer hier thematisierten Notwendigkeit eines Antrags gem. Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG durch das LVwG Tirol - beantragt, dem im angefochtenen Bescheid (Seite 5 im vorletzten Absatz) genannten Baubezirksamt X, Straßenmeisterei W, zunächst aufzutragen, die Aufstellung obiger

Straßenverkehrszeichen metergenau zu vermessen und mit Lichtbildern zu dokumentieren, und dem Verwaltungsgericht darüber in Schriftform binnen 4 Wochen Bericht zu erstattet (vgl. zu einem inhaltlich gleich gelagerten Auftrag bzw. ein entsprechendes Versuchen des Verwaltungsgerichts in anderer Sache: Die Verfügung des LVwG Tirol vom 17.01.2024 zu LVwG-2024/23/0079-1, und der daran anschließende Antrag des dortigen Verwaltungsrichters vom 30.01.2024 an den VfGH gem. Art 139 Abs 1 Z 1 - BVG).

3. Verordnungsmängel

Verordnungsmängel lassen sich auf folgende Erhebungsergebnisse und Erkenntnisse begründen:

3.1.

Die Verordnung V0-Lrg/***/3-2018 betrifft in ihrer Stammfassung (spätestens aus 2018) die *** im Abschnitt zwischen KM 1,980 und KM 13,925. Ein Entwurf in der Verordnungsakte über diese Verordnung bestimmt den Geltungsbereich noch „auf der *** Adresse 2 1. Teil vom km 1,750 + 230m bis 3,000 + 47m der L72 Adresse 2 2. Te/7." Unser Tatort liegt außerhalb dieses Streckenabschnitts. Es gab nachträglich Verordnungsänderungen.

Thema war offenbar auch eine Erweiterung des betroffenen Streckenabschnitts. Ein gesetzliches Anhörungs- und Beteiligungsverfahren fand - den hier vorliegenden Unterlagen zufolge - jedenfalls bei diesen nachträglichen Änderungen nicht mehr statt. Diese Erweiterung und nachträgliche Änderungen der Verordnungen sind nicht sachverhaltsmäßig auf ihre Notwendigkeit abgeklärt, insbesondere nicht durch fachliche bzw. gutachterliche Stellungnahmen. Die Gemeinden sind nachträglich nicht einbezogen worden. Auch AK und WKO wurden - und zwar von Anfang an - nicht einmal gehört, zumindest, wenn man nach dem Verteiler der Verordnung vom 03.08.2018, GZ VR-VO-Lrg/***/3- 2018, geht. Dieser Verteiler nennt eine Verordnungszustellung („ergeht an") gegen über der Stadtgemeinde Y und der Gemeinde V. Andere betroffene Gemeinden oder die genannten Interessenvertretungen sind darin nicht genannt. Dabei liegen im Streckenverlauf Gastgewerbebetriebe, die Dienstnehmer beschäftigen. Viele (Ausflugs)Busse und gewerbliche Fahrten finden ebenfalls über das Hahntenjoch statt.

3.2.

Auch die beiden zuletzt genannten Gemeinden sind - wie bereits gesagt - nicht mit der notwendigen Sicherheit einbezogen worden (also Y und V). Das lässt sich der Empfängerliste in der Verordnungsakte (Seite 38) entnehmen. Verständigt wurde erst über die erlassene Verordnung (und nicht schon davor) ohne Zustellnachweis ausschließlich mit E-Mail, unverschlüsselt und ohne besondere Maßnahmen wie etwa einen Versand unter den Optionen „Übermittlungsbestätigung anfordern" sowie „Lesebestätigung anfordern“. Es verwundert deshalb nicht, dass keine Rückmeldungen zum Versand dokumentiert sind.

3.3.

Im vorliegenden Fall aufgrund eines Straßenverlaufs der L*** über mehrere Bezirke ist auch zu thematisieren, ob nicht auch die betreffenden Bezirksverwaltungsbehörden Y und X und die Gemeinden im Bezirk X entlang der *** anzuhören gewesen wären, weil auch diese durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung massiv betroffen sind. Außerdem:

Was ist mit den Schulbehörden, gibt es doch entlang der *** auch Gemeinden mit Schulen.

