LVwG T LVwG-2025/24/0820-7

LVwG-2025/24/0820-7Tribunal administratif régional22 juil. 2025

Regest

Verlässlichkeit<br/>Kenntnis um den aktuellen Besitzstand<br/>Mangelnde Verwahrung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/0820-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.0820.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA, BB, CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer, Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, gemäß § 25 Abs 1 und 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 die am 06.06.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** für 9 Schusswaffen entzogen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„I. ln umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, **** Y mit seiner Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich auf die erteilte Bevollmächtigung.

II. Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2025, ***, zugestellt jedenfalls nach dem 06.03.2025.

Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die Behörde stellt fest, dass der Bf zwei Waffentresore besitzt, ein Tresor ist im Keller, der andere Tresor im Jagdzimmer im EG. Das Zimmer im EG ist nicht versperrt und somit für alle im Haus lebenden Personen jederzeit betretbar. Im Haus lebe AA und dessen Lebensgefährtin. Auch die beiden erwachsenen Kinder sind laut Angaben des AA relativ oft zu Hause (Bescheid S. 2f).

Die Behörde stellt einen Sachverhalt fest, der mit der Realität nicht im Einklang steht und verletzt ihre Ermittlungspflicht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Witwer ohne Lebensgefährtin in Pension. Da er in Kürze das 80. Lebensjahr erreichen wird, wird er sich auch keine Lebensgefährtin mehr suchen, die bei ihm einziehen würde. Dass die erwachsenen Kinder relativ oft zu Hause sind, ist richtig. Jedoch nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern bei sich zu Hause. Die erwachsenen Kinder haben bereits eigene Wohnsitze begründet und wohnen getrennt vom Beschwerdeführer. Eine erwachsene Tochter lebt sogar in Oberösterreich mit ihrer Familie. Wie aus dem Melderegister für die belangte Behörde ersichtlich war, lebt der Bf allein in seiner Wohnung, weshalb die Waffen für niemanden jederzeit greifbar sind.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pensionierten Jäger der im Umgang mit Waffen und den gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut ist und hat es auch in den bereits Jahrzehnte stattfindenden Überprüfungen nie Beanstandungen gegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eigene versperrbare Tresore, sondern werden diese Tresore ebenfalls im Keller und im versperrbaren Jagdzimmer (das nur für Jagd und Zubehör verwendet wird) aufbewahrt. Nicht nur die Tresore sind versperrt, sondern auch die Zimmer. Dass im Zuge der Kontrolle auch das Jagdzimmer aufgesperrt werden muss, ansonsten die Polizisten die Kontrolle nicht durchführen können, stellt keine unsachgemäße Waffenaufbewahrung dar, sondern dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht an der Kontrolle nachkommt.

Sollte das zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht versperrte Jagdzimmer bei zukünftigen Kontrollen versperrt gehalten und der Polizei kein Zutritt gewährt werden, sollte die Polizei dies vorab mitteilen. Der Beschwerdeführer ging nicht davon aus, dass er durch das Aufsperren des Jagdzimmers für die Durchführung der Kontrolle eine Verwaltungsübertretung begehe und er Gefahr liefe seine Waffenbesitzkarte zu verlieren.

Dass die Waffen in den Tresoren übereinander lagen ist richtig, jedoch für die Waffen bei schonender Handhabung kein Problem. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer keine Inventarliste führt welche Waffe er in welchem Tresor aufbewahrt und muss diese erst aufsperren. Unrichtig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer zwei Pistolen mit Munition in einer schwarzen Tasche aufbewahrt habe. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Kontrolle schießen war. Er transportiert lediglich „eine" Pistole mit 100 Schuss in der schwarzen Tasche zum Schiesstand. Er kehrt jedoch mit der schwarzen Tasche, der Pistole, aber ohne die Munition vom Schießstand zurück. Die Munition verbraucht der Beschwerdeführer am Schießstand. In der schwarzen Tasche hat sich nur „eine" Pistole ohne Munition befunden. Das Jagdzimmer war vor der Kontrolle versperrt und hätte der Beschwerdeführer auch diese Pistole wieder in den Tresor verräumt, sobald diese gereinigt gewesen wäre. Die Aufbewahrung einer Waffe ohne Munition in einem eigens dafür eingerichteten versperrten Zimmer ist jedoch keine unsachgemäße Waffenaufbewahrung.

