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LVwG-2025/40/1179-5•LVwG T LVwG-2025/40/1179-5
LVwG-2025/40/1179-5Tribunal administratif régional10 juil. 2025
Heranrückende Wohnbebauung<br/>Einwendungen<br/>Inhaber rechtmäßiger Betriebsanlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.03.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 15.07.2024, beantragten die Bauwerber CC und DD beim Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Y, unter Vorlage von Einreichplänen.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 16.12.2024 wurde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst 1 KG Y von Freiland in Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 beschlossen. Im vorausgegangenen Auflageverfahren wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht und wurde dazu vom Raumplaner der Gemeinde Y eine umfassendes Stellungnahme abgegeben und wurde letztlich diesem Erlassungsbeschluss mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.02.2025, RO-BAU-*, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und die Änderung des Flächenwidmungsplanes sodann ab 05.02.2025 kundgemacht, sodass die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft getreten ist.
Mit Verständigung/Bekanntmachung über die Auflage der Projektsunterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.02.2025 gab die belangte Behörde den Parteien des Bauverfahrens die Möglichkeit, in den Bauakt Einsicht zu nehmen und zum geplanten Bauvorhaben Einwendungen vorzubringen bzw eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 14.02.2025 wurde ein schriftliches Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE zum geplanten Bauvorhaben erstattet und zusammenfassend festgestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Vorschriften der Tiroler Bauordnung und dem Tiroler Raumordnungsgesetz entspricht. Weiters wurden zahlreiche Auflagen und Bedingungen vorgeschlagen.
Mit Eingabe vom 28.02.2025 erhob die rechtsfreundlich vertretene und nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend, dass die Einschreiterin als Nachbarin die Verletzung ihres subjektiven Rechtes gemäß § 33 Abs 5 TBO geltend mache. Die genehmigte Betriebsanlage sei neben den Hotelzimmern/Suiten insbesondere mit einer Tiefgarage, Restaurant, Lobby und Wellnessbereich (Schwimmbad) und Terrasse wie bewilligt ausgeführt. Durch die in diesem Fall genehmigte Betriebsanlage entstünden durch den Hotelbetrieb die Tiefgarage, das Restaurant, die Lobby, den Wellnessbereich (Schwimmbad) und die Terrasse genehmigte Emissionen, insbesondere Lärm/Geruch durch Lüftungsanlagen, den Müllraum, sowie den An- und Abfahrtsverkehr sowie die Geräuschentwicklung durch Gäste selbst, die auf das direkt benachbarte Grundstück Gst **1, nunmehr als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG gewidmet, einwirkten und die im Wohngebiet höchstzulässigen Grenzwerte überschreiten würden. Sollte die Baubewilligung erteilt werden, sehe sich die Einschreiterin damit konfrontiert, dass die genehmigten und bewilligten Emissionen unrechtmäßig werden könnten und folglich der Bauwerber oder deren Rechtsnachfolger sich entsprechend gegen die Immissionen beschweren und gegen die Einschreiterin sowie die anderen Miteigentümer rechtlich vorgehen könnten. Für den Betriebsinhaber berge dies die Gefahr der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen durch die Gewerbebehörde, deren Aufgabe es sei, eine mögliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn hintanzuhalten. Im Detail werde hiermit insbesondere die Zulässigkeit der durch die Nutzung der Terrassen im Erdgeschoß bzw des allen Hotelgästen zugänglichen Freibereichs durch Gäste angestellte und von Musik ausgehenden Lärm Immissionen die vom Gst **2 aus, rechtmäßig auf den Bauplatz auf Gst **1 einwirke, geltend gemacht. Hierbei würden durch den von der Nutzung der Terrasse bzw des allen Hotelgästen zugänglichen Freibereichs bei Vollbetrieb ausgehenden konsentierten Lärm die im Wohngebiet zulässigen Grenzwerte von 50 dB bei Tag und 45 dB am Abend gemäß § 37 Abs 4 TROG überschritten. Durch die geplante heranrückende Wohnbebauung könnten diese Immissionen unzulässig werden und deshalb dürfe die Baubewilligung nicht erteilt werden. Die raumplanungsfachliche Beurteilung der FF vom 12.12.2024, welche vom Gemeinderat aufgrund der Stellungnahme der Einschreiterin im Umwidmungsverfahren eingeholt worden sei, nehme die Beurteilung zu den Lärmimmissionen in diesen Zusammenhang ohne konkrete Messungen und nur aufgrund von abstrakt hypothetischen Annahmen vor, sei somit nicht aussagekräftig und vermöge diesen Einwand in keiner Weise zu entkräften.