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LVwG-2025/14/1339-6•LVwG T LVwG-2025/14/1339-6
LVwG-2025/14/1339-6Tribunal administratif régional1 août 2025
Airbnb<br/>Kurzzeitvermietung<br/>Bescheidadressat <br/>Hostel<br/>Hotel <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y (belangte Behörde) vom 25.4.2025, ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.6.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 dem Beschwerdeführer die weitere, über den Verwendungszweck als „Wohn- und Geschäftshaus“ hinausgehende Nutzung des Anwesens Adresse 1/Adresse 2 in Y zur gewerblichen Beherbergung von Gästen binnen sieben Tagen. Auf das Wesentliche zusammengefasst werde dort ein Hostel auf mehreren verschiedenen touristischen Online-Plattformen angeboten und Gästen zur Verfügung gestellt. Es liege eine gewerbliche Beherbergung von Gästen vor. Der Baubescheid vom 22.12.1949, ***, habe ein „Wohn- und Geschäftshaus“ bewilligt. Mit Bescheid vom 15.6.2015 seien eine Baubewilligung für eine Aufstockung des genannten Anwesens erteilt und im Obergeschoss unter anderem fünf Büroräume bewilligt worden. Diese Baubewilligung sei jedoch mangels fristgerechtem Baubeginn erloschen. Mit Ansuchen vom 12.8.2024 sei um Verwendungszweckänderung des gegenständlichen Anwesens auf Beherbergungsbetrieb mit 30 Betten angesucht worden. Das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Der baurechtliche Verwendungszweck des Anwesens laute somit auf „Wohn- und Geschäftshaus“. Die Nutzung des Anwesens zur Beherbergung von Gästen sei bewilligungspflichtig, zumal es sich um eine Änderung des Verwendungszweckes handelt, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann (§ 28 Abs 1 lit c TBO 2022).
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – in seiner Eigentums- und Erwerbsfreiheit verletzt. Zwar sei der Beschwerdeführer über das seit 2024 anhängige Genehmigungsverfahren informiert. Die Verhängung des Untersagungsbescheides während des anhängigen Verfahrens sei nicht das gelindeste Mittel.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 30.6.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführervertreterin RAAin CC für RA BB ohne den Beschwerdeführer erschien.
Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich das Erkenntnis. Mit E-Mail von 4.7.2025 sowie abermals vom 8.7.2025 beantragte der Beschwerdeführer die ungekürzte Ausfertigung.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objekts Adresse 1/Adresse 2 in Y. Er wohnt ebenfalls in Y, aber in der Adresse 3.
Mit Bescheid vom 22.12.1949, ***, bewilligte die belangte Behörde das gegenständliche Anwesen als „Wohn- und Geschäftshaus“, mit einem Geschäftslokal, einer Kanzlei und einem Magazin im Erdgeschoss sowie zwei Wohnungen im Obergeschoss.
Mit Bescheid vom 15.6.2015, ***, bewilligte die belangte Behörde die Aufstockung des Anwesens und im Obergeschoss fünf Büroräume. Mangels fristgerechter Meldung des Baubeginns erlosch diese Baubewilligung.
Mit Vertrag vom 26.1.2024 vermietete der Beschwerdeführer an die solidarisch haftenden Mieter DD, EE und FF das „Geschäftshaus, bestehend aus dem Geschäftsraum, Magazin, Büro, Toilette, Kellerräumlichkeiten, Dachboden sowie zwei Garagen mit gesamten Grund und Boden“ ausdrücklich „zum Betrieb eines Beherbergungsbetriebes“. Laut Punkt VI dieses Vertrags darf „das gegenständliche Bestandsobjekt für einen Beherbergungsbetrieb verwendet werden.“ Das Unternehmen DD wurde im Mai 2024 in GG umbenannt.
Am 12.8.2024 suchte die FF um „Nutzungsänderung auf Beherbergungsbetrieb mit 30 Betten“ des gegenständlichen Anwesens sowie internen Umbau in allen Geschossen an. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Das gegenständliche Anwesen wird mit der Bezeichnung „JJ“ auf verschiedenen Online-Buchungsplattformen angeboten.
