LVwG T LVwG-2025/13/0312-4; LVwG-2025/13/0313-4

LVwG-2025/13/0312-4; LVwG-2025/13/0313-4Tribunal administratif régional27 août 2025

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss<br/>Alkotestverweigerung<br/>Keine Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall<br/>nach Verkehrsunfall nicht angehalten<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0312-4; LVwG-2025/13/0313-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.0312.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, Zl ***, betreffend die Spruchpunkte 1., 2. und 3. wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2024, Zl ***, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)

Zu LVwG-2025/13/0312 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 3. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 334,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 14,00 und zu Spruchpunkt 3. Euro 320,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Zu LVwG-2025/13/0313 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängte Entzugsdauer von neun Monaten auf acht Monate herabgesetzt.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.A)

Zu LVwG-2025/13/0312 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 05.10.2024, 22:15 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

2. Datum/Zeit: 05.10.2024, 22:15 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Datum/Zeit: 05.10.2024, 22:48 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 05.10.2024 um 22:48 Uhr in **** X, Adresse 2, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

4. […]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

2. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

3. § 99 Abs. 1 lit. b StV01960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

4. […]

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

2. € 40,00

1 Tage(n)1 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

3. € 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

4. […]“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In der bezeichneten Verwaltungsstrafsache wird zunächst angezeigt, dass CC mit Ablauf des 31.12.2024 emeritierte und damit aus der DD ausgetreten ist, welche dadurch aufgelöst wurde. BB, Rechtsanwalt, übernahm die Kanzlei gemäß § 142 UGB, sohin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Mandatiert durch den Beschwerdeführer mit Prozessvollmacht ist sohin nunmehr BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, welcher sich auf die erteilte Bevollmächtigung beruft.

Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, GZ: ***, zugestellt am 15.01.2025, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, GZ: ***, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze bekämpft. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

  1. Am 05.10.2024 um 22:15 Uhr in **** X, Adresse 2, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufwand die nächste Polizeidienstelle verständigt zu haben;

  2. Am 05.10.2024 um 22:15 Uhr in **** X, Adresse 2, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und dessen Fahrzeug sofort angehalten zu haben;

  3. Am 05.10.2024 um 22:48 Uhr in **** X, Adresse 2, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl dieser im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.

  4. An einem unbekannten Tag in **** X, Adresse 2, Unterkunft genommen und es zumindest bis 05.10.2024 unterlassen zu haben, sich beim Meldeamt der Gemeinde W polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Straferkenntnisses wird angeführt:

„Die Verwaltungsbehörde wurden von Beamten der PI V dienstlich festgestellt. Unter Berücksichtigung aller nachvollziehbarer Umstände dieses Falles sieht die Behörde keine Veranlassung, die im Kern unbedenklichen und glaubhaften Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln oder anzunehmen, dass dieser ein Interesse haben könnte, den Beschuldigten durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten. Der Meldungsleger selbst hätte im Falle wahrheitswidriger Angaben mit straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, derartige Verwaltungsübertretungen richtig zu beobachten und wiederzugeben“.

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von den Beamten der PI V, zumindest betreffend die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Punkten 1, 2 und 4 im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses jedenfalls keine Verwaltungsübertretungen dienstlich festgestellt worden sind, was schon deshalb nicht möglich war, da die Beamten der PI V unstrittig erst nach den behaupteten Verwaltungsübertretungen zum Vorfallsort gekommen sind, sodass diese bereits aufgrund dessen keine eigenen dienstlichen Wahrnehmungen zu irgendwelchen behaupteten Verwaltungsübertretungen haben und solche freilich auch zutreffend zu keinem Zeitpunkt behauptet haben. Zudem wird von der belangten Behörde verkannt, dass der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung die Angaben der Polizei in der Anzeige nicht als unrichtig dargestellt bzw. behauptet hat. Freilich ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Angaben der Polizei betreffend Punkt 3. des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses keine Verwaltungsübertretung des Beschuldigten.

