projets
LVwG-2025/47/0446-8•LVwG T LVwG-2025/47/0446-8
LVwG-2025/47/0446-8Tribunal administratif régional14 août 2025
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>Zulassung<br/>Straße mit öffentlichem Verkehr<br/>Rechtsirrtum<br/>Kumulationsprinzip<br/>Verfahrenskosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2025, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.
2. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
3. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen ven/vendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorrad die Schlussleuchte fehlt.
4. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.4.entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einer Bremsleuchte ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge der Klasse L3e mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein müssen.
5. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3 (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.8. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet war, obwohl Fahrzeug der Klasse L3e mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet sein müssen.
6. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen. Beide Rückblickspiegel fehlten.
7. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.3. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet war, obwohl Fahrzeug der Klasse L3e mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen. Es fehlte(n) folgende(r) Fahrtrichtungsanzeiger: kein Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden.
8. Datum/Zeit:16.11.2024, um 16:17 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein müssen. Es wurde festgestellt, dass der Geschwindigkeitsmesser fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §36 lit a KFG
3. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG
4. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 KFG i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/2014
5. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 KFG i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/2014
6. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 23 KFG i.V.m. § 18a Abs. 1 Z. 2 KDV
7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 KFG i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/2014
8. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 24 Abs. 1 KFG
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Einheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 20 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG
0 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
0 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
0 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
0 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 KFG
0 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
0 Tage(n) 7 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z. 1 KFG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 102,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 892,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.02.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliege. Die Straße werde nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt. Es handle sich um einen Privatweg und der Teil des Weges, auf welchem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, sei nicht asphaltiert und allenfalls ein Feldweg. Lediglich die Unfallendlage habe sich im asphaltierten Bereich befunden. Sie könne aber nicht die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen begründen. Zumal es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, kommen die Bestimmungen des KFG und des FSG nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe daher auch keine Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Zudem seien von der Behörde insgesamt acht Geldstrafen verhängt worden und es seien ihm unter Spruchpunkt 2. bis 8. jeweils Verstöße gegen § 102 Abs 1 KFG iVm diversen Bestimmungen des KFG angelastet worden. Es könne bei Vorliegen mehrerer Mängel lediglich ein einzelner Verstoß vorliegen und es sei daher lediglich eine auf § 102 Abs 1 KFG gestützte Geldstrafe zu verhängen.
Zudem sei das Straferkenntnis im Hinblick auf Spruchpunkt 1. unvollständig, da die Behörde nicht festgestellt habe, um welche Art von Motorrad es sich handelt. Die Kubikanzahl des Motorrades sei nicht angegeben und dies sei von erheblicher Relevanz. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, sei er einem Rechtsirrtum unterlegen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Auch wenn der Rechtsirrtum nicht schuldausschließend wirke, sei er als Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Mildernd sei von der belangten Behörde nur die Unbescholtenheit gewertet worden. Auch der Umstand, dass niemand gefährdet wurde, die Fahrt auf einem Privatweg und abseits von sonstigen Verkehrsteilnehmern durchgeführt worden sei und dass sich der Fahrer selbst schwer verletzt hat, sei mildernd zu werten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er das Motorrad gelenkt hat. Es liege sohin ein Tatsachengeständnis vor, welches mildernd zu berücksichtigen sei.
Die Geldstrafe von insgesamt Euro 790,00 sei zudem überhöht, da das Verschulden des Beschuldigten als gering einzustufen sei. Auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sei gering und auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Es liege auch ein Anwendungsfall des § 20 VStG vor. Moniert wurde außerdem, dass die belangte Behörde die Bestimmungen im § 64 Abs 2 VStG hinsichtlich des Kostenausspruchs unrichtig angewendet habe. Die Verfahrenskosten seien anhand der Gesamtstrafe zu bemessen und nicht mindestens Euro 10,00 auf jedes Delikt zu verhängen. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen CC in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß, in eventu die neue Bemessung des Beitrags zu den Kosten für das Strafverfahren mit Euro 79,00.
Am 08.05.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-2025/12/0423 verbundene Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer als Partei, weiters CC als weitere Partei des Verfahrens LVwG-2025/12/0423 sowie der Zeuge DD sowie der Amtssachverständige EE einvernommen worden sind.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Freund der Tochter des CC, wohnhaft an der Adresse 3, welcher Eigentümer des Motorrades der Marke Beta Evo, Farbe: weiß/rot, ist. Dieses Motorrad ist nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Eigentümer des Motorrades hat seiner Familie sowie dem Beschwerdeführer die Benutzung des Motorrades auf Privatwegen grundsätzlich erlaubt.
Am 16.11.2024, kurz vor 16:17 Uhr, hat der Beschwerdeführer aus diesem Grund das verfahrensgegenständliche Motorrad ohne weitere Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aus dem Schuppen beim Haus Adresse 3 geholt und dann auf den Nachbarschaftsweg (beginnend auf dem Schotterweg bei Adresse 2) gelenkt, obwohl er nicht über eine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung zum Lenken eines solchen Motorrades (Führerscheinklasse A) verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt nur über einen Führerschein der Klassen B und AM. Nach kurzer Fahrt ist er beim Abbremsen ausgerutscht und mit dem Kopf gegen den Asphalt geprallt. CC hat den Unfall beobachtet und seine Tochter hat sofort die Rettung verständigt. Die Verständigung der Polizei durch die Leitstelle erfolgte um 16:17 Uhr.
Bei der vom Beschwerdeführer befahrenen Strecke handelt es sich um einen unbeschrankten und geschotterten Interessentenweg, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden kann.
Das Motorrad der Marke Beta Evo, Farbe weiß/rot, verfügt über keine Schlussleuchte, keine Bremsleuchte, keinen hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler, keinen Rückspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite, keinen Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Fahrzeugseite und keinen Geschwindigkeitsmesser.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass das Motorrad nicht für den öffentlichen Verkehr ausgestattet ist. Er hat das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt nicht näher in Augenschein genommen und auch nicht kontrolliert, ob es über eine Schlussleuchte, eine Bremsleuchte, einen nicht dreieckigen Rückstrahler, einen Fahrtrichtungsanzeiger, einen Geschwindigkeitsmesser oder einen Rückspiegel verfügt.
Der Beschwerdeführer ist – wie auch der Eigentümer des Motorrades – davon ausgegangen, dass das nicht zum Verkehr zugelassene Motorrad auf dem befahrenen Weg gelenkt werden darf, weil es sich ihrer Ansicht nach um einen Privatweg handelt. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich auf die Angaben des Eigentümers des Motorrades verlassen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und des CC als Partei sowie aus der Einsichtnahme in den unbedenklichen Inhalt des behördlichen Aktes.
Aus der Einvernahme des CC ergibt sich zweifellos, dass er der Eigentümer des gegenständlichen zweirädrigen Kraftrades ist, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist.
Aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung hinsichtlich eines zweirädrigen Kraftrades der Klasse L3e hat. Dies wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt.
Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgt, dass dieser das beschwerdegegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Eigentümer des Motorrades haben einhellig in der Verhandlung und auch bereits vor der belangten Behörde angegeben, dass sie davon ausgegangen sind, dass das gegenständliche Fahrzeug auch ohne entsprechende kraftfahrzeugrechtliche Zulassung und ohne Lenkberechtigung (Führerscheinklasse A) auf dem befahrenen Weg gelenkt werden darf.
Aus dem Behördenakt, insbesondere den einliegenden Fotos und dem TirisMaps-Ausdruck, ergeben sich die Feststellungen zu der Örtlichkeit, wonach am 16.11.2024 der gegenständliche Weg weder abgeschrankt noch dessen Nutzbarkeit auf sonstige Weise beschränkt worden ist.
IV.Rechtsgrundlage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
[…]
§ 37
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023 (§ 102), BGBl I Nr 103/1997 (§ 36), BGBl I Nr 35/2023 (§ 1), BGBl I Nr 40/2016 (§ 15), BGBl I Nr 87/2014 (§ 14), BGBl I Nr 117/2005 (§ 23), BGBl I Nr 116/2024 (§ 24) und BGBl I Nr 19/2025 (§ 134), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 14
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
[…]
(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
[…]
§ 15
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L
Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014
§ 23
Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
§ 24
Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.
[…]
§ 36
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
[…]
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder
6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl Nr 399/1967, idF BGBl II Nr 172/2019 (§ 15), BGBl II Nr 458/2010 (§ 18a), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 18a
Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht
(1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
[…]“
V.Erwägungen:
Im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastet, er habe ein Motorrad, Beta Evo, für welches eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen wäre, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war. Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, zulässig. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass für das beschwerdegegenständliche Motorrad eine Lenkberechtigung A erforderlich ist und der Beschwerdeführer das Motorrad zur Tatzeit gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung A war.
Unbestritten ist, dass der Lenker das Motorrad auf dem Interessentenweg, der bei Adresse 2 von der Gemeindestraße abzweigt (zuerst asphaltiert, dann Schotterweg) zur angegebenen Zeit gelenkt hat.
Mit seinem Vorbringen, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Gemäß der angeführten Legaldefinition ist für den Begriff einer Straße maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeug- oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt. Nur weil auf einer für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche (auch) landwirtschaftliche Tätigkeit mit landwirtschaftlichen Geräten verrichtet werden, kann ihr deshalb der Charakter einer Straße nicht abgesprochen werden. Auch ein Feldweg (vgl VwGH 12.05.2005, 2003/02/0098) oder einer Schotterstraße (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0229) wurden vom VwGH bei entsprechender Benützbarkeit durch jedermann als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 25.04.1990, 89/03/0192 mwN) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus diesem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Die vom VwGH für erforderlich erachtete Abschrankung bzw besondere Kennzeichnung einer Straße als Privatweg, um den öffentlichen Verkehr auszuschließen, ist nicht nur für stärker besiedelte Gegenden oder im städtischen Bereich, sondern ganz allgemein von Bedeutung (VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308 mwN).
Wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat, bestanden eine solche Abschrankung bzw eine Kennzeichnung als Privatstraße bzw auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln am Beginn der Straße zur Tatzeit unbestritten nicht. Nach dem äußeren Anschein stand somit der gegenständliche Weg zur allgemeinen Benützung sowohl für Fußgänger als auch für Kraftfahrzeuglenker offen. Das vorliegende Straßenstück wurde daher zu Recht von der belangten Behörde als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert.
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das Motorrad Beta Evo zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Wie bereits ausgeführt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er das Fahrzeug gelenkt hat und dass dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.
Unter Spruchpunkt 3. bis 8. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Dies wurde vom Beschwerdeführer wiederum nicht bestritten. Unbestritten ist außerdem, dass das vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatzeitort gelenkte Fahrzeug nicht die im Spruchpunkt 3. bis 8. angeführten Ausrüstungsmerkmale aufweist.
Vom Beschwerdeführer wurden sohin in objektiver Hinsicht sämtliche ihm angelastete Übertretungen verwirklicht.
Dem Beschwerdeführervorbringen, dass Spruchpunkt 1. dahingehend unvollständig sei, weil die Art des Motorrades nicht angeführt ist, ist zu entgegnen, dass gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und dabei alle Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, zu ermöglichen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweiligen in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Für eine ausreichende Konkretisierung ist die Angabe vom Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens erforderlich. Im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. angeführt, dass das betroffene und vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug ein Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot, ist, für welches eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig ist.
Der Spruch enthält sohin die Beschreibung des Motorrades samt der dafür erforderlichen Lenkberechtigung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt sohin eine hinreichend konkrete Beschreibung des Tatbildes vor. Die genaue Kubikzentimeterangabe des Motorrades ist nicht Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung. Mit der Angabe, dass für das Motorrad eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig ist, ist das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG hinreichend erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, Zl 2001/03/0249 ua). In gegenständlichem Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen könnten. Es ist sohin von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Mit seinem Vorbringen, dass die Übertretungen dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar seien, weil ein entschuldbarer Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG vorliege, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Einem Beschuldigten ist eine Verbotsunkenntnis aber dann vorwerfbar, wenn er sich nicht näher informiert hat. Der Täter hat jedenfalls eine Erkundigungspflicht und er hat sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine solche Erkundigungspflicht insbesondere, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zB bei Teilnehmern im Straßenverkehr (vgl VwSlg 10.262A/1980). Unterlässt der Beschuldigte bei Gebot einer Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil er nicht erwiesenermaßen unverschuldet ist – jedenfalls vorwerfbar (vgl VwGH 10.02.1999, 98/09/0298).
Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Weges, auf welchem er das Fahrzeug gelenkt hat, keine Erkundigungen eingeholt hat, welche das Vorliegen eines Rechtsirrtums iSd § 5 Abs 2 VStG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist, wie auch der Eigentümer des Motorrades einfach davon ausgegangen, dass es sich bei dem befahrenen Weg um einen Privatweg handelt, auf welchem mit dem beschwerdegegenständlichen Motorrad gefahren darf. Der Beschwerdeführer hat sich dabei auf die Angaben des Eigentümers des Motorrades verlassen. Nach der Rsp des VwGH (VwSlg 14.020 A/1994) entschuldigt aber nur das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformation. Die Judikatur des VwGH und auch die Praxis der Verwaltungsbehörden sind bei der Handhabung dieser Kriterien allerdings sehr restriktiv und anerkennen einen Verbotsirrtum nur selten als entschuldigend. Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Erkundigungspflicht nicht erfüllt hat und sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist sohin von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Mildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Darüber hinaus sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen. Der Umstand, dass bei dieser Fahrt niemand tatsächlich gefährdet wurde und dass sich der Beschwerdeführer selbst verletzt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und nicht „nur auf einem Privatweg und abseits von sonstigen Verkehrsteilnehmern“. Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt bereits aus dem Grund nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244 mwN). Hinsichtlich sämtlicher dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen ist die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr keine bloß geringe Bedeutung beizumessen. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kommt sohin in gegenständlichem Fall nicht in Betracht.
Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. bis 8. verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im unteren Bereich des Möglichen angesetzt wurden, keinerlei Bedenken ergeben. Die Strafen in dieser Höhe sind sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der Übertretungen zu Spruchpunkt 2. bis 8. lediglich eine Strafe zu verhängen sei, ist zu entgegnen, dass es sich jeweils um einzelne Übertretungen des Kraftfahrgesetzes handelt. Vom Beschwerdeführer wurden unter Spruchpunkt 2. bis 8. sieben unterschiedliche Delikte verwirklicht.
Auch mit seinem Vorbringen zu den Verfahrenskosten vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag im Verfahren erste Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Es wurden zu den Spruchpunkten 1. bis 8. entsprechend dem im Verwaltungsstrafgesetz anzuwendenden Kumulationsprinzip jeweils einzelne Geldstrafen verhängt, für welche der Kostenbeitrag mit 10% der verhängten jeweiligen Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, festzusetzen ist. Die Vorschreibung des Kostenbeitrags in einer Gesamtsumme ist bei mehreren Bestrafungen zwar zulässig und die Verfahrenskosten müssen nicht getrennt bestimmt werden, da die Höhe des Kostenersatzes zufolge § 64 Abs 2 jederzeit – auch wenn ihre Festsetzung für mehrere Bestrafungen in einer Vorschreibung erfolgt – ziffernmäßig nachvollziehbar ist (VwSlg 12.655A/1998). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls für jede Geldstrafe ein Kostenbeitrag festzusetzen ist.
Zumal der Beschwerde insgesamt keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzulegen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.