Auf „Booking.com“ fanden sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids 186 Bewertungen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung 269. Dabei findet sich folgende Beschreibung: „Dieses Hostel – strategisch gut gelegen im Bezirk X – befindet sich 1,6 km von KK, 1,9 km von LL Y und 2,5 km von MM entfernt. Die Nichtraucher Unterkunft ist 1,6 km von Hauptbahnhof Y entfernt gelegen. In der Unterkunft JJ ist jedes Zimmer ausgestattet mit einem Schreibtisch. Es gibt ein Gemeinschaftsbad mit einer Dusche und einem Haartrockner – Zimmer bieten den Gästen in der Unterkunft JJ außerdem kostenloses WLAN. Die Gästezimmer verfügen über Bettwäsche. NN liegt 2,6 km von der Unterkunft JJ entfernt, während OO 38 km entfernt ist. Der nächstgelegene Flughafen ist der Flughafen Y, 5 km von der Unterkunft JJ entfernt.“ Als Zimmerkategorien werden ein Doppelzimmer (1 französisches Doppelbett), ein Dreibettzimmer (1 französisches Doppelbett und 1 Schlafsofa), ein Vierbettzimmer (1 französisches Doppelbett und 1 Schlafsofa) und ein Familienzimmer (1 französisches Doppelbett und 2 Schlafsofas) angeboten.
Auf „PP“ fanden sich wiederum zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids 32 Bewertungen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung 40. Angeboten wird ein „Zimmer in Hotel in Y, Österreich, zwei Gäste, ein Schlafzimmer, ein Bett, ein gemeinsames Badezimmer“. Dabei ist unter anderem Folgendes angeführt: „Gäste teilen sich moderne, regelmäßig gereinigte Badezimmer. Zur Ausstattung gehören kostenfreies WLAN und eine voll ausgestattete Gemeinschaftsküche. Genießen Sie unseren gemütlichen Aufenthaltsraum. … Zimmerbeschreibung: Unser privates Zimmer für bis zu 2 Personen ist modern und gemütlich eingerichtet. Es bietet Ihnen ein bequemes Boxspringbett, frische Bettwäsche und flauschige Handtücher. Große Fenster sorgen für viel Tageslicht und eine angenehme Atmosphäre.
Ausstattung: Kostenfreies WLAN, Heizung, Kleiderschrank
Gemeinschaftsbereiche: Unsere Gäste teilen sich die modernen und sauber gehaltenen Badezimmer, die regelmäßig gereinigt werden. Die Gemeinschaftsküche ist voll ausgestattet und lädt zum Kochen und Verweilen ein. Treffen Sie andere Reisende in unserem gemütlichen Aufenthaltsraum oder genießen Sie eine Tasse Kaffee in den Gemeinschaftsräumen. …
1. Check-in und Check-out: - Check-in: ab 15:00 Uhr - Check-out: bis 11:00 Uhr
2. Ruhezeiten: - Damit alle unsere Gäste eine erholsame Nachtruhe genießen können, bitten wir um Ruhe von 22:00 bis 8:00 Uhr. Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme!“.
Bei einer Kontrolle am 23.9.2024 trafen Organe der belangten Behörde in den Räumen der 2, 4, 9, 10 und 13 mehrere Personen an, die die jeweiligen Räumlichkeiten für eine Nacht bzw vier Nächte über Booking.com buchten.
III.Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers findet sich in sämtlichen an ihn persönlich adressierten Schreiben und Dokumenten. Die entsprechenden Baubewilligungen sowie den Mietvertrag legte die belangte Behörde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde vor. Die Umbenennung der DD ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Die Auffindbarkeit des Objekts auf verschiedenen Buchungsplattformen wurde erstens von der belangten Behörde umfassend dokumentiert und zweitens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol demonstriert und thematisiert. Das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Betrieb eines „PP“, ist unglaubwürdig: Im Mietvertrag ist ausdrücklich von einem Beherbergungsbetrieb die Rede.
Die Kontrollen sind durch die dabei angefertigte Dokumentation und die Lichtbilder umfassend belegt.
IV.Erwägungen
A. Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022
Nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt.
Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung.
B. Bescheidadressat
Als Adressat der Benützungsuntersagung zog die belangte Behörde aufgrund kurzzeitiger Vermietung an wechselnde Personen zu Recht den Beschwerdeführer heran.