Das Aufbewahren einer Waffe in einer Sporttasche in einem versperrten Raum ohne Munition ist nicht rechtswidrig. Weshalb die Behörde von 2 Pistolen und Munition schreibt, ist für den Beschwerdeführer wie auch dessen nicht existente Lebensgefährtin nicht erklärbar.

Der Beschwerdeführer hat die Polizei auch in Kenntnis gesetzt, dass außer ihm und die Polizei eben keiner in das Jagdzimmer gehen könne, da dieses außerhalb der Kontrolle versperrt ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen Erkrankung und ist voll zurechnungsfähig.

Hätte die Behörde nicht ihre Ermittlungspflicht verletzt, hätte sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer als pensionierter Witwer allein in der Wohnung lebt. Die Waffen in zwei Tresoren im Keller, als auch im durchwegs versperrten Jagdzimmer gelagert werden.

Diese Feststellung hätte zu dem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt, dass die Waffenbesitzkarte nicht zu entziehen ist.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl *** (dieser Akt hängt mit dem gegenständlichen Verfahren unmittelbar zusammen).

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden und der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer – AA – ist am XX.XX.XXXX geboren und lebt in Z an der Adresse Adresse 1 im Erdgeschoss. Im ersten Stock lebt seine Tochter EE mit seinem Enkel. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere erwachsene Kinder, wovon eins in X lebt und das andere in Oberösterreich. Insgesamt hat der Beschwerdeführer vier Enkelkinder. Die Tochter EE hat zur Wohnung des Beschwerdeführers einen Schlüssel, um diese zu putzen.

Der Beschwerdeführer ist in Alterspension. Gesundheitlich geht es ihm nicht gut, da er Probleme mit dem Gehen hat und an „Zucker“ leidet. Aus diesem Grund geht er nicht mehr auf die Jagd. Allerdings geht er wöchentlich zum Schießkanal.

Einmal in der Woche kommt ein Mitarbeiter vom Sozialsprengel vorbei, der Medikamente bringt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y, DokNr ***, vom 6.6.2017.

An Waffen verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Waffen der Kategorie B:

-Pistole, Walther PDP FS 5“

-Pistole, Heckler Koch- HK SFP 9 SF

-Revolver Smith Wesson 66

-Pistole Browning **

-Langwaffe Halbautomat, Erma

-Langwaffe Halbautomat, Heckler Koch

-Langwaffe Halbautomat, Marlin

-Revolver, Army New Army Black Powder

-Selbstladegewehr, Thompson Contender

Weiters verfügt der Beschwerdeführer – nach seinen eigenen Angaben- über sechs Jagdwaffen.

Aus dem erstbehördlichen Akt zu GZ *** geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Waffendiebstahl gemeldet hat (s. Berichterstattung vom 8.3.2012, GZ ***, Polizeiinspektion Z). Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Polizeibeamten an, dass er aus dem Ausland zurückgekehrt sei und festgestellt hätte, dass aus dem Tresor drei Faustfeuerwaffen gestohlen worden seien. Der Täter hätte den Tresorschlüssel gefunden. Weitere sechs in der Wohnung bzw. teilweise im Tresor befindliche Faustfeuerwaffen und Langwaffen blieben aber zurück bzw. wurden nicht gestohlen.

Zum Vorfall:

Am 13.02.2025 kam es durch die Streife „Z 1“, PI Z, zu einer von der Bezirkshauptmannschaft Y angeordneten und nicht angekündigten Kontrolle nach § 25 WaffG bei dem Beschwerdeführer in seiner Wohnung in der Adresse 1, **** Z. Der Beschwerdeführer wurde an seinem Wohnsitz angetroffen.

Im Zuge der Kontrolle konnte erhoben werden, dass AA zwei Waffentresore besitzt, einer befindet sich im Keller, der andere im „Jagdzimmer“ im Erdgeschoss, welches bei Eintreten des Zimmers nicht versperrt war und somit für alle im Haus lebenden Personen jederzeit betretbar war.

Der Beschwerdeführer öffnete den Tresor mit einem Schlüssel, in dem mehrere Waffen (Pistolen, Gewehre) festgestellt wurden. Der Tresor war so überfüllt, dass die Waffen teilweise übereinander und quer drinnen lagen. Teilweise mussten mehrere Gewehre herausgenommen werden, um zu einer anderen Waffe zu gelangen. Die Munition befand sich ebenfalls im Tresor, an bestimmten Pistolen war das Magazin angesteckt.

