LVwG T LVwG-2025/45/1360-7

LVwG-2025/45/1360-7Tribunal administratif régional11 août 2025

Regest

Wechselnder Familienverbund<br/>Bedarfsgemeinschaft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/1360-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.1360.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, per Adresse Adresse 1, **** Z, vertreten durch den BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurden dem Beschwerdeführer über Mindestsicherungsantrag vom 15.04.2025 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt, konkret Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei der in der Begründung vorgenommenen Berechnung wurde dabei der Richtsatz für mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft Lebende gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in Höhe von Euro 680,07 herangezogen. Zudem wurden ihm zur Abdeckung des Überbezuges Teile der Leistungen spruchgemäß einbehalten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, es treffe nicht zu, dass er fest bei seinem Sohn CC wohne. Er sei wohnungslos und habe seit 27.05.2024 seine Adresse beim BB eingerichtet. Tatsächlich nächtige er bei verschiedenen Verwandten in Z, wobei es sich um wechselnde Schlafplätze handle. Ein fester Wohnsitz stehe ihm somit nicht zur Verfügung.

Weiters führte er aus, dass weder er noch sein Sohn CC in der deutschen Sprache sozialisiert worden seien und es mitunter schwerfalle, gesprochene Inhalte vollständig zu erfassen. Dies habe offenbar bei der Vorsprache beim Sozialamt zu einem Missverständnis geführt. Es sei ihm bewusst, dass er seit längerer Zeit den Richtsatz für nicht-alleinstehende Personen erhalte. Er sei diesbezüglich bereits bei der belangten Behörde persönlich vorstellig gewesen und habe dort verstanden, dass er zukünftig den Alleinstehenden-Richtsatz ausbezahlt erhalte. Nachdem dies jedoch nicht geschehen sei, habe er sich dazu entschlossen, die gegenständliche Beschwerde zu erheben.

Abschließend beantragte er den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Richtsatz für Alleinstehende gewährt wird.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist anerkannter Asylberechtigter und im Wege der Familienzusammenführung 2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich gekommen.

Der Beschwerdeführer hatte zuletzt bis 11.10.2022 in Adresse 3, **** Z seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 27.06.2024 ist er laut ZMR obdachlos und mit Meldeadresse beim BB in Adresse 2 Top 1, **** Z gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen. Er bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung besitzt er ein kleines altes Stein- bzw Lehmhaus in Kurdistan (Syrien), das nach seinen Angaben wertlos und nicht bewohnbar ist. Er habe bereits mehrfach versucht das Haus zu verkaufen, was ihm nicht gelungen sei. Ebenso besitzt er ein ca 1.000 m2 großes Grundstück direkt an der Grenze zwischen Syrien und der Türkei. Eine Bewirtschaftung des Grundstückes ist nach Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, da türkische Grenzsoldaten Warnschüsse abgeben würden, sollten sie sich dort aufhalten. Ein Verkauf sei nicht möglich.

Der Beschwerdeführer reist etwa einmal jährlich nach Kurdistan. Dort nächtigt er bei seiner Tochter. Finanziert werden diese Reisen von den Kindern gemeinsam.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat elf Kinder. Fünf Kinder leben in Z, vier davon wohnen mit ihren jeweiligen Kindern in eigenen Wohnungen.

Der Beschwerdeführer wohnt abwechselnd bei seinen Kindern in Z. Ihm steht dann jeweils eine Matratze am Boden als Schlafplatz zur Verfügung. Wenn der Beschwerdeführer bei seinen Kindern nächtigt, kann er dort auch mitessen. Unter Tag verpflegt sich der Beschwerdeführer auswärtig. Er selbst macht keine Einkäufe und gibt seinen Kindern kein Geld für die Übernachtungs- und Essgelegenheiten. Er hat in jeder Wohnung Wechselgewand, dieses wird gelegentlich von den Kindern mitgewaschen. Der Beschwerdeführer benützt auch die sanitären Anlagen in den Wohnungen der Kinder und kann dort duschen. Seine Frau wechselt ebenfalls zwischen den Kindern, wobei sie aus Platzgründen nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in der Wohnung desselben Kindes nächtigt.