3.4.

Empfängerlisten und erst recht Zustellnachweise oder Empfangsbelege über die Einbeziehung von Gemeinden und Entscheidungsträgern im notwendigen Umfang im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens sind in der Verordnungsakte überhaupt nicht dokumentiert. Das lässt den Schluss darauf zu, dass diese Gemeinden und Einrichtungen wie AK und WKO auch nicht im Verordnungsgebungsverfahren einbezogen worden sind.

3.5.

Diese Thematik ist rechtlich relevant, weil selbst eine inhaltlich unverändert neu erlassene oder geänderte Verordnung nur dann rechtswirksam zustande kommt, wenn ein Anhörungsverfahren von Neuem durchgeführt wird (vgl VfGH V 614-616/2020 vom 28.02.2022), was entsprechend dem dort den Antrag gern. Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG stellenden Verwaltungsgericht auch gilt, wenn „lediglich die Kilometrierung der Geschwindigkeitsbeschränkung abgeändert wurde, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen (vgl VfGH 08.10.2014, V[ ]33/2014“. Die insoweit ergriffenen Maßnahmen müssen auch ihren Niederschlag in den Verordnungsakten finden (zuletzt VfGH V 531/2020-14 vom 17.03.2022).

3.6.

Dazu wird in rechtlicher Hinsicht auch noch nachfolgend angemerkt:

a. VfGH_V614/2020:

Rz 34

Gemäß § 94f Abs 1 Ht a Z 1 und 3 StVO 1960 hat die Bezirksverwaltungsbehörde [und die Landesregierung; Anm] vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung außer bei Gefahr im Verzug die betroffene Gemeinde und die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören, wenn Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden....

Rz36

2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Anhörung selbst bei der Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung zu erfolgen hat,...

b. VfGH V 531/2020:

Rz 29

2.5. Gemäß § 94f Abs. 1 lit. bZ 2 StVO 1960 ... die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören, wenn Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes erschwert oder gar unterbunden wird. Wird diese Anhörungspflicht verletzt, haftet der Verordnung ein formaler Mangel an. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO 1960 gesetzwidrig...

Rz30

2.6. Wie der Verfassungsgerichtshof zudem ausdrücklich festgestellt hat, kann eine straßenpolizeiliche Verordnung im Fall des Bestehens einer Anhörungspflicht gemäß § 94 f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO 1960 nur dann gesetzmäßig zustande kommen, wenn die... insoweit ergriffenen Maßnahmen ihren Niederschlag auch in den Verordnungsakten finden.

4. Mess- und Erfassungsfehler:

Der Beschwerdeführer geht weiterhin davon aus, dass derartige Fehler vorliegen, und der Laser falsch gemessen oder Fahrzeuge falsch erfasst hat. Die Vernehmung der beiden Polizisten als Zeugen wird weiter beantragt.

Dabei beurteilt der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers die bisherigen Zeugenaussagen der beiden Polizisten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem LVwG Tirol zu LVwG-2023/12/2086 entgegen der den dortigen Vorsitz führenden Frau Landesverwaltungsrichterin nicht als derart „glaubhaft und übereinstimmend“, dass darauf ein Straferkenntnis gestützt werden könnte. Ein Beispiel: Während Polizist RI DD vor dem LVwG Tirol in der Verhandlung am 07.03.2024 angab, die Anhaltung durchgeführt und das Fahrzeug des Beschwerdeführers heraus gewunken zu haben (Verhandlungsprotokoll Seite 10 oben), sagte er bei seiner Zeugenvernehmung am 10.08.2023 gegenüber der belangten Behörde noch gegenteiliges aus (vgl. die Niederschrift vom 10.08.2023 in der Verwaltungsstrafakte ***, welche als weiteres Datum allerdings auch den 17.08.2023 ausweist: „Aufgrund des festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasste dann mein Kollege RI CC, die Anhaltung des angezeigten Fahrzeuglenkers“. Wenn sich amtshandelnde Polizisten sogar in derartigen, an sich gut erinnerlichen Abläufen widersprechen (wie dieser Umstand im Lichte der Wahrheitspflicht als Zeuge zu sehen ist, vermag hier nicht beurteilt zu werden), stellt sich schon die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn dieselben Polizisten dann Zeitangaben im Minutenbereich von sich geben, die von der Protokollierung her durchaus auffällig wie aufgezeigt anmuten!