§ 46 Abs 6 TBO 2018 vor der TBO-Novelle, LGBl 2021/114, sah noch vor, dass eine Benützungsuntersagung nur gegen den Eigentümer gerichtet werden kann, wenn er die bauliche Anlage tatsächlich benützt. Im Fall der Benützung nur durch einen Dritten war die Benützungsuntersagung diesem gegenüber auszusprechen.
Mit der TBO-Novelle, LGBl 2021/114, erhielt die Bestimmung ihre heute geltende Fassung. Nunmehr ist bei kurzzeitigen Vermietungen an wechselnde Personen stets der Eigentümer Adressat des Benützungsuntersagungsauftrags (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5: „Abweichend von der allgemeinen Regel soll künftig daher im Fall einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen eine Benützungsuntersagung stets an den Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage zu richten sein“; im Umkehrschluss aus VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191).
Eine Heranziehung des Eigentümers als Bescheidadressat einer Benutzungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 entspricht auch dem Sinn der Regelung (LVwG Tirol 2.4.2024, LVwG-2023/32/2830): Gerade bei einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen ist es für Behörden oftmals schwierig, den Vermieter ausfindig zu machen, zumal derartige Vermietungen häufig über Internetplattformen abgewickelt werden, die diesbezüglich wenig transparent sind. Auch ist zwischen dem Eigentümer und den wechselnden Personen mehr als ein Dritter denkbar, was gegebenenfalls eine effektive Adressierung einer Benützungsuntersagung an den tatsächlich „letzten Dritten“ erschwert. Auch könnte „selbst in einem laufenden Verfahren ein Wechsel in der Person des Verpflichteten eintreten“ (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5). Insgesamt ist es daher nachvollziehbar, dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, ausgenommen es liegt der Fall einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen vor.
Es entspricht auch der Systematik der Tiroler Bauordnung 2022, wonach Adressat im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen grundsätzlich der Eigentümer der baulichen Anlage ist (vgl § 46 Abs 1 und 6 letzter Absatz TBO 2022) und zwar auch, wenn eine nicht konsensuale Baumaßnahme nicht von ihm, sondern von einem Dritten durchgeführt wurde (LVwG Tirol 2.4.2024, LVwG-2023/32/2830).
Mit „kurzzeitig“ ist nach den Materialien „zeitweilig und für kurze Zeiträume“ zu verstehen (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl 2021/114, 5). Der Beschwerdeführer vermietet das gegenständliche Objekt ausdrücklich zum Betrieb eines „Beherbergungsbetriebes“. Dieser wird auf verschiedenen Buchungsplattformen ausdrücklich als „Hotel“ oder „Hostel“ angeboten. Dabei finden sich hunderte Bewertungen. Darüber hinaus trafen Organe der Behörde bei einem Lokalaugenschein zahlreiche Gäste an, die sich zwischen einem Tag und vier Tagen dort aufhielten. Auch suchte der Mieter des Gebäudes ausdrücklich bei der belangten Behörde um Änderung des Verwendungszweckes auf „Beherbergungsbetrieb für 30 Betten“ an. Somit liegt zweifelsfrei die kurzzeitige Vermietung im Sinne des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 vor.
Im gegenständlichen Fall vermietete der Beschwerdeführer das gesamte Gebäude. Von den Mietern wurde die kurzzeitige Vermietung vorgenommen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 – sowie dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn der Regelung – ist im gegenständlichen Fall der Eigentümer als Bescheidadressat heranzuziehen. Da im gegenständlichen Mietvertrag zwei juristische und eine natürliche Person als solidarisch haftende Mieter aufscheinen und wäre es der belangten Behörde nicht zumutbar, vorab zu ermitteln, welchem der drei Mieter tatsächlich die kurzzeitige Vermietung zurechenbar ist. Darüber hinaus änderte eine der juristischen Personen in der Zwischenzeit ihren Namen.
Somit zog die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Anwesens als Bescheidadressat heran.
C. Widerspruch zum Verwendungszweck „Geschäfts- und Wohnhaus“
Mit Bescheid vom 22.12.1949 wurde das Gebäude als „Wohn- und Geschäftsgebäude“ bewilligt.
Es muss daher beurteilt werden, ob eine reine Wohnraumvermietung oder eine gewerbliche Beherbergung stattfindet.
