LVwG T LVwG-2025/11/1604-1

LVwG-2025/11/1604-1Tribunal administratif régional31 juil. 2025

Regest

Krankenanstaltsgebühr<br/>Rückstandsausweis<br/>öffentlich-rechtliche Schuld<br/>Nichtanwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen<br/>Behandlungsvertrag<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/11/1604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.11.1604.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt X vom 10.06.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Gebühren nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Rechnung vom 31.12.2023 forderte die CC – LKH X Herrn AA, geb XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsbürger, auf, Gebühren für medizinische Leistungen vom 07.12.2023 in der Gesamthöhe von Euro 1.952,16 zu bezahlen.

Nach Eingang eines Betrages von Euro 902,58 stellte die CC – LKH X am 06.03.2024 einen Rückstandsausweis für die ambulanten Behandlungsleistungen in der Höhe von Euro 1.068,58 insgesamt (einschließlich Mahnspesen in der Höhe von Euro 19,00) aus. Der Rückstandsausweis enthielt einen Hinweis auf dessen Vollstreckbarkeit nach § 43 Abs 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz und einen Hinweis auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der CC Einspruch zu erheben. Dieser Rückstandsausweis wurde AA am 12.03.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen den Rückstandsausweis erhob AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14.03.2024 das Rechtsmittel des Einspruchs. In diesem führte er aus:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt Herr AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Rückstandsausweis der CC vom 6.3.2024 binnen offener Frist nachstehenden

EINSPRUCH:

Der geltend gemachte Forderungsbetrag besteht nicht zu Recht. Der Einspruchswerber arbeitet in Liechtenstein und muss sämtliche Untersuchungen und Behandlungen in Österreich selbst bezahlen. Zur Durchführung einer ordentlichen MR-Untersuchung wurde daher ein Kostenvoranschlag eingeholt, wobei diesbezüglich der Arztbrief des Landeskrankenhauses Z beigelegt wurde. Der Arztbrief des Oberarztes DD hat darauf verwiesen, dass aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion auf die Kontrastmittelgabe verzichtet werden muss. Die CC hat sodann einen Kostenvoranschlag unterbreitet, welche Kosten für die MR-Untersuchung in Höhe von € 902,58 veranschlagt. In weiterer Folge wurde die MR-Untersuchung beim Einspruchswerber durchgeführt und sodann ein Betrag von € 1.952,16, sohin mehr als doppelt so viel in Rechnung gestellt. Auf Nachfrage des Einspruchswerbers wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund dessen, dass aus ärztlicher Sicht kein Kontrastmittel verwendet werden konnte, die doppelte Zeit für die MR-Untersuchung notwendig war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Kostenvoranschlages aufgrund des übermittelten Arztbriefes bekannt war, dass kein Kontrastmittel verwendet werden darf und daher das MR doppelt so lange dauert.

Der Einspruchswerber ist Endverbraucher und durfte daher auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlages vertrauen, zumal dieser verbindlich ist (vgl. § 5 KSchG). Überschreitungen des Kostenvoranschlages können mangels Erklärung der Unverbindlichkeit dem Verbraucher nicht angelastet werden. Der Einspruchswerber hat daher lediglich den Betrag von € 902,58 laut Kostenvoranschlag bezahlt. Aufgrund obiger Ausführungen ist der Rückstandsausweis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Es wird daher beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den Rückstandsausweis als rechtswidrig aufzuheben.“

Mit Bescheid vom 10.06.2025, Zl ***, wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt X nach § 43 Abs 1 Tiroler Krankenanstaltengesetz den Einspruch des AA als unbegründet ab. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde diese Entscheidung mit nachstehenden Erwägungen begründet:

Die Aufstellung der CC sei lediglich eine Gebührenabschätzung in der Höhe von Euro 902,58 gewesen. Dies stelle lediglich einen unverbindlichen Service der CC und lediglich eine Schätzung dar. Die tatsächliche Höhe der Gebührenvorschreibung habe sich aus der Rechnung vom 31.12.2023 ergeben. Nachdem der Einspruchswerber lediglich eine Teilzahlung in Höhe von Euro 902,58 geleistet habe, sei ein Rückstandsausweis erlassen worden. Die CC würde niemals Kostenvoranschläge erstellen. Lediglich auf Nachfrage würden groben Gebührenabschätzungen vorgenommen. Die genauen Gesamtkosten einer Behandlung könnten im Vorfeld gar nicht eruiert werden, da sich der Behandlungsbedarf jederzeit während der Untersuchung ändern könne. Im Fall des Einspruchswerbers seien nicht nur durch die Nichtverwendbarkeit eines Kontrastmittels die entstandenen Kosten höher ausgefallen, sondern auch durch das Protokoll des Zuweisers, infolge dessen mehrere bei Erstellung der Gebührenabschätzung noch nicht bekannte Leistungen notwendig geworden seien. AA lebe und arbeite laut eigenen Angaben in Liechtenstein. Er verfüge über keine österreichische Sozialversicherung, sein Hauptwohnsitz ist in **** Z. Nach § 43 Abs 1 Tiroler Krankenanstaltengesetz seien die LKF-Gebühren und die Sondergebühren von Patienten selbst zu entrichten, sofern nicht ein Dritter aufgrund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig sei. AA wende in seinem Einspruch gar nicht ein, dass ein anderer leistungspflichtig wäre. Er arbeite in Liechtenstein und verfüge über keine Sozialversicherung in Österreich. Daher habe er die Gebühren selbst zu tragen. Es handle sich dabei jedoch um Gebühren und nicht wie von ihm vorgebracht um tatsächlich entstandene Kosten. AA habe als österreichsicher Staatsbürger eben lediglich die LKF-Gebühren zu entrichten und nicht die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten. Da es sich nicht um Kosten handle, könne es sich auch nicht um einen Kostenvoranschlag im Sinne des KSchG handeln. Die vorgenommene Gebührenabschätzung sei lediglich eine unverbindliche Serviceleistung gewesen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien unbestrittener Weise erbracht worden. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Einspruchswerbers am 18.06.2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30.06.2025, beim Stadtmagistrat X am 03.07.2025 eingelangt, erhob AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dieser brachte er vor wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt Herr AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Landeshauptstadt X vom 10.06.2025 binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

An das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Rückstandsausweis der CC als unbegründet abgewiesen. Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde vermeint, dass es sich bei den vorliegenden Gebühren nicht um Kosten handle und bei der Gebührenschätzung auch um keinen Kostenvoranschlag im Sinne des KschG. Die Gebührenschätzung stelle dabei lediglich eine unverbindliche Serviceleistung der CC dar. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass die Träger der Krankenanstalten den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen haben, soweit diese zum Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien unbestrittener Weise erbracht worden. Dass die Kosten schlussendlich höher ausfielen als erwartet, war mehreren Punkten geschuldet und sei dies für das Verfahren ohne Belang.

Die belangte Behörde verkennt dabei, dass die CC keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist. Mit dem Patienten wird in der Regel ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt daher das ABGB und insbesondere auch das KschG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer hat vor Durchführung der MR-Untersuchung einen Kostenvoranschlag eingeholt, wobei diesbezüglich der Arztbrief des Landeskrankenhauses Z beigelegt war. Darin wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion des Beschwerdeführers auf die Kontrastmittelgabe verzichtet werden muss. Die CC hat sodann einen Kostenvoranschlag unterbreitet, welche Kosten für die MRUntersuchung in Höhe von € 902,58 veranschlagt hat. In weiterer Folge wurde die MRUntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt und sodann ein Betrag von € 1.952,16, sohin mehr als doppelt so viel, in Rechnung gestellt. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund dessen, dass aus ärztlicher Sicht kein Kontrastmittel verwendet werden konnte, die doppelte Zeit für die MR-Untersuchung notwendig war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Kostenvoranschlages bekannt war, dass kein Kontrastmittel verwendet werden darf und daher das MR doppelt so lange dauert.