5. Strafhöhe:

Diese wird als unangemessen hoch angesehen, weil es keine (einschlägigen) Vormerkungen bzw. Vorbelastungen des Beschwerdeführers gibt, § 99 Abs 2e bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h den unteren Bereich der Geldstrafe mit EUR 300,00 festlegt, selbst der mit 01.03.2024 in Kraft getretene § 99 Abs 2f StVO mit Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro bedroht, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit - insoweit relevant -außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet, wovon der BF weit weg ist, weshalb keinerlei Gründe ersichtlich sind, warum im vorliegenden Fall die Geldstrafe mit EUR 500,00 ebenfalls derart hoch festgesetzt wird.

6.

Beantragt wird schließlich, die Ergebnisse des Weiteren landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens dem Betroffenen zuhanden seines Rechtsbeistandes vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur (weiteren) Stellungnahme und zur Stellung darauf gerichteter Beweisanträge zu geben, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. Parteiengehörs und eines fairen Verfahrens, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, und insbesondere auch zur effizienten Verteidigung. Rechtsgrundlagen: §§ 40 Abs 1 und 2,42 und 43 Abs 2 VStG (für ein Verwaltungsstrafverfahren), § 43 Abs 2, 4 sowie § 45 Abs 3 AVG (für Verwaltungsverfahren), bei einem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zudem iVm § 38 VwGVG und bei Strafsachen iVm § 24 VStG.

Der Beschwerdeführer stellt abschließend nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die beantragten Beweise aufnehmen, eine Verhandlung anberaumen (an Ort und Stelle), der vorliegenden Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einstellen.

Der Reihenfolge nach wird beantragt:

1. Primär die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 1-3 VStG.

Hilfsweise in dieser Reihenfolge:

2. Die Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4-6 VStG;

3. Die Ermahnung nach § 45 Abs 1 Schlusssatz iVm Z 4 VStG.

RA BB für AA“

II.

B)Zu LVwG-2024/13/1669 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24, 25, 26, 30 Abs. 1 und 41 Abs. 14 Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 154/2021 (FSG) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG das Recht, von seinem Führerschein (ausgestellt von der Landeshauptstadt Wiesbaden am 08.06.2021 unter Zahl: *** für die Klassen AM, A1, A, B, C1, E/B, E/C1 und L) im Bundesgebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15.07.2023, aberkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2024, ***, wurde die Vorstellung gegen obgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Auch gegen diesen angefochtenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde gegen diesen Entzugsbescheid Folge zu geben und den angefochtenen Entziehungsbescheid zu beheben.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 26.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen EE. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Stellungnahme des Baubezirksamtes Y (Straßenmeisterei T) vom 30.07.2025,***.

II.Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 15.07.2023 um 15:25 Uhr den PKW der Marke Audi Sport TI RS Coupe, weiß, 400 PS, mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Y auf der *** Adresse 2 bei Strkm 12,104 in Fahrtrichtung X und hat dabei in diesem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Lasermessgerät der Marke True Speed mit der Identifikationsnummer ***, welches zuletzt am 30.08.2021 geeicht wurde, durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft laut dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 31.12.2024 ab.

Zum Tatzeitpunkt wurden von der Streife „Y 2“ (bestehend aus RI DD und RI CC) Geschwindigkeitsmessungen auf der *** Adresse 2 bei Strkm 12,320 durchgeführt. RI DD war zum damaligen Zeitpunkt der Messbeamte und bediente das Lasermessgeräte der Marke True Speed mit der Identifikationsnummer ***.

Aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lasermessprotokoll ist ersichtlich, dass die Beamten CC/DD am 15.07.2023 in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr auf der *** Adresse 2 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt haben. Es wurden in dieser Zeit zwei Organstrafmandate und vier Anzeigen ua die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige erstattet. RI DD als Messbeamter hat die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen (Kalibrierungen) durchgeführt. Diese Funktionsüberprüfungen wurden am 15.07.2023 um 14:30 Uhr und 15:30 Uhr durchgeführt und im Lasermessprotokoll festgehalten. Der deutsche Sportwagen Audi Coupe des Beschwerdeführers in weiß mit 400 PS wurde zum Übertretungszeitpunkt auf der *** Adresse 2 bergwärts fahrend bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Entfernung von 216,8 m mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h gemessen. Die Messung seitens des Messbeamten erfolgte von vorne. Im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich ein Lichtbild vom Display des gegenständlichen Lasermessgerätes, auf welchem die gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h auf eine Messentfernung von 216,8 m ersichtlich ist. Ein Messfehler bzw. ein Messirrtum schloss RI DD daher aus.

Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers wurde angehalten und der Beschwerdeführer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht bemerkt habe, dass er so schnell gefahren sei, er hätte gedacht, es seien maximal 70 km/h gewesen.

Aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Beschwerdeführer über den vorläufigen Führerscheinentzug in Kenntnis gesetzt. Die Fahrt wurde von seinem Sohn fortgesetzt.

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Verordnungs- und Kundmachungsmängel geltend.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2018, GZ VR-Vo-Lrg/***/3-2018, wurden Verkehrsmaßnahmen auf der *** Adresse 2 1. Teil im Gemeindegebiet von Y und der L72 Adresse 2 2. Teil im Gemeindegebiet von S Folgendes angeordnet:

„Verordnung

Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr. 30/2018, wird verordnet:

§ 1

Die in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf das jeweils angeführte Kilometerzeichen gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022 /05.01.22) als Fixpunkt.

§ 2

In Fahrtrichtung V (Passhöhe) wird auf der *** Adresse 2 1. Teil von km 1,750 + 230m bis km 3,000 + 47m der L 72 Adresse 2 2. Teil

und

in Fahrtrichtung Y auf der L 72 Adresse 2 2. Teil von km 3,000 + 47m bis zur *** Adresse 2 1. Teil km 1,750 + 240m

die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgesetzt.

Bei sämtlichen einmündenden Gemeindestraßen in den mit dieser Geschwindigkeit belegten Bereich werden zur Erkenntlichmachung der Geschwindigkeit auf der *** Hahntennjoch Straße „60 km/h – Beschränkungen“ mit Zusatz: „Pfeilrichtungen“ angebracht.

§ 3

Die Kundmachung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 durch das Aufstellen folgender Straßenverkehrszeichen:

In Fahrtrichtung V (Passhöhe) bei der ***

Anfang

60 km/h

bei km 1,750 + 230 m

↑ 14,99 ↑

1. WH

60 km/h

bei km 2,250 + 0 m

↑ 14,72 ↑

2. WH

60 km/h

bei km 3,500 + 72 m

↑ 13,40 ↑

3. WH

60 km/h

bei km 4,500 + 88 m

↑ 12,38 ↑

4. WH

60 km/h

bei km 6,000 + 74 m

↑ 10,90 ↑

5. WH

60 km/h

bei km 7,000 + 80 m

↑ 9,89 ↑

6. WH

60 km/h

bei km 8,000 + 12 m

↑ 8,96 ↑

7. WH

60 km/h

bei km 9,000 + 0 m

↑ 7,97 ↑

8. WH

60 km/h

bei km 10,500 + 30 m

↑ 6,44 ↑

9. WH

60 km/h

bei km 11,500 + 247 m

↑ 5,22 ↑

10. WH

60 km/h

bei km 13,750 + 30 m

↑ 3,19 ↑

(Ende *** bei km 13,750 + 175m)

