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LVwG-2025/14/1174-6•LVwG T LVwG-2025/14/1174-6
LVwG-2025/14/1174-6Tribunal administratif régional2 sept. 2025
Benützungsuntersagung<br/>Verwendungszweckswidrige Verwendung<br/>Übernachtung für Skilehrer <br/>Bescheidadressat<br/>Brandschutz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA GmbH, der BB GmbH sowie von CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN und OO, alle vertreten durch PP Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) vom 4.3.2025, ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid gegenüber CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN und OO ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der AA GmbH und der BB GmbH mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides
die Worte „zu Schlaf- bzw. Aufenthaltszwecken“ durch die Worte „entgegen der bewilligten Verwendungszwecke zur Übernachtung und zum Aufenthalt mit sofortiger Wirkung“ und
die Worte „Das gesamte Kellergeschoss insbesondere die im Bescheid/Einreichplan *** vom 28.04.1994 wie folgt bezeichneten Räumlichkeiten: Schutzraum, Waschraum, Bügelraum und Holzlager“ durch die Worte „Die im – dem Bescheid vom 28.04.1994, ***, zugrundeliegenden – Einreichplan als Schutzraum, Waschraum, Bügelraum und Holzlager bezeichneten Räumlichkeiten im Kellergeschoss.“ geändert wird.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde der Eigentümerin (AA GmbH), der Mieterin (BB GmbH) und insgesamt 25 Nutzern des Gebäudes Adresse 1 in Y gemäß § 46 Abs 6 lit b TBO 2022 die Benützung zu Schlaf- bzw Aufenthaltszwecken erstens des gesamten Kellergeschoßes, insbesondere im Schutzraum, Waschraum, Bügelraum und Holzlager, sowie zweitens in Dachräumen auf der Süd- und der Nordseite insbesondere den auf der Südwestseite des Zimmers 14,76 m² gelegenen Dachraum, den auf der Südseite des Zimmers 15,62 m² gelegenen Dachraum und dem auf der Nordseite von der Diele aus zugänglichen Dachraum. Drittens untersagte die belangte Behörde ebenfalls gemäß § 46 Abs 6 lit b TBO 2022 der Eigentümerin, der Mieterin und den Nutzern die Benützung des Heizraumes im Kellergeschoß zu Waschzwecken, zu Zwecken der Trocknung von Wäsche und zu Zwecken der Lagerung von Gegenständen, die nicht Haustechnik- oder Heizzwecken dienen, wie Wäsche, Koffer, Waschmaschine. Aufgrund mehrerer Ortsaugenscheine sei festgestellt worden, dass 27 Personen zumindest vom 3.3.2025 auf 4.3.2025 im Gebäude übernachtet hätten, unter anderem im Kellergeschoß im Schutzraum (2 Personen), Waschraum (2 Personen), Holzlager (1 Person), Bügelraum (2 Personen), Erdgeschoß Büro (3 Personen), Wohnraum (4 Personen), Speise (1 Person), Obergeschoß Dachraum Süd-West (1 Person), Zimmer 14,76 (4 Personen), Zimmer 15,62 (4 Personen), Dachraum Süd (1 Person), Dachraum Nord (2 Personen). Sämtliche zur Übernachtung genutzten Räume seien mit Betten und Kästen ausgestattet gewesen. Die Räume seien eindeutig bewohnt gewesen und Bewohner seien in den Räumen angetroffen worden. Gemäß den Planunterlagen des Baubescheids vom 28.4.1994, ***, seien im Kellergeschoß Werkstatt, Schutzraum, Waschraum, Bügelraum, Heizraum, Holzlager, Tankraum und Abstellraum bewilligt. Es handle sich somit um Räumlichkeiten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen vorgesehen seien. Auch im Heizraum seien Duschen untergebracht gewesen. In den drei als Dachraum bezeichneten Räumen auf der Nord- und Südseite seien entgegen dem bewilligten Verwendungszweck vier Personen untergebracht gewesen. Im gegenständlichen Fall würden nicht für Wohnzwecke bewilligte Räumlichkeiten, wie Holzlager, Werkstatt, Bügelraum, Waschraum und Dachräume, zu Aufenthalts- bzw Schlafzwecken genützt. Eine solche Verwendungszweckänderung sei gemäß § 28 TBO 2022 bewilligungspflichtig. Die Räumlichkeiten im Keller und im Dachgeschoß würden gemäß Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 23.11.2023 zudem nicht die für Wohnzwecke notwendigen Voraussetzungen der Belichtung, Beleuchtung sowie Raumniveau und Raumhöhe aufweisen.
