LVwG T LVwG-2023/36/2656-11

LVwG-2023/36/2656-11Tribunal administratif régional21 août 2025

Regest

bodensparende Bebauung<br/>landeskulturelles Interesse<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2656-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.36.2656.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den am 22.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Teilung im eigenen Besitz im Bereich der Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** W, bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.

Dieser Teilung liegt der Vermessungsplan der CC vom 14.04.2023, Zl *** zu Grunde. Daraus ergibt sich ua, dass das Gst **7 KG W künftig eine Fläche von 3077 m2 aufweisen würde und nach Angaben des Beschwerdeführers mit der ehemaligen Hofstelle des Hofes „V" bebaut ist, sowie weiters das Gst **5 KG W mit einer künftigen Fläche von 787 m2, das ebenfalls mit einem Bestandsgebäude bebaut ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.10.2023, Zl ***, wurde dieser Teilung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. In der Begründung der Entscheidung wird ua auch ausgeführt, dass durch die Teilung Baugrundstücke im Ausmaß von 787 m2 und 3.077 m2 entstehen. Die Schaffung eines Baugrundstückes von über 3.000 m2 widerspricht in erheblichem Ausmaß den Interessen der Landeskultur, da vor allem in einer Vorbehaltsgemeinde - wie W - im Sinne bodensparender Raumordnung Bauplätze ein überschaubares Ausmaß aufweisen sollten. Die baurechtlichen Voraussetzungen für Um- und Zubauten wären auch bei kleinerer Grundstücksgröße gegeben. Zudem entstehe im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Umgebungsgrund bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung eine isolierte unwirtschaftliche Parzelle.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 30.10.2023 ein und führte darin jeweils mit näheren Angaben im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst aus:

Tatsächlich handle es sich bei den beiden genannten Grundstücken (sowie den umgebenden Flächen) um die ehemalige Hofstelle des Hofes „V". Dieser Hof „V" werde seit dem Jahr 1986 durch die Familie des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebes „DD" im Pachtwege bewirtschaftet. Im Jahr 2010 habe sich die Möglichkeit ergeben, diesen Betrieb, welcher bereits als wirtschaftliche Einheit im Rahmen des Hofes „DD" anzusehen war, käuflich zu erwerben. Mit dem Kaufgeschäft im Jahr 2010 hätten sich die Bewirtschaftungsverhältnisse hinsichtlich des Hofes „V" in keiner Weise geändert. Es sei eine Mitbewirtschaftung der Flächen im Rahmen des Betriebes „DD" vorgenommen worden und sei die Hofstelle zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht mehr genutzt worden. Bereits seit Anfang der 1990-iger Jahre habe die Hofstelle auf Gst **7 landwirtschaftlich keine bzw maximal eine untergeordnete Rolle gespielt (Einstellung von Geräten und Maschinen). Zum derzeitigen Zeitpunkt weise die ehemalige Hofstelle auf Gst **7 nunmehr auch lediglich einen Rossstall auf, eine weitere Viehhaltung sei weder vorgesehen noch möglich. Als Vater von insgesamt vier Kindern erachte der Beschwerdeführer es nunmehr als offensichtliche familieninterne Lösung seinen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt an eines seiner Kinder zu übertragen und die ehemalige Hofstelle „V", welche landwirtschaftlich für seinen Betrieb keine Rolle mehr spiele, an ein weiteres seiner Kinder zu übertragen. Damit könne einerseits eine bestehende Wohnmöglichkeit für ein weichendes Kind genützt werden und andererseits auch eine faire Aufteilung seines Liegenschaftsvermögens unter seinen Kindern erreicht werden. Tatsächlich sei geplant, mit vorliegender Einmessung die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung zu treffen, welche familienintern erst in einigen Jahren vorgesehen sei. Selbstverständlich müsse zugestanden werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Fläche des neu eingemessenen Gst **7 eine ungewöhnliche Größe gewählt wurde. Nichtsdestotrotz sei die vorliegende Vermessung zu dem Zwecke geplant, für die bestehenden Gebäude bau- und raumordnungsrechtlich dienliche Grundstücksgrenzen zu schaffen, um überhaupt erst die Möglichkeit zu schaffen, einen Baubescheid für allfällige Umbauten oder Sanierungen erhalten zu können. Tatsächlich orientiere sich die gewählte Größe vor allem an den örtlichen Gegebenheiten. Das Gst **7 sei westlich durch die bestehende Weganlage abgegrenzt, östlich durch die angrenzende Hofstelle des Nachbarn und südlich befinde sich in einer Entfernung von ca 30 m von der Hauskante gerechnet die L ** - EE. Lediglich nördlich grenze das bestehende Gebäude an Feldflächen an. Damit sei eine natürliche Abgrenzung östlich, westlich und nördlich geradezu vorgegeben. Im südlichen Bereich hätte grundsächlich auch eine andere Grenzführung gewählt werden können. Zumindest aber sei von der Hauskante des bestehenden Gebäudes gerechnet eine Abstandsfläche notwendig. Außerdem sei das auf dem derzeitigen Gst **2 bestehende Gebäude als Brennhütte der ehemaligen Hofstelle zugehörig und solle das dort bestehende Brennrecht unbedingt erhalten werden, was auch der dringenden Intention seines weichenden Sohnes entspreche. Damit sei auch für dieses Grundstück eine entsprechende baurechtliche Abstandsfläche notwendig. Würde man im südlichen Bereich die derzeitige Freifläche als eigenes Grundstück einmessen, würde dieses eine Fläche von max ca 900 m2 - 950 m2 ergeben. Aus rein landwirtschaftlicher Perspektive betrachtet würde eine derartige Fläche wohl als unwirtschaftlich kleines Grundstück angesehen werden und sei aus dieser Überlegung die vorliegende Grenzführung gewählt worden. Im Übrigen werde diese Sichtweise auch dadurch untermauert, dass die Marktgemeinde W ebenso wie die weitere Verfahrenspartei die Landwirtschaftskammer Tirol keine Stellungnahme zur vorgelegten Teilung abgegeben haben. Beide Verfahrensparteien würden sohin in vorliegender Angelegenheit keinen Handlungsbedarf sehen und teilten damit die Bedenken der I. Instanz offensichtlich nicht, insbesondere im Fall der Marktgemeinde W als Bau- und Raumordnungsbehörde sei dies aus seiner Sicht doch sehr aussagekräftig. Abschließend wurde nochmals festgehalten, dass eine Verkaufsabsicht hinsichtlich der neu eingemessenen, ehemaligen Hofstelle nicht gegeben sei und diese im Rahmen der familieninternen Übergabe als Entfertigungsleistung sowie Wohnmöglichkeit für einen weichenden Sohn geplant sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.09.2024, Zl LVwG-2023/36/2656-3, wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2025, Zl Ra 2024/11/0185-9, wurde aufgrund der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.09.2024, Zl LVwG-2023/36/2656-3, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterblieben ist.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dann am 24.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines nunmehrigen Rechtsvertreters sowie des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Insbesondere der durchgeführten Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines nunmehrigen Rechtsvertreters sowie des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2025:

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(…)

(…)

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(…)

(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters

(…)

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 35/2025:

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

(…)

(…)“

IV.Erwägungen:

1. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist eine Grundteilung im eigenen Besitz des Beschwerdeführers gemäß dem Vermessungsplan der CC vom 14.04.2023, Zl ***, im Bereich der Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG W.

Zweck dieser Grundteilung ist die Schaffung von zwei neuen Grundstücken als Bauplätze iSd Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Durch die beantragte Grundteilung werden zwei neue Grundstücke geschaffen, die jeweils mit Bestandsgebäuden bebaut sind. Beide Bestandshauptgebäude liegen unmittelbar nebeneinander und sind nur durch den Zufahrtsweg zu den beiden Bestandsgebäuden von einander getrennt.

2. Aus den Bildern auf der Homepage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die beiden Bestandsgebäude auf den beiden verfahrensgegenständlich neu gebildeten Grundstücken derzeit zur touristischen Vermietung verwendet werden (vgl https://www.***.at/).

Dies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt.