Zu Punkt 1) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses:

Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis davon, mit dessen Fahrzeug eine Beschädigung eines anderen Fahrzeugs verursacht zu haben, zumal dieser eine solche nicht wahrgenommen hat und am Fahrzeug des Beschuldigten auch kein Schaden entstanden ist. Den Beschuldigten trifft somit mangels Kenntnis und Wahrnehmung der Verursachung eines Schadens an einem anderen Fahrzeug kein schuldhaftes vorwerfbares Fehlverhalten.

Wie sich aus der Anzeige der Polizei ergibt, wurde von dieser am Ford Kuga lediglich eine Lackabriebspur, also eine ganz minimale Beschädigung festgestellt. Es ist notorisch, dass eine geringfügige Beschädigung des Lacks an einem Fahrzeug für den Lenker des andern Fahrzeugs nicht immer als solche wahrnehmbar ist und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht wahrgenommen. Der durch die vorliegenden Beweisergebnisses nicht gedeckte Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von einer durch diesen verursachten Beschädigung eines anderen Fahrzeugs gehabt hätte ist somit unrichtig, sodass schon aufgrund dessen kein Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO vorliegt.

Beweis:

PV

Zu Punkt 2) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses:

Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen am 05.10.2024 um 22:15 Uhr in W, Adresse 3, **** X, als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu haben und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte, wovon dieser keine Kenntnis hat, am vorangeführten Ort einen Ford Kuga leicht gestreift und dadurch in Form eines Lackabriebes beschädigt zu haben, hätte dieser gegenständlich schon allein deshalb die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, als dieser sein Fahrzeug nach dem behaupteten Kontakt mit dem anderen Fahrzeug ohnehin sogleich neben diesem abgestellt hat, sodass nicht einmal ausgehend von der Anzeige der Polizei der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wäre. Zutreffend führt diesbezüglich auch die belangte Behörde unter Verweis auf die Anzeige der Polizei an, dass der „PKW des Beschuldigten neben dem beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** abgestellt“ war. Einen Hinweis, oder auch nur eine Behauptung dahingehend, dass der Beschuldigte seinen PKW nicht sofort angehalten oder diesen zuvor von der Unfallstelle entfernt hat, gibt es freilich nicht. Die Anhaltepflicht bezieht sich nach der Rechtsprechung auf den „Bereich der Unfallstelle“ und hat der Beschuldigte sein Fahrzeug nach der behaupteten Kollision unmittelbar an dieser nicht nur angehalten, sondern auch dort abgestellt, wie sich dies bereits aus der Anzeige der Polizei ergibt.

Beweis:

BV

Zu Punkt 3) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses:

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion V, auf welche sich das bekämpfte Straferkenntnis stützt, ist angeführt, dass Abtlnsp. EE den Beschuldigten telefonisch durch einen Anruf auf dessen Handy zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert hat. Dabei wird jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich bei Abtlnsp. EE tatsächlich um einen Polizeibeamten gehandelt hat, was aber nicht der Fall war. Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen hat, ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich beim betreffenden Anruf, sowie einem weiteren unmittelbar zuvor erfolgten Anruf, in welchem dieser von einer unbekannten Person aufgefordert worden war, seine Wohnungstüre zu öffnen, um Scherzanrufe einer unbekannten Person bzw. einer solchen Person handelt, welche sich fälschlich als Polizist ausgegeben hat, was notorisch auch immer wieder vorkommt. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, sodass die beiden Anrufe des vermeintlichen Polizisten freilich noch weniger Sinn ergeben haben und für den Beschuldigten somit klar war, dass es sich um Scherzanrufe gehandelt hat und die Aufforderung zur Abgabe einer Alkotestuntersuchung somit nicht von einem Polizisten, sondern von einem Scherzanrufer stammte. Da sich am Telefon freilich jede beliebige Person als Polizist, oder als jemand in welcher wie immer gearteten Funktion auch immer ausgeben kann und der Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Anrufer nicht um einen Scherzanrufer, sondern offenbar tatsächlich um einen Polizisten handelte, ist der Vonwurf, dass sich dieser einem Polizisten gegenüber geweigert hätte eine Straferkenntnis jedoch stützt, schon deshalb verfehlt und nicht gerechtfertigt, da dem Beschuldigten nicht bekannt und nicht bewusst war, dass es sich beim Anrufer, welcher diesen zu einer Alkoholuntersuchung aufgefordert hat, tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat. Freilich stehen dem weder die Angaben in der Anzeige der Polizei, noch die niederschriftliche Zeugenaussage des Meldungslegers Abtlnsp. EE vom 12.11.2024 entgegen. Dies bereits deshalb, da Abtlnsp. EE freilich keine Kenntnis davon hatte und natürlich auch gar nicht haben konnte, ob der Beschwerdeführer diesem geglaubt hat, dass es sich beim Anrufer tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat, zumal sich telefonisch jeder als Polizist oder als welche Person auch immer ausgeben kann. Sofern von Abtlnsp. EE in dessen niederschriftlichen Einvernahme angegeben wird, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel dahingehend geäußert hätte, dass er mit der Polizei spreche, erhellt dies freilich unschwer aus dem Umstand, dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, dass es sich beim Anrufer um einen Scherzanrufer und nicht um einen Polizisten gehandelt hat, sodass sich ausgehend davon natürlich erübrigt, mit einem Scherzanrufer ernstlich darüber zu sprechen, ob es sich bei diesem um einen solchen handelt, zumal ein Scherzanrufer natürlich immer angibt, dass es sich bei diesem um die von ihm behauptete Person handelt. Aufgrund dessen hat der Beschuldigte entsprechend einem Scherzanruf auch angegeben, dass sein Hund mit dessen Fahrzeug gefahren ist. Da der Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Anrufer tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat, hat dieser vorwerfbar auch keine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotest gegenüber einem Polizisten verweigert.

