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LVwG-2023/41/2077-2•LVwG T LVwG-2023/41/2077-2
LVwG-2023/41/2077-2Tribunal administratif régional21 juil. 2025
Vergütung Verdienstentgang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht :
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl *** wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß den §§ 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, wird der AA, Adresse 1, **** Z infolge der Dienstverhinderung ihres Dienstnehmers BB, geboren am XX.XX.XXXX, für den Zeitraum von 16.01.2022 bis 24.01.2022 die beantragte Gesamtvergütung von insgesamt Euro 1.757,91 gewährt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang / Sachverhalt:
Mit Antrag vom 24.03.2022 begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Absonderung des Dienstnehmers BB für den Absonderungszeitraum 16.01.2022 bis 24.01.2022 und führte im Antrag aus, dass die beantragte Vergütung in Höhe von Euro 1.757,91 für 12 Tage berechnet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde eine Vergütung für die Absonderung des Dienstnehmers BB für den vergütungsfähigen Absonderungszeitraum vom 16.01.2022 bis 24.01.2022, sohin für 9 Tage in Höhe von Euro 1.568,22. Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete die belangte Behörde damit, dass sich die Differenz zwischen dem beantragten und dem errechneten Vergütungsbetrag aus unterschiedlichen, der Berechnung zu Grunde gelegten Absonderungszeiträumen ergebe. Es sei eine Vergütung für 12 Tage beantragt worden, die Berechnung der Behörde sei für 9 Tage durchgeführt worden, welche von einer Maßnahme gemäß § 32 Abs 1 ff EpiG umfasst gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin begehrt, dass dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vollinhaltlich, sohin in Höhe von insgesamt Euro 1.757,91 stattgegeben werde. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin beim Antrag ein Tippfehler dahingehend unterlaufen sei, dass beim Punkt „Anzahl der Tage, für die die beantragte Vergütung berechnet wurde“ 12 angegeben worden, richtigerweise seien es lediglich 9 Tage. Es sei auch die Berechnung des Vergütungsbetrages anhand von 9 Absonderungstagen durchgeführt worden. Im Übrigen sei – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG auch der für die Zeit der behördlichen Absonderung angefallene Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung einzurechnen.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Fachbereich Corona-Entschädigungen um Aufschlüsselung des berechneten Betrages seitens des Landesverwaltungsgerichtes ersucht.
Mit Email vom 21.07.2025 des Fachbereiches Corona-Entschädigungen wurde ausgeführt, dass seitens des buchhalterischen Amtssachverständigen bei der ursprünglichen Berechnung (aufgrund der Angaben im Antrag) das in den Gehaltsunterlagen ausgewiesene Quarantäneentgelt iHv EUR 812,16 + 306,91 = 1.119,07 herangezogen worden sei, und vom Amtssachverständigen aufgrund der Angaben im Antrag angenommen worden sei, dass dieser Betrag für 12 beantragte Tage stehe. Die Euro 1.119,07 seien sodann durch 12 dividiert und mit 9 vergütungsfähigen Tagen multipliziert worden. In weiterer Folge seien die Dienstgeberanteile (mit damals noch gültigen 17,53 % - für KV,UV,PV) berechnet worden. Zudem seien anteilig die Sonderzahlung iHv Euro 82,20 und die BUAK-Zuschläge iHv Euro 499,59 berechnet worden, es habe sich demzufolge die berechnete Summe in Höhe von Euro 1.568,59 ergeben. Unter der Annahme, dass das ausgewiesene Quarantäneentgelt nicht den 12 beantragten Tagen, sondern den 9 vergütungsfähigen Tagen entspreche, wurde seitens des Fachbereiches Corona-Entschädigungen eine Neuberechnung durchgeführt. Daraus ergeben sich - unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen und nunmehrigen Beschwerdeausführungen - für den Absonderungszeitraum vom 16.01.2022 bis 24.01.2022 für den Dienstnehmer BB ein Ausfallsentgelt inklusive Dienstgeber-Anteil in Höhe von Euro 1.315,24, BUAK-Zuschläge in Höhe von Euro 499,59 sowie anteilige Sonderzahlungen in Höhe von Euro 109,60.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen. Darin ist auch der Absonderungsbescheid enthalten. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde sowie im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegenden Berechnungsblätter sowie der Plausibilitätsrechnung zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpiG der buchhalterischen Sachverständigen.
III.Erwägungen:
Da der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen (§ 32 Abs 3 Satz 1 EpiG). Dabei gilt als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (§ 3 Abs 3 EFZG).
Die Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, Herrn BB, begann laut Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, am 16.01.2022 und endete – wie im schriftlichen Absonderungsbescheid angeführt – mit Ablauf des 24.01.2022. Die Absonderungsdauer betrug somit neun Tage. Im Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.03.2022 wurde als Absonderungszeitraum der 16.01.2022 bis 24.01.2022 angegeben und eine Vergütung in Höhe von Euro 1.757,91 beantragt.
Zur konkreten Berechnung des aliquoten Entgelts wurde im Verfahren vor der belangten Behörde – unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag - angenommen, dass das in den Gehaltsunterlagen ausgewiesene Quarantäneentgelt für 12 beantragte Tage stehe und wurde dementsprechend ein aliquotes Entgelt in Höhe von insgesamt Euro 1.568,59 errechnet.
Nachdem im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin sodann korrigierend vorgebracht wurde, dass im Antrag richtigerweise auch die Berechnung des Vergütungsbetrages anhand von neun Absonderungstagen (anstelle der angeführten zwölf Tage) durchgeführt wurde, ergaben sich bei einer durchgeführten Neuberechnung - unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen und nunmehrigen Beschwerdeausführungen - für den Absonderungszeitraum vom 16.01.2022 bis 24.01.2022 für den Dienstnehmer BB ein Ausfallsentgelt inklusive Dienstgeber-Anteil in Höhe von Euro 1.315,24, BUAK-Zuschläge in Höhe von Euro 499,59 sowie anteilige Sonderzahlungen in Höhe von Euro 109,60.
Mit Antrag vom 24.03.2022 sowie auch in der Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Absonderung des Dienstnehmers BB für den Absonderungszeitraum 16.01.2022 bis 24.01.2022 in Höhe von Euro 1.757,91. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Vergütung in Höhe von Euro 1.568,59 zugesprochen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin gemäß § 32 EpiG auch das beantragte Mehrbegehren in Höhe von Euro 189,69 zu gewähren.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an dieser. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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