In der dagegen im Namen der AA GmbH (Eigentümerin), BB GmbH (Mieterin) und elf Nutzern erhobenen Beschwerde brachten diese Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, die Nutzer würden gar nicht mehr in dem Objekt wohnen. Darüber hinaus hätte der Bescheid ausschließlich an die Mieterin gehen dürfen. Auch sei sehr wohl der Aufenthalt in bestimmten Räumen möglich. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 1.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der RA QQ als Vertreter der Beschwerdeführer und RR für die belangte Behörde erschienen.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28.4.1994, ***, bewilligte die belangte Behörde dem damaligen Eigentümer den Neubau eines Einfamilienhauses bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und teils ausgebauten Dachgeschoss nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Pläne. Demnach befindet sich im Kellergeschoss unter anderem eine Werkstatt/Bastelraum mit 44,8 m², ein Schutzraum mit 9,72 m², ein Waschraum mit 8,9 m², ein Bügelraum mit 12,4 m², ein Holzlager mit 11,97 m² und ein Heizraum mit 20,6 m². Im Dachgeschoss wurden unter anderem ein Zimmer mit 15,62 m² und südlich davon ein Dachraum, ein Zimmer mit 14,76 m² und dessen Südwestseite ein Dachraum sowie eine Diele mit 8,70 m² und an deren Nordseite ein Dachraum bewilligt.
Die AA GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks , EZ1, KG Y, mit der Adresse 2, **** Y, welches sie seit 2020 für mehrere Jahre an die BB GmbH vermietet. Die BB GmbH betreibt eine Schischule und stellt das Wohnhaus ihren Mitarbeitern zur Verfügung. Dabei kann nicht festgestellt werden, ob dies im Rahmen der Arbeitsverhältnisse erfolgt, oder ob dafür von den Bewohnern ein Entgelt entrichtet wird.
Organe der belangten Behörde führten schon mehrere Lokalaugenscheine im gegenständlichen Objekt durch (17.3.2023, 27.3.2023, 14.1.2025, 4.3.2025). Am 4.3.2025 stellten diese fest, dass 27 Personen im Gebäude übernachteten, unter anderem im Kellergeschoss im Schutzraum (2 Personen), Waschraum (2 Personen), Holzlager (1 Person), Bügelraum (2 Personen), sowie im Dachgeschoss im Dachraum an der Süd-West-Seite des Zimmers mit 14,76 m2 (1 Person), im Dachraum südlich des Zimmers mit 15,62 m² Süd (1 Person), und im Dachraum an der Nordseite der Diele mit 8,70 m² (2 Personen). Sämtliche zur Übernachtung genutzten Räume waren mit Betten und Kästen ausgestattet und eindeutig bewohnt. Bewohner wurden in den Räumen angetroffen. Weder bei diesen Räumen im Keller noch im Dachgeschoss war eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben.
Im Heizraum im Kellergeschoss befanden sich Duschen. Dort wurde Wäsche zum Trocknen aufgehängt. Es befanden sich Wäsche, Koffer und Waschmaschine darin.
Nicht festgestellt werden kann, welche Personen konkret in den jeweiligen Räumen übernachteten. Sämtliche Nutzer meldeten ihren Nebenwohnsitz mit 22.4.2025 im gegenständlichen Objekt ab.
III.Beweiswürdigung
Den Baubescheid legte die belangte Behörde vor. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch. Die Vermietung schilderte der Beschwerdeführervertreter glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Kontrollen sind durch die dabei angefertigte Dokumentation und die Lichtbilder umfassend belegt. Die nicht ausreichende Belichtung ist zum einen darauf ersichtlich, zum anderen ergibt sich diese aus den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde unter Bezugnahme auf jene des Amtssachverständigen vom 23.11.2023.