In Fahrtrichtung V bei der L 72

Ende

60 km/h

bei km 3,000 + 47 m

In Fahrtrichtung Y bei der L 72

Anfang

60 km/h

bei km 3,000 + 47 m

↑ 14,98 ↑

In Fahrtrichtung Y bei der ***

1. WH

60 km/h

bei km 13,750 + 30 m

↑ 11,79 ↑

2. WH

60 km/h

bei km 11,750 + 75 m

↑ 9,84 ↑

3. WH

60 km/h

bei km 10,500 + 30 m

↑ 8,54 ↑

4. WH

60 km/h

bei km 10,000 + 103 m

↑ 8,11 ↑

5. WH

60 km/h

bei km 9,000 + 0 m

↑ 7,01 ↑

6. WH

60 km/h

bei km 8,250 + 143 m

↑ 6,40 ↑

7. WH

60 km/h

bei km 7,500 + 0 m

↑ 5,51 ↑

8. WH

60 km/h

bei km 6,000 + 74 m

↑ 4,08 ↑

9. WH

60 km/h

bei km 4,500 + 185 m

↑ 2,70 ↑

10. WH

60 km/h

bei km 3,500 + 72 m

↑ 1,58 ↑

11. WH

60 km/h

bei km 2,250 + 0 m

↑ 0,26 ↑

Ende

60 km/h

bei km 1,750 + 240 m

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Eine dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelung tritt mit der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Der Tag der Kundmachung ist der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, mittels beiliegenden Formulars, schriftlich bekannt zu geben.

Für die Landesregierung

Haselwanter“

Laut Aktenvermerk vom 20.06.2020 des Baubezirksamts X, Straßenmeisterei W, wurden die Verkehrszeichen laut Verordnung der Abteilung Verkehrsrecht, Zl VR-Vo-Lrg/***/3-2018 vom 03.08.2018 am 10.08.2018 aufgestellt.

In der Beschwerde führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Punkt 3.1 Folgendes aus:

„Zum Tatort bei km 12.104 nächstgelegen sind lt. Verordnung in deren Kundmachungsanordnung in § 3 das 9. und das 10. Wiederholungszeichen. Die Verordnung (Seite 2 in § 3) ordnet diesbezüglich an:

8. WH

60 km/h

bei km 10,500 + 30 m

↑ 6,44 ↑

9. WH

60 km/h

bei km 11,500 + 247 m

↑ 5,22 ↑

10. WH

60 km/h

bei km 13,750 + 30 m

↑ 3,19 ↑

(Ende *** bei km 13,750 + 175 m)

Dem gegenüber ist das 9. Wiederholungszeichen in der Natur bei km 11,732 aufgestellt (11,750 – eingemessene 17,5 m talwärts). Das bedeutet gegenüber dem Verordnungsstandort bei km 11,747 eine Abweichung von 14,5 m.

Unter Punkt 3.2. der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das 10. Wiederholungszeichen die Verordnung für den Standort bei km 13,780 anordnet (13,750 + 30 m). Dem gegenüber gab die Einmessung in der Natur, dass dieses Zeichen bei km 13,750,6 angebracht ist (13,750 + 15,6 m eingemessen). Das bedeutet eine Abweichungsdifferenz von 14,4 m.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde das Baubezirksamt Y um Überprüfung der in den Punkten 3.1 und 3.2 erstatteten Ausführungen gebeten, insbesondere, ob dieses Vorbringen im Einzelnen der Richtigkeit entspricht und wenn nicht, wie sich die Situation vor Ort darstellt, wenn möglich durch Lichtbilder dokumentiert.

Diesem Schreiben an das Baubezirksamt Y wurde die der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation zu den 9. und 10. Wiederholungszeichen angeschlossen, ebenso die Beschwerde, das Straferkenntnis und die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2018, GZ VR-Vo-Lrg/246/3-2018 samt Aktenvermerk des Baubezirksamts X, Straßenmeisterei W vom 20.06.2020, GZ BBARE-L72-5/3-2018.

