LVwG T LVwG-2025/49/0799-5

LVwG-2025/49/0799-5Tribunal administratif régional22 juil. 2025

Regest

Hirsch<br/>Erlegung<br/>Nachtzeit<br/>In dubio pro reo<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0799-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0799.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.2.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:

„Sie haben am 20.11.2024 gegen 18.48 Uhr und sohin zur Nachtzeit in der Wiese oberhalb des Wohnhauses Adresse 3 im Jagdgebiet W, Gemeindegebiet V, einen Hirsch erlegt, obwohl es verboten ist, dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer- und Birkhahnen.

Eine Ausnahmeverordnung gemäß § 40 Abs. 2 oder Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2a Tiroler Jagdgesetz lag nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 70 Abs. 1 Ziffer 16 Tiroler Jagdgesetz 2004 LGBl. Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2024 i.V.m. § 40 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2024“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 1 Z 16 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 55/2024, eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 30,00 festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, er habe am 20.11.2024 bereits um 16:55 Uhr im Schlag oberhalb der Wiese des Wohnhauses Adresse 3 den ersten Schuss auf den Hirsch der Klasse III (vermutlich zwei oder drei Jahre alt) und damit zur Tagzeit gesetzlich zulässig abgegeben. Der spätere zweite Schuss um 18:48 Uhr sei aus Gründen der Weidgerechtigkeit gemäß § 11 TJG 2004 notwendig und erforderlich gewesen. Aufgrund der Entfernung zum Wohnhaus Adresse 3 und der Verwendung eines Schalldämpfers habe der erste Schuss nicht wahrgenommen werden können. Vermutlich sei der zweite Schuss (Fangschuss) aufgrund der Stresssituation, der Dunkelheit und der körperlichen Verfassung ein Fehlschuss gewesen und sei daher nur ein Einschuss am erlegten Hirsch vorhanden gewesen.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2025, LZ-LVWG/SI-730/1-2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 18.6.2025, LW-7001/738-2025, erstattete der jagdfachliche Amtssachverständige nachstehende jagdfachliche Stellungnahme:

„Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2025 (GZ: LVwG-2025/49/0799) erging das Ersuchen um jagdfachliche Stellungnahme und zur Beantwortung folgender Fragen:

• Besteht die Möglichkeit, dass bei Verwendung der gegenständlichen Munition und dem gegenständlichen Schussbild der Hirsch rund 1 3/4 Stunden (1. Schussabgabe um ca. 16:55 Uhr bis zur 2. Schussabgabe um 18:48 Uhr) bzw. 2 ¼ Stunden (1. Schussabgabe um ca. 16:55 Uhr bis zum tatsächlichen Verenden um ca. 19:15 Uhr) nicht verendete, die entsprechende Strecke zurücklegte und nochmals austrat?

• Kann es sein, dass der vermeintliche erste Schuss gegen 17.00 Uhr bei Verwendung des Schalldämpfers und einer Entfernung von rund 400 m Luftlinie zur W-Siedlung (Haus CC, Adresse 3) im Alltag nicht explizit wahrgenommen werden konnte?

Als Unterlage wurde der verfahrensgegenständliche Akt samt Beschwerdevorbringen zur Verfügung gestellt.

jagdfachliche Stellungnahme

Zu Frage 1:

Zunächst ist festzuhalten, dass wie im Beschwerdevorbringen argumentiert, wonach der Hirsch im Falle eines Treffers bei der zweiten Schussabgabe aufgrund des verwendeten Kalibers und Munition „massive Schussverletzung“ aufweisen hätte müssen, nicht ganz stichhaltig ist. Dies schon deshalb, weil durch eine Differenz von nur 30 Meter, die 1. Schussabgabe auf 150 Meter und die 2. Schussabgabe auf 120 Meter, keinerlei signifikante Änderung hinsichtlich der Wirkung (Energieabgabe) im Wildkörper ergeben kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die angegebenen Energiewerte für Munition rein rechnerische Größen darstellen und die tatsächliche Energieabgabe beim Auftreffen und ein- bzw. durchdringen des Wildkörpers nicht nur vom verwendeten Geschosstyp, sondern im besonderen Maße davon abhängt, ob beim Eindringen in den Wildkörper Knochenpartien berührt werden. Insbesondere bei Schüssen die lediglich durch Muskelgewebe und Weichteile verlaufen, wird entsprechend weniger „wirksame“ Energie im Wildkörper abgegeben. Dies könnte auch hier der Fall gewesen sein. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Schusskanal zwischen die Rippen führte und somit eine verzögerte Aufpilzung des Geschosses zu erwarten war und darüber hinaus von den inneren Organen ein (oder beide) Lungenflügel nur angekratzt waren bzw. leicht verletzt wurden. In solchen Fällen kann es auch einige Stunden dauern, bis dem verletzten Wildstück sprichwörtlich die Luft ausgeht und es verendet.

Zusammenfassend konnte am verfahrensgegenständlichen Hirsch nur ein Treffer vorgefunden werden und ist es unabhängig davon, ob der Treffer durch den ersten oder den zweiten Schuss herrührte, möglich, dass aufgrund der geringgradigen Lungenverletzungen, das Stück noch gelebt hat.