Beweis:

PV

Zu Punkt 4) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses:

Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, angeblich an der Adresse 2 in **** X Unterkunft genommen und es unterlassen zu haben, sich beim Meldeamt der Gemeinde W polizeilich zu melden. Entgegen der unrichtigen Vermutung bzw. dem unrichtigen Vorwurf in der Anzeige der Polizeiinspektion V hat der Beschuldigte an der Adresse 2 in X keine Unterkunft genommen, sondern hat dieser im betreffenden Haus lediglich ein Büro, welches keine Meldung nach dem Meldegesetz erfordert. Der Beschuldigte hat somit keine Übertretung des Meldegesetzes zu verantworten.

Der Beschuldigte stellt daher den

ANTRAG,

das Landesverwaltungsrecht Tirol wolle

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

2. das bekämpfte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, GZ: ***, ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Z, am 03.02.2025 AA“

II.B)

Zu LVwG-2025/13/0313 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 28.10.2024, entzogen, sowie weiters eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung auf die angeführte Dauer entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.

Der Beschwerdeführer wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung- Lenkerverhaltenstraining – entzogen bleiben.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass sich der Beschwerdeführer am 05.10.2024 um 22:48 Uhr in X in der Adresse 3 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden hat, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2024, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Auch gegen diesen angefochtenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In der bezeichneten Verwaltungssache wird zunächst angezeigt, dass CC mit Ablauf des 31.12.2024 emeritierte und damit aus der DD ausgetreten ist, welche dadurch aufgelöst wurde. BB, Rechtsanwalt, übernahm die Kanzlei gemäß § 142 UGB, sohin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Mandatiert durch den Beschwerdeführer mit Prozessvollmacht ist sohin nunmehr BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, welcher sich auf die erteilte Bevollmächtigung beruft.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2024, GZ: ***, zugestellt am 09.12.2024, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2024 zu GZ: *** als unbegründet abgewiesen wurde, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze bekämpft.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2024 zu GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A und B für eine Zeitraum von 9 Monaten entzogen, als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. In der Begründung dieses Mandatsbescheides wurde dazu angeführt, dass AA sich am 05.10.2024 um 22:48 Uhr in X, Adresse 3, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl dieser im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ***, am angeführten Ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.

