LVwG T LVwG-2022/15/1977-1

LVwG-2022/15/1977-1Tribunal administratif régional29 août 2025

Regest

Abfalllagerung<br/>Begehungsdelikt<br/>Tatzeitpunkt<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.15.1977.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 14.12.2024, 18:55 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, Feld oberhalb (ca 50m) der Adresse 2 angrenzend zum Wald

Sie haben in Z, Adresse 2 (Feld oberhalb) nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Am 14.12.2024 wurde folgender Abfall vorgefunden: Sperrmüll, bestehend aus einem Holzvordach, mehreren Euro Paletten, Teppich-Klebeböden, einer Plastikplane, Dachpappe, Kartonagen und sonstigen bereits verbrannten Überresten welcher zuvor entbrannt und bereits von der Feuerwehr gelöscht wurden

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023

i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass er nicht Abfälle abgelagert habe, sondern wiederverwertbare Materialien sorgfältig getrennt. Der besagte Teppichboden sei überhaupt ein neuer, noch nie in Verwendung gestandener Boden im Ausmaß von 32 m² gewesen. Dies gleichermaßen wie die zwischengelagerte Dachpappe. Insofern seien am vorliegenden Ort keine Abfälle gelagert worden, auch habe er diese Gegenstände nicht in Brand gesetzt. Aus diesem Grund habe er die ihm angelastete Tag nicht begangen.

II.Sachverhalt:

Laut Bericht der PI X vom 16.12.2024 hat sich am 24.12.2024 um 18:55 Uhr ein anonymer Zeuge bei der Polizei gemeldet, dass es am Feld oberhalb der Hausnummer Adresse 2 in Z brennen würde. Der Nachbar habe den Sperrmüll angezündet. Bei Eintreffen der Streife um 19:10 Uhr am Einsatzort war die Feuerwehr gerade dabei, den Brand zu löschen. Den Ersterhebungen zu Folge sei Sperrmüll am Rande des Feldes, angrenzend zum Wald, neben der Böschung, welche zum Hausbach führe, in Brand gesetzt worden. Der Sperrmüll habe aus einem Holzvordach, mehreren Euro Paletten, Teppich-Klebeböden, einer Plastikplane, Dachpappe , Kartonagen und sonstigen bereits verbrannten Überresten bestanden.

Aufgrund dieser Mitteilung hat die belangte Behörde sodann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat, in wie fern es sich beim Ort der Lagerung der Gegenstände, welche in Brand gesetzt wurden, um einen für die Sammlung von Abfällen geeigneten Ort gehandelt hat. Dass es sich bei den Gegenständen vor dem Anzünden um Abfälle gehandelt hat, wurde ebenfalls nicht festgestellt.

Außerdem wird festgestellt, dass das Ablegen der Gegenstände offenkundig vor dem 14.12.2024 um 18:55 Uhr erfolgt ist, bezieht sich dieser Zeitpunkt doch auf den Zeitpunkt der Meldung eines Brandes.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

AWG 2002

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

Strafhöhe

§ 79.

[…]

(2) Wer

[…]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]“

VStG

“§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167 und 0168, mwN).

Der Spruch des Straferkenntnisses erfüllt die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht, da §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht generell unter Strafe stellt, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht begründet wurde. So wird nicht festgestellt, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ ist im Hinblick auf die Beschaffenheit des Lagerortes zu konkretisieren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).

Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache zwar grundsätzlich dazu angehalten ist, einen mangelhaften Spruch durch die belangte Behörde richtig zu stellen, dies setzt allerdings voraus, dass betreffend die zusätzlich anzulastenden Tatbestandsmerkmale eine Verfolgungshandlung vorliegt. Andernfalls würde es zu einem Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht kommen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht befugt ist (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).

Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein Begehungsdelikt handelt (vgl etwa VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294). Zwar wird der Tatzeitpunkt dabei auch mit der Wiedergabe eines Zeitpunkts der Feststellung der Übertretung ausreichend konkretisiert (vgl wiederum VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294), dennoch ergibt sich daraus für den vorliegenden Tatvorwurf ein entscheidender Widerspruch: So lastet die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Lagerung verbrannter Überreste bestimmter Sachen an. Nach dem im Akt dokumentierten Sachverhalt wurden allerdings die besagten Gegenstände nicht bereits im abgebrannten Zustand gelagert, sondern am Ort der zuvor vorgenommenen Lagerung entzündet. Die Lagerung der von der belangten Behörde als Abfälle eingestuften Gegenstände ist somit zweifelsohne vor dem von der belangten Behörde als Tatzeitpunkt festgestellten Zeitpunkt erfolgt. Der wiedergegebene Tatzeitpunkt kann somit nicht jener sein, zu welchem die fraglichen Gegenstände am besagten Ort abgelegt wurden.

Dies ist im vorliegenden Fall auch deshalb relevant, weil nach dem Entzünden der Gegenstände eine Überprüfung, ob es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – überhaupt um Abfälle gehandelt hat, nicht mehr möglich erscheint.

Hingewiesen wird die Behörde in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz. Dass der Beschwerdeführer dagegen verstoßen habe wird ihm indes im vorliegenden Verfahren nicht zur Last gelegt.

Es liegt daher eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beantworten war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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