LVwG T LVwG-2025/37/0654-4

LVwG-2025/37/0654-4Tribunal administratif régional17 juil. 2025

Regest

Arzneiwaren<br/>Verbringung<br/>Meldung<br/>Verbotsirrtum<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/0654-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.0654.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 03.02.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 einschließlich der Verfallserklärung, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 32,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 03.02.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last, vorsätzlich im Fernabsatz mit der Empfängeradresse „AA **** Z, Adresse 1“ und somit vom Inland aus Arzneiwaren, nämliche 100 Stück Enclomiphene Citrate, per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche in weiterer Folge vom Versender „CC aus Litauen, ***** W“, per Postsendung in das Bundesgebiet Österreich eingeführt und vom Zollamt Y am 04.04.2024 um 17:00 Uhr im Postverteilerzentrum **** Y, Adresse 2, entdeckt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwaren-einfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht und dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 6 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 in Verbindung mit (iVm) den §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für verfallen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.2025 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen oder im Hinblick auf das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe zu den Erschwerungsgründen die Strafhöhe im Sinne des § 20 VStG zu mildern.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Verfallserklärung vom 03.02.2025 vor.

Am 30.06.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 03.03.2025.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch die Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht gewusst habe, dass er mit der Bestellung der Enclomiphene Citrate eine Verwaltungsübertretung begehe. Dieses „Nicht-Wissen“, respektive diese Unkenntnis, sei ihm [= dem Beschwerdeführer] nicht vorzuwerfen. Er habe das angeführte Mittel im Selbstversuch als Nahrungsergänzungsmittel austesten wollen. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sei auf diversen regulären Online-Shops zum Kauf angeboten worden. Er [= der Beschwerdeführer] hatte keinen Grund, davon auszugehen, dass er mit der Bestellung dieses Präparates eine Verwaltungsübertretung begehen würde. Auf keiner der Online-Plattformen sei auf die vermeintliche rechtliche Problematik hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer monierte, dass die Feststellungen der belangten Behörde auf einer irrigen und unrichtigen Beweiswürdigung beruhen würden. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer Beweiswürdigung ausschließlich auf den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung. Die Bestellung werde vom ihm [= dem Beschwerdeführer] nicht bestritten. Die belangte Behörde lasse allerdings die subjektive Tatseite, deren Erfüllung er [= der Beschwerdeführer] ausdrücklich bestreite, völlig außer Acht. Die belangte Behörde verkenne, dass ihn [= den Beschwerdeführer] kein wie immer geartetes Verschulden treffe. Wenn überhaupt, läge ein Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Der Rechts- oder Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setze voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen berufe, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Für ihn [= den Beschwerdeführer] sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass er mit der Bestellung eine Verwaltungsübertretung begehen würde. Aufgrund der ihm nicht vorwerfbaren Unkenntnis über die angebliche Arzneimitteleigenschaft der Enclomiphene Citrate läge somit kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vor.

Der Beschwerdeführer verwies ausdrücklich auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend § 25 Abs. 2 VStG, wonach die die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, alle zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite erforderlichen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde habe in keiner Weise das vermeintlich vorsätzliche Handeln durch ihn [= den Beschwerdeführer] begründet. Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass es bei „Ungehorsamsdelikten“ Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Dies habe in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder der Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allerdings habe die belangte Behörde seine – von ihm beantragte – Einvernahme nicht durchgeführt. Folglich habe die belangte Behörde gegen § 25 Abs. 2 VStG verstoßen und bilde dies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG.

Der Beschwerdeführer hob zudem hervor, dass die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis nicht ausreichend begründet habe. Es läge lediglich eine „leerformelartige Feststellung“ vor. So würden Feststellungen zur subjektiven Tatseite vollständig fehlen. Die belangte Behörde setze sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen, wonach er sich im Internet über Enclomiphene Citrate informiert habe, auseinander. Die belangte Behörde verweise lediglich auf den allgemeinen Erfahrungswert, wonach Informationen im Internet unzutreffend sein könnten. Bei der Begründung, dass es sich bei Enclomiphene Citrate angeblich um ein Arzneimittel handeln würde, verweise die belangte Behörde aber auf „Wikipedia“.