Die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „V" werden vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nahegelegenen Heimhof („U“) bewirtschaftet, sohin auch die Flächen um die beiden Hauptbestandsgebäude auf dem neuen Gst **5 KG W sowie die ehemalige Hofstelle des Hofes „V" auf dem Gst **7 KG W.

3. Durch die gegenständlich beantragte Grundstücksneubildung soll zum einen das neue Gst **5 KG W geschaffen werden, das mit einem reinen Bestandswohnhaus bebaut ist und nach der Grundstücksneubildung eine Fläche von 787 m2 aufweist.

Dieses Gebäude wird – wie vorstehend bereits ausgeführt - zur touristischen Vermietung genutzt und soll beim Heimbetrieb des Beschwerdeführers verbleiben.

4. Zum anderen soll das derzeitige Gst **7 KG W so vergrößert werden, dass es künftig eine Fläche vom 3.077 m2 aufweist. Dort besteht als Hauptgebäude die ehemalige Hofstelle des Hofes „V" als regionstypischer Einhof (zusammengebautes Wohn- und landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude).

Auch dieser Gebäude wird derzeit zur touristischen Vermietung genutzt.

Wie sich aus der Beschwerde und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt, soll dieses Bestandsgebäude auf Gst **7 KG W künftig an den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers übergeben und ausschließlich als reines Wohnhaus genutzt werden.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zunächst selbst vor, dass die Eigentumsübertragung erst in einigen Jahren vorgesehen ist, sohin eine unmittelbar bevorstehende konkrete Bautätigkeit derzeit wohl gar nicht geplant war.

5. Im fortgesetzten Verfahren wurden nun in der Verhandlung ergänzend Unterlagen vorgelegt aus denen sich ua auch ergibt, dass die ehemalige Hofstelle des Hofes „V" auf dem Gst **7 KG W baulich saniert und im Anschluss an den Wohnteil im derzeitigen Wirtschaftsteil eine zweite Wohnung geschaffen werden soll (vgl dazu den Konzeptplan der als Beilage /.2 zum Akt genommen wurde).

Da sich dieses Bestandsgebäude neben dem Gst **7 KG W auch teilweise über andere Grundstücke erstreckt ist in baurechtlicher Hinsicht als Voraussetzung dafür zunächst ein Bauplatz gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 zu schaffen, da gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen, wenn die in dieser Bestimmung normierten Vorgaben erfüllt sind.

6. In Bezug auf die durch die gegenständliche Grundstücksänderung jedoch angestrebte Größe des Gst **7 KG W von beabsichtigten 3.077 m2 ergibt sich weiter Folgendes:

Neben den in § 7 Abs 1 TGVG normierten besonderen Versagungsgründen – insbesondere auch in agrarfachlicher Hinsicht – ist nach 7 Abs 2 TGVG die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken insbesondere auch dann zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere, wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, definiert das Tiroler Höfegesetz wie auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz den Begriff der landeskulturellen Interessen nicht. Dieser Begriff umfasst aber jedenfalls Aspekte der Bodenreform. So sind im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst / 5 von Mayrhofer – Pace 1900, Band VI, bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle genannt (vgl VwGH 26.04.1995, 94/07/0134).

Damit ist bei der Frage, ob landeskulturelle Bedenken vorliegen, jedenfalls auch auf Ziele der Raumordnung abzustellen (vgl LVwG Tirol 10.07.2023, LVwG-2023/38/1578; uva).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass – entgegen dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Beurteilung nach § 7 Abs 2 TGVG 1996 Belange der Raumordnung zum landeskulturellen Interesse zählen und bei der gegenständlichen Prüfung zu beachten sind.

7. Als Ziel der örtlichen Raumordnung ist ua in § 27 Abs 2 lit e TROG 2022 die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, normiert.

So ist auch gemäß § 1 Abs 1 lit c TGVG bei der Vollziehung dieses Gesetzes der Grundsatz der sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Grund und Boden zu beachten.

Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist daher gemäß § 7 Abs 2 TGVG nicht nur dann zu versagen, wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, sondern auch dann, wenn zB so große neue Grundstücke geschaffen werden, dass aufgrund der konkreten Nutzung dieser ein Widerspruch zum Ziel der örtlichen Raumordnung der bodensparenden Bebauung gegeben ist.

