LVwG T LVwG-2025/18/1073-3

LVwG-2025/18/1073-3Tribunal administratif régional13 août 2025

Regest

Feststellung der Parteistellung<br/>Bescheidzustellung<br/>Präklusion<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/1073-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.1073.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.04.2025, Zl *** (mitbeteiligte Partei: CC, Zweigniederlassung Tirol Vorarlberg, vertreten durch DD), betreffend Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang – Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.01.2025, ZI ***, wurde der mitbeteiligten Partei ua gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „Y“ sowie einem Baurestmassenzwischenlager mit technisch mobiler Aufbereitung auf Teilen der Gst. Nrn. ***1, ***2, ***3 sowie ***4, alle KG *****, erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben mehrere Verfahrensbeteiligte Beschwerden erhoben. Diese behängen am LVwG Tirol in einem gesonderten Verfahren. Das gegenständliche Verfahren bezieht sich ausschließlich auf nachfolgende Angelegenheit:

Mit Schreiben vom 14.03.2025 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die Feststellung der Parteistellung im eingangs zitierten abfallrechtlichen Verfahren sowie Zustellung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Feststellung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie der Antrag auf Bescheidzustellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit den Präklusionsfolgen der in der Hauptsache abgehaltenen öffentlichen mündliche Verhandlung.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die öffentliche mündliche Verhandlung der belangten Behörde rechtswidrig bekannt gemacht die Beschwerdeführerin daher übergangene Partei sei.

Zur in der Hauptsache am 03.07.2024 in der Marktgemeinde Z von der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht daran teilgenommen hat und auch bis zum Ende der Verhandlung keine schriftlichen oder mündlichen Einwendungen gegen den Verhandlungsgegenstand erhoben hat. Sie wurde nicht persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt. Allerdings wurde die Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung in der Zeit vom 14.06. bis 03.07.2024 durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Z sowie vom 11.06. bis 04.07.2024 auf der Internetseite der Behörde kundgemacht. In der Öffentlichen Bekanntmachung findet sich eine Beschreibung der beantragten Maßnahmen sowie der Hinweis, dass die Einreichunterlagen bei der belangten Behörde und der Marktgemeinde Z zur Einsicht aufliegen. Ebenso wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Beteiligte, die nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren.

Zu den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektsergänzungen bzw Konkretisierungen ist festzuhalten, dass sich daraus in Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz im Vergleich zum kundgemachten Verhandlungsgegenstand keine Verschlechterungen ergeben können. Neben Einschränkungen des Antragsgegenstandes (Klarstellung, dass auf der Gp ***5, KG *****, keine Baumaßnahmen geplant sind; Zurückziehung des Antrages auf Einbringung von Material, welches dreifach erhöhte Grenzwerte im Sinne von § 8 Deponieverordnung 2008 aufweist; Einschränkung der Betriebszeiten für das Zwischenlager) wurden das zuvor in m³ angegebene jährliche Deponievolumen sowie die Umschlagskapazität für das Baurestmassenzwischenlager in t/Jahr umgerechnet.

Bei den nach der Verhandlung erfolgten Eingaben der Konsenswerberin vom 11.10.2024, vom 23.10.2024 und vom 03.12.2024 handelt es sich um Stellungnahmen, welche mit keinen (für den Nachbarschaftsschutz) relevanten Projektsänderungen verbunden sind. Diese beinhalten Ausführungen:

zum öffentlichen Interesse, zu möglichen Alternativen, zu den Vorbringen von Anrainern (Stn vom 11.10.2024, OZ 86),

zu den Ermittlungsergebnissen anlässlich des Parteiengehörs (Stn vom 23.10.2024, OZ 89),

zu der in der Verhandlung (siehe Feststellungen vorletzter Absatz) angesprochenen planlichen Bereinigung in Hinblick auf die Gp ***5, KG *****, sowie zu der Äußerung der Elektrizitätswerke Z, der Sicherstellung und der Deponieaufsicht (Stn vom 03.12.2024, OZ 91).

