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LVwG-2024/48/1746-51•LVwG T LVwG-2024/48/1746-51
LVwG-2024/48/1746-51Tribunal administratif régional9 sept. 2025
Verwendungszweckänderung<br/>Mittelpunkt des Lebensinteresses<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB CC DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 und 19.08.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
3. Eine ordentliche Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich bekämpft:
„1. Datum/Zeit: 31.07.2021 -28.01.2023
Ort: **** X, Adresse 2, Gst. **1 KG X
Sie haben unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlassen, indem mittels Erhebungen der Gemeinde X festgestellt werden konnte, dass auf Gst. **1 KG X, Adresse 2 in **** X, zumindest im Zeitraum vom 31.07.2021 bis 28.01.2023 die verwendungszweckwidrige Benützung (Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz) vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit m TBO 2022
Feiner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.750,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Beschwerdeführervertreter Beschwerde ein. Er machte das Verbot der Doppelbestrafung geltend. Es würde ein und derselbe Sachverhalt zu LVwG-2024/48/1746, LVwG-2024/48/1747 und LVwG-2024/39/2115 bestraft.
Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nur die erliegenden Akteninhalte zu GZ ***, sowie *** in der Begründung verwiesen haben, Sachverhaltsermittlungen dagegen würden zur Gänze fehlen. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe der Sohn des Beschwerdeführers als Student seit 2021 den Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung. Es liege ein ganzjähriges Bedürfnis des Sohns an einem Aufenthalt am gegenständlichen Wohnsitz zum Absolvieren seines Studiums vor. Es erfolge keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer, wenn er seinen Sohn besuche.
Bereits zu LVwG-2022/43/1358 sei das Straferkenntnis behoben worden, weil keine touristische Vermietung vorgelegen sei und trotzdem habe die BH Y zu GZ ***, erneut den Vorwurf erhoben, jedoch dann aufgrund der Rechtfertigung vom 29.12.2023 eingestellt.
Weiters würde mangels Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung Nichtigkeit und sonstige Verfahrensmängel bzw Mängel des Straferkenntnisses vorliegen. Es seien darüber hinaus Ermittlungen ohne begründeten Verdacht geführt worden. Tatsächliche werde das Objekt vom Sohn des Beschwerdeführers zu Studienzwecken benützt, dies bereits seit dem Jahr 2021 und würde dieser Wohnort als Hauptwohnsitz mittlerweile bekannt sein, dies auch aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023 zu GZ LVwG-2023/30/0910, in dem die amtswegige Abmeldung des Sohnes EE behoben worden sei. Eine Nutzung des Objektes zu Freizeitwohnsitzzwecken durch den Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme der Behörde zumindest seit Vorliegen der rechtskräftigen Benützungsuntersagung nicht mehr stattgefunden. Seitens der Behörde seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Nutzung als Freizeitwohnsitz hervorgekommen, die Behörde stützte sich lediglich auf ein einmaliges Antreffen des Beschwerdeführers vor Ort. Durch die Gemeinde X sei daher die Anzeigenerstattung unbegründet und stehe im krassen Widerspruch zu der von der Gemeinde vorliegenden Aktenstücke.
Weiters wurden unrichtige Feststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und vorgebracht, dass ohne konkrete Sachverhaltsermittlungen nur auf Akten zu *** sowie *** verwiesen worden sei, ohne Ermittlungen nachzukommen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei seit Sommer 2021 in der Wohnung mit dem Hauptwohnsitz aufhältig und sei dort wohnhaft. Er studiere an der Fachhochschule Y das Vollzeitstudium Wirtschaftsingenieurwesen mit Anwesenheitspflicht. Seit geraumer Zeit lebe auch die Tochter des Beschwerdeführers hauptwohnsitzlich in der Wohnung, da sie in X in einem Hotel die Lehre zur Hotel- und Gastronomiefachangestellten absolviere. Es müsse dem Beschwerdeführer wohl gestattet sein, seinen Sohn und seine Kinder an deren Hauptwohnsitz zu besuchen, ohne dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Wohnsitznahme seines Sohnes dort nur mehr zu Besuchszwecken auf. Die gegenständliche Wohnung sei seit dem Einzug der Tochter ohnehin zu klein, dass auch noch der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau dort nächtigen könnten. Wenn sie die Kinder besuchten, würden sie in einem Hotel übernachten.