Der gegen diesen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2024 erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 28.11.2024, GZ: ***, keine Folge gegeben. In diesem bekämpften Vorstellungsbescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft folgende nachstehende Feststellungen getroffen:

AA habe sich am 05.10.2024 um 22:48 Uhr in X, Adresse 3, nach Aufforderung eines geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Meldungsleger Abteilungsinspektor EE habe AA mittels Telefon mehrmals zur Kenntnis gebracht, dass er ein Polizist der Polizei V sei und dass AA im Verdacht stehen, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Klar und deutlich sei AA über die Telefonanrufe aufgefordert worden, für die Durchführung eines Alkotestes vor die Türe zu kommen und sei AA eindeutig über die Folgen einer Alkotest Verweigerung in Kenntnis gesetzt worden. AA habe die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests klar verweigert. AA habe am 05.10.2024 um 22:15 Uhr in X, Adresse 2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Vorstellungsbescheides wird angeführt, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller nachvollziehbaren Umstände des Falles keine Veranlassung sehe, die im Kern unbedenklichen und glaubhaften Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln und anzunehmen, dass dieser ein Interesse haben könnte, den Beschwerdeführer durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten. Hier wird von der belangten Behörde freilich verkannt, dass vom Beschwerdeführer weder in der von diesem erhobenen Vorstellung, noch in der gegenständlichen Beschwerde die Angaben der Polizei in der betreffenden Anzeige als unrichtig dargestellt bzw. behauptet worden sind. Von der belangten Behörde wird jedoch folgendes außer Acht gelassen bzw. in der Beweiswürdigung des bekämpften Vorstellungsbescheides unrichtig gewürdigt.

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion V, auf welche sich der bekämpfte Vorstellungsbescheid stützt, ist angeführt, dass Abtlnsp. EE AA telefonisch durch einen Anruf auf dessen Handy zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert hat. Dabei wird jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass AA gewusst hat, dass es sich bei Abtlnsp. EE tatsächlich um einen Polizeibeamten gehandelt hat, was aber nicht der Fall war. AA, der zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen hat, ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich beim betreffenden Anruf, sowie einem weiteren unmittelbar zuvor erfolgten Anruf, in welchem dieser von einer unbekannten Person aufgefordert worden war, seine Wohnungstüre zu öffnen, um Scherzanrufe einer unbekannten Person bzw. einer solchen Person handelt, welche sich fälschlich als Polizist ausgegeben hat, was notorisch auch immer wieder vorkommt. Dies insbesondere auch deshalb, da AA keine Kenntnis davon hatte, in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, sodass die beiden Anrufe des vermeintlichen Polizisten freilich noch weniger Sinn ergeben haben und für AA somit klar war, dass es sich um Scherzanrufe gehandelt hat und die Aufforderung zur Abgabe einer Alkotestuntersuchung somit nicht von einem Polizisten, sondern von einem Scherzanrufer stammte. Da sich am Telefon freilich jede beliebige Person als Polizist, oder als jemand in welcher wie immer gearteten Funktion auch immer ausgeben kann und AA keine Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Anrufer nicht um einen Scherzanrufer, sondern offenbar tatsächlich um einen Polizisten handelte, ist der Vorwurf, dass sich dieser einem Polizisten gegenüber geweigert hätte eine Atemluftuntersuchung durchzuführen, auf welche sich die belangte Behörde im bekämpften Vorstellungsbescheid jedoch stützt, schon deshalb verfehlt und nicht gerechtfertigt, da AA nicht bekannt und nicht bewusst war, dass es sich beim Anrufer, welcher diesen zu einer Alkoholuntersuchung aufgefordert hat, tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat. Freilich stehen dem weder die Angaben in der Anzeige der Polizei, noch die niederschriftliche Zeugenaussage des Meldungslegers Abtlnsp. EE vom 12.11.2024 entgegen. Dies bereits deshalb da Abtlnsp. EE freilich keine Kenntnis davon hatte und natürlich auch gar nicht haben konnte, ob der Beschwerdeführer diesem geglaubt hat, dass es sich beim Anrufer tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat, zumal sich telefonisch jeder als Polizist oder als welche Person auch immer ausgeben kann. Sofern von Abtlnsp. EE in dessen niederschriftlichen Einvernahme angegeben wird, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel dahingehend geäußert hätte, dass er mit der Polizei spreche, erhellt die freilich unschwer aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass es sich beim Anrufer um einen Scherzanrufer und nicht um einen Polizisten gehandelt hat, sodass sich ausgehend davon natürlich erübrigt, mit einem Scherzanrufer ernstlich darüber zu sprechen, ob es sich bei diesem um einen solchen handelt, zumal ein Scherzanrufer natürlich immer angibt, dass es sich bei diesem um die von ihm behauptete Person handelt. Da der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Anrufer tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hat, hat dieser auch keine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotest gegenüber einem Polizisten verweigert.

