LVwG T LVwG-2024/41/0549-1

LVwG-2024/41/0549-1Tribunal administratif régional15 juil. 2025

Regest

Verdienstentgang<br/>Entschädigungshöhe<br/>Wahrer Wille<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/0549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.0549.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht :

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„Gemäß den §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und Abs 3 iVm 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, wird der AA, Adresse 2, **** Y infolge der Dienstverhinderung ihres Dienstnehmers CC, geboren am XX.XX.XXXX, für den Zeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022 eine Vergütung von insgesamt EUR 1.101,64 gewährt.“

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 131,27 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.05.2022 durch deren Vertreterin mittels des Online-Formulars des Landes Tirol für den Dienstnehmer CC, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für sieben Kalendertage (02.05.2022 bis 08.05.2022). Im Feld „Beantragte Vergütung“ trug die Beschwerdeführerin EUR 143,40 ein. Hinsichtlich der „Lohndaten des Monats des Absonderungsbeginns“ gab die Beschwerdeführerin beim monatlichen Bruttogrundgehalt EUR 5.245,10 sowie beim monatlichen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung EUR 860,28 an. Mit dem Antrag übermittelte die Beschwerdeführerin zudem den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2022, ***, die Lohn-Gehaltsabrechnung für den Mai 2022 mit einem Bruttolohn von EUR 4.103,70, netto EUR 2.867,35 sowie das Jahreslohnkonto 2022.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Absonderung gemäß § 7 EpiG des genannten Dienstnehmers im Zeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022 auf Grundlage der §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und 3 iVm 7 EpiG eine Vergütung von EUR 143,40 zu, die den Angaben im Antragsformular im Feld „Beantragte Vergütung“ entsprach. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde zu Folge der Ausführungen in der Bescheidbegründung damit vollinhaltlich stattgegeben und die Entscheidung daher nicht näher begründet.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch deren Vertreterin zusammengefasst vor, ihr sei beim Antrag für den genannten Dienstnehmer ein Tippfehler unterlaufen. Es sei versehentlich beim Feld „Beantragte Vergütung“ nur der Betrag von EUR 143,40 eingegeben worden. Richtigerweise habe die Beschwerdeführerin vielmehr eine Vergütung von EUR 1.438,40 beantragen wollen. Da sowohl die angegebenen Lohndaten als auch die übermittelte Gehaltsabrechnung und das Jahreslohnkonto das Bruttogehalt inkl anteiliger Sonderzahlungen eine Höhe von EUR 5.245,10 ausweisen würden, sei klar ersichtlich, dass der Betrag von EUR 143,40 für sieben Tage nicht stimmen könne. Aus der Gesamtbetrachtung des Antrages und auch aus den mitübermittelten Unterlagen (ua Lohn-Gehaltsabrechnung), sei deutlich ersichtlich, der im Feld „Beantragte Vergütung“ eingegebene Betrag von EUR 143,40 versehentlich falsch eingegeben worden sei bzw es sich offensichtlich um einen Tippfehler handle. Es werde daher für den (nunmehr eingeschränkten) Zeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022 ein Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.232,91 beantragt.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

II.Sachverhalt:

CC, wohnhaft in **** X, Adresse 3, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und war vom 02.05.2022 bis 07.05.2022 als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Die Absonderung war ursächlich für die Dienstverhinderung des Dienstnehmers. Der Dienstnehmer erhielt in diesem Zeitraum seinen Gehalt weiterhin von der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) ausbezahlt. Sein monatliches Bruttogrundgehalt (exklusive Sachbezug) im Mai 2022 betrug EUR 3.711,60.

Am 27.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch deren Vertreterin rechtzeitig mittels eines Online-Formulars einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für den Absonderungszeitraum von sieben Kalendertagen. Im Feld „Beantragte Vergütung“ trug die Beschwerdeführerin EUR 143,40 ein. Hinsichtlich der Lohndaten gab die Beschwerdeführerin beim monatlichen Bruttogehalt EUR 5.245,10 sowie beim monatlichen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung EUR 860,28 an. Mit dem Antrag übermittelte die Beschwerdeführerin zudem unter anderem die Lohn-Gehaltsabrechnung für den Mai 2022 mit einem Bruttogrundgehalt (exkl Sachbezug) von EUR 3.711,60.

Die belangte Behörde erkannte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Antrag vom 27.05.2022 eine Vergütung von EUR 143,40 entsprechend der diesbezüglichen Angabe im Feld „Beantragte Vergütung“ des Antrages vom 27.05.2022, für einen Absonderungszeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022, zu.

Für den Absonderungszeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022 des Dienstnehmers CC errechnet sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt EUR 1.101,64.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere den Antrag vom 27.05.2022 samt Anlagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Absonderung ihres Dienstnehmers grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gebührt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Ebenso nicht strittig sind die festgestellten Angaben zur beantragten Vergütungshöhe im Feld „Beantragte Vergütung“, zu den angegebenen Lohndaten sowie zur Lohnabrechnung im Antrag vom 27.05.2022.