Der Beschwerdeführer ist Endverbraucher und durfte daher auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlages vertrauen, zumal dieser verbindlich ist (vgl. § 5 KschG)

Überschreitungen des Kostenvoranschlages können mangels Klärung der Unverbindlichkeit dem Verbraucher nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat daher lediglich den Betrag von € 902,58 laut Kostenvoranschlag bezahlt. Die nunmehrigen Ausführungen im Bescheid, wonach die CC hoheitliche Tätigkeiten ausübe und quasi der Behandlungsvertrag nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sei, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage und ist daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Es wird daher gestellt der Antrag:

Das Landesveraltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Landeshauptstadt X als rechtswidrig aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass der Rückstandsausweis ebenso als rechtswidrig aufgehoben werde.“

Mit Schreiben vom 09.07.2025 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

AA, geb XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsbürger, SV-Nr.: ***, in Österreich nicht sozialversichert, nahm am 07.12.2023 auf Grund des Arztbriefes des vorbehandelnden Arztes OA DD, LKH Z, nachstehende medizinische Leistungen der CC ambulant in Anspruch:

-Sono2 Echo. Transth

-Fachspezifische Erstuntersuchung

-EKG Langem Streifen

-Untersuchung kardiologisch

-Beratung kardiologisch

-TGF/ILV

-MR Tomographie Cardiac (Herzu) Imaging

-MR Zusatzl. 2 Tomo. Kine

-MR Zusatzleistg. 1 Tomographie 3d

-Mr Zusatzl. 1 interaktive Bildb. Von MR-Daten ab 30 min

-MR Zusatzl. Montoring mit Pulsoximeter bis 30 min

Die CC erstellte eine Gebührenabschätzung für diese Leistungen in Höhe von gesamt Euro 902,58.

Mit Schreiben vom 31.12.2023 stellte die CC für die angeführten medizinischen Leistungen eine Rechnung in Höhe von Euro 1.952,16 aufgrund nachstehender gebührenmäßiger Einstufung der erbrachten medizinischen Leistungen:

Anzahl

Leistung und Pos.

Punkte

Betrag in EUR

1

3163 Sono2 Echo. Transth.

560

82,32

1

8300 Fachspezifische Erstuntersuchung

600

88,20

1

8502 EKG Langem Streifen

300

44,10

1

8513 Untersuchung kardiologisch

8514 Beratung kardiologisch

8715 TGF/ILV

58,80

1

4306 MR Tomographie Cardiac (Herzu) Imaging

3. 580

526,26

1

4312 MR Zusatzl. 2 Tomo. Kine.

2. 830

416,01

1

4320 MR Zusatzleistg. 1 Tomographie 3d

1. 370

201,39

2

4328 Mr Zusatzl. 1 interaktive Bildb. Von MR-Daten ab 30 min.

1. 370

402,78

1

4331 MR Zusatzl. Montoring mit Pulsoximeter bis 30 min

132,30

AA leistete eine Teilzahlung in Höhe von Euro 902,58. Mit Schreiben vom 06.03.2024 (Zl ***; zugestellt durch Hinterlegung am 12.03.2024) stellte die CC einen Rückstandsausweis für AA aus, der einen Gesamtrückstand (inkl 4 % Verzugszinsen ab 11.02.2024) in der Gesamthöhe von Euro 1.068,58 auswies.

III.Beweiswürdigung:

Die ambulante Behandlung des AA durch die CC – LKH X am 07.12.2023, der dieser zugrundeliegende Arztbrief des LKH Z und die dabei erbrachten medizinischen Leistungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Aktes bzw dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Diese Feststellungen sind überdies unstrittig.

Die Feststellungen zur Person des AA (österreichische Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, keine Sozialversicherung in Österreich) ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Aktes (Auszug ZMR) bzw dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Diese Feststellungen sind überdies unstrittig.

Die Feststellungen zum Ablauf der Verrechnung, insbesondere der Gebührenschätzung, der Rechnungslegung, der Teilzahlung und dem Rückstandsausweis ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Aktes.