Der Beschwerdeführer und seine Frau sind aktuell auf Wohnungssuche. Diese gestaltet sich nach seinen Angaben schwierig. Sollte eine Wohnung gefunden werden, würde er mit seiner Ehegattin gemeinsam dort einziehen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesonders aus der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes in der am 11.07.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Insbesondere die Feststellungen zu den wechselnden Schlafplätzen bei den in Z lebenden vier Kindern, die über eigene Wohnungen verfügen, stützen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes. Ebenso übereinstimmend haben beide angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der jeweiligen Familie, bei der er nächtigt, mitessen kann und für Übernachten und Essen den Kindern kein Geld gibt. Der Beschwerdeführer hat auch ausgeführt, dass er selbst nicht kochen kann und auch nicht in den Supermarkt einkaufen geht. Der Sohn hat zudem ausgeführt, dass seine Frau die Wäsche des Beschwerdeführers manches Mal mitwasche.

Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stützen sich auf die im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

[…]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;

[…]

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,

[…]

V.Erwägungen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde der Berechnung zugrunde gelegten Richtsatz. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass auf ihn der Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in Höhe von 75 vH anzuwenden wäre, und nicht der von der belangten Behörde herangezogene Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in Höhe von 56,25 vH.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 2 TMSG ist alleinstehend, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt. Demgegenüber definiert § 2 Abs 4 TMSG eine Bedarfsgemeinschaft wie folgt: „Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.“

Die Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Novelle des TMSG, LGBl Nr 52/2017, 16. GP, führen dazu aus wie folgt:

„Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 bis 7):

Von der Legaldefinition des Alleinstehenden sind künftig nur mehr jene Personen umfasst, die weder in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. Abs. 6) noch in einer Wohngemeinschaft (vgl. Abs. 7) leben (Abs.4).

[…]

Neu aufgenommen wird die Legaldefinition der Bedarfsgemeinschaft. Darunter ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften und zwischen denen eine Beziehung bestehen muss, die eine wechselseitige Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt annehmen lässt (z.B. Ehepaare, Personen, die in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben oder Familien). Hinweise für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft können etwa gemeinsame Kinder im Haushalt, eine gemeinsame Kontoführung, ein gemeinsamer Einkauf und dergleichen sein.“

Zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft müssen sohin einerseits das Kriterium des „Lebens im gemeinsamen Haushalt“ und andererseits das Kriterium des „Wirtschaftens im gemeinsamen Haushalt“ kumulativ erfüllt sein. Darüber hinaus muss zwischen den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und wirtschaftenden Personen ein gewisses Naheverhältnis iSe „wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt“ bestehen (vgl dazu auch LVwG-2022/47/2529 vom 30.11.2022).

Zur Frage, wann ein „gemeinsamer Haushalt“ vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof zum NÖ Mindestsicherungsgesetz in seinen Erkenntnissen vom 23.10.2012, 2012/10/0020, bzw vom 11.08.2017, Ra 2016/10/0092, ausgeführt wie folgt: „Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt also ein "gemeinsamer Haushalt" vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. das zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0216, wonach die in diesem Gesetz enthaltene Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" dahin zu verstehen ist, dass der Hilfesuchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet). Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen wäre etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter-)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des NÖ MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten zu befriedigen.“

Der Beschwerdeführer nächtigt abwechselnd bei seinen in Z lebenden Kindern. Wenn er dort nächtigt, wird er in den dortigen Familienverbund integriert, das bedeutet, er erhält eine Schlafmöglichkeit, kann dort mitessen, duschen, sonstige sanitäre Anlagen benutzen, gelegentlich wird auch seine Wäsche mitgewaschen. Er zahlt seinen Kindern dafür nichts und macht auch von sich aus keine Einkäufe für den jeweiligen Familienverbund. Im Sinne der Definition des TMSG sowie der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsohne ein „gemeinsamer Haushalt“ sowie ein Wirtschaften im gemeinsamen Haushalt vor. Auch die Voraussetzung der „wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt“ liegt vor, da der Beschwerdeführer bei seinen Kindern wohnt und diese unentgeltlich die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung des Beschwerdeführers übernehmen. Dabei schadet nicht, dass dieser Familienverbund immer wieder wechselt. Für den Beschwerdeführer sind damit jedenfalls Kostenersparnisse im oben angeführten Sinne verbunden.

Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit nicht alleinstehend iSd § 2 Abs 2 TMSG, sondern lebt vielmehr in – wechselnden – Bedarfsgemeinschaften. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ihrer Berechnung den Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zugrunde gelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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