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.03.2025, Zl ***, wurde die Baubewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass mit der TBO Novelle 64/2023, das Recht des Nachbarn als Betriebsinhaber Nachbareinwendungen bezüglich der sogenannten „heranrückenden Wohnbebauung“ zu erheben, wenn vom betreffenden Betrieb zulässige Immissionen ausgingen, die durch die heranrückende Bebauung unzulässig werden könnten, in einem gewissen für den Betriebsinhaber noch vertretbaren Ausmaß eingeschränkt. Konkret seien Betriebsinhaber erstens verpflichtet, die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Zweitens solle auch in Fällen, bei denen den Einwendungen nicht mit Auflagen oder Bedingungen im Baubescheid (beispielsweise der Vorschreibung von Lärmschutzfenstern) begegnet werden könne, die Erteilung einer Baugenehmigung möglich sein, wenn zu erwarten sei, dass zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen in einem Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand stünden. Im vorliegenden Fall habe die einschreitende Nachbarin zwar ausgeführt, dass durch die auf dem im Miteigentum der AA stehende touristische Betriebsanlage Emissionen insbesondere Lärm und Geruchsentwicklungen ausgingen, sie habe jedoch keine Nachweise im Sinne seit der TBO Novelle 64/2023, geltenden Rechtslage erbracht.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y bereits im Zuge der Umwidmung der gegenständlichen Bauparzelle und der Bürgermeister im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren es unterlassen hätten, bei der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlagen, beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme zur Thematik des erheblichen Nutzungskonfliktpotentials bei der Umwidmung und der heranrückenden Wohnbebauung einzuholen. Überdies habe es die Gemeinde unterlassen, die notwendige Bestellung eines amtlichen Sachverständigen für Schalltechnik und Lärmtechnik zur konkreten Messung der auf dem Bauplatz von der benachbarten bewilligten Betriebsanlage einwirkenden Lärm Emissionen vorzunehmen. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des im AVG normierten Grundsatzes der Amtswegigkeit und somit einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Erhebe der Nachbar zulässige Einwendungen, wie im vorliegenden Fall, so habe sich die Behörde vollinhaltlich damit auseinander zu setzen und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Beweisaufnahme durchzuführen. Konkret dürfe auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.04.2019 zu GZ LVwG-2018/40/2670-4, hingewiesen werden. In diesem Verfahren habe das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vom dortigen Beschwerdeführer erhobenen Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung im Beschwerdeverfahren die Bestellung eines emissionstechnischen/gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgenommen. Der gegenständliche Fall sei gleichgelagert. Der Bescheid sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahingehend mangelhaft, dass die Behörde die Rechtsgrundlage des § 33 Abs 5 TBO falsch anwende und die Bedeutung des Nebensatzes „die Nachbarn mögen die Emissionen mit Nachweisen belegen“ im Sinne dieser Bestimmung verkenne und falsch auslege. In diesem Zusammenhang müsse auf die Entscheidung des VwGH zur Zl Ra 2023/06/0119, verwiesen werden. Die Baubehörden hätten danach in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG erschließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die mitbeteiligten Parteien auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von ihren Betrieben ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörden allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen prüfen können, ob diese Betriebe an den Grundgrenzen der Baugrundstücke der Widmung widersprechende Immissionen verursachen. Der Nachweis laut dieser Entscheidung und im Sinne des § 33 Abs 5 TBO bedeute einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit von Emissionen und den damit zusammenhängenden Betrieb, ja überhaupt das rechtmäßige Bestehen dieses Betriebes und seinen Emissionen an sich, zu führen. Der Nachweis bedeute nicht, die Behörde von der Pflicht zur Erhebung der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhalts zum Beispiel durch Bestellung eines Amtssachverständigen zu entbinden. Die Beschwerdeführerin sei durch Bezug auf die rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungen und Ausführungen zu den Immissionen bezogen auf diese Genehmigungen ihrer Nachweispflicht jedenfalls nachgekommen. Keiner der vorliegenden Materialien zur Novelle der Tiroler Bauordnung 64/2023, würden irgendeinen