LVwG T LVwG-2025/37/1024-4

LVwG-2025/37/1024-4Tribunal administratif régional28 août 2025

Regest

Ergänzungsrente<br/>Individualrente<br/>Pensionssicherungsbeitrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/1024-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.1024.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid (= Beschluss) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrages zur Ergänzungs- und Individualrente, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungs-ausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 25.03.2025, Zl ***, über den Vorlageantrag des AA, Adresse 1, **** Z, vom 10.04.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid (= Beschluss) vom 07.01.2025, Zl ***, setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol die individuelle Pensionssicherungsbeitragspflicht zur Altersversorgung des AA (= Beschwerdeführer) gemäß § 109 Abs 8 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) und § 25a sowie Anhang D, Pkt.1. und 3., der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und § 26a sowie Anhang D, Pkt. 2 und 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wie folgt fest:

0,0000 % der Altersversorgung zur Ergänzungsrente ab April 2025, das sind Euro 0,00 p.m./14x p.a., einzuheben mittels Abzugs von den Versorgungsleistungen zur Ergänzungsrente (12x p.a.) und von den (anteiligen) Sonderzahlungen zur Ergänzungsrente (2x p.a.) ab dem 01.04.2025 bis zur Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung für die Ergänzungsrente als Versorgungsleistungsgruppe (Spruchpunkt a.).

0,000 % der Altersversorgung zur Individualrente ab April 2025, das sind Euro 0,00 p.m./14x p.a., einzuheben mittels Abzugs von den Versorgungsleistungen zur Individualrente (12x p.a.) und von den (anteiligen) Sonderzahlungen zur Individualrente (2x p.a.) ab dem 01.04.2025 bis zur Erreichung der versicherungs-mathematisch erforderlichen Deckung für die Individualrente als Versorgungsleistungs-gruppe (Spruchpunkt b.).

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol hat somit dem Beschwerdeführer keinen Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente und zur Individualrente vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung unter anderem wegen Gleichheitswidrigkeit, Unverhältnismäßigkeit und der nachteiligen Veränderungen der Satzungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, gab der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol der gegen den Beschluss vom 07.01.2025, Zl ***, erhobenen Beschwerde keine Folge.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde vom 10.02.2025 gegen den Bescheid (= Beschluss) vom 07.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 23.04.2025 legte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol unter anderem den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2025, Zl LVwG-2025/37/10324-3, nachweislich zugestellt am 01.08.2025, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm mit Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, weder zu der ihm zuerkannten Ergänzungsrente noch zu der ihm zuerkannten Individualrente ein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wurde. Daran änderte auch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zahl ***, nichts. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick darauf, dass ihm kein Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungs- und zur Individualrente vorgeschrieben wurde, ersucht, darzulegen, ob er seinen Vorlageantrag vom 10.04.2025 aufrechterhalten würde.

Zu dieser Anfrage äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

Rechtslage:

1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 24), BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), BGBl I Nr 57/2018 (§ 31) und BGBl I Nr 109/2021 (§§ 14 und 15), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevor-entscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerde-vorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungs-gericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

[…]“

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

2. Bundes-Verfassungsgesetz:

Der entscheidungswesentliche Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

II.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 07.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2025 nachweislich zugestellt. Die Beschwerde vom 07.02.2025 gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, wurde an diesem Tag und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 25.03.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2025 nachweislich zugestellt. Der Vorlageantrag vom 10.04.2025 wurde am 11.04.2025 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Zum Prüfgegenstand und -umfang:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol der Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 07.02.2025, Zl ***, keine Folge gegeben. Prüfgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Bescheides vom 07.02.2025 getretene Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***.

3. In der Sache:

Gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist nur ein Bescheid rechtswidrig, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies erfordert eine entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss zudem (denk-)möglich sein. Die zweitgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem angefochtenen Bescheid über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen wird und der Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig berührt (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2023) Rz 1027; auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024) Rz 703 mwN aus der hg Judikatur).

Der Beschwerdeführer beanstandete (allgemein) die unsachliche Neukonzeption des Pensionsbeitragssystems des Wohlfahrtsfonds einschließlich der Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrages und die der Neukonzeption zugrundeliegende Willensbildung der zuständigen Organe der Ärztekammer für Tirol. Einen konkreten, ihn treffenden Rechtsnachteil als Folge der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol legte der Beschwerdeführer nicht dar. Ein derartiger rechtlicher Nachteil für den Beschwerdeführer ist auch rein objektiv nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Altersversorgung weder zur Ergänzungsrente noch zur Individualrente ein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wurde (vgl Spruchpunkte a. und b. des Bescheides vom 07.01.2025, Zl ***).

Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse einer Partei im objektiven Interesse daran, den sie beschwerenden, angefochtenen Verwaltungsakt zu beseitigen. Ein solches Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird oder wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat (vgl VwGH 30.01.2018, Ra 2018/10/0022; ebenso VwGH 30.01.1990, 89/14/0264).

Der Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, greift mangels Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages nicht nachteilig in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Die Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2025 hätte somit für ihn keinen reellen Nutzen. Eine solche Aufhebung würde auch nicht die dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsetzungsakte und Beschlüsse der Ärztekammer für Tirol beseitigen. Allfällige künftige, negative Auswirkungen des neu reformierten Pensionsbeitragssystems betreffend den Beschwerdeführer oder Dritte begründen keinen Rechtsnachteil durch den Bescheid vom 07.01.2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025. Der Bescheid vom 07.01.2025 – als auch die Beschwerdevorentscheidung – stellen keinen nachteiligen Eingriff in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers dar.

4. Ergebnis:

Mit dem Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, und der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen zur Ergänzungsrente und zur Individualrente nicht vorgeschrieben. Mit den zitierten Bescheiden erfolgte somit kein nachteiliger Eingriff in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers. Die Beschwerde vom 07.01.2025, Zl ***, war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung entfallen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ausgehend von einem unstrittigen Sachverhalt zu prüfen, ob die Rechtsphäre des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol nachteilig berührt wird. Da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Altersversorgung weder zur Ergänzungsrente noch zur Individualrente ein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wurde, ist dies eindeutig zu verneinen. Ein Rechtsschutzinteresse im objektiven Sinn ist daher im Hinblick auf die Rechtstellung des Beschwerdeführers nicht gegeben und die dessen Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Entscheidung weicht von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Aus den dargelegten Gründen wird die Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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