Der Beschwerdeführer wohnt nicht im gegenständlichen Objekt. Somit scheidet eine – die gewerbliche Beherbergung ausschließende – Privatzimmervermietung aus. Gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz müssen die zu vermietenden Wohnungen bzw sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Auch ist die Zahl der Zahl der für die Beherbergung von Gästen bereitgestellten Betten mit zehn beschränkt (§ 2 Abs 1 lit b Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz).
Bei der Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes (§ 111 Abs 1 Z 1 oder Z 4 GewO 1994) einerseits und der bloßen Zurverfügungstellung von Wohnraum andererseits sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – so 12.7.2012, 2011/06/0059 (auch 29.6.2022, Ra 2021/06/0222) zusammenfassend – die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Demnach ist neben dem Gegenstand des Vertrags, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie zB die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät.
Das Objekt wird als „JJ“ auf verschiedenen Online-Buchungsplattformen angeboten und darin als „Hotel“ oder „Hostel“ bezeichnet. Bei der durchgeführten Kontrolle wurden zahlreiche Personen in verschiedenen Zimmern angetroffen, die jeweils über Buchungen von einem Tag bzw vier Tagen verfügten. Es wird neben den Betten in den Zimmern auch Bettwäsche, Handtücher, Haartrockner, Kleiderschrank, Schreibtisch und kostenloses WLAN angeboten. Die „modernen und sauber gehaltenen Badezimmer“ werden – laut Angaben – „regelmäßig gereinigt“, „die Gemeinschaftsküche ist voll ausgestattet“. Der Check-in kann ab 15:00 Uhr erfolgen, Check-Out ist bis 11:00 Uhr. Um Nachtruhe von 22:00 bis 8:00 Uhr wird ersucht. Auch wird auf die Lage hingewiesen und die Nähe unter anderem zum MM, NN, Hauptbahnhof und Flughafen hervorgehoben.
In Zusammenschau liegt für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei keine Wohnraumvermietung vor. Vielmehr erfolgt eine Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes, zumal bereits die Erbringung von Dienstleistungen in nur einem geringeren Ausmaß für die Einstufung als Beherbergungsbetrieb ausreicht (VwGH 10.1.2023, Ra 2022/04/0148). Dies schließt Ferienwohnungen iSd § 13 Abs 1 lit d TROG 2022 aus („im Rahmen der Raumvermietung“).
Der Verwendungszweck des Gebäudes ist „Wohn- und Geschäftsgebäude“. Gegenständlich liegt eine gewerbliche Beherbergung vor. Insofern wird das Gebäude entgegen dem baurechtlichen Verwendungszweck benutzt.
Diese Änderung des Verwendungszweckes in eine gewerbliche Beherbergung beeinflusst die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 28 Abs 1 lit c TBO 2022). Eine Verwendungszweckänderung liegt bereits vor, „wenn eine abstrakte Einflussmöglichkeit auf die Zulässigkeit in Hinblick auf die bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften besteht.“ (VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0001).
Es sind bautechnische Erfordernisse wie Brandschutz, Schallschutz und Nutzungssicherheit (Fluchtwege) entsprechend dem Stand der Technik zu erfüllen. Gerade die gewerbliche Nutzung von baulichen Anlagen mit ständig wechselnden Gästen macht die Überprüfung auf Einhaltung insbesondere dieser bautechnischen Erfordernisse im Rahmen eines Bauverfahrens erforderlich.
Zudem ist bei einer Änderung des Verwendungszweckes von Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung zu prüfen, inwieweit dies raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Während Wohnungen nach § 38 Abs 1 TROG 2022 im gemischten Wohngebiet uneingeschränkt zulässig sind, bedürfen Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen einer Beurteilung ihres Einflusses auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, was wieder in einem Bauverfahren zu erfolgen hat (LVwG Tirol 2.4.2024, LVwG-2023/32/2830).
Es liegt somit eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung ohne entsprechende Baubewilligung vor. Somit erfolgte die Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 zu Recht.
D. Angemessenheit der Frist
Die Frist von sieben Tagen, binnen derer der Beschwerdeführer der Untersagung Folge leisten kann, ist ausreichend, damit er unter Anspannung all seiner Kräfte seiner Verpflichtung nachkommen kann. Die bei der Kontrolle angetroffenen Personen verfügten nie über Buchungen von länger als vier Tagen, weshalb eine geordnete Abreise der Gäste möglich ist.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Zulässigkeit einer Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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