Schluss enthalten, noch Hinweise auf die im Sinn der Gemeinde aufgestellte Behauptung zur Nachweispflicht. Weder die erläuternden Bemerkungen, noch Stellungnahmen zur Regierungsvorlage etc würden erkennen lassen, der Landesgesetzgeber hätte entgegen den bereits vorzitierten bestehenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes sowie des Verwaltungsgerichtshofes die Intention gehabt, hier verfassungswidrig den Amtswegigkeitsgrundsatz vollkommen untergraben zu wollen und folglich einem Nachbar bzw Betriebsinhaber die Nachweispflicht im Sinne der amtswegigen Sachverhaltsdarstellungen durch Privatgutachten, etc aufbürden zu wollen. Im vorliegenden Fall liege eine zulässiger Weise erhobene Einwendung nach § 33 Abs 5 TBO vor, wobei zusätzliche Maßnahmen und betriebliche Einschränkungen für die Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Die Eigentümer des Grundstückes Gst **1 könnten zivil, sowie baurechtlich erzwingen, dass die betriebliche Nutzung des Hotels dahingehend eingeschränkt werde, dass insbesondere die Nutzung der Terrasse sowie der Balkone, welche an das Grundstück Gst **1, angrenzten, nicht mehr durch Gäste benutzt werden dürften.
Mit Schreiben vom 14.05.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde samt den Bauakten der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail vom 26.05.2025 wurde die zuständige Gewerbebehörde, Bezirkshauptmannschaft X ersucht, die genehmigten Projektsunterlagen zu der in Rede stehenden Betriebsanlage zu übermitteln. Diese Unterlagen langten am 27.05.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Weiters fand am 18.06.2025 ein Lokalaugenschein des gefertigten Richters im Beisein des gewerbetechnischen Amtssachverständigen GG an Ort und Stelle statt, um die von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Emissionen zu begutachten.
Mit Eingabe vom 18.06.2025 erstatteten die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber eine Äußerung zur Beschwerde, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde.
Am 09.07.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der gewerbetechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme zu den erwartenden Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Bauplatz abgab.
Weiters wurden die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes verlesen und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 15.07.2024 beantragten die Bauwerber CC und DD die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **1, KG Y. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst **2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist weiters Inhaberin des auf Gst **2 genehmigten Hotelbetriebes, genehmigt mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.11.2018, LA-BA-3607/1/10-2018 und vom 30.06.2020, LA-BA-3607/3/18-2020.
Das Ausmaß der vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden zulässigen Emissionen wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Nachweise belegt.
Die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen, insbesondere Lärm und Geruch bzw Luftschadstoffe sind nicht geeignet, die Beurteilungspegel des § 37 Abs 4 TROG 2022 am Bauplatz der Konsenswerber zu erhöhen. Die vom Hotelbetrieb ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik begrenzt. Den gewerberechtlich genehmigten Projektsunterlagen ist eine Betriebszeit des Hotels bis 22:00 Uhr zu entnehmen. Damit ist eine Störung der Nachtruhe bzw die Einschränkung eines gesunden acht Stunden dauernden Schlafes durch diese Betriebszeiteneinschränkung nicht gefährdet. Aufgrund des Umstandes, dass in den Außenbereichen mit keiner über das Ausmaß normaler Unterhaltung gehender Schallemissionen der sich dort befindlichen Personen zu rechen ist, werden die Planungsrichtwerte im betreffenden Gebiet durch diese davon stammenden Immissionen nicht überschritten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Bauakt der belangten Behörde sowie dem schriftlichen Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin selbst.
Ein entsprechender Nachweis der vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden zulässigem Emissionen wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht erbracht. Sie hat lediglich im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen auf die beiden Betriebsanlagengenehmigungen der Bezirkshauptmannschaft X hingewiesen. Der vom Gesetz geforderte Nachweis der zulässigen Emissionen wurde sohin nicht erbracht, indem zum Beispiel die Beschwerdeführerin die im Betriebsanlagenakt notwendigen Emissionserklärungen für die haustechnischen Geräte oder die Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgelegt hätte.