Die belangte Behörde habe daher in entscheidenden Punkten die erforderlichen Ermittlungen unterlassen, sein Vorbringen ignoriert und auch die Rechtslage verkannt. Dies sei als Verletzung des Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art 7 B-VG und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 47 GRC zu qualifizieren.

Zu dem in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Verfalls brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei § 39 Abs 1 VStG um eine „Kann-Bestimmung“ handle. Folglich sei die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen, von der „Beschlagnahme“ tatsächlich Gebrauch zu machen. Entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 39 Abs 1 VStG habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb die „Beschlagnahme“ als erforderlich angesehen werde. Es würden lediglich die Vorschriften der §§ 39 Abs 1 VStG und 19 Abs 2 AWEG 2010 wiedergegeben. Insbesondere erkläre die belangte Behörde nicht, weshalb die 100 Stück Enclomiphene Citrate unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen würde. Die belangte Behörde hätte sich somit näher mit der Zusammensetzung der 100 Stück Enclomiphene Citrate befassen müssen. Ausdrücklich hob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Position 3004 untergliedere, die belangte Behörde allerdings lediglich pauschal festgehalten habe, dass Enclomiphene Citrate unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen würde. Die Grundlage für den mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Verfall sei somit keiner Überprüfung zugänglich. Insbesondere fehle eine Begründung für die Notwendigkeit der „Beschlagnahme“.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der am 30.01.1995 geborene Beschwerdeführer ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angabe. Er ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Zum Tatvorwurf:

Der Beschwerdeführer bestellte über sein Handy oder einen PC 100 Stück Enclomiphene Citrate. Die Bestellung erfolgte über eine Online-Plattform im Internet. Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Online-Plattform gab der Beschwerdeführer seinen Namen, seine Wohnadresse, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekannt. Bei der Angabe seiner Telefonnummer führte er auch die österreichische Vorwahl 0043 an.

Die bestellten 100 Stück Enclomiphene Citrate sollten an die Wohnadresse des Beschwerdeführers – Adresse 1, **** Z, - geliefert werden. Zum Zeitpunkt der Bestellung wusste der Beschwerdeführer nicht, ob die bestellten Präparate innerhalb von Österreich an dessen Wohnadresse geschickt wird oder die Lieferung aus dem Ausland erfolgt. Aufgrund der Angaben auf der Online-Plattform ging der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei den 100 Stück Enclomiphene Citrate um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt und eine Lieferung aus dem Ausland nach Österreich ohne Weiteres möglich sei. Gegenteiliges war den Angaben auf der Online-Plattform nicht zu entnehmen. Im Vertrauen auf diese Angaben stellte der Beschwerdeführer auch keine weiteren Erkundigungen – weitere Recherchen im Internet, Nachfragen bei Apotheken, bei der Bezirkshauptmannschaft X etc – an, und nahm auch nicht Einsicht in das österreichische Arzneispezialitätenregister.

Bei der Kontrolle am 04.04.2024 im Postverteilerzentrum **** Y, Adresse 2, wurde eine Postsendung mit 100 Stück Enclomiphene Citrate, welche aus Litauen (***** W) an den Beschwerdeführer an dessen Adresse verschickt worden war, festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Der Versender dieser Lieferung war „CC, N., Adresse 3, ***** W“.

Die vom Beschwerdeführer bestellten Tabletten – insgesamt 100 – des Präparates Enclomiphene Citrate enthalten den arzneilichen Wirkstoff „Enclomifencitrat“. Enclomifen ist das (E)-Isomer von Clomifen. Clomifen ist ein Gemisch von (E)- und (Z)-Isomeren in einem Verhältnis von 62:38. Das (Z)-Isomer hat den internationalen Freinamen „Zuclomifen“. Enclomifen ist ein selektiver Östrogen-Rezeptormodulator (SERM) und wird zur Auslösung eines Eisprunges (Ovulation) bei Frauen mit Kinderwunsch verwendet. Der Wirkstoff Clomifen – dieser enthält Enclomifen in einem Umfang von 62 % – ist im österreichischen Arzneispezialitätenregister als arzneilicher Wirkstoff abrufbar und wird in der WADA-Verbotsliste 2024 unter „S4. Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren 4.2 Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und Selektive Estrogen-Rezeptor Modulatoren (SERMs)] angeführt.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2025. Dessen Unbescholtenheit stellte bereits die belangte Behörde fest.