IV.Rechtslage:

Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl Nr 151/2019 (§§ 38 und 41 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2024; § 41a zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021):

§§ 38

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies

a)zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt gewährten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

c)zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

d)über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

e)im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe-, oder Blutspenden,

f)zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,

g)für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin,

h)zur Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 38a) oder

i)zur Erfüllung der in den verbindlichen Teilen des ÖSG, des RSG oder des Krankenanstaltenplans (§ 62a) festgelegten Aufgaben bzw. Leistungen

notwendig ist.

(2) In Krankenanstalten der im Abs. 1 genannten Arten können, soweit dadurch die Besorgung der im Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, Gesundenuntersuchungen ambulant durchgeführt werden. Die Aufnahme der Durchführung von Gesundenuntersuchungen ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Trägern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt dürfen in Ausnahmefällen durchgeführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich ist. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der angezeigten Untersuchungen und Behandlungen kann begonnen werden, soweit dies von der Landesregierung nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird. Die Landesregierung hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt mit Bescheid zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

§ 40

LKF-Gebühren, Pflegegebühren

(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(2) Mit den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren sind unbeschadet des Abs. 3 und der §§ 41 und 41a alle Leistungen der Krankenanstalt für die Patienten abgegolten.

(3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus dieser, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern sie nicht unmittelbar mit der Behandlung in der Krankenanstalt zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), sofern sie nicht therapeutische Behelfe darstellen, die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sowie Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, sind in den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren nicht enthalten.

§ 41

Sondergebühren, Honorare

(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:

a)für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und

b)für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41b, eine Ambulanzgebühr.

(2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patienten in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.

(4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 zum Inhalt haben.

(5) Folgende Ärzte sind berechtigt, von den von ihnen betreuten Patienten in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (honorarberechtigte Ärzte):

a)im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses X die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen;

b)in sonstigen Krankenanstalten sowie im nichtklinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses X die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbstständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.

(6) Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 20 v. H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) ist jeweils zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem von den Poolberechtigten zu wählenden Poolrat in einem angemessenen Verhältnis festzulegen, wobei auf die fachliche Qualifikation der Poolberechtigten und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der Poolberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Der auf die Poolberechtigten (darunter mindestens ein Facharzt) insgesamt entfallende Anteil hat nach Abzug des Hausanteils nach Abs. 6 mindestens 45 v. H. der verbleibenden Honorare zu betragen.

b)Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) ist nach Anhören des honorarberechtigten Arztes durch den Poolrat festzulegen, wobei für die Bemessung der Anteile lit. a erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(8) Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen.

(9) Auf die Honorare nach Abs. 5 finden die §§ 42 und 43 keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Patienten oder ihren Angehörigen nicht verlangt werden.

§ 41a

Kostenbeiträge

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die

a)sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oder

b)gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Kostenbeitrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen,

a)die zum Zweck einer Organspende in Anstaltspflege aufgenommen werden,

b)die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft sowie im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,

c)die besonders sozial schutzbedürftig sind; als solche gelten Patienten, die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind,

d)für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 einen Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Pflegetag im Namen der Sozialversicherungsträger (§ 52) für den Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 3 für jeden Pflegetag, für den ein Kostenbeitrag nach Abs. 1 eingehoben wird, einen Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist auch von den Patienten der Sonderklasse einzuheben, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Die eingehobenen Beträge sind nach § 3 Abs. 2 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, zu überweisen.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages nach Abs. 1, des Beitrages nach Abs. 3 und des Betrages nach Abs. 4 gilt § 43 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung des Kostenbeitrages nach Abs. 1 sowie des Beitrages nach Abs. 3 für höchstens 28 Tage erfolgen darf. Im Fall einer Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt sind der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 für den Tag der Überstellung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient überstellt wird.

(6) Der Kostenbeitrag nach Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Oktober des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen. Für das Jahr 2005 ist keine Valorisierung vorzunehmen.

(7) Die Träger der Krankenanstalten haben unverzüglich von den Versicherungsträgern (§ 52) die für die Einhebung der Kostenbeiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.

§ 43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Patient mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Patient kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Patienten und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 44

Besondere Bestimmungen für Personen ohne Wohnsitz im Inland und für fremde Staatsangehörige

(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für

a)Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind,

b)Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

c)Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

d)Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

e)Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

Verordnung über Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl Nr 112/2022:

„§ 1

Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

§ 2

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Direktionen der öffentlichen Krankenanstalten kundgemacht.