Die Abmeldungen ihrer Nebenwohnsitze der im Objekt angetroffenen Nutzer ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Personen bei einer Schischule arbeiten, die über den Sommer nicht in Betrieb ist.
IV.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die belangte Behörde untersagte der Vermieterin, der Mieterin und 25 Bewohnern des Gebäudes die Nutzung bestimmter Räume entgegen dem konsensmäßigen Verwendungszweck.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Namen der Vermieterin und der Mieterin, jedoch nur elf Bewohnern erhoben. Somit ist im gegenständlichen Verfahren die Benützungsuntersagung der übrigen Bewohner, die keine Beschwerde erhoben haben, ebenso wenig zu prüfen, wie die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides an diese Personen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüft somit die Rechtmäßigkeit der Benützungsuntersagung unter Heranziehung aller Beschwerdeführer als Bescheidadressaten.
B. Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022
Nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt.
Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung.
C. Bescheidadressat
Als Adressat der Benützungsuntersagung zog die belangte Behörde sowohl die Eigentümerin, als auch die Mieterin und die Nutzer heran. Aufgrund kurzzeitiger Vermietung an wechselnde Personen ist grundsätzlich der Eigentümer als Bescheidadressat heranzuziehen.
§ 46 Abs 6 TBO 2018 vor der TBO-Novelle, LGBl 2021/114, sah noch vor, dass eine Benützungsuntersagung nur gegen den Eigentümer gerichtet werden kann, wenn er die bauliche Anlage tatsächlich benützt. Im Fall der Benützung nur durch einen Dritten war die Benützungsuntersagung diesem gegenüber auszusprechen.
Mit der TBO-Novelle, LGBl 2021/114, erhielt die Bestimmung ihre heute geltende Fassung. Nunmehr ist bei kurzzeitigen Vermietungen an wechselnde Personen stets der Eigentümer Adressat des Benützungsuntersagungsauftrags (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5: „Abweichend von der allgemeinen Regel soll künftig daher im Fall einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen eine Benützungsuntersagung stets an den Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage zu richten sein“; im Umkehrschluss aus VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191).
Eine Heranziehung des Eigentümers als Bescheidadressat einer Benutzungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 entspricht auch dem Sinn der Regelung (LVwG Tirol 2.4.2024, LVwG-2023/32/2830): Gerade bei einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen ist es für Behörden oftmals schwierig, den Vermieter ausfindig zu machen, zumal derartige Vermietungen häufig über Internetplattformen abgewickelt werden, die diesbezüglich wenig transparent sind. Auch ist zwischen dem Eigentümer und den wechselnden Personen mehr als ein Dritter denkbar, was gegebenenfalls eine effektive Adressierung einer Benützungsuntersagung an den tatsächlich „letzten Dritten“ erschwert. Auch könnte „selbst in einem laufenden Verfahren ein Wechsel in der Person des Verpflichteten eintreten“ (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5). Insgesamt ist es daher nachvollziehbar, dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, ausgenommen es liegt der Fall einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen vor.
Es entspricht auch der Systematik der Tiroler Bauordnung 2022, wonach Adressat im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen grundsätzlich der Eigentümer der baulichen Anlage ist (vgl § 46 Abs 1 und 6 letzter Absatz TBO 2022) und zwar auch, wenn eine nicht konsensuale Baumaßnahme nicht von ihm, sondern von einem Dritten durchgeführt wurde (LVwG Tirol 2.4.2024, LVwG-2023/32/2830).
Mit „kurzzeitig“ ist nach den Materialien „zeitweilig und für kurze Zeiträume“ zu verstehen (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5).
Es kann nicht festgestellt werden, ob den Bewohnern die Übernachtungsmöglichkeit von der Mieterin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird, oder ob dafür ein Entgelt entrichtet wird. Somit kann nicht geklärt werden, ob eine „Vermietung“ vorliegt. Vor den besonderen Umständen des gegenständlichen Einzelfalls kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie – neben der Eigentümerin – auch die Mieterin als Bescheidadressatin heranzog.