Schließlich wurde auch die Verletzung des Art 7, 15, 16 und 17 der EU-Charta der Grundrechte aufgrund der wiederkehrenden und gesetzlich vorgesehenen Wohnungskontrollen gemäß § 13 Abs 11 TROG 2022 vorgebracht, die unzulässig in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen würden. Im Übrigen würden datenschutzrechtliche Grundlagen verletzt werden und die Kontrollen zu jeder Tages- und Nachtzeit das Eigentum des Beschwerdeführers, das Privatleben verletzen. Im Übrigen werde auch das Recht auf Achtung der Wohnung verletzt, dass von Personen, die einen Wohnsitz in Tirol begründen, eine Rechtfertigung und einen Nachweis beibringen müssen, dass sie rechtmäßig dort aufhältig sind und keinen unzulässigen Freizeitwohnsitz begründen. Der gegenständlich relevante § 13 Abs 11 TROG 2022 sehe vor, dass Ver- und Entsorgungsunternehmen Auskünfte und Daten an die staatlichen Behörden zu übermitteln haben, wenn „aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung“ eines Objektes als unzulässiger Freizeitwohnsitz anzunehmen sei. Die Verwaltungspraxis sei jedoch dahingehend, dass auch ohne Vorliegen bestimmter Tatsachen insbesondere ohne entsprechende Abwägung, ob solche Tatsachen vorliegen, direkte Anfragen an Stromanbieter, Müllentsorgung, Wasserversorgung etc gestellt und die Übermittlung von personenbezogenen Daten angefordert werde. Die Vorgehensweise widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Im Übrigen werde das Recht, sich zu Studienzwecken in Österreich niederzulassen, im Sinne des Art 15 der Grundrechtscharta verwehrt.
Die Gemeinde X gab eine Stellungnahme vom 26.08.2024 mit einer entsprechenden Urkundenvorlage zur Beschwerde ab und übermittelt den Bauakt.
Nach Einholung des Grundbuchsauszuges und der entsprechenden Unterlagen sowie des Bauaktes, Auszug des Verwaltungsstrafregisters, ZMR-Auszüge sowie Firmenbuchauszüge zu den Gesellschaften FF GmbH und GG GmbH und Einholung der Meldedaten von der Stadtverwaltung W wurde eine mündliche Verhandlung am 11.06.2025 und am 19.08.2025 durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, dessen Frau JJ, seine Tochter KK, sein Sohn EE, das Kontrollorgan LL, den Bekannten MM und den Postzusteller NN einvernommen wurden.
Weitere Beweise standen nicht aus und wurde auf die mündliche Verkündung, auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet, sodass die Verhandlung geschlossen wurde.
II.Feststellungen:
Der Sohn des Beschwerdeführers EE hat in der gegenständlichen Wohnung seit 30.07.2021 seinen Hauptwohnsitz und studiert an der Fachhochschule Y Wirtschaftsingenieurwesen. Es handelt sich dabei um ein Präsenzstudium.
Der Beschwerdeführer hatte die Wohnung Top * im Wohngebäude Adresse 2, **** X, Gst **1 in EZ ***, KG X, mit Kaufvertrag vom 28.02.2018 erworben. In Punkt XI ist ein Hinweis auf das Verbot der Freizeitwohnsitznutzung zu entnehmen. Aufgrund der Parifizierung handelt es sich mittlerweile um ein Wohnungseigentum mit / Anteilen an der Liegenschaft und besteht die Wohnung im Ausmaß von 65,47 m² aus Diele, Wirtschaftsraum, WC, Kochraum, Wohnraum, Balkon im 2 OG und einer Galerie im 3 OG, einem Kellerraum im Untergeschoß und einer Lagerflache im Erdgeschoß von 205,70m² samt drei Abstellflächen. Mit 01.07.2021 hatte sich der Sohn des Beschwerdeführers vom deutschen Melderegister abgemeldet und hatte keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Während des Tatzeitraums hat sich dies auch nicht geändert.