(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.

(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,147 Euro festgesetzt.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer, AA, ist Adressat des beschwerdegegenständlichen Bescheides und dem diesen zugrundeliegenden Rückstandsausweises. Als solcher ist er zweifellos Partei des Verfahrens und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist am 03.07.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

3. In der Sache:

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Weiters ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die das Landesverwaltungsgericht abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei den für die unstrittig am 07.12.2023 erbrachten medizinischen Leistungen zu erbringende Entgelte nicht um Gebühren, sondern um Kosten handle, so ist zunächst deren Einstufung im System des Tir KAG von Bedeutung: Nach § 43 Abs 1 Tir KAG sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten, sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist. Da der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – nicht in Österreich sozialversichert ist und auch sonst im Verfahren kein dritter Leistungspflichtiger hervorgekommen ist, sind dem Beschwerdeführer die Gebühren nach dem Tir KAG selbst vorzuschreiben und ist dieser erstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer ist somit richtiger Adressat der Vorschreibung.

Hinsichtlich des Rechtscharakters der vorgeschriebenen finanziellen Abgeltung für medizinische Leistungen sieht das Tir KAG grundsätzlich ein Gebührensystem vor (§§ 39 ff Tir KAG). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere für Arzthonorare in der Sonderklasse, sind privatrechtlich zu vereinbarende Entgelte – zusätzlich – zu entrichten. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers am 07.12.2023 nicht vor.

Für die allgemeine Gebührenklasse und die in der Sonderklasse aufgenommen Patienten sind gemäß § 40 Abs 1 Tir KAG unbeschadet des § 41b Tir KAG LKF-Gebühren zu entrichten. Nach § 40 Abs 2 Tir KAG sind mit den LKF-Gebühren bzw den Pflegegebühren unbeschadet des § 40 Abs 3 und der §§ 41 und 41a Tir KAG alle Leistungen der Krankenanstalt für den Patienten abgegolten.

Sondergebühren sind nach § 41 Tir KAG für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten in Form einer Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand sowie für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38 Tir KAG), unbeschadet des § 41b Tir KAG in Form einer Ambulanzgebühr zu entrichten.

Allgemein sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die als Entgelt für unmittelbar in Anspruch genommene Dienste eingehoben werden. Dieses Verständnis liegt auch dem Finanzierungssystem des Tir KAG zugrunde: Nach § 40 Abs 2 Tir KAG stellen die verordneten Gebühren Pauschalsätze für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen dar. Mit ihrer Erbringung sind alle Ansprüche der Krankenanstalt – mögen dahinter auch deutlich höhere tatsächliche Kosten stehen – abgegolten. Diese Unterscheidung zwischen Gebühren und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen deckt sich auch mit der begrifflichen Systematik des Tir KAG.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nach dem Tir KAG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (vgl VwGH 05.08.1997, 95/11/0351 mwN, do zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Dies erhellt auch eindeutig aus den Bestimmungen des Tir KAG zur Einbringung der Gebühren, die ausschließlich ein administratives Rechtsschutzsystem vorsehen (Rückstandsausweis, Einspruch an die Verwaltungsbehörde, Vollstreckung im Verwaltungswege).

Die Zahlungspflicht von Patienten für Gebühren nach dem Tir KAG ist abschließend öffentlich-rechtlich geregelt. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt kein Raum (vgl VwGH 05.08.1997, 95/11/0351; 29.09.2005, 2000/11/0232; 25.04.2006, 2004/11/0194, jeweils zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Für derartige Akte der Hoheitsverwaltung sieht das KSchG keinerlei Maßnahmen vor (VwGH 22.03.1991, 90/18/0225).

