LVwG T LVwG-2025/35/1657-1

LVwG-2025/35/1657-1Tribunal administratif régional31 juil. 2025

Regest

Zusammenlegungsgemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Beschluss<br/>Juristischer Beistand<br/>Körperschaftliche Autonomie<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/1657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.1657.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.6.2025, ***, betreffend die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung von Beschlüssen des Ausschusses einer Zusammenlegungsgemeinschaft nach dem TFLG 1996,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 13.6.2025, ***:

Mit E-Mail vom 28.04.2025 wurde der Abteilung Agrarrecht durch den Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft AA das Protokoll über die Ausschusssitzung vom 18.04.2025 übermittelt.

In diesem Protokoll heißt es zu den hier verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunkten 1) und 2) wörtlich wie folgt:

„TOP 1) Antrag und Beschlussfassung die Z-Gemeinschaft ‚AA‘ soll punkto Erweiterung des Z-Gebietes und Übernahme der Wege in das öffentliche Gut juristisch vertreten werden. Die Bezahlung der juristischen Vertretung erfolgt aus dem Budget der Zusammenlegungsgemeinschaft.

Der Antrag wird mit 4 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme (BM CC - für die rechtliche Seite ist DD zuständig) angenommen.

TOP 2) Beschlussfassung auf Prüfung einer Amtshaftungsklage durch die Rechtsvertretung der Zusammenlegung Gemeinschaft ‚AA‘ gegen das Land Tirol.

Der Antrag wird mit 4 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme (BM CC - dies gehört vorab geprüft - Verweis auf TOP 4) angenommen.“

Über Aufforderung der Agrarbehörde wurde vom Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft AA mit Email vom 26.5.2025 eine Stellungnahme zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 der genannten Ausschusssitzung übermittelt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde „gemäß § 9 Abs. 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 161/2021 (TFLG 1996) den Beschlüssen des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft AA von 18.04.2025 zu Top 1), Top 2) die agrarbehördliche Genehmigung.“

Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 im Wesentlichen wie folgt:

„Die gegenständlichen Beschlüsse TOP 1 und TOP 2 des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft AA sind anhand der vorgenannten Gesetzesbestimmungen dahingehend zu überprüfen, ob diese im Sinne des § 9 Abs. 5 TFLG 1996 gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind.

Grundsätzlich darf angeführt werden, dass es nicht eindeutig ist, ob es sich bei einer Zusammenlegungsgemeinschaft um einen Selbstverwaltungskörper handelt. Zwar liegt eine eigene Aufgabenstellung vor, auch gibt es Aufsichtsmittel, jedoch spricht das Gesetz eindeutig auch von ‚Aufträgen‘ der Agrarbehörde. Auf diesem Grund wird man von einer Mischform sprechen müssen, bestenfalls von einem Selbstverwaltungskörper besonderer (eingeschränkter) Art. Vor allem fehlt die unbestimmte Zeit des Bestandes (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht I, S. 42f).

Wenngleich hinsichtlich der TOP 1 und 2 kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegt, so sind sie dennoch aus nachfolgenden Gründen als unzweckmäßig zu beurteilen:

Zu TOP 1 ist auszuführen, dass dem Ausschuss einer Zusammenlegungsgemeinschaft laut § 7 (2) TFLG 1996 iVm § 9 (1) lit a TFLG 1996 die Einleitung oder die Fortsetzung eines Rechtsstreits obliegt. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch im Beschluss zu TOP 1 hinsichtlich Bezahlung einer juristischen Beratung pauschal auf das Budget der Zusammenlegungsgemeinschaft verwiesen und wurde auch auf Nachfrage der Agrarbehörde keine näheren Ausführungen gemacht, ob die dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft umgelegt werden sollen, soweit dies rechtlich überhaupt möglich sein sollte. Die Bestimmung des § 9 Abs. 5, wonach die Agrarbehörde Beschlüssen des Ausschusses, die aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, die Genehmigung zu versagen hat, dient unmittelbar den Interessen der gesamten Zusammenlegungsgemeinschaft unter anderem vor übermäßiger und insbesondere vor nicht zwingend notwendiger Kostenbelastung. Die Beiziehung einer Rechtsvertretung zur bloßen Beratung über bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensschritte (‚Erweiterung des Z-Gebietes‘ im Sinne einer nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken) einerseits sowie über erst zukünftig im Rahmen des Zusammenlegungsplanes durch die Agrarbehörde zu regelnde Sachverhalte (Übernahme der Wege) andererseits, stellt eine ebensolche unzweckmäßige wirtschaftliche Belastung dar. Besonders im Hinblick auf den zukünftigen Zusammenlegungsplan kann eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dessen Inhalt und den darin enthaltenen Regelungen zu den im Zusammenlegungsgebiet befindlichen Wegen denklogisch erst nach dessen Erlassung stattfinden. Zudem gilt für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde durch die Zusammenlegungsgemeinschaft gegen diesen zukünftigen Bescheid keine Anwaltspflicht ebenso wenig wie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Sofern keine außerordentliche rechtliche oder tatsächliche Komplexität des zu behandelnden Sachverhaltes vorliegt, wird dem gewählten Obmann die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren in der Regel zumutbar sein und erübrigt sich damit die Notwendigkeit der Bestellung einer rechtsfreundlichen Vertretung.