Die Höhe des festgestellten Entschädigungsanspruchs für den Absonderungszeitraum vom 02.05.2022 bis 07.05.2022 ergibt sich aus den vorgelegten (Gehalts) -unterlagen und dem darauf aufbauenden, im Akt der belangten Behörde einliegenden Prüfprotokoll (Plausibilitätsrechnung zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, Behördenakt S 24/53).

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest und konnte damit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, die im Übrigen auch keine der Parteien beantragte.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]“

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 (§ 13, § 39), idF BGBl I Nr 158/1998 (§ 37) :

„Anbringen

§ 13.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

§ 39.

(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte mittels eines Online-Formulars am 27.05.2022 für ihren Dienstnehmer CC eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für den Absonderungszeitraum von 02.05.2022 bis 08.05.2022. Im Feld „Beantragte Vergütung“ gab die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 143,40 an. Bei den Lohndaten gab die Beschwerdeführerin als monatliches Bruttogrundgehalt einen Betrag von insgesamt EUR 5.245,10 an und übermittelte zudem ua die Gehaltsabrechnung für den Monat der Absonderung mit einem gebührenden Monatslohn von brutto EUR 4.103,70 (inkl Sachbezug). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge den im Feld „Beantragte Vergütung“ angegebenen Betrag von EUR 143,10 zu.

Im Zuge des Beschwerdevorbringens stellte die Beschwerdeführerin insoweit klar, dass der im Feld „Beantragte Vergütung“ eingegebene Betrag ein Tippfehler ist, vielmehr – und dies ergibt sich auch aus den Angaben in den Feldern zu den Lohndaten und der mitübermittelten Gehaltsabrechnung – wollte die Beschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt EUR 1.438,40 für den Absonderungszeitraum des Dienstnehmers von 02.05.2022 bis 08.05.2022 - anstelle des beantragten Betrages in Höhe von EUR 143,40 - beantragen.

Weist ein Anbringen gemäß § 13 AVG einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG (vgl auch RV 2008, 10) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127; 28.7.2000, 94/09/0308; 19.1.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26.2.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 3.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0931; 30.6.2004, 2004/04/0014; 28.6.2010, 2008/10/0002; Schopf, Recht 191; vgl auch Wessely, Eckpunkte 208 f). Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, „als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde“ (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142), dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist. Der Behörde ist auch nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 30.5.2007, 2005/06/0375; 5.9.2008, 2005/12/0068; 29.6.2011, 2010/12/0213; vgl auch VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol weist der verfahrensgegenständliche Antrag vom 27.05.2022 unter Verweis auf die vorigen Ausführungen einen undeutlichen bzw nicht klar verständlichen Inhalt durch die unterschiedlichen Angaben im Antrag unter Einbeziehung der beigelegten Gehaltsabrechnung für den Absonderungsmonat auf, weshalb der wahre Wille des Antragstellers unter Verweis auf die §§ 37 und 39 Abs 2 iVm 13 AVG festzustellen ist. Eine Präzisierung bzw Klarstellung und damit der wahre Wille hinsichtlich der Höhe der beantragten Vergütung erfolgte nunmehr von Seiten der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdevorbringens. In Zusammenschau mit sämtlichen Angaben im Antrag vom 27.05.2022 und den beigelegten Unterlagen sowie dem Beschwerdevorbringen ist daher verfahrensgegenständlich von einer (ursprünglich für den Absonderungszeitraum von 02.05.2022 bis 08.05.2022) beantragten Vergütungshöhe von EUR 1.438,40 (anstelle EUR 143,40) im Antrag vom 27.05.2022 auszugehen, die dem wahren Willen der Beschwerdeführerin entspricht.

Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über.

Dass von einem Absonderungszeitraum vom 02.05.2022 bis 07.05.2022 (anstelle im ursprünglichen Antrag bis 08.05.2022) auszugehen war, wird von der Beschwerdeführerin in deren Rechtsmittel ausdrücklich außer Streit gestellt, zumal in der Beschwerde nunmehr dezidiert die Zuerkennung des Verdienstentganges „für den eingeschränkten Zeitraum 2. – 7.5.2022“ beantragt wird.

Die (in der Beschwerde für den eingeschränkten Zeitraum 02.05.2022 bis 07.05.2022) beantragte Vergütung von EUR 1.232,91 findet jedoch nicht zur Gänze Deckung in dem errechneten Vergütungsbetrag. Tatsächlich errechnet sich laut der im Akt der belangten Behörde einliegenden Plausibilitätsrechnung für den Absonderungszeitraum von 02.05.2022 bis 07.05.2022, den Dienstnehmer CC betreffend, unter Zugrundlegung der vorgelegten Gehaltsunterlagen ein Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.101,64. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 131,27 besteht daher nicht zu Recht.

Gesamt gesehen war daher – unter Zugrundlegung der obigen Ausführungen - der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die dem wahren Willen der Beschwerdeführerin entsprechende, geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 1.101,64 zuzuerkennen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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