Zu Frage 2:

Schalldämpfer reduzieren die Schallemissionen, wodurch Lärmreduktion von in der Regel 20 bis 30 Dezibel erreicht werden. Dadurch wird die Lautstärke des Schussknalls reduziert und wird daher leiser wahrgenommen. Dementsprechend ist mit zunehmender Entfernung der Schussknall früher schlechter bzw. nicht mehr wahrnehmbar im Vergleich zu Schüssen, die aus „herkömmlichen“ Gewehren (ohne Schalldämpfer) abgegeben werden. Wie weit Schüsse unter Verwendung von Schalldämpfern noch tatsächlich wahrgenommen werden, hängt unter anderem natürlich von der Waffe selbst, dem Schalldämpfer selbst, der Windrichtung und -stärke, der Topographie, der Schussrichtung und der Umgebungsakustik ab.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es, abhängig von den oben erwähnten Faktoren, durchaus möglich ist einen Schuss unter Verwendung eines Schalldämpfers auf eine Entfernung von rund 400 Meter kaum bis gar nicht mehr akustisch wahrnehmen zu können.“

Mit E-Mail vom 23.6.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die jagdfachliche Stellungnahme vom 18.6.2025 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 24.6.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen folgte und sich dadurch entlastet sah. Er führte nochmals wiederholend aus, er habe den erlegten Hirsch mit dem ersten Schuss um 16:55 Uhr getroffen, dies jagdlich nicht optimal zwischen die Rippen, sodass der angeschossene bzw beschossene Hirsch nicht unverzüglich verendet und weitergezogen sei. Der zweite Schuss um 18:48 Uhr sei ein Fehlschuss gewesen, was angesichts der Stresssituation, des Alters, der Dunkelheit und der körperlichen Gesamtverfassung leicht erklärlich sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit E-Mail vom 25.6.2025 die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.6.2025 auch noch ergänzend der belangten Behörde.

Die belangte Behörde erstattete zur jagdfachlichen Stellungnahme vom 18.6.2025 und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.6.2025 keine Stellungnahme.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erlegte am 20.11.2024 im Jagdgebiet W, Gemeindegebiet V, einen Hirsch der Klasse III.

Der Hirsch verendete in der Wiese oberhalb des Wohnhauses Adresse 3 um ca 19:15 Uhr und wies nur einen Einschuss auf.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf den Hirsch, wie von ihm behauptet, einen ersten Schuss bereits um 16:55 Uhr im Schlag oberhalb der Wiese des Wohnhauses Adresse 3 abgab, dieser absprang und mit dem vorhandenen Schussbild (Schusskanal zwischen die Rippen, wodurch die inneren Organen [ein oder beide Lungenflügel] nur angekratzt waren bzw leicht verletzt wurden) gegen 18:48 Uhr nochmals in der Wiese oberhalb des Wohnhauses Adresse 3 austrat und der Beschwerdeführer den Hirsch mit dem zu diesem Zeitpunkt abgegebenen zweiten Schuss (Fangschuss) verfehlte und der Hirsch in weiterer Folge erst gegen 19:15 Uhr verendete.

Nicht nachgewiesen werden kann folglich, dass der Beschwerdeführer auf den Hirsch das erste Mal erst um 18:48 Uhr schoss.

Nicht ausgeschlossen werden kann weiters, dass der vom Beschwerdeführer (behauptete) erste Schuss um 16.55 Uhr im Schlag oberhalb der Wiese des Wohnhauses Adresse 3 aufgrund einer Distanz von rund 400m Luftlinie zum Wohnhaus Adresse 3 bei Verwendung eines Schalldämpfers, unter Einbeziehung der Windrichtung und -stärke, der Topographie, der Schussrichtung und der Umgebungsakustik kaum bis gar nicht mehr akustisch wahrgenommen werden konnte.

Die Nachtzeit in V am 20.11.2024 begann um 17:59 Uhr (Sonnenuntergang: 16:29 Uhr).

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der eingeholten jagdfachlichen Stellungnahme vom 18.6.2025.

Die Feststellungen, dass der Hirsch aufgrund des Schussbildes noch rund zwei ¼ Stunden nicht verendete und der erste Schuss um 16:55 Uhr im Bereich des Wohnhauses Adresse 3 nicht zwingend wahrgenommen werden konnte, ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 18.6.2025. Einwendungen wurden dagegen im eingeräumten Parteiengehör keine erhoben, sodass der gesamte Sachverhalt unstrittig festgestellt werden konnte.

IV.Rechtslage

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LBGl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 55/2024:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(10) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.

(…)

§ 40

Verbote bei der Ausübung der Jagd

(1) Verboten ist,

(…)

e) dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer- und Birkhahnen;

(…)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.

(2a) Unbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bewilligen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist.

(…)

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

16. den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, e oder m zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2a bzw. 3 zu besitzen oder ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von § 52a Abs. 2 dritter Satz oder einer Verordnung nach § 40 Abs. 2 oder § 52a Abs. 8 gegeben ist,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

(…)“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

(…)“

V.Erwägungen

Wie festgestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf den Hirsch einen ersten Schuss bereits um 16:55 Uhr im Schlag oberhalb der Wiese des Wohnhauses Adresse 3 abgab, dieser absprang und mit dem vorhandenen Schussbild (Schusskanal zwischen die Rippen, wodurch die inneren Organen [ein oder beide Lungenflügel] nur angekratzt waren bzw leicht verletzt wurden) gegen 18:48 Uhr nochmals in der Wiese oberhalb des Wohnhauses Adresse 3 austrat und der Beschwerdeführer den Hirsch mit dem zu diesem Zeitpunkt abgegebenen zweiten Schuss (Fangschuss) verfehlte und der Hirsch in weiterer Folge erst gegen 19:15 Uhr verendete. Folglich lässt sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen und beweisen, ob der vom Beschwerdeführer getätigte Schuss um 18:48 Uhr zur Nachtzeit auf den Hirsch der erste Schuss und kein Fangschuss war. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Tatvorwurfes gegen den Beschwerdeführer, nämlich der Abschuss eines Hirsches zur Nachtzeit (20.11.2024, 18:48 Uhr), konnte somit nicht erwiesen werden.

Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“, vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165), war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen bzw in Betracht kommenden Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des TJG 2004 lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur, insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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