8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er als Vater von vier Kindern seinen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt an eines seiner Kinder übertragen werde und die ehemalige Hofstelle „V", welche landwirtschaftlich für seinen Betrieb keine Rolle mehr spiele, an einen weichenden Sohn als Wohnmöglichkeit übertragen werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Ein Grundstück zur Ermöglichung einer reinen privaten Wohnbebauung in der Größe von über 3.000 m2 widerspricht bereits grundsätzlich in erheblichem Maße den Zielen der örtlichen Raumordnung im Hinblick auf eine bodensparende Bebauung und damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dem landeskulturellen Interesse.

So wird – entgegen dem nunmehrigen Vorbringen in der Verhandlung - vom Beschwerdeführer ja in der Beschwerde auch selbst zugestanden, dass für das Gst **7 KG W in seiner angestrebten Form eine ungewöhnliche Größe gewählt wurde. Weiters wurde vom Beschwerdeführer noch in der Beschwerde selbst eingestanden, dass im südlichen Bereich grundsächlich auch eine andere Grenzführung gewählt werden hätte können.

9. Der im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ergänzend beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung zur gesetzlich normierten Zielsetzung der bodensparenden Bebauung zunächst Folgendes allgemein zusammengefasst ausgeführt:

Tirol weißt einen Dauersiedlungsraum von nur ca 12 % der Landesfläche auf und ergeben sich daher daraus in Tirol ganz andere Anforderungen als in anderen Bundesländern.

Als Grundstücksgröße sind daher im Hinblick auf die bodensparende Bebauung grundsätzlich die Ansätze der Wohnbauförderung zu berücksichtigen und gibt sich daraus eine förderbare Grundstückgröße von ca 400 - 450 m².

Bei dieser grundsätzlichen Vorgabe der Wohnbauförderung müssen aber auch die regionalen Besonderheiten sowie allenfalls gegebene topografische Gegebenheiten berücksichtigt werden. So ist auch zB im Inntal oder im Brixental und auch anderen Regionen in Tirol, in Bezug auf die Grundstückgröße ein anderer Maßstab anzulegen als zB im Lechtal.

10. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Situierung des gegenständlichen Bestandsgebäudes rechtfertigt – wie im Folgenden auch vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen mit näherer Begründung dargetan - im konkreten gegenständlichen Fall eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m2 nicht.

Hinsichtlich der Grundstücksgrößen im näheren Umfeld der gegenständlichen Flächen führte der raumordnungsfachliche Sachverständige, der den Bereich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bereits seit vielen Jahren kennt und zudem noch vor der Verhandlung am 02.07.2025 einen Ortsaugenschein durchgeführt hat, in der Verhandlung zusammenfasst Folgendes aus:

Beim gegenständlichen Bereich handelt es sich um einen Hochtalbereich und befindet sich die Hofstelle des Beschwerdeführers als Heimhof in Sichtweite der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auch ein Siedlungsgebiet der Marktgemeinde W befindet in Sichtweite, wo als Wohngebiet ausgewiesene Flächen vorhanden sind. In diesem Bereich wurde auch eine ehemalige Sportstätte nunmehr ebenfalls als Bauland ausgewiesen und im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt. Dazu wurde auch ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „***“, Beschlussfassung 09.05.2022 vom Sachverständigen vorgelegt, aus dem sich Grundstücksgrößen der Baugrundstücke von ca 500 -600 m² pro Bauplatz ergeben.

Entgegen dem ergänzenden Vorbringen in der Verhandlung ist auch bei der Neubildung eines Grundstückes im Freiland, das künftig – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – der reinen Wohnnutzung diesen soll, diese vorstehend angeführten Grundstückgrößen grundsätzlich als regionale Vergleichsbasis für die gegenständliche Beurteilung zu Grunde zu legen.

11. Soweit in der Verhandlung vorgebracht wurde, dass der gegenständlichen Beurteilung Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, nicht zu Grunde zu legen seien, konnte diesem Vorbingen nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund der derzeitigen und künftigen Nutzung der Bestandsgebäude keine Berechtigung zukommen (reine Wohnnutzung).

Im Übrigen ist dazu ergänzend anzumerken, dass im allernächsten Umfeld neben dem unmittelbar angrenzenden Nachbarhof bereits ein – ebenfalls für ein weichendes Kind neu geschaffenes Grundstück (Gst **8 KG W) besteht, das die Widmung als Freiland aufweisst und zur reinen Wohnnutzung bebaut wurde.

Dieses Grundstück weißt eine Fläche von 758 m2 auf.

Zudem ergibt sich, dass auch das mit der gegenständlich angezeigten Grundstücksänderung weiters neu geschaffene Gst **5 KG W, das ebenfalls mit einem Bestandswohnhaus zur reinen Wohnnutzung bebaut ist, vom Beschwerdeführer so neu gebildet wurde, dass dieses eine Fläche von 787 m2 und auch die Widmung als Freiland aufweist.

Im unmittelbaren Umfeld ergeben sich damit Baugrundstücke für die reine Wohnnutzung im Freiland von ca 700 m2.

12. Das verfahrensgegenständlich Gst **7 KG W weist derzeit eine Fläche von 346 m2 auf (Bauparzelle).

Dieses Grundstück sowie der umgebende Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Freiland nach § 41 TROG 2022 gewidmet.

Damit ergibt sich gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO 2022 ein gesetzlicher Mindestabstand vom 0,4-fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem jeweils betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter.

Dazu wurde vom raumordnungsfachlichen und hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung näher dargetan, dass für dieses Bestandsgebäude und dessen gesetzliche Abstände im Freiland sowie unter Einbeziehung der gesamten Fläche bis zum westlichen Erschließungsweg sich damit eine Fläche von ca 1.019 m² ergibt.

Diese Fläche wurde vom Sachverständigen in einem Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem – TIRIS auch planlich dargestellt und als Beilage ./8 zum Akt genommen.

Bei dieser Grundstücksgröße ließe sich – unbeschadet einer baurechtlichen Detailprüfung - auch das in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergänzend eingebrachte Sanierungskonzept des Bestandsgebäudes samt Schaffung einer weiteren Wohnung in Teilbereichen des derzeitigen Wirtschaftsteils realisieren.

Daraus ergibt sich sohin, dass die beabsichtigte Grundstücksgröße die mindesterforderliche Fläche (Baubestand und gesetzlicher Mindestabstand) um das 3-fache übersteigt.

13. Das Gst **7 KG W und der umgebende Bereich befindet sich zudem auch nicht in Hanglage, wie sich auch aus dem vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen bei dessen Ortsaugenschein angefertigten zahlreichen Lichtbilder ergibt, oder bestehen andere geländebedingte Gegebenheiten, Gefahrenzonen usw.

Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall auch nicht aufgrund einer speziellen Topographie oder sonst ein für das erkennende Gericht erkennbarer Grund gegeben, dass bei der Größe des Grundstückes darauf entsprechend Bedacht zu nehmen wäre.

Derartiges wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie vorgebracht.

14. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes Gst **7 KG W zumindest von der Hauskante gerechnet eine Abstandsfläche notwendig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Für das Gst **7 KG W ergibt sich, dass der Bereich um das Bestandsgebäude westlich durch einen Zufahrtsweg, der ua auch dieses Bestandsgebäude erschließt, und östlich durch den Nachbarhof begrenzt wird.

Nördlich grenzt das Bestandsgebäude an von Bebauung freie große landwirtschaftlich genutztes Feldflächen im Eigentum des Beschwerdeführers an.

Südlich beträgt die Entfernung der Außenmauern des Bestandgebäudes bis zur Landesstraße L ** - EE - wie auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - mehr als 30 Meter.

Damit ergibt sich sohin, dass im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes der in § 6 Abs 1 lit d TBO 2022 normierte gesetzliche Mindestabstand ca um das 10-fache überschritten wird.

15. Wenn man für ein künftiges Gst **7 KG W über die Mindestabstandsflächen hinaus nach Westen hin die gesamte Fläche bis zur Zufahrtsstraße und nach Osten hin ebenfalls die maximale Breite der Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers einbeziehen würde und zudem weiters auch noch eine deutlich größere Fläche Richtung Süden hin als Gartenfläche dazunehmen würde sowie auch noch das Brennhaus (bzw das im Kunstkataster als Backofen bezeichnete Gebäude) mit in die Fläche einbeziehen würde, würde sich dann aber immer noch nur eine Fläche von 1.754 m² ergeben.

Auch dazu wurde vom raumplanerischen Sachverständigen ein Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem – TIRIS angefertigt in dem diese Fläche planlich dargestellt und als Beilage ./9 zum Akt genommen wurde.

Unbeschadet dessen, ob das vom Beschwerdeführer als „Brennhütte“ bezeichnete Nebengebäude, das jedoch im Kunstkataster als Backofen bezeichnete ist, überhaupt für eine Ausübung des bei diesem Hof - nach Angaben des Beschwerdeführers - bestehenden großen Brennrechts noch geeignet wäre, wäre auch bei dieser von raumplanerischen Sachverständigen kenntlichgemachten Fläche, sohin dieses Nebengebäude auch mitumfasst.

16. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sohin aufgrund vorstehenden Feststellungen und Erwägungen zusammengefasst ergeben, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Vergrößerung des derzeitigen Gst **7 KG W in der Form, dass sich dies südlich bis zur Landesstraße L ** - EE erstreckt und damit ein Baugrundstück iSd Legaldefinitiion des § 2 Abs 12 TBO 2022 im Freiland zur reinen Wohnnutzgen von mehr als 3.000 m2 geschaffen wird, auch bei konkreter Einzelfallbeurteilung erheblich den Zielen der örtlichen Raumordnung in Bezug auf die bodensparende Bebauung widerspricht und keinesfalls durch den Baubestand oder sonstiger Gründe geboten ist.

Selbst, wenn man daher dem Bestandsgebäude im südlichen Bereich mehr als nur den gesetzlichen Mindestabstand, sondern allenfalls auch noch zusätzlich eine weitere Gartenfläche im Süden zugestehen würde, ist eine derzeit beabsichtigte Fläche von mehr als 30 m Länge in der gesamten Grundstücksbreite nach Süden hin, im Hinblick auf den Grundsatz einer bodensparenden Bebauung, der auch für die Grundstücksneubildung im Freiland für ein Bestandsgebäude mit reiner Wohnnutzug zu beachten ist, als erheblich überschießend zu qualifizieren.

17. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Fläche von fast 1.000 m2 südlich des Bestandsgebäudes auf Gst **7 KG W unmittelbar an der Verkehrsfläche aus rein landwirtschaftlicher Perspektive betrachtet wohl als unwirtschaftlich kleines Grundstück angesehen werden würde und daher aus dieser Überlegung die vorliegende Grenzführung gewählt worden sei, konnte auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

Diese landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes auf Gst **7 KG W ist bereits derzeit aufgrund des Bau- und Baumbestandes in dieser Form gegeben und ändert sich durch die Grundstückneubildung in landwirtschaftlicher Hinsicht daran nichts. Da sich unmittelbar daneben landwirtschaftliche Flächen des Beschwerdeführers in erheblichem Ausmaß und zudem in ebener Fläche befinden, ist eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung dieser verbleibenden Fläche nicht zu erkennen.

Im Übrigen wurde durch die nunmehr durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte weitere Bepflanzung entlang der Zufahrtsstraße gerade eben die gegenständliche Situation geschaffen.

Auch wenn die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers allenfalls nicht immer gleichzeitig mit diesem Teilbereich gemäht werden sollten, so erfolgt dennoch – wie auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ausgesagt - eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser Fläche südlich des Bestandgebäude bis zur Landesstraße L ** – EE hin gemeinsam mit dem im Nahbereich befindlichen Heimbetrieb des Beschwerdeführers („U“) und wird das dort gewonnene Futter an die auch im Sommer am Hof verbleibenden Tiere verfüttert.

Es konnte daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen und eine Grundstückgröße von mehr als 3.000m2 für ein derzeit zur touristischen Vermietung genutztes Gebäude und eine allenfalls in der Zukunft beabsichtige künftige reine Wohnnutzung durch einen weichenden Sohn des Beschwerdeführers keinesfalls rechtfertigen.

18. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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