Die Bestellung des Präparates Enclomiphene Citrate durch den Beschwerdeführer über eine Internetseite (Online-Plattform) ist unbestritten. Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 fest, zum Zeitpunkt der Bestellung nicht gewusst zu haben, ob die bestellten 100 Tabletten innerhalb Österreichs an seine Heimatadresse verschickt werden oder die Lieferung aus dem Ausland erfolgt. Der Beschwerdeführer räumte auch ein, sich einzig und allein auf die Angaben auf der Online-Plattform, bei der er die Bestellungen vornahm, vertraut zu haben. Weitere Erkundigungen holte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht ein.

Eine Untersuchung des vom Beschwerdeführer bestellten Präparats Enclomiphene Citrate erfolgte durch die technische Untersuchungsanstalt des Zollamtes, das die Ergebnisse im ETOS-Untersuchungsbefund 1729/2024 festhielt. Diesen Untersuchungsbefund übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 15.05.2024, Zl ***. Eine Erörterung dieses Untersuchungsbefundes erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Beweisverfahrens und in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 28.11.2024, Zl LVwG- 2024/37/1664-9, wird die Feststellung getroffen, dass das Präparat Enclomiphene Citrate arzneiliche Wirkstoffe beinhaltet.

V.Rechtslage:

1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 20,

b)Waren der Unterposition 3002 30,

c)Waren der Position 3004,

d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)Waren der Unterposition 3006 60, und

f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und

b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;

3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder

2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder

3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.

„Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.

[…]“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§§ 17, 18 und 20) BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Verfall

§ 17. Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihm vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werden.

[…]

(3) kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“

§ 18. Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„§ 47. Schluss der Verhandlung

(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„§ 50. Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„§ 52. Kosten

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 06.02.2025 nachweislich zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis und die Verfallserklärung erhobene Beschwerde vom 03.03.2025 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Für die Zuständigkeit ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs. 1 VStG jener Ort, an die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen 100 Stück Enclomiphene Citrate im Fernabsatz. Auf der Postsendung ist er mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, **** Z – als Empfänger angeführt. Dementsprechend war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Verfallserklärung zuständig.

3. In der Sache:

3.1. Zum Tatvorwurf:

3.1.1. Zur objektiven Tatseite:

Das Produkt Enclomiphene Citrate enthält den arzneilichen Wirkstoff Enclomifencitrat. Die Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr 2056 vom 07.09.1987, listet nicht die einzelnen Wirkstoffe auf, entscheidend für die Zuordnung der Waren der Position 3004 ist Umstand, dass sie einen arzneilichen Wirkstoff enthalten. Dies trifft auf das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt Enclomiphene Citrate zu. Das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt Enclomiphene Citrate (Bezeichnung auf der Originalpackung „Driada Medical – Enclomilad, Enclomiphene Citrate“) ist somit eine Arzneiware im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010. Diese Bestimmung ordnet „Waren der Position 3004“ den Arzneiwaren im Sinne des AWEG 2010 zu. Die vom Beschwerdeführer geforderte nähere Spezifizierung des von ihm bestellten Produkts ist nicht erforderlich.