Zu TOP 2 wird auf das Vorangeführte verwiesen, jedoch wurde diesbezüglich auf Nachfrage durch die Agrarbehörde kein konkreter bezifferbarer Schaden für die Zusammenlegungsgemeinschaft angeführt, sondern lediglich auf materielle und finanzielle Schäden verwiesen, welche bereits der belangten Behörde mitgeteilt worden wären und die Prüfung einer allfälligen Amtshaftungsklage durch eine Rechtsvertretung rechtfertigen würde. Diesbezüglich wird auf den Rechtssatz des VwGH vom 16.11.1993, GZ 91/07/0075 verwiesen, welcher lautet wie folgt: Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist im Verwaltungsverfahren berechtigt, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie kann aber als Partei nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß § 7 Abs. 3 Tir FIVfLG 1978 erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffs der Agrarbehörde in Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder kommt ihr keinesfalls zu. Worin bei etwaigen Kauf- oder Tauschgeschäften ein Schaden für die Zusammenlegungsgemeinschaft selbst und nicht allenfalls bloß für die an diesen Rechtsgeschäften unmittelbar beteiligten Personen entstanden sein könnte, erschließt sich für die Behörde nicht und konnte dies seitens des Obmannes auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Beide vorgenannten Beschlüsse sind mangels konkretisierter Vorbringen und einer mit hoher Wahrscheinlichkeit daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastung sämtlicher Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wirtschaftlichen Zwecken als unzweckmäßig einzustufen. Dies insbesondere dahingehend, dass die Ziele des Zusammenlegungsverfahrens gem. § 1 Abs. 1 ausdrücklich gesetzlich normiert sind und die daraus resultierenden Kosten in keinem Zusammenhang mit den Zielen einer Zusammenlegung stehen, bzw. diese nicht konkret dargestellt werden konnten, um einen solchen Konnex herstellen zu können.“

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Zusammenlegungsgemeinschaft AA am 18.6.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob die Zusammenlegungsgemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Beschwerde, welche am 12.7.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung für die Beschlüsse des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft AA von 18.04.2025 zu Top 1) und Top 2) begehrt wird, wie folgt:

„Der angefochtene Bescheid geht fälschlich von der Rechtskraft des Bescheids GZl. *** aus. Tatsächlich ist dieser Gegenstand eines beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens; die mündliche Verhandlung ist für den 15. Juli 2025 anberaumt. Die unzutreffende Annahme der Rechtskraft stellt einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 29.06.2006, 2002/07/0087).

Zudem wurden weder der Sachverhalt vollständig ermittelt noch das Vorbringen der Z-Gemeinschaft sachgerecht gewürdigt. Die Hinweise auf eigenmächtige Erweiterungshandlungen, Missachtung der Mitwirkungspflichten und intransparente Grundstücksveräußerungen blieben unbeachtet. Die wiederholte mündliche und schriftliche Geltendmachung eines potenziellen Schadens wurde ignoriert - entgegen § 39 AVG.

