LVwG T LVwG-2025/38/1389-6

LVwG-2025/38/1389-6Tribunal administratif régional18 juil. 2025

Regest

Erlöschen der Baubewilligung<br/>Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/1389-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.1389.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden der AA und des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2025, Zl: ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2025, Zl ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 12.02.2019 beantragten CC und DD, Adresse 2, **** Z, die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau der landwirtschaftlich genutzten Astenhütte. Hierzu erging am 17.12.2019 zu Zl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit dem die Baugenehmigung und Abbruchgenehmigung erteilt wurde.

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 27. März 2025 wurde von Seiten der Gemeinde festgestellt, dass die bauliche Anlage abweichend errichtet wurde und der Altbestand der Aste nach wie vor in Bestand ist. Daraufhin erging am 12.05.2025, zu Zl ***, der baupolizeiliche Auftrag, die bestehende Aste bis längstens 29.08.2025 zu entfernen und den der Abbruchbewilligung entsprechenden Zustand herzustellen.

In ihrer fristgerecht eingelangten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der ursprünglich im Jahr 2019 erlassene Baubescheid zur Errichtung einer neuen Asthütte aufgrund erheblicher externer Umstände, insbesondere die COVID-19-Pandemie nicht fristgerecht umgesetzt habe werden können. Dies habe zu einer erheblichen Verzögerung geführt, weshalb der Neubau erst im Jahr 2025 habe vollständig abgeschlossen werden können.

Die alte Asthütte befinde sich in einem steilen und schwer zugänglichen Gelände, das nicht ganzjährig erreichbar sei. Ein Abbruch sei nur unter großem Aufwand und bei geeigneten Witterungsbedingungen möglich. In den Sommermonaten sei der Landwirt stark in die Bewirtschaftung seiner Flächen eingebunden und könne den Abbruch lediglich schrittweise in Eigenregie durchführen. Eine Fremdvergabe sei aufgrund der hohen Kosten in diesem Gelände wirtschaftlich nicht zumutbar. Zudem sei der Landwirt während der Sommermonate auf das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Asthütte angewiesen. Erst mit der Fertigstellung der neuen Hütte im Jahr 2025 sei die Voraussetzung für einen vollständigen Rückbau der alten gegeben.

Es werde deshalb beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Abbruch der alten Asthütte) bis spätestens 29. August 2028 verlängert werde, hilfsweise eine Fristverlängerung von drei Jahren über das derzeit genannte Enddatum hinaus.

II.Sachverhalt:

Mit Baugesuch vom 12.02.2019 beantragten CC und DD die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch und Wiederaufbau der landwirtschaftlich genützten Asthütte auf Grundstück **1, in EZ ***1, KG *****. Hierzu erging am 17.12.2019 zu Zl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit dem unter Spruchpunkt I. die Abbruchbewilligung für die bestehende Aste erteilt wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde die Baubewilligung zur Errichtung des neuen Astgebäudes erteilt.

Im Rahmen der Durchführung eines Lokalaugenscheins am 27.03.2025 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben von den neuen Eigentümern, den nunmehrigen Beschwerdeführern, nicht entsprechend dem genehmigten Einreichplan und dem Baubescheid ausgeführt wurde. Somit erging mit Bescheid vom 06.05.2025, Zl ***, ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022, mit dem den Eigentümern der neugebauten Astenhütte aufgetragen wurde, bis spätestens 17.12.20219, Zl ***, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand bis längstens 07.07.2025 herzustellen.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht ebenfalls Beschwerde erhoben.

Die Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.07.2025, Zl LVwG-2025/38/1389-4 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass den Beschwerdeführern aufgrund des Vorliegens eines „Aliuds“ der Abbruch der Astenhütte bis längstens 31.12.2025 aufgetragen wurde. Die ursprüngliche Baubewilligung vom 17.12.2019, Zl ***, ist mittlerweile erloschen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zl 2025/38/1389. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und unwidersprochen aus diesen Akten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

(2) […]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) […].“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022(TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltende Fassung LGBl Nr 35/2025, lauten wie folgt:

„§ 42 b

Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.

(2) […].“

V.Rechtliche Beurteilung:

Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 06.05.2025 zu Zl ***, den Beschwerdeführern der Abbruch der alten Aste auf Grundstück Nr **1, KG *****, aufgetragen. Die Frist war bis zum 29.08.2025 vorgesehen.

In der fristgerechten Beschwerde bringen die beiden Beschwerdeführer vor allem vor, dass sich die alte Asthütte in einem sehr steilen und schwer zugänglichen Gelände befinden würde und nicht ganzjährig erreichbar sei. Der Abbruch würde einen großen Aufwand mit sich bringen. In den Sommermonaten seien sie durch die Landwirtschaft stark in die Bewirtschaftung der Flächen eingebunden und könne der Abbruch lediglich schrittweise in Eigenregie durchgeführt werden. Aus diesem Grund würde eine längere Frist für die Entfernung des gegenständlichen Objektes beantragt.

Grundsätzlich wurde den Beschwerdeführern mit dem Baubescheid vom 17.12.2019 zu Zl *** unter Spruchpunkt 1. auch der Abriss der alten Asthütte auf Grundstück **1 (vormals ***), KG *****, genehmigt.

Im Verfahren ebenfalls vor dem Landesverwaltungsgericht zum baupolizeilichen Auftrag vom 06.05.2025, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern für die neuerrichtete Aste der Auftrag erteilt, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen.

Auch gegen diesen Bescheid wurde von ihnen Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.07.2025, Zl 2025/38/1389, hat sich aber dann ergeben, dass die Hütte in der Lage und in der Form dermaßen verändert wurde, dass von einem „Aliud“ gesprochen werden musste. Gleichzeitig wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt, dass die Baubewilligung nicht konsumiert wurde und somit ein Erlöschen der damals erteilten Baubewilligung eingetreten ist. Der genehmigte und nun in weiterer Folge angeordnete Abbruch der alten Astenhütte stand in unmittelbarer Verbindung mit dem Neubau. Die alte Aste liegt im Freiland, sodass ein Neubau im Sinne des § 42 b TROG nur im Falle des Abbruches des Altbestandes zulässig ist. Durch die Tatsache, dass die ursprüngliche Baubewilligung mittlerweile erloschen ist und für das errichtete „aliud“ ein Abbruchsauftrag ergangen ist, fehlt es an der rechtlichen Grundlage, den Abbruch des alten Bestandsgebäudes aufzutragen.

Dies hat zur Folge, dass die Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 12.05.2025, Zl ***, weggefallen ist. Daraus resultierend war somit der Abbruchsauftrag zu beheben und den Beschwerden somit stattzugeben.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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