RI FF las AA die zu kontrollierenden Waffen vor. Zu Beginn konnte er zwei Pistolen nicht finden. Der Beschwerdeführer meinte darauf hin, dass sie im Kellertresor nach den fehlenden Pistolen schauen könnten. Dort waren sie jedoch auch nicht. Die Kontrollorgane sind dann mit dem Beschwerdeführer wiederum ins Jagdzimmer im Erdgeschoss hoch gegangen, um dort nochmal nach den Pistolen zu suchen, bis dem Beschwerdeführer dann einfiel, dass er diese vor kurzem im Schießkanal verwendet habe. Daraufhin öffnete er eine schwarze Tasche, die unversperrt auf dem Bett im „Jagdzimmer“ lag, das wie schon oben angeführt ebenfalls nicht versperrt war. Der Beschwerdeführer holte die beide Pistolen und die Munition aus der Tasche, wurde dazu befragt und über die vorschriftswidrige Verwahrung in Kenntnis gesetzt. AA gab an, dass er vor kurzem Schießen war und er das Verwahren der Waffen einfach vergessen hätte. Er gab an, dass es ja nicht so schlimm sei, da keiner einfach so in dieses Zimmer gehen würde. Von der Auffindesituation wurde ein Lichtbild gemacht.

Auf die Beamten machte der Beschwerdeführer den Eindruck, als habe er den Überblick über seine Waffensammlung verloren, zumal er bei gewissen Waffen nicht wusste, wo er sie verwahrt habe oder ob er diese überhaupt noch besitze. Im Beisein der Beamten für die Suche nach einer Pistole musste der Beschwerdeführer zweimal zu den Tresoren, da er nicht wusste, wo sie ist.

Anschließend wurde er über die Berichterstattung an die BH in Kenntnis gesetzt.

Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y den Entzug seiner Waffenbesitzkarte und die in seinem Besitz befindlichen neun genehmigungspflichtigen Schusswaffen an.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der RI FF und des RI GG. Die unzureichende Verwahrung ergibt sich aus dem Bericht und der Lichtbildbeilage vom 03.03.2025. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er nicht wusste, wo und in welchem Tresor sich die Waffen befinden. Auch war ihm nicht bewusst, dass er zwei Pistolen nach dem Schießen nicht mehr sorgfältig verwahrt habe und sie in einer unversperrten Tasche in einem unversperrten Zimmer im Erdgeschoss liegen gelassen habe.

Was die bei der Kontrolle anwesende Person betrifft, handelte es sich nicht – wie von den Kontrollorganen angenommen – um die Lebensgefährtin, sondern um die Tochter des Beschwerdeführers, die mit ihrem Kind im ersten Stock lebt. Die Tochter verfügt über die Wohnung des Beschwerdeführers einen Schlüssel und putzt regelmäßig die Wohnung des Beschwerdeführers.

Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens moniert, dass in der Tasche nur eine Pistole war und die Munition „verschossen“ wurde, wird auf die Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Z verwiesen. Diese wurden zeitnah angefertigt und kann das Landesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen, warum die Kontrollorgane etwas falsches darstellen würden, auch wenn sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Detail an die konkrete Amtshandlung erinnern konnten.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, in der Sporttasche sei nur eine Waffe gewesen (und nicht wie die Beamten meinten zwei Waffen), so würde dies – auch wenn dem so gewesen - wäre nichts an der an der Strafbarkeit ändern, zumal die Verletzung der Verwahrungspflicht auch schon bei einer Waffe vorliegt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in der Beschwerde ausführt, dass das Jagdzimmer im Zuge der Kontrolle vom Beschwerdeführer aufgesperrt werden musste, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen unrichtig ist. Beide Beamten führten – wie auch in der Anzeige dargelegt – in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aus, dass das Jagdzimmer im EG nicht versperrt war und dieses Zimmer für alle im Haus lebenden Personen jederzeit betretbar war. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme an, dass das Jagdzimmer offen war (siehe Verhandlungsprotokoll vom 16.7.2025, Seite 4).

Was das Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, wirkte er im Hinblick auf die Verwahrungspflicht seiner Waffen außerhalb des Tresors uneinsichtig. Begründend führte er – wie auch sein Rechtsvertreter - aus, dass er in der Wohnung alleine lebe und seine Wohnungstüre versperrt sei, weshalb die Verwahrung in der Sporttasche in Ordnung wäre. Diese Ansicht wird ha keinesfalls geteilt (in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Punkt V. verwiesen).