Das seit fast vier Jahrzehnten laufende Zusammenlegungsverfahren weist eine hohe Komplexität auf, bedingt durch zahlreiche Bescheide, Eigentümerwechsel und veränderte Rechtslagen. Ohne juristische Begleitung ist eine fundierte Beurteilung einzelner Vorgänge - insbesondere die Erweiterung des Zusammenlegungsgebiets - Bescheid *** v. 21.03.2024 und des Bescheides *** v. 20.12.2024 - ist denkunmöglich. Resultierend wurde in diesen Bescheiden in dingliche Rechte der Gemeindegutsagrarmitglieder Z in EZ *** wesentlich eingegriffen und es bestand keine Zustimmung der Organe. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt, keinen rechtlich bestehenden Ausschuss (Obmann) gem. TFLG der Zusammenlegungsgemeinschaft AA.

Die Beiziehung rechtskundiger Beratung stellt eine zulässige Maßnahme gemäß §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 lit. a TFLG 1996 dar. Entgegen der Behauptung der Agrarbehörde ist der Rückgriff auf externe Expertise wirtschaftlich zweckmäßig und rechtlich geboten (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/07/0191; VwGH 13.12.2012, 2009/07/0207).

Auch ohne Anwaltspflicht ist die freiwillige Beiziehung rechtskundiger Dritter zulässig (vgl. VwGH 21.02.2013, 2010/07/0184). Der Rückgriff auf sachkundige Beratung entspricht der gebotenen Sorgfaltspflicht ehrenamtlich tätiger Organwalter (vgl. § 1299 ABGB analog; vgl. auch VwGH 16.12.2004, 2001/07/0067 zur Pflicht zur Vermeidung grob fahrlässiger Organisationsmängel).

In der Lehre wird ausdrücklich betont, dass das Unterlassen notwendiger Fachberatung in komplexen juristischen oder verwaltungsorganisatorischen Sachverhalten, als grob fahrlässig zu werten ist (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 14. AufL, 2009, Rz 13/25; Rummel, ABGB3, § 1299 Rz 1 ff).

Gerade für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Ausschusses, die weder über juristische Ausbildung noch über professionelle Verwaltungserfahrung verfügen, ist es praktisch ausgeschlossen, den Gesamtüberblick über den gesamten historischen, rechtlichen und sachlichen Verlauf der Zusammenlegung AA eigenständig zu erlangen.

Die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen - etwa betreffend die Erweiterung des Zusammenlegungsgebiets, die Einordnung einzelner Maßnahmen in den Zusammenlegungsplan oder mögliche Amtshaftungsfragen - bedürfen spezialisierter juristischer Expertise.

Es ist demnach Ausdruck eines verantwortungsvollen, pflichtbewussten und rechtstreuen Handelns, wenn der Ausschuss externe rechtskundige Beratung einholt, um fundierte Entscheidungen im Sinne der gesetzlich übertragenen Verantwortung zu treffen und die Interessen der Mitglieder wirksam zu vertreten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betont wiederholt, dass auch Organwalter nicht-hoheitlicher Körperschaften, insbesondere wenn sie in ehrenamtlicher Funktion agieren, berechtigt und im Zweifelsfall verpflichtet sind, zur Vermeidung rechtlicher Fehler externe Fachkompetenz in Anspruch zu nehmen (vgl. z. B. VwGH 30.06.2005, 2002/07/0191 zur Pflicht zur sachkundigen Prüfung von Verantwortungstatbeständen bei Kollegialorganen).

Zur Heranziehung sachkundiger Beratung durch Kollegialorgane in Körperschaften öffentlichen Rechts siehe auch OGH 25.10.2012, 6 Ob 150/12i: Danach kann bei groben Pflichtverstößen durch Unterlassen der Einholung rechtlicher Expertise eine Haftung des Organs ausgelöst werden.