Ungeachtet dessen, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol der entsprechende Betriebsanlagenakt bei der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt und damit in Verbindung mit der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung im Rahmen eine Emissions- und Immissionsprognose im Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben erstellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der gewerbetechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass aufgrund der Nutzung der Balkone bzw Terrassen durch Hotelgäste mit keiner über das Ausmaß normaler Unterhaltung gehender Schallemissionen der sich dort befindlichen Personen zu rechnen ist. Spezifische Anlagenteile des angrenzenden Hotelbetriebes sind dem Grundstück der Bauwerber abgewandt, wie zum Beispiel die Anlieferung oder die Zufahrt zur Tiefgarage des Hotels. Im Übrigen sind die Betriebszeiten des Hotels bis 22.00 Uhr angegeben, sodass nach diesem Zeitpunkt mit keiner weiteren Immissionsbelastung für die Nachbarn zu rechnen ist. Der normale Gesprächslärm von Gästen, die sich noch auf den Balkonen bzw Terrassen aufhalten, ist nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht geeignet, ein allfälliges Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 nach sich zu ziehen. Die Feststellung, dass die Wohnqualität auf dem Bauplatz aufgrund des bestehenden Hotelbetriebes der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Beurteilungspegel für das Wohngebiet durch den Hotelbetrieb nicht angehoben werden, konnte daher bedenkenlos aufgrund der Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44 idF LGBl Nr 64/2023 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(…)
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(…)“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechend Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).
Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3, 4 und 5 TBO 2022 beschränkt. Weiters muss aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054 uva).
Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des in der Widmungskategorie „Tourismusgebiet“ gemäß § 40 Abs 4 TROG 2022 befindlichen Nachbargrundstückes Gst **2, KG Y, ist, welches unmittelbar nordöstlich an den in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 befindlichen Bauplatzes Gst **1, KG Y, angrenzt.
Die Beschwerdeführerin ist daher als unmittelbare Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 erster Fall TBO 2022 zu qualifizieren und daher berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 festgelegten Einwendungen zu erheben, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen, sowie darüber hinaus Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 vorzubringen.
Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin der Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb eines Hotelbetriebes auf Gst **2, KG Y, ist.
Im Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn nach § 33 Abs 2 TBO 2022, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken (sog. umgekehrter Immissionsschutz, zT auch „negativer Immissionsschutz“ oder „heranrückende Wohnbebauung“ genannt).
Diese Regelung fand mit dem Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetz, LGBl Nr. 187/2014, Eingang in die Tiroler Bauordnung und steht seit nunmehr 1.6.2015 in Kraft.
Den Erläuternden Bemerkungen EB 2014/187 zu dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung des erwähnten „negativen Immissionsschutzes“ bezweckt, die in diesem Sinn eindeutige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es der Gleichheitsgrundsatz gebietet, die Situation der Schaffung einer Emissionsquelle – im Hinblick auf die Unterbindung der von ihr ausgehenden schädlichen Emissionen – mit dem nachträglichen Hinzutreten eines Objekts, auf das sich eine solche Emissionsquelle auswirken kann, gleich zu behandeln, auf legistischer Ebene umzusetzen. Dementsprechend müsse eine in diese Richtung zielende Einwendung auch vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar erhoben werden können, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde – etwa gemäß § 79 Abs 2 GewO 1994 – rechnen muss (vgl etwa VfSlg 16.250/2001 sowie 16.934/2003).
Auch wenn § 37 Abs 3 TROG 2011 als einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich erachtet wurde, soll diese Rechtsprechung nunmehr auch auf legistischer Ebene umgesetzt werden.
Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, 2008/05/0143, kann das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch die Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet.
Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl in diesem Zusammenhang auch etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.8.2014, 2012/05/0027 und vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).
Ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art kann – wie bereits erwähnt - aufgrund der Auslegung des Gleichheitssatzes in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts (VfSlg 12468/1990 und VfSlg 13210/1992) vorbringen, dass der Betrieb aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 2 GewO zu rechnen hat.
Im Erkenntnis vom 09.11.2023, Zl Ra 2023/06/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen ist, was insbesondere bei jenem betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätig werden, etwa zu Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden und hierfür Beweise