Sofern von der belangten Behörde für die Bemessung der Entzugsdauer als erschwerend angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer angeblich verschuldet eine Fahrerflucht zu verantworten hätte, erfolgt auch dies ohne entsprechende Grundlage, zumal der Beschwerdeführer keine Kenntnis von einem von diesem verursachten Sachschaden an einem anderen Fahrzeug hatte, sofern ein solcher überhaupt durch dessen Fahrzeug verursacht worden sein sollte. Wie sich aus der Anzeige der Polizei ergibt, wurde von dieser am Ford Kuga der FF lediglich eine Lackabriebspur, also eine ganz minimale Beschädigung festgestellt. Es ist notorisch, dass eine geringfügige Beschädigung des Lacks an einem Fahrzeug für den Lenker des andern Fahrzeugs nicht immer als solche wahrnehmbar ist und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht wahrgenommen. Der durch die vorliegenden Beweisergebnisses nicht gedeckte Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von einer durch diesen verursachten Beschädigung eines anderen Fahrzeugs gehabt hätte ist somit unrichtig, sodass schon aufgrund dessen keine vorwerfbare Fahrerflucht des Beschwerdeführers vorgelegen hat.

Beweis:

PV

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG,

das Landesverwaltungsrecht Tirol wolle

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2024, GZ: ***, ersatzlos aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen

Z, am 03.01.2025 AA“

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringungen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 29.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Zeugen AbtInsp. EE und ChefInsp. GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 05.10.2024 gegen 22:15 Uhr wurde die Streife V, bestehen aus AbtInsp. EE und ChefInsp. GG von der Leitstelle darüber informiert, dass laut einer Urlauberin des Hotels JJ in X soeben eine männliche Person in alkoholisiertem Zustand die Hotellobby verlassen hat und mit einem PKW wegfuhr.

Daraufhin begab sich die Streife V auf die Suche dieses Fahrzeugs. Während der Hinfahrt nach X erreichte sie eine zweite Anzeige von einem Nachbarn des Beschwerdeführers, nämlich dahingehend, dass das betreffende Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hat.

So fuhren die Beamten in X zur Adresse 3. Dort wurden sie bereits vom Nachbar des Beschwerdeführers erwartet, der ihnen auch den von ihm beobachteten Verkehrsunfall schilderte. Der Beschwerdeführer, der sichtlich alkoholisiert gewesen ist, hat nach seinen Angaben im Zuge des Parkens den geparkten PKW einer weiteren Nachbarin touchiert. Nach dem Einparken ist der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und schaute am PKW dieser Nachbarin nach einer etwaigen Beschädigung. Danach ging er in das Wohnhaus X, Adresse 3, ohne die Polizei oder die Nachbarin zu verständigen. Der PKW des Beschwerdeführers stand rückwärts eingeparkt auf dem schmalen Parkplatz im Bereich Adresse 3. Der Motorblock strahlte spürbar Wärme ab.

Seitens der Beamten AbtInsp. EE und ChefInsp. GG wurden am schwarzen Ford Kuga der Nachbarin weiße Lackabriebsspuren hinten rechts festgestellt, am geparkten PKW des Beschwerdeführers übereinstimmende weiße Lackspuren an der vorderen linken Stoßstange.

Anschließend begaben sich die beiden Beamten in das Mehrparteienhaus in X, Adresse 3. Am Postkasten konnten sie den Namen des Beschwerdeführers AA mit Top 3 ablesen. Seine Telefonnummer konnte ermittelt werden. Auf Anläuten reagierte der Beschwerdeführer nicht. Deshalb wurde von AbtInsp. EE um 22:48 Uhr telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Das Gespräch wurde auf laut gestellt und konnte auch ChefInsp. GG das gesamte Gespräch mithören. Der Beschwerdeführer machte keinen verschlafenen, aber alkoholisierten Eindruck.