Die Finanzierung über das Gemeinschaftsbudget ist gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz TFLG 1996 gedeckt. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass notwendige Sach- und Geldaufwendungen aus dem Budget der Z-Gemeinschaft zu leisten und auf die Mitglieder umzulegen sind. Der Verweis auf ‚notwendige Aufwendungen‘ schließt juristische Beratung zweifelsfrei ein, sofern diese - wie hier - zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Gemäß § 39 AVG hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig und wahrheitsgemäß zu ermitteln. Diese Pflicht ist Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) sowie eines effektiven Rechtsschutzes und gilt unabhängig davon, ob die Partei konkrete Beweise vorlegt (vgl. VwGH 17.03.2005, 2003/07/0130; VwGH 20.06.2002, 2000/07/0116). Die Behörde darf sich nicht auf eine bloß summarische oder selektive Beurteilung einzelner Elemente stützen, sondern hat das Gesamtbild zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/07/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass auch komplexe historische Entwicklungen, strukturelle Benachteiligungen und etwaige behördliche Pflichtverletzungen Bestandteil der Ermittlungsverpflichtung sind (vgl. VwGH 24.10.2013, 2011/07/0180).

Die Agrarbehörde hat entscheidungsrelevante Umstände - insbesondere zur historischen Entwicklung des Zusammenlegungsverfahrens, zu möglichen Pflichtverletzungen durch die Behörde selbst und zu potenziellen finanziellen oder strukturellen Nachteilen für die Z-Gemeinschaft - nicht berücksichtigt. Die bloße Bewertung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ohne Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem Gleichheitssatz (vgl. VfGH 11.03.2003, B 1979/02).

Die Versäumnisse führen zu einem gravierenden Erhebungsmangel und verletzen das Recht der Z-Gemeinschaft auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK.

Die Versagung der Genehmigung ist:

• auf einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt beruhend,

• sachlich nicht nachvollziehbar, da insbesondere nicht berücksichtigt wurde, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder des Ausschusses bei komplexen rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen nicht über die nötige Expertise verfügen, um ohne juristische Begleitung Entscheidungen zu treffen. Gerade im Sinne einer wirtschaftlich und rechtlich verantwortungsvollen Führung der Körperschaft ist es nachvollziehbar und erforderlich, externe Fachberatung einzuholen (vgl. VwGH 06.11.2013, 2010/12/0181 zur Zumutbarkeit rechtlicher Beratung bei struktureller Unterlegenheit),

• verfahrensrechtlich mangelhaft,

• im Ergebnis unvertretbar.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 7, 8 und 9) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Zusammenlegungsgemeinschaft

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft zur besseren Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet erwirbt, gelten hiefür die Bestimmungen des § 32 sinngemäß.“

„§ 8

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a) der Ausschuß,

b) der Obmann.

(2) Dem Ausschuß gehören an:

a) eine von der Agrarbehörde festzusetzende Zahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

b) der Bürgermeister der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde.

(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit 5 v.H. derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens zehn festzusetzen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. a und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu wählen.

(5) (…)“

„§ 9

Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes

(1) Dem Ausschuß obliegt:

a) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die gemäß § 7 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind; dazu gehört auch die Einleitung oder die Fortsetzung eines Rechtsstreites;

b) die Beratung der Agrarbehörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flurgestaltung und des Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen;

c) die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte.

(2) Der Ausschuß ist vom Obmann mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn Beschlüsse nach Abs. 1 erforderlich sind oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder es verlangt. Die Agrarbehörde kann ebenfalls den Ausschuß einberufen.

(3) Der Obmann hat den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und die im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.

(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen.

(5) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Obmann hat Beschlüsse, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, ist die Genehmigung zu versagen; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zweier Monate ab Einlangen der Mitteilung bei der Agrarbehörde versagt wird.

(6) Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen. Er vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.

(7) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen, ist der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

(8) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob den Beschlüssen des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft AA von 18.04.2025 zu den Top 1) und Top 2) zu Recht die agrarbehördliche Genehmigung versagt wurde.

Diesbezüglich ist vorwegzuschicken, dass die gegenständliche Beschwerde voller falscher Zitate ist. Keine der in der Beschwerde angeführten VwGH- bzw OGH-Entscheidungen existiert tatsächlich oder spiegelt jenen Inhalt wider, den das Beschwerdevorbringen behauptet. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, woher diese von der Beschwerdeführerin angeführten Zitate stammen und konnten diese insofern nicht berücksichtigt werden.

Nichts desto trotz erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet.

Aus VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036, ergibt sich folgender Rechtssatz:

„Es ist - angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“

Diese Entscheidung ist nun zwar im Zusammenhang mit einer Agrargemeinschaft getroffen worden, allerdings geht das Landesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Prüfung von Beschlüssen des Ausschusses einer Zusammenlegungsgemeinschaft ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden müsste.