Mit Geschäftsraummietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der GG GmbH vom 20.07.2021 wurde für die Zweigniederlassung in Österreich eine Mietfläche von 35 m² dieser Wohnung zur ausschließlichen Nutzung als Bürofläche ab 01.09.2021 zu einem monatlichen Grundmietpauschalpreis von Euro 300,00 netto vereinbart. Ob dieser Mietvertrag nach wie vor aufrecht ist bzw rückabgewickelt wurde und auch die Mieten geflossen sind oder zurückgezahlt wurden, ebenso die Umsatzsteuer, kann nicht festgestellt werden.
Im Firmenbuch wurde aufgrund des Antrags vom 06.09.2021 mit 23.09.2021 die inländische Zweigniederlassung von ausländischen Firme GG GmbH mit Sitz in W eingetragen. Der Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Aufgrund des Antrags auf Löschung vom 07.07.2022 wurde diese Zweigniederlassung am 13.07.2022 im Firmenbuch gelöscht.
Mit Antrag vom 12.07.2022 wurde am 14.07.2022 die Eintragung der Firma FF GmbH mit Sitz an der gegenständlichen Adresse im Firmenbuch eingetragen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn EE sind handelsrechtliche Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zu dieser Firma liegt eine österreichische Steuernummer *** vor.
Mit dem weiteren Antrag vom 13.07.2022 wurde am 19.07.2022 erneut die Gesellschaft FF GmbH mit der gleichen Adresse mit den beiden Geschäftsführern aufgrund derselben Errichtungserklärung vom 22.06.2022 in das Firmenbuch eingetragen und amtswegig am 20.07.2022 gelöscht.
Sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf den Sohn als auch auf die Gesellschaften GG GmbH und FF GmbH ist kein Gewerbe angemeldet (GISA-Abfrage 12.03.2025).
Folgende Stromverbräuche wurden laut Auskunft der OO GmbH vom 27.09.2023 und 17.05.2024 an die Gemeinde X bekanntgegeben:
Beginn der AbrechnungsperiodeEnde der AbrechnungsperiodeVerbrauch in kWh
Es erfolgten zwischen 10.07.2022 und 28.01.2023 insgesamt 22 Kontrollen am gegenständlichen Ort, wobei der Sohn nie angetroffen wurde und der Beschwerdeführer lediglich einmal am 28.01.2023. Zu sämtlichen diesen Kontrollen machte der Beschwerdeführer Ausführungen dahingehend und bestätigte dies sein Sohn, dass er bei den gegenständlichen Kontrollen nicht anwesend war, auf der Fachhochschule war, auf Urlaub war oder aus sonst einem Grund gerade nicht in der Wohnung war. Der Beschwerdeführer wurde nur bei der Kontrolle am 28.01.2023 angetroffen, als er auf seinen Sohn gewartet hatte, der dann von der Fachhochschule gekommen ist.
Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte seine Eltern im Rhythmus von ca im sechs bis acht Wochen und benutzte für die Wege immer ein Auto des Fuhrparks seines Vaters bzw dessen Firma. Er blieb dann nur über Nacht bzw verbrachte dort vielleicht zwei Nächte.
Der Beschwerdeführer und seine Frau sind selbstständig und beruflich eingespannt. Sie sehen ihren Sohn nur gelegentlich, wenn er zu Besuch nach Hause kommt bzw vielleicht ein bis zweimal im Semester, wenn sie ihn besuchen auf dem Weg zur Ferienwohnung am V.
Die Fahrstrecke von W in Deutschland nach X beträgt ca 160 km und dauert etwa 1 Stunde 50 Minuten.
Mit Bescheid vom 19.02.2020, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2022, LVwG-2020/43/0664 (Zustellung 28.02.2022) wurde rechtskräftig dem Beschwerdeführer die Benutzung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022 zu Zl ***, zugestellt am 14.04.2022, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er eine touristische Vermietung in der gegenständlichen Wohnung betrieben oder beworben habe, wobei das Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.06.2023, LVwG-2022/43/1358, behoben und das Strafverfahren eingestellt wurde.