AbtInsp. EE meldete sich mit Polizei V und EE. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert die Wohnungstüre zu öffnen, nachdem er vorher von AbtInsp. EE nach seinem Namen gefragt wurde. Dieses Telefongespräch wurde vom Beschwerdeführer sodann beendet. Bewegungen in der Wohnung konnten von der kontrollierenden Beamten durch die geschlossene Wohnungstüre festgestellt werden. Sodann rief AbtInsp. EE den Beschwerdeführer erneut an. Er meldete sich mit AA, AbtInsp. EE meldete sich wieder mit EE von der Polizei V und forderte den Beschwerdeführer sodann unmissverständlich zur Durchführung des Alkomattestes auf. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass ihn das nicht interessieren würde, er keinen Test machen werde, da er nicht gefahren sei und er seit drei Stunden zu Hause wäre sowie außerdem die Beamten auch ohne richterlichen Beschluss nicht in seine Wohnung kommen würden. Über die Konsequenzen einer Verweigerung wurde der Beschwerdeführer von AbtInsp. EE noch informiert. Jedoch beendete der Beschwerdeführer das Telefongespräch.

Einige Minuten später rief der Beschwerdeführer erneut am Diensthandy des AbtInsp. EE an, dieser meldete sich wiederum mit Polizeiinspektion V, EE. Der Beschwerdeführer wollte dann wissen, was jetzt Sache ist. AbtInsp. EE erklärte dem Beschwerdeführer die Sachlage nocheinmal, woraufhin der Beschwerdeführer erneut sagte, dass er nicht mit dem Auto gefahren wäre. Auf Frage wer mit dem Fahrzeug gefahren sei gab der Beschwerdeführer an „sein Hund Otto“. Aufgrund dessen hat AbtInsp. EE das Telefongespräch beendet.

IV.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen AbtInsp. EE und ChefInsp. GG, welche beide anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion V und Verkehrsunfallbericht, jeweils vom 07.10.2024, Zl *** und ***. Diese einvernommenen Beamten konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Der Meldungsleger AbtInsp. EE gab wie auch bereits anlässlich seiner Einvernahme im behördlichen Verfahren am 12.11.2024 gleichlautend an, dass er sich am Telefon mit seinem Familiennamen und seiner Polizeidienststelle vorgestellt, den Beschwerdeführer den Grund seines Anrufs mitgeteilt und ihn zur Atemluftuntersuchung aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat geantwortet, dass er die Türe nicht öffnet und sicher keinen Alkotest macht, er sei nicht gefahren, gefahren sei sein Hund „Otto“. Seitens AbtInsp. EE wurde der Beschwerdeführer auch über die Folgen einer Verweigerung belehrt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich sohin auf der Grundlage obiger Ausführungen keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird insbesondere auf der Grundlage der Zeugenaussagen von AbtInsp. EE und ChefInsp. GG in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI V sowie Verkehrsunfallbericht und letztlich auch aufgrund der Zeugeneinvernahme des AbtInsp. EE im behördlichen Verfahren als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer von AbtInsp. EE über sein Diensthandy vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert worden und dieser dessen Durchführung am 05.10.2024 um 22:48 Uhr verweigerte.

Selbst der Beschwerdeführer bestreitet anlässlich seiner Einvernahme nicht, dass er von der Polizei aufgefordert wurde, er möge die Türe aufmachen um den Alkotest durchzuführen, weil er einen Unfall mit Fahrerflucht verursacht habe. Er habe gesagt, nein er lasse um diese Zeit niemanden in die Wohnung. Als er dann die Polizei nocheinmal angerufen habe, habe er gesagt, dass sein Hund mit dem Auto gefahren sei.

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Anrufe der Polizei als Scherzanrufe angesehen habe, erachtet das erkennende Gericht für nicht glaubwürdig, gab jedoch der Meldungsleger AbtInsp. EE glaubwürdigst an, dass er zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen habe, dass er mit ihm als Polizisten spreche. Derartige Zweifel hat er auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Er hat sich ja auch bei jedem der drei telefonischen Kontakte mit seinem Namen und Polizei V gemeldet.

V.Rechtliche Beurteilung:

A)

Verwaltungsstrafverfahren

Der Beschwerdeführer hat gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben die in Abs 1 genannten Personen (das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht) die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gegen diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall ohne jeden Zweifel insofern zuwider gehandelt, als er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.