Entsprechend dem oben wiedergegebenen § 7 Abs 1 TFLG 1996 ist eine Zusammenlegungsgemeinschaft eine mit Verordnung begründete Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die mit Verordnung aufzulösen ist, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

Es kommt somit auch einer Zusammenlegungsgemeinschaft im Zusammenhang mit den von ihr zu erfüllenden Aufgaben körperschaftliche Autonomie zu. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf Lang, Tiroler Agrarrecht (1989) 42 f, hervorgehobene Umstand, dass eine Zusammenlegungsgemeinschaft nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird, sie auch Aufträge der Behörde zu erfüllen hat und es sich dabei insofern um einen Selbstverwaltungskörper eingeschränkter Art handelt, an dieser Annahme etwas ändern könnte. In diesem Sinn führt Lang auch weiter aus, dass die Zusammenlegungsgemeinschaft als Summe der Eigentümer der unterzogenen Grundstücke eine eigene juristische Person sei, die die Interessen der Mitglieder gegenüber der Agrarbehörde zu vertreten habe und die ihre Aufgaben unter Aufsicht der Agrarbehörde durchzuführen habe, was eine gewisse Selbstständigkeit voraussetze.

Die Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft sind nun im § 7 Abs 2 TFLG 1996 festgelegt, wonach diese insbesondere die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen hat. Im Zusammenhang mit den ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auch die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. Aus § 9 Abs 1 lit a leg cit ergibt sich, dass zu den gemäß § 7 Abs 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragenen Aufgaben auch die Einleitung oder die Fortsetzung eines Rechtsstreites gehören. Schon dies legt nahe, dass auch die Beiziehung von juristischem Beistand für solche Rechtstreite im Rahmen der Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft grundsätzlich möglich sein muss.

Wenn nun die Beschwerdeführerin argumentiert, dass juristischer Beistand im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zusammenlegungsgebietes und Übernahme der Wege in das öffentliche Gut zweckmäßig sei, so ist dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Beschluss zu TOP 1) um einen solchen handelt, der im Sinn des § 9 Abs 5 TFLG 1996 gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

Auch wenn die belangte Behörde zu Recht darauf verweist, dass für eine Beschwerdeerhebung an das LVwG und im anschließenden Beschwerdeverfahren kein Anwaltszwang besteht, lässt sich damit keine wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit juristischen Beistandes begründen. In diesem Sinn sieht etwa auch der § 8a VwGVG trotz fehlender Anwaltspflicht die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Die in dieser Bestimmung normierten Ausschlussgründe für die Gewährung von Verfahrenshilfe sind insbesondere, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. In Anbetracht der Komplexität eines Zusammenlegungsverfahrens und der möglichen weitreichenden Auswirkungen eines solchen Verfahrens auf die Rechte der Mitglieder einer Zusammenlegungsgemeinschaft liegen diese Ausschlussgründe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht vor. Wäre aber grundsätzlich bei Hinzukommen gewisser finanzieller Aspekte sogar die Gewährung von Verfahrenshilfe denkbar, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht der Beiziehung von juristischem Beistand nicht wegen wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit die agrarbehördliche Genehmigung versagt werden.

Zudem stünde selbst nach rechtskräftigem Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen den Ausführungen der belangten Behörde noch anhängigen Beschwerdeverfahrens zu Zahl LVwG-2025/37/0278 betreffend die Zusammenlegungsgemeinschaft AA noch die Möglichkeit der Erhebung einer VfGH-Beschwerde bzw einer VwGH-Revision offen, wofür es der Beiziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bedürfte.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts kann es nicht Zweck der im TFLG 1996 vorgesehenen Aufsichtsrechte der Agrarbehörde sein, dass diese durch die Versagung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Beiziehung eines juristischen Beistandes die Bekämpfung einer von ihr selbst getroffenen Entscheidung verhindern kann.

Auch sieht Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die durch das Recht der Union garantierten Rechte oder Freiheiten vor, dass sich jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen kann.