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl Nr 32/2018, lauten wie folgt:

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, und § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung der 2. Waffengesetz – Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II Nr 104/2018, lautet wie folgt:

Sichere Verwahrung

§ 3.

(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn (was kumulativ gegeben sein muss) das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (vgl etwa VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0038, mwH).

Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Eine sichere Verwahrung einer Schusswaffe liegt nach § 3 Abs 1 WaffV dann vor, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition ist maßgeblich, dass die Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Räum oder Dritträumen verwahrt wird (Z 1), vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen geschützt ist, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit gegen ist (Z 2), Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind (Z3) und auch vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z4).

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0030, mwH). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl dazu und auch zum Folgenden VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0034, mwH). Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere auch gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person (vgl nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0038, unter Bezugnahme auf den im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten).

Im vorliegenden Fall wurde im Zuge einer waffenrechtlichen Kontrolle festgestellt, dass zwei vom Beschwerdeführer aufbewahrten Schusswaffen unversperrt in einem nicht eigens gesicherten Behältnis (hier: Sporttasche) in einem allgemein zugänglichen Raum gelagert wurden. Zudem war die Munition nicht gesondert verschlossen, sodass ein unmittelbarer Zugriff durch unbefugte Dritte – insbesondere durch Hausmitbewohner (Tochter und Enkel) – möglich gewesen wäre. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen § 16 WaffG dar.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich somit weitere Personen im Haus. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, die Waffen nach einem kürzlichen Schießtraining in der Tasche abgelegt und noch nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Zweifelsfrei waren die Waffen in einer offenen Tasche und in unversperrten Zimmern nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Tochter jederzeit in die Wohnung gelangen kann, da sie einen Schlüssel besitzt. Es kommt auch wöchentlich Mitarbeiter des Sozialsprengels vorbei. Zudem ergibt sich selbst aus dem Akt, dass bereits in der Wohnung des Beschwerdeführers- die sich im EG befindet- im Jahre 2012 eingebrochen wurde und aus dem Tresor drei Waffen gestohlen wurden. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass er die Waffen nicht wegsperren müsste, weil er ja allein lebt, geht ins Leere. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verwahrung – insbesondere in einem versperrbaren Behältnis mit getrennter Munition – war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben.

Ein derartiger Verstoß ist nicht bloß formaler Natur, sondern berührt unmittelbar die Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinn, da die sichere Verwahrung der Waffe eine der zentralen Verpflichtungen eines Waffenbesitzers ist. Die Annahme mangelnder Verlässlichkeit erfordert nicht zwingend einen längeren Zeitraum oder ein wiederholtes Verhalten. Bereits ein einmaliger, gravierender Verstoß kann die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person mit Waffen nicht sorgfältig umgeht (VwGH vom 20.12.2016, Zl Ra 2016/03/0113; VwGH vom 29.5.2009, Zl 2006/03/0140).

In diesem Zusammenhang ist aber auch auszuführen, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch das Wissen um den aktuellen Aufbewahrungsort zählt. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe sorgfältig verwahrt (VwGH vom 27.5.2010, Zl 2010/03/0046 unter Hinweis auf VwGH vom 24.3.2010, Zl 2009/03/0156, mwN). Auch dieses Erfordernis liegt nach den vorliegenden Feststellungen nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nach Würdigung der vorliegenden Beweise zweifelsfrei der Auffassung, dass die im Sinne § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Die Unkenntnis von dem Aufenthaltsort der Waffen, sowie das unsorgfältige Verwahren in einer offenen Tasche und unversperrten Zimmer sind für die Einstufung, dass die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG nicht mehr gegeben ist, ausreichend.

Von der Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers – EE– konnte abgesehen werden, da das Jagdzimmer zum Kontrolltag unbestrittenermaßen offen war. Dass der Beschwerdeführer die Verwahrung womöglich nachträglich verbessert hat, ändert nichts an der zum Zeitpunkt der Kontrolle bestehenden Unzuverlässigkeit. Das Gesetz stellt auf eine prognostische Betrachtung ab; maßgeblich ist, ob aus dem bisherigen Verhalten auf zukünftiges verantwortungsbewusstes Verhalten geschlossen werden kann.

Die Behörde hat somit zu Recht den Entzug der Waffenbesitzkarte ausgesprochen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.