Mit Verkündung des Straferkenntnisses vom 12.08.2022 zur Zl ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, vom 15.03.2018 bis 30.07.2021 die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13a Abs 1 TROG 2016 verwendet zu haben und wurde mit einer Geldstrafe von Euro 4.000,00 bestraft.
Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt nutzt.
III.Beweiswürdigung:
Aufgrund des umfangreichen Verfahrens ergaben sich zwar Verdachtsmomente dahingehend, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht regelmäßig die Wohnung nutzen würde, jedoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass er nicht den hauptsächlichen Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hatte, wo er auch studiert und als junger Mensch dementsprechend Freizeitaktivitäten nachgeht. Richtig ist, dass er bei keiner der Kontrollen anzutreffen war, argumentierte dahingehend jedoch nachvollziehbar, dass er entweder auf der Fachhochschule, auswärts mit Kollegen oder auf Urlaub war. Das dementsprechend keine regelmäßige Nutzung der Wohnung erfolgt wäre, insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausführungen hinsichtlich der Abrechnungsprobleme in der Wohnungseigentumsanlage bezogen auf Strom daher nicht nachgewiesen werden. Insbesondere auch die Zeugenaussagen bestätigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung aufhältig war und dort studiert hat bzw dies als Wohnsitz zum Studium in der Fachhochschule Y verwendet hat. Das er dementsprechend ab und zu bei seinem Kollegen in Y übernachtet hat, wenn er Alkohol getrunken hat, kann ihm sicherlich nicht negativ angelastet werden und ist auch keinesfalls gegenständlich.
Die Zeugenaussage des Postzustellers konnte jedoch ebenso wenig eine regelmäßige Nutzung der gegenständlichen Wohnung in Frage stellen, da der Postzusteller auch nicht einmal wusste, für wen er dort überall die Zustellungen vornahm. Richtig ist vielmehr, dass er bestätigte, dass er vor Ort niemanden angetroffen hat, was auch nicht in Frage gestellt wurde. Wie jedoch die Wohnung selbst genutzt wird, kann aufgrund der Aussage des Postzustellers nicht nachgewiesen werden.
Mag es sohin Verdachtsmomente dahingehend gegeben haben, dass der Sohn des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung nicht als Hauptmittelpunkt seiner Lebensinteressen und zum ständigen ganzjährigen Wohnsitz nutzte, so konnte dies aufgrund des umfangreichen Beweisverfahrens jedoch nicht zweifelsfrei und mit Sicherheit nachgewiesen werden. Es steht jedem, insbesondere jungen Menschen zu, ein Sozialleben zu führen, auf Urlaub zu fahren, mit Freunden fortzugehen, auswärts zu übernachten, ohne dass diesbezüglich der Hauptmittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung in Frage zu stellen wäre.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idF LGBl. Nr. 44/2022 lautet:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
[…]“
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
m)unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,
[…]“
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die angelastete Übertretung einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung entgegen dem bewilligten Verwendungszweck einer ganzjährigen Wohnnutzung neben Besuchen bei seinem Sohn, der dort hauptsächlich sich aufgehalten hat, dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann, was jedoch in einem Strafverfahren erforderlich ist. Mögen auch Verdachtsmomente vorgelegen sein und vorliegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers keine Hauptwohnsitznutzung und keine Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt in dem Tatzeitraum vorgenommen hat, so konnte dies jedoch nicht nachgewiesen werden, dies insbesondere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht bei den Kontrollen angetroffen wurde, bedeutet nicht, dass er diese nicht als Lebensmittelpunkt nutzen würde, da er dem Studium im Präsenzunterricht erfolgreich auf der FH Y nachging, soziale Kontakte pflegte und auch ihm sonst keine konkreten nachweisbaren Abwesenheiten von der Wohnung in X nachgewiesen wurden. Es war daher aufgrund des Lebenswandels eines jungen Studierenden kein sicherer Anhaltspunkt vorhanden, dass er nicht seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung während des Tatzeitraums hatte.
Besuche des Beschwerdeführers bei seinem Sohn können daher ebenso wenig als Freizeitwohnsitz gewertet werden, da der Sohn nach diesen Feststellungen keinen Freizeitwohnsitz in der Wohnung hatte.
Es war daher in diesem Sinn der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG im Zweifel einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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