Sämtliche Nutzer meldeten ihren Nebenwohnsitz mit 22.4.2025 im gegenständlichen Objekt ab, offenbar da die Wintersaison beendet war. Somit liegt auch keine Nutzung der als Nutzer bezeichneten Beschwerdeführer vor. Abgesehen davon kann auch nicht geklärt werden, wer konkret in jenen Räumlichkeiten übernachtete, deren Verwendungszweck in Zweifel gezogen wird. Schließlich verfügen bestimmte Räume über einen für eine Übernachtung geeigneten Verwendungszweck. Somit können nicht sämtliche im Gebäude angetroffenen Personen als Bescheidadressaten herangezogen werden.
D. Widerspruch zu den Verwendungszwecken
Mit Bescheid vom 28.4.1994, ***, bewilligte die belangte Behörde dem damaligen Eigentümer den Neubau eines Einfamilienhauses und dabei insbesondere im Kellergeschoss unter anderem Schutzraum, Waschraum, Bügelraum, Holzlager und Heizraum. Im Dachgeschoss wurden unter anderem ein Zimmer mit 15,62 m² und südlich davon ein Dachraum, ein Zimmer mit 14,76 m² und dessen Südwestseite ein Dachraum sowie eine Diele mit 8,70 m² und an deren Nordseite ein Dachraum bewilligt.
Im Zuge einer der mehrmaligen Kontrollen stellten Organe der belangten Behörde fest, dass Mitarbeiter der Schischule unter anderem in diesen Räumen übernachteten: im Kellergeschoss zwei Personen im Schutzraum, zwei Personen im Waschraum, eine Person im Holzlager und zwei Personen im Bügelraum; sowie im Dachgeschoss eine Person im Dachraum an der Süd-West-Seite des Zimmers mit 14,76 m2, eine Person im Dachraum südlich des Zimmers mit 15,62 m² Süd sowie zwei Personen im Dachraum an der Nordseite der Diele mit 8,70 m². Sämtliche zur Übernachtung genutzten Räume waren mit Betten und Kästen ausgestattet und eindeutig bewohnt, Bewohner wurden in den Räumen angetroffen. Weder bei diesen Räumen im Keller noch im Dachgeschoss war eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben.
Im Heizraum im Kellergeschoss befanden sich Duschen. Dort wurde Wäsche zum Trocknen aufgehängt. Es befanden sich Wäsche, Koffer und Waschmaschine darin.
Somit wurden die bewilligten Verwendungszwecke der jeweiligen Räume durch die Übernachtung von Personen und den damit verbundenen Aufenthalt offensichtlich entgegen dem bewilligten Verwendungszweck (als Schutzraum, Waschraum, Bügelraum, Holzlager, Heizraum und Dachraum) verwendet. Auch der Einbau von Duschen und die Lagerung von Wäsche, Koffern und Waschmaschine entspricht nicht einem Verwendungszweck als Heizraum. Diese Änderung des Verwendungszweckes beeinflusst die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 28 Abs 1 lit c TBO 2022). Eine Verwendungszweckänderung liegt bereits vor, „wenn eine abstrakte EinfluBBöglichkeit auf die Zulässigkeit in Hinblick auf die bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften besteht.“ (VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0001). Es sind bautechnische Erfordernisse wie Brandschutz, Schallschutz und Nutzungssicherheit (Fluchtwege) entsprechend dem Stand der Technik zu erfüllen. Besonders die Übernachtung von Personen in dazu ungeeigneten Räumen teilweise ohne Fenster kann im Falle eines Brandes fatale Folgen haben.
Es liegt somit eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung ohne entsprechende Baubewilligung vor. Somit erfolgte die Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 zu Recht.
E. Angemessenheit der Frist
Sämtliche Nutzer meldeten ihren Nebenwohnsitz nach Ende der Wintersaison ab. Somit kann die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung erfolgen, da das Gebäude derzeit nicht bewohnt ist und von der Zweitbeschwerdeführerin Dispositionen für die Wintersaison getroffen werden können.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Zulässigkeit einer Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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