Der gegenständliche Beschluss zu TOP 1) stellt auch ausdrücklich klar, dass die Bezahlung der juristischen Vertretung aus dem Budget der Zusammenlegungsgemeinschaft erfolgen soll und steht dies im Einklang mit § 7 Abs 2 TFLG 1996, wonach die Zusammenlegungsgemeinschaft die für die Besorgung ihrer Aufgaben, wozu auch die Führung eines Rechtsstreites gehört, erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen hat.

Es ist Sinn und Zweck einer Körperschaft öffentlichen Rechts, dass diese durch ihre Organe für ihre Mitglieder handelt. Indem der von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft gewählte Ausschuss mehrheitlich die Beiziehung von juristischem Beistand aus Mitteln der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossen hat, hat er aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben gehandelt und weder einen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden noch einen wirtschaftlich unzweckmäßigen Beschluss gefasst.

Die Voraussetzungen für die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung lagen daher nicht vor.

Im vorliegenden Zusammenhang ist etwa auch noch folgender, aus VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0069, abgeleiteter Rechtssatz zu beachten:

„In Verfahren betreffend Angelegenheiten der Bodenreform ist es nicht notwendig, den Ausschussbeschlüssen eine ‚professionelle juristische‘ Formulierung zu geben. Den Beschlüssen (des Ausschusses) muss aber entnommen werden können, ob und wenn ja, welche konkreten rechtlichen Schritte in der Zukunft gesetzt werden sollen. Dabei kommt es auf eine korrekte rechtliche Bezeichnung nicht vordergründig an.“

Dieser Rechtssatz legt nahe, dass der gegenständliche Beschluss zu TOP 1) auch hinreichend konkret gefasst wurde. Grundsätzlich muss ein Willensbildungsprozess so ausgestaltet sein, dass die Mitglieder des jeweiligen Organs im Rahmen der Beratungen eine klare Vorstellung über den späteren Abstimmungsgegenstand gewinnen können, damit der letztlich gefasste Beschluss auch inhaltlich bestimmt bzw zumindest bestimmbar ist und insofern das Rechtsschutzinteresse der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft befriedigt wird.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der gegenständliche Beschluss zu TOP 1) hinreichend klar formuliert und die möglichen finanziellen Folgen eines solchen Beschlusses, nämlich der Beiziehung eines juristischen Beistandes im Verwaltungsverfahren, auch nicht derart gravierend, dass hierfür zwingend vorab schon eine exakte Kostenaufstellung notwendig wäre, um dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit beurteilen zu können.

Gleiches gilt für den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu TOP 2). Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut dieses Beschlusses eine Amtshaftungsklage gegen das Land Tirol lediglich geprüft werden soll. Eine solche Prüfung erscheint grundsätzlich legitim und die finanziellen Folgen einer solchen Prüfung wiederum nicht derart gravierend, dass von einer wirtschaftlichen Unzweckmäßigkeit gesprochen werden kann. Es muss wiederum im Rahmen der körperschaftlichen Autonomie der Zusammenlegungsgemeinschaft möglich sein, dass diese mögliche rechtliche Schritte wegen vermeintlich von der Agrarbehörde begangener Rechtswidrigkeiten prüfen lässt und ist es wiederum nicht Sinn der der Agrarbehörde zugewiesenen Aufsichtsrechte, durch die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung eines entsprechenden Beschlusses eine solche Prüfung zu verhindern. Dass insofern von der Zusammenlegungsgemeinschaft gegenüber der Agrarbehörde – wie von dieser gefordert – eine genaue Auflistung entstandener Schäden hätte erfolgen müssen, um von einer Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung für diesen Beschluss absehen zu können, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht daher nicht zu. Es kann nicht sein, dass eine von der Agrarbehörde selbst vorgenommene Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegen ihr eigenes Vorgehen gerichteten Amtshaftungsklage darüber entscheidet, ob die Zusammenlegungsgemeinschaft die agrarbehördliche Genehmigung zur Prüfung der Zweckmäßigkeit einer solchen Klage erhält.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als begründet und war dieser daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.

Somit greift in weiterer Folge die Bestimmung des § 9 Abs 5 TFLG 1996, wonach eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb zweier Monate ab Einlangen der Mitteilung bei der Agrarbehörde versagt wird.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich unter anderem dann entfallen, wenn – so wie im vorliegenden Fall - bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung von Beschlüssen des Ausschusses einer Zusammenlegungsgemeinschaft konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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