In seiner Stellungnahme vom 30.07.2025, GZ BBAIM-S4/118-2025 führte EE vom Baubezirksamt Y, Straßenmeisterei T aus, dass er die Kontrolle und Einmessung der Verkehrszeichen am 14. Juli 2025 mittels geeichtem Messrad durchgeführt hat. Die Einmessung erfolgt entsprechend den Vorgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung immer in Kilometrierungsrichtung, ausgehend vom letzten Kilometrierungszeichen. Eine Einmessung entgegen der Kilometrierungsrichtung (auch wenn es nur wenige Meter wären), ist nicht vorgesehen.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image001.png

Einmessung der 9. WH:60 km/hbei km 11,500 + 247 m

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image002.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image003.jpg

Die Überprüfung hat ergeben, dass der Standort der 9. Wiederholung (siehe Abb. 2) in einem Abstand von 247,2 m vom Kilometerzeichen 11,500 entfernt aufgestellt ist. Somit entspricht der aktuelle Standort den Vorgaben der Verordnung von km 11,500 + 247 m.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image004.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image005.jpg

Die Überprüfung hat ergeben, dass der Standort der 10. Wiederholung (siehe Abb. 3) in einem Abstand von 28,3 vom Kilometerzeichen 13,750 entfernt aufgestellt ist. Somit weicht der aktuelle Standort den Vorgaben der Verordnung von km 13,750 + 30 m um 1,7 m ab.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass die letzte Aufstellung des gegenständlichen Verkehrszeichens (10. WH) durch die Straßenmeisterei T am 03.09.2020 vorgenommen wurde. In Abb. 4 sind die Fotos vom Tag der Aufstellung dargestellt. Dies entspricht auch dem Zustand bei der Begehung am 14. Juli 2025.

Daraus ist zu erkennen, dass die zum Tatzeitpunkt am 15.07.2023 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mit der in der Beschwerde auf dem „Foto 4: IMG_0266 km 13,750“ abgebildeten Situation übereinstimmt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Foto zumindest vor dem 03.09.2020 aufgenommen wurde.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250910_LVwG_2022_12_3456_7_00/image006.jpg

Abbildung 4: VZ wurde am 03.09.2020 durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei T auf den Standort lt. Verordnung gesetzt.

Anlässlich der am 26.08.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde EE zu seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 30.07.2025, GZ BBAIM-S4/118-2025, in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einvernommen. Es wurde insbesondere die Überprüfung der Verkehrszeichenstandorte erörtert.

Insbesondere zum 10. Wiederholungszeichen wurde festgestellt, dass der Rechtsvertreter am 23.06.2020 vor Ort war, EE am 14.07.2025. Seine Recherchen haben ergeben, dass das 10. Wiederholungszeichen jedenfalls ab dem 03.09.2020 richtig aufgestellt wurde, somit zum Tatzeitpunkt am 15.07.2023 ordnungsgemäß kundgemacht war.

Letztlich gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dieser durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er von der Kundmachung her nunmehr keinerlei Einwendungen mehr habe und die bisher vorgebrachten Mängel aufgeklärt worden sind.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 17.07.2023, *** iVm den Aussagen des Meldungslegers RI CC und des Messbeamten RI DD im behördlichen Verfahren. Diese Anzeige und Zeugeneinvernahmen stellen sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar und sind insbesondere mit dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lasermessprotokoll sowie mit dem Lichtbild des Displays des Lasermessgerätes, auf welchem eine Messgeschwindigkeit von 125 km/h auf eine Entfernung von 216,8 m abzulesen ist, vereinbar. Es haben sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die gegenständliche Lasermessung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden wäre. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gegenständliche Lasermessgerät nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen worden ist. Das Lasermessgerät wies – wie auf dem Lichtbild ersichtlich – im Gegenstandsfall im Display eine gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h auf eine Entfernung von 216,8 m auf. Wenn die Messung nicht korrekt gewesen wäre, ist es amtsbekannt, dass am Display Error (Err) aufscheinen würde. Es stellt auch ein Lasermessgerät, wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ferner ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eines mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Von der von den Beamten abgelesenen Geschwindigkeit von 125 km/h wurde eine Messtoleranz von 3 % in Abzug gebracht. Der Abzug der Messtoleranz von 3 % ist nach der Bedienungsanleitung der Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart True Speed des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei Messwerten über 100 km/h als Verkehrsfehlergrenze zu berücksichtigen und vom angezeigten Wert abzuziehen, die Gerätefunktionskontrollen des Lasermessgerätes sind mindestens stündlich zu wiederholen (vgl. Bedienungsanleitung des BEF betreffend die Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart True Speed).

Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich eindeutig, dass das gegenständlich verwendete Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt dem 15.07.2023 geeicht war. Gestützt auf das im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Lasermessprotokoll bestehen auch keine Zweifel daran, dass die vorschriftsmäßigen Kalibrierungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit dem Beweismittel seiner Einvernahme begeben.

Nach Erörterung der zunächst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Verordnungs- und Kundmachungsmängel der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2018, GZ VR-Vo-Lrg/246/3-2018, im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schließlich aus, dass nunmehr keinerlei Einwendungen die Kundmachung betreffend mehr bestehen würden und die bisher vorgebrachten Mängel aufgeklärt worden sind.

Die Bedenken des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dahingehend, dass betreffend die in Rede stehende Verordnung die Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, kann das LVwG Tirol nicht teilen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bereits im Verfahren LVwG-Tirol 2023/33/0077 betreffend die gegenständliche Verordnung keine Verordnungs- und Kundmachungsmängel festgestellt werden konnten. Letztlich haben auch die Vertreterinnen der belangten Behörde anlässlich zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Verordnung laut E-Mail vom 12.07.2018 an die Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer sowie an die diversen Gemeinden im Bezirk Y und Bezirk X übermittelt wurde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer gegen nachfolgende Bestimmungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen hat.

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Im Gemeindegebiet von Y auf der *** bei Strkm 12,104 in Fahrtrichtung X, in welchem Bereich die gegenständliche Lasermessung zum Tatzeitpunkt erfolgt ist, war gemäß § 52 lit a Z 10a StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h angeordnet und – wie festgestellt wurde – auch ordnungsgemäß kundgemacht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzte Norm liegt im hohen Maße der Verkehrssicherheit. Der Sinn von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt darin, die Gefahren im Straßenverkehr, die durch eine erhöhte Geschwindigkeit bedingt sind, möglichst gering zu halten. Geschwindigkeitsüberschreitungen im gegenständlichen Ausmaß sind oftmals die Ursache für folgeschwere Verkehrsunfälle. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelte sich um ein motorstarkes Fahrzeug (294 kW laut Zulassungsbescheinigung = 400 PS). Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer bedingt vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Die Wahl einer derart hohen Geschwindigkeit von einem Fahrzeuglenker kann nicht unbemerkt bleiben.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs. 2e StVO (Geldstrafen von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden bis zu sechs Wochen) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 schuld- und tatangemessen und auch bei durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführte öffentlichen mündlichen Verhandlung angab – nicht überhöht ist. Dessen Verhängung war auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher zu A) spruchgemäß zu entscheiden.

B)Führerscheinentzugsverfahren (LVwG-2024/13/1669):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24, 25, 26, 30 Abs. 1 und 41 Abs. 14 Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 154/2021 (FSG) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 15.07.2023 das Recht aberkannt, von seinem Führerschein (ausgestellt von der Landeshauptstadt V am 08.06.2021 unter Zl *** für die Klassen AM, A1, A, B, C1, E/B, E/C1 und L) im Bundesgebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2023 um 15:25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Y auf der *** Adresse 2, Strkm 1,395 gelenkt hat und im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2023, *** als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn die unter Anwendung in § 24 Abs. 1, 25 und 26 iVm § 7 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz ist Besitzer einer Lenkberechtigung, die nicht mehr iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ist eine Person dann als verkehrsunzuverlässig anzusehen, wenn sie mit einem Kraftfahrzeug im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel – im Gegenstandsfall mit einem Lasermessgerät – festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - ein Monat zu betragen.

Wie unter A) Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2024/13/1670 festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 15.07.2023 um 15:25 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Y, auf der ***, Strkm 12,104 in Fahrtrichtung X die in diesem Bereich, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Es liegt mithin zweifellos eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 FSG vor, bei deren Wertung mangelnde Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist.

Unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugsfrist von einem Monat verhängt.

Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung des Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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