LVwG T LVwG-2025/18/1481-4

LVwG-2025/18/1481-4Tribunal administratif régional28 août 2025

Regest

Unverschuldeter Verbotsirrtum

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/1481-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.1481.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:07.02.2025

Ort:Y, Bodenaushubdeponie X, W

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.12.2024, ***, wurden Sie als Geschäftsführer bzw. Liquidator der V Recycling und Transport GesmbH in Liqu. verpflichtet, die folgenden Maßnahmen im Bereich des auf der Bodenaushubdeponie befindlichen Bahnstrommastes (Masten ***) bis zum 06.02.2025 umzusetzen:

  • Nordöstlich des Masten *** ist auf einer Breite von 7 m ein Materialabtrag bis auf das Niveau 973 m ü.A. durchzuführen. Die Böschungswinkel sind dabei auf maximal 18° zu beschränken.

  • Die restlichen Böschungen um den Masten *** herum sind über Materialabträge auf einen Böschungswinkel von maximal 18° abzuflachen.

Bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 07.02.2024 durch das Deponieaufsichtsorgan wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchgeführt worden sind. Sie sind folglich einem behördlichen Auftrag nach § 73 Abs 4 AWG nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 73 Abs 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 66/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 7.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage 15 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 700,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Tatbegehung nicht schuldhaft erfolgt sei. Aufgrund einer Mitteilung der belangten Behörde vom 15.01.2025, wonach der Bescheid (vom 03.12.2024) anlässlich einer Beschwerde nicht rechtskräftig sei, habe man erst im März mit den Maßnahmen begonnen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den Beschwerdeakt zur Zl LVwG-2025/51/0115 hinsichtlich der Zustellung des Beschlusses vom 28.01.2025 (vgl Aktenvermerk vom 27.06.2025 samt Zustellnachweis) sowie in das vom Beschwerdeführer am 22.07.2025 vollständig übermittelte Schreiben der Abfallbehörde vom 15.01.2025.

II.Sachverhalt:

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Bescheid vom 03.12.2024, Zl ***, zugrunde. Damit trug der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 73 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dem nunmehrigen Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw Liquidator der Y Recycling Transport GmbH bis längstens 06.02.2025 die Umsetzung von zwei Maßnahmen im Bereich des auf der Bodenaushubdeponie X in W befindlichen Bahnstrommastes auf.

In der Begründung dieses Bescheides (S 4) wird festgestellt, dass (nach Rücksprache mit dem geologischen Amtssachverständigen) die spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten jedenfalls umsetzbar wären.

Gegen diesen Bescheid erhob die Eigentümerin und Betreiberin des Bahnstrommastes Beschwerde, welche mit Beschluss des LVwG Tirol vom 28.01.2025, Zl LVwG-2025/51/0115-2, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren wurde von der Abfallbehörde mit Schreiben vom 15.01.2025, Zl ***, über die Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass der Bescheid (vom 03.12.2024) nicht rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin im Vertrauen auf diese Auskunft mit der Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zugewartet.

Der Beschluss vom 28.01.2025 wurde ihm am 03.02.2025 zugestellt.

Die Umsetzung der Maßnahmen laut Bescheid vom 03.12.2024 erfolgte erst nach dem 06.02.2025 und somit nicht fristgerecht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten und den darin enthaltenen zitierten Schriftstücken.

Die Feststellung über die Zustellung des Beschlusses vom 28.01.2025 ergibt sich aus dem Akt zur Zl LVwG-2025/51/0115-2 und dem dort einliegenden Zustellnachweis (vgl AV vom 27.06.2025).

Dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Schreiben der Abfallbehörde vom 15.01.2025 mit der Umsetzung der Maßnahmen zugewartet hat und diese in weiterer Folge nicht mehr fristgerecht durchgeführt wurden, erklärt er selbst in seiner Beschwerde. Diese Verantwortung ist in Hinblick auf die Gesamtumstände nachvollziehbar und wurde dem auch von keiner Seite entgegengetreten.

In Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt wurde seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.08.2025 ein Parteiengehör gewahrt, Rückmeldungen langten dazu keine ein. Die Feststellungen erfolgten somit allesamt unstrittig.

IV.Rechtslage:

§§ 73 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

Behandlungsauftrag

§ 73.

(1) Wenn

[…]

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

[…]

Strafhöhe

§ 79.

[…]

(2) Wer

[…]

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]

V.Erwägungen:

Wie festgestellt, liegt die objektive Tatbegehung zweifellos vor, der erteilte Auftrag wurde nicht fristgerecht ausgeführt. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Rechts-/Verbotsirrtum).

So kann zB eine unrichtige Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465) darf nämlich ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa VwGH vom 15.02.2013, 2010/09/0240, mwN).

Ein derartiger Schuldausschließungsgrund liegt gegenständlich vor. In Hinblick auf das Schreiben der Abfallbehörde vom 15.01.2025, Zl ***, wonach der Bescheid vom 03.12.2024 nicht rechtskräftig sei, ist festzuhalten, dass diese Auskunft insofern unrichtig war, als dass die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nicht hindert. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat lediglich feststellenden Charakter (vgl VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080, mwN).

Da der Beschwerdeführer feststellungsgemäß im Vertrauen auf eine unrichtige Auskunft der zuständigen Abfallbehörde mit der Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zugewartet hat und ihm nach Abschluss des damaligen Beschwerdeverfahrens wenige Tage (anstelle der im Bescheid vom 03.12.2024 für notwendig erachteten zwei Monate) für die Ausführung verblieben sind, kann ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Die subjektive Tatseite ist in diesem Fall nicht als erfüllt anzusehen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die Abhaltung einer solchen wurde auch nicht beantragt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Straflosigkeit anlässlich einer unrichtigen Auskunft.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.