Der Nachbar des Beschwerdeführers hat von seinem Balkon aus beobachtet, als der Beschwerdeführer am geparkten Ford Kuga der Nachbarin rückwärts angefahren ist. Nach dem Einparken ist der Beschwerdeführer ausgestiegen und zum Ford Kuga gegangen, er hat sich den Schaden angeschaut, ist dann aber in das Mehrparteienhaus gegangen.

Aus der Lichtbildbeilage im behördlichen Akt sind am Fahrzeug des Beschwerdeführers hinten links schwarze Lackspuren (Abriebsspuren) und am beschädigten Fahrzeug der Nachbarin mit dem Kennzeichen *** hinten rechts deutlich weiße Lackspuren (Abriebsspuren) vorhanden.

Voraussetzung für die Pflichten § 4 StVO ist einerseits das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nicht-Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Zudem muss das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehen. Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wird, er habe vom Verkehrsunfall nichts bemerkt, ist festzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr – der Anwendungsbereich des § 5 StVO ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Beumstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Solche Umstände sind dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall jedenfalls zu Bewusstsein gekommen, hätte er doch sonst nicht Nachschau am Fahrzeug der Nachbarin gehalten, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er jedenfalls den Schaden am Fahrzeug der Nachbarin erkennen und die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen müssen. Dass er das nicht gemacht hat, fällt ihm als Verschulden zur Last.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Unverhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach dem Kontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht nur sofort angehalten, sondern sein Fahrzeug auch im Bereich der Unfallstelle abgestellt.

Insofern ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand zu Spruchpunkt 2. nicht erfüllt, weswegen diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. zu beheben und die Einstellung zu verfügen ist.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der amtsärztlichen Untersuchung unterzieht.

Das Gesetz schreibt nicht vor in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs 2 StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187).

Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt hat sich AbtInsp. EE am Telefon mit seinem Familiennamen und seiner Polizeidienststelle (V) vorgestellt, dem Beschwerdeführer den Grund seines Anrufes mitgeteilt (Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht) und ihn zur Atemluftuntersuchung aufgefordert. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Ort wo sich AbtInsp EE befindet, nämlich vor seiner Wohnungstüre, mitgeteilt, um dort die Untersuchung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin geantwortet, dass „ihn das nicht interessieren würde, er macht keinen Test“. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme selbst angibt, war er es, der dieses Gespräch beendet hat.

Aufgrund dieser Ausführungen ist vorliegend von einer den § 5 Abs 2 StVO entsprechenden Aufforderung auszugehen gewesen, die jedoch der Beschwerdeführer verweigert hat.

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt, was der gesetzlichen Mindestgeldstrafe entspricht.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm gilt der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien ist die jeweils über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und 3. schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in Höhe von Euro 750,00 an Pension bei keinen Sorgepflichten und keine Schulden, schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe stellt die Mindestgeldstrafe dar. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 für die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. ist vor dem Hintergrund, dass die einschlägige Strafbestimmung für derartige Übertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vorsieht (§ 99 Abs 3 lit b StVO), im unteren Bereich der möglichen Strafandrohung angesiedelt.

Zu Spruchpunkt 4.:

Festgehalten wird, dass zur Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt 4. (Übertretung nach dem Meldegesetz ) des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Geschäftsverteilung des LVwG Tirol Mag.a Eva Lechner, LL.M., zuständig ist.

Es war daher insgesamt zu A) wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

B)

Führerscheinentzugsverfahren

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 28.10.2024, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung auf die angeführte Dauer entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme jeweils vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von neun Monaten verhängt hat. Ausgehend von der in § 26 Abs 2 Z 1 FSG normierten Mindestentzugszeit von sechs Monaten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar einen Verkehrsunfall verschuldet, aber keine Fahrerflucht begangen hat, konnte die Entziehungsdauer im Gegenstandsfall von neun Monaten auf acht Monate herabgesetzt werden. Das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung des Tatbestands der Alkotestverweigerung war im Gegenstandsfall bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ist das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gerechtfertigt.

Nach Ablauf dieser nunmehr festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder Berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch B) ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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