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LVwG-2025/18/1169-8•LVwG T LVwG-2025/18/1169-8
LVwG-2025/18/1169-8Tribunal administratif régional16 juil. 2025
Anbieten an einen größeren Kreis durch Homepage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mit BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022 zu zitieren sind.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:27.03.2024 - 22.10.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben auf der Homepage "https://***.at/
verschiedene Dienstleistungen einer KFZ-Werkstätte angeboten und dadurch zumindest im
Zeitraum vom 27.03.2024 bis 22.10.2024 vom Standort **** X, Adresse 2 aus Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes "Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk) gern. § 94 Z 43 GewO 1994" bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
2. Datum/Zeit:27.03.2024 - 22.10.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben auf der Homepage "https://***.at/" die Vermietung von Kraftfahrzeugen angeboten und dadurch zumindest im Zeitraum vom 27.03.2024 bis 22.10.2024 vom Standort **** X, Adresse 2 aus Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes "Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge" bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
2. § 366 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
Daher wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 150/2024, Geldstrafen in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden) und Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde in Höhe von Euro 80,00 vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Domains habe und auch diese Leistungen nicht anbiete. Sein Neffe BB wolle ihm schaden, indem er solche Sachen ins Netz stelle. Bei Google sei bereits um die Löschung ersucht worden. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens begehrt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den das gegenständliche Verfahren betreffenden behördlichen Akt, in den Akt zum vorausgegangenen Straferkenntnis vom 18.06.2024, Zl *** und in den GISA-Auszug vom 16.06.2025 betreffend die Gewerbeberechtigung des CC. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge welcher der Zeuge BB einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern. Auf die Einvernahme des ebenfalls nicht erschienenen Zeugen CC konnte verzichtet werden, da sich damit keine weitere Klärung des relevanten Sachverhaltes erwarten ließ.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 27.03. bis 22.10.2024 im Internet auf der Homepage „https://***.at“ verschiedene Dienstleistungen einer KFZ-Werkstätte, wie etwa die § 57a-Begutachtung, Öl- und Reifenservice, Inspektionen etc, angeboten. Im Impressum der Website wird der Beschwerdeführer als Inhaber und als Adresse der „DD Werkstatt“ die Adresse 2, Tor 3 in **** X angegeben.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.03. bis 22.10.2024 im Internet auf der Homepage „https://***.at“ die Vermietung von Kraftfahrzeugen (zB Audi Q7, Audi TT, Mercedes CLS) angeboten. Im Impressum der Website findet sich wiederum der Beschwerdeführer als Inhaber und als Adresse von „EE“ die Adresse 2, Tor 3 in **** X.
Derartige Internetauftritte sind jedenfalls geeignet, einen größeren Kreis von Personen zu erreichen.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Er weist zahlreiche Vorstrafen, auch in Hinblick auf die Übertretung von gewerberechtlichen Bestimmungen auf.
Hinsichtlich des Anbietens von Dienstleistungen einer KFZ-Werkstätte im Internet auf der Homepage „https://DD.at“ in der Zeit von 20.03.-26.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.06.2024, Zl ***, rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2024 zugestellt. Im vorausgegangenen Strafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er die „Werbung“ für CC in’s Internet gestellt und nicht gewusst hätte, dass dies nicht rechtens wäre. Weiters räumte er ein, dass er die betreffende Halle gemietet hätte und Herr CC dort mit seinem Gewerbe zur Untermiete sei.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Ausdrucke der beiden Websites. Dass der Beschwerdeführer nicht nur namentlich als Inhaber auf den Seiten genannt, sondern auch tatsächlich verantwortlich für den Inhalt ist, schilderte der Zeuge Hauser, welcher einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, unter Wahrheitspflicht nachvollziehbar bei seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Aussagen nicht entgegengetreten, er ist der Verhandlung – trotz ausgewiesener Ladung – unentschuldigt ferngeblieben. Allein das Beschwerdevorbringen konnte – auch in Hinblick auf seine im vorhergehenden Verfahren getätigten Äußerungen (siehe letzter Absatz) – nicht überzeugen, sodass die diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.
Dass das Internet eine große Reichweite hat, ist allgemein bekannt.
Die Feststellung zu den Vorstrafen ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 12.05.2025. Dass der Beschwerdeführer bereits wegen einer Homepage in einem früheren Zeitraum rechtskräftig bestraft wurde, hat sich aus dem eingeholten Akt (samt Straferkenntnis) zur diesbezüglichen Zahl ergeben. die Feststellungen zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden dem dort einliegenden Einspruch vom 10.04.2024 und der Stellungnahme vom 13.07.2025 entnommen.
IV.Rechtslage:
§§ 1, 5, 94 und 366 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022, lauten (auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 1.
[…]
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
[…]
Einteilung der Gewerbe
§ 5.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Reglementierte Gewerbe
§ 94.
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
[…]
Strafbestimmungen
§ 366.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
[…]
V.Erwägungen:
Einleitend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht die konkrete Ausübung eines Gewerbes zum Tatzeitpunkt vorgehalten wurde, sondern vielmehr, dass er im Sinne des § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 „lediglich“ mehrere gewerbliche Tätigkeiten einem größeren Kreis von Personen angeboten habe. Konkret warf ihm die belangte Behörde das Anbieten des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk) gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 sowie das Anbieten des (freien) Gewerbes "Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge" (vgl § 5 Abs 2 GewO 1994 und Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Stand 22.05.2024) ohne Gewerbeberechtigung vor.
Bei dieser Verwaltungsübertretung kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden, sondern auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut an. Der Tatbestand ist dann schon erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz (vgl VwGH 21.11.2024, Ra 2021/04/0010).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer auf zwei Websites im Internet sowohl Dienstleistungen einer KFZ-Werkstätte als auch den Verleih von Kraftahrzeugen angeboten. Dabei handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, welche den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Derartige Ankündigungen sind jedenfalls geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass die angebotene gewerbliche Tätigkeit auch tatsächlich entfaltet wird.
Die objektiven Tatbestände der beiden Verwaltungsübertretungen sind somit als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH 24.06.1998, 97/04/0081) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Beschwerdeführer zu, wenn er Homepages, auf denen gewerbliche Tätigkeiten angeboten werden, unter seinem Namen in’s Internet stellt. Die Gründe, warum er die Seiten nicht mehr offline nehmen konnte, können dahingestellt bleiben. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er sich nämlich vorab über die maßgeblichen Bestimmungen informieren müssen, was offenkundig unterblieben ist. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem somit nicht, mangelndes Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen. Es muss zumindest fahrlässiges Handeln angenommen werden.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend wiegen jedenfalls die zahlreichen Vorstrafen, welche ua einschlägig sind. Hinzu kommt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten erheblich sind, dies insbesondere bei dem in Spruchpunkt 1. betroffenen reglementierten Gewerbe, für welches ein Befähigungsnachweis, insbesondere zum Schutz der Kunden, zu erbringen ist. Durch das gegenständliche Anbieten ohne Gewerbeberechtigung wurde dieses, im öffentlichen Interesse gelegene Schutzziel, unterlaufen.
Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).
Der gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 3.600,00 wurde von der belangten Behörde lediglich zu rund 13 % (Spruchpunkt 1.) bzw zu rund 8 % (Spruchpunkt 2.) ausgeschöpft. In Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt eine Herabsetzung der beiden Strafen aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Geldstrafen in dieser Höhe sind jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Allerdings waren die angewendeten Gesetzesbestimmungen durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welches sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage und die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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