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LVwG-2025/22/1972-2•LVwG T LVwG-2025/22/1972-2
LVwG-2025/22/1972-2Tribunal administratif régional4 sept. 2025
Perfektionsfahrt<br/>Probezeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.6.2025, *** wegen Anordnung der Absolvierung der 2. Ausbildungsphase (Perfektionsfahrt) und Verlängerung der Probezeit nach § 4c Abs 2 FSG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde die Absolvierung einer weiteren Perfektionsfahrt an, der bis spätestens 26.10.2025 nachzukommen ist. In diesem Bescheid wurde angeführt, dass sich, wie in § 4c Abs 2 FSG angeführt, dadurch gleichzeitig die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und brachte Frau AA lediglich vor, „Stress rund um die Schule und dem Alltag“ gehabt zu haben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 18.8.2025 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau AA,
Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wegen Anordnung der Absolvierung der 2. Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit nach § 4c Abs 2 FSG mit E-Mail vom 6.7.2025 Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Das System der 2. Ausbildungsphase ist dadurch gekennzeichnet, dass für Probeführerscheinbesitzer in bestimmten Abständen nach dem Erwerb der Lenkberechtigung namentlich genannte Ausbildungsmodule absolviert.
Nach § 4b Abs 1 FSG handelt es sich dabei um:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Dem Probeführerscheinbesitzer wird sohin insgesamt eine Frist von 12 Monaten (!) eingeräumt, um (nach dem Plan des Gesetzgebers) gestaffelt die einzelnen Module zu absolvieren.
In der Führerschein-Ausbildung wird ausdrücklich darauf hingewiesen und bekommen jene Kandidaten, die die Führerscheinprüfung bestehen, nach Aushändigung des sog. vorläufigen Führerscheins auch ein entsprechendes Formblatt seitens der Fahrschule ausgehändigt. Im Übrigen ist jeder Probeführerscheinbesitzer selbst dafür verantwortlich, sich über jene Bestimmungen Klarheit zu verschaffen, die die 2. Ausbildungsphase regeln.
Ihnen war daher bereits ab 13.2.2024 (!), dem Tag des Erwerbes der Lenkberechtigung klar, dass Sie gestaffelt binnen eines Jahres die 2. Ausbildungsphase absolvieren müssen.
Nach Ablauf der 12 Monate haben Sie überdies ein „Mahnschreiben“ erhalten, in dem Ihnen eine Nachfrist von 4 Monaten eingeräumt wurde. Auch diese Frist haben Sie ungenutzt verstreichen lassen. Sie hatten daher insgesamt ausreichend Zeit, das fehlende Modul zu absolvieren. Daran ändert auch der von Ihnen vorgebrachte nichts. Die Behörde hat diesbezüglich auch keinen Ermessensspielraum.
Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal es hier lediglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage geht. Sollten Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen, wäre diese innerhalb der oben angeführten Frist zu beantragen. Bitte teilen Sie dem Gericht mit, falls Sie die gegenständliche Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen zurückziehen möchten.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 2017/120 idF BGBl I 2019/76 lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
§ 4c.
(…)
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(…)
III.Erwägungen:
Die im oben zitierten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 18.8.2025 dargelegten Erwägungen blieben unwidersprochen. Auf sie bezieht sich das Gericht sohin vollinhaltlich und erweist sich folgerichtig die Beschwerde als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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