Dies trifft auch auf die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu: Als österreichischer Staatsbürger, der in Österreich nicht sozialversichert ist, hat er zwar die Gebühren nach § 43 Abs 1 Tir KAG selbst zu tragen, es handelt sich aber dennoch um öffentlich-rechtliche Gebühren und nicht um die privatrechtliche Vorschreibung tatsächlich entstandener Kosten. Eine solche wäre im System des Tir KAG etwa dann denkbar, wenn er nicht österreichischer Staatsbürger wäre (im Falle einer entsprechenden Verordnung nach § 44 Abs 3 Tir KAG). Grundsätzlich unterliegen aber eben auch Personen ohne Wohnsitz in Österreich hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung dem Gebührensystem des Tir KAG und sie schulden Gebühren. Dies erhellt sich auch aus den Bestimmungen des § 44 Tir KAG, die die Verpflichtung zur Aufnahme von derartigen Personen insofern beschränken, als diese entweder aus medizinischen Gründen unabweisbar (§ 33 Abs 4 Tir KAG) sind oder die Zahlung der voraussichtlichen LKF-Gebühren, Sondergebühren… erlegt oder sichergestellt ist (§ 44 Abs 1 Tir KAG).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die CC bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Versorgung keine hoheitlichen Aufgaben besorgten, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist, trifft zu. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, steht es dem Gesetzgeber doch frei, auch für derartige privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen eine Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren vorzusehen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der medizinischen Leistung grundsätzlich ein Behandlungsvertrag zugrunde liegt, trifft im Wesentlichen zu. Auch daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen: Die Zahlungsverpflichtung für gesetzlich vorgesehene, öffentlich-rechtliche Gebühren ist nämlich nicht an die Erfüllung eines Behandlungsvertrages geknüpft (VwGH 19.03.1996, 93/11/0240, 29.09.2005, 2000/11/0232). Maßgeblich sind allein die vorgesehenen Kostensätze für die erbrachten medizinischen Leistungen. Und wenn sich – wie im Fall des Beschwerdeführers – aus diversen Gründen im Laufe der Behandlung erhöhte Kosten, insbesondere durch eine länger dauernde MR-Untersuchung, ergeben, so ändert dies nichts an der Zahlungspflicht für die anfallenden Gebühren. Dies auch in dem Fall, dass diese erhöhten Kosten aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen medizinischen Einschränkungen resultieren (Herzfehler, eingeschränkte Nierenfunktion, notwendiger Verzicht auf Kontrastmittel), die im Vorfeld der Behandlung bekannt waren bzw hätten bekannt sein können.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer nichts weiter vorgebracht, dass die Höhe der Gebührenvorschreibung nicht korrekt erfolgt wäre.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis

Die Zahlungsverpflichtung von Gebühren nach dem Tir KAG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des KSchG, bleibt kein Raum. Die Gebührenvorschreibung erfolgt dabei losgelöst von dem Behandlungsvertrag. Die von der CC ausgestellte Gebührenabschätzung stellt daher keinen bindenden Kostenvoranschlag nach dem KSchG dar, der die Höhe der Gebührenvorschreibung verbindlich begrenzen würde.

Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung der Gebühren nach dem Tir KAG öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgte daher zu Recht. Sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer nichts weiter vorgebracht, dass die Höhe der Gebührenvorschreibung nicht korrekt erfolgt wäre.

4.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 09.07.2025, Zl ***, den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde vorgelegt. In dem zitierten Schreiben wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (zur dbzgl Einstufung der Entscheidung über die Festsetzung von krankenanstaltsrechtlicher Gebühren siehe VwGH 22.03.1991, 90/18/0225; weiters VwGH 25.04.2006, 2004/11/0194).

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und mit seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht sohin nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sowohl für die Einstufung von krankenanstaltsrechtlichen Gebühren als öffentlich-rechtliche Schuld als auch für den damit korrespondierenden Ausschluss zivilrechtlicher Regelungen liegt eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232; 05.08.1997, 95/11/0351). Auch die daraus folgende Unanwendbarkeit des KSchG ist höchstgerichtlich geklärt (VwGH 22.03.1991, 90/18/0225). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch eines Krankenanstaltsträgers nicht an die Erfüllung eines Behandlungsvertrages geknüpft, sondern von diesem unabhängig ist (VwGH 19.03-1996, 93/11/0240). Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer

(Präsident)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.