Das gesetzeskonforme Verbringen dieses Arzneimittels aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) setzt eine entsprechende Meldung voraus (vgl § 8 Abs. 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichneter Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010). § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verbietet Personen, die nicht zur Meldung berechtigt sind, den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist der Beförderung im Sinne des § 2 Z 4 (und 5) AWEG 2010 und damit der Einfuhr und dem Verbringen gemäß § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (VwGH 16.07.2010, 2008/07/215). Ein Verhalten, das sowohl den Tatbestand des § 3 Abs 1 AWEG 2010 als auch den Tatbestand des § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist gemäß § 21 Abs. 1 AWEG 2010 strafbar (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Der Beschwerdeführer bestellte im Fernabsatz das Produkt „Driada Medical – Enclomilad, Enclomiphene Citrate“ und folglich Arzneiwaren gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach der Bezug der im Fernabsatz bestellten Arzneiware Enclomiphene Citrate dem Verbot des § 17 Abs. 1 AWEG 2010. In objektiver Hinsicht erfüllte die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestellung somit den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010.

3.1.2. Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer bestritt des Vorliegen des für die Erfüllung der Verwaltungsübertretung erforderlichen Verschuldens. Insbesondere machte der Beschwerdeführer einen Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG geltend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich auf einen Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG berufen zu können, bedarf es bei Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der vertretenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Der eben beschriebenen Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er beschränkte sich einzig auf die Angaben auf der Online-Plattform (im Internet), bei der er seine Bestellung vornahm. Aus welchem Land das bestellte Präparat geliefert werden sollte, war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Im Falle umfangreicherer Recherchen hätte der Beschwerdeführer sehr wohl feststellen können, dass es sich bei Enclomiphene Citrate in Österreich um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt. Weitergehende Erkundigungen unterließ der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, ob die bestellten Tabletten aus Österreich oder aus dem Ausland an seine Heimatadresse geliefert wurden. Da auf den Online-Plattformen zur angebotenen Lieferung nach Österreich keine Zusatzinformationen vorhanden waren, ging der Beschwerdeführer davon aus, dass dieses Präparat ohne weitere Bewilligungen nach Österreich verbracht werden durfte. Der Beschwerdeführer hat somit im Hinblick auf das Verbringen dieses Präparats nach Österreich nicht die erforderlichen Erkundigungen eingeholt. Daher ist nicht von einem Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG auszugehen. Bei der § 17 Abs. 1 AWEG 2010 widersprechenden Bestellung von 100 Tabletten des verfahrensgegenständlichen Präparates und der damit verbundenen Verbringung nach Österreich handelte der Beschwerdeführer somit bedingt vorsätzlich. Die diesbezügliche Qualifikation durch die belangte Behörde ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig.

3.2. Zur Strafbemessung:

Das AWEG 2010 dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist somit gravierend. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – gemeinsam vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Schutz der öffentlichen Gesundheit – ist im gegenständlichen Fall keineswegs gering. Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten genau das, nach § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2002 strafbare Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen. Die in § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor.

§ 21 Abs. 1 AWEG 2010 sieht keine Mindeststrafe vor, daher war der Sondertatbestand des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 und schöpfte damit den vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 3.600,00 im Ausmaß von knapp 4,5 % aus. Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesetzte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, aber auch im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen anzusehen. Daran vermag der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nichts zu ändern. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht im Wesentlichen den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

3.3. Zur Verfallserklärung:

Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010 (bedingt) vorsätzlich. Die in § 21 Abs. 3 erster Satz AWEG 2010 umschriebenen Voraussetzungen für die Verfallserklärung liegen somit vor. Ohne Verfallserklärung kämen die 100 Stück Enclomiphene Citrate in den Besitz des Beschwerdeführers und würden damit die Regelungen des AWEG 2010 konterkariert. Aus diesen Gründen ist der bereits von der belangten Behörde ausgesprochene Verfall erforderlich und auch nicht rechtswidrig.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer verwirklichte den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 160,00 ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe widerspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

Die belangte Behörde zitierte die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung, eine Berichtigung war nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (bedingt) vorsätzlich. Es lag somit die Voraussetzung für die Verfallserklärung im Sinne des § 21 Abs. 3 erster Satz AWEG 2010 vor.

Aus den dargelegten Gründen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.02.2025, Zl ***, einschließlich des Ausspruchs des Verfalls als unbegründet ab. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 32,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).

Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen der Verhandlung am 30.06.2025 ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage insbesondere anhand der §§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 18.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen. Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.