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Teilakt zur angefochtenen Entscheidung sowie durch Einsichtnahme in nachfolgende weitere Aktenteile des Aktes zur Zl *** betreffend die Bodenaushubdeponie samt Baurestmassenzwischenlager (siehe Aktenvermerk vom 10.07.2025):

•Unterlagen über die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 (Anberaumung OZ 47, Öffentliche Bekanntmachung OZ 48 samt Bestätigung über die Internetkundmachung, Ersuchen um Anschlag in der Gemeinde OZ 49);

•Verhandlungsschrift vom 03.07.2024 (OZ 61) mit Bestätigung über Anschlag in der Gemeinde im Anhang;

•Stellungnahmen der Konsenswerberin vom 11.10.2024 (OZ 86), vom 23.10.2024 (OZ 89) und vom 03.12.2024 (OZ 91);

•Bescheid vom 09.01.2025 (OZ 93).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus diesen Aktenteilen und konnten bedenkenlos getroffen werden. Die abschließende Feststellung zu allfälligen Änderungen nach der Verhandlung fußt auf den zitierten Stellungnahmen im „Hauptakt“, in welche ebenfalls Einsicht genommen wurde. Daraus hat sich unzweifelhaft ergeben, dass auch nach der Verhandlung keine für die Beschwerdeführerin wesentlichen Projektsänderungen vorgenommen wurden.

In Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 10.07.2025 ein Parteiengehör gewahrt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, langten dazu keine Stellungnahmen ein. Sämtliche Feststellungen können somit unstrittig getroffen werden.

III.Rechtslage:

§§ 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. […] Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. […]

[…]

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]

§ 41 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 97/2013, lautet wie folgt:

Kundmachung der mündlichen Verhandlung

§ 41.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

IV.Erwägungen:

Wie festgestellt, handelt es sich beim betreffenden abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren um eines gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002.

Unstrittig wurde die Beschwerdeführerin nicht persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt. Gemäß § 42 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 2. Satz AVG reicht es für den Eintritt der Präklusionswirkung und dem damit einhergehenden Verlust der Parteistellung jedoch aus, wenn die Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde (ODER durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung ODER durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) UND durch in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form (vgl § 41 AWG 2002) kundgemacht wurde. Unter diesen Voraussetzungen betreffen die Präklusionsfolgen sogar jene Personen – die als „bekannte Beteiligte“ – von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169)

Wie festgestellt, wurde die Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Z sowie auf der Internetseite der Behörde kundgemacht. Da die Marktgemeinde Z nicht nur Standort der beantragten Maßnahmen ist, sondern auch die Verhandlung am 03.07.2024 dort abgehalten wurde (vgl VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169), ist das oben dargelegte Publikationserfordernis als erfüllt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verpflichtung zum Anschlag der Kundmachung auch an der Amtstafel der Gemeinde X lässt sich aus den vorliegenden Bestimmungen nicht ableiten.

In Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist festzuhalten, dass diese feststellungsgemäß vorliegen. So finden sich eine Projektsbeschreibung und ein Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die Einreichunterlagen in der Öffentlichen Bekanntmachung. Auch sind Verhandlungs- und Bescheidgegenstand in Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz identisch. Zudem wurde gemäß § 41 Abs 2 AVG in der Kundmachung auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen hingewiesen. Auch ist die Vorbereitungszeit, dh die Zeit zwischen Kundmachung und Verhandlung, von mehr als zwei Wochen in Hinblick auf die diesbezügliche ständige höchstgerichtliche Judikatur (vgl zB VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206) nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionswirkungen gemäß § 42 Abs 1 AVG iVm § 41 Abs 1 2. Satz AVG lagen somit zweifellos vor.

Die Beschwerdeführerin hat es somit unterlassen, rechtzeitig – dh bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – entsprechende Einwendungen zu erheben, um ihre Parteistellung (allenfalls als Nachbarin gemäß § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 iVm § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002) im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Bodenaushubdeponie „Y“ samt Baurestmassenzwischenlager und Aufbereitung zu wahren. Da sie somit präkludiert ist und ihre Parteistellung im Hauptverfahren verloren hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Feststellung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen. Mangels Parteistellung besteht auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung des Bescheides, weshalb im Ergebnis die Entscheidung der Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war nicht (mehr) beantragt und wurde auch seitens des erkennenden Gerichtes in Hinblick auf das unwidersprochene Parteiengehör nicht für erforderlich erachtet wurde (vgl § 24 VwGVG).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung konnte anhand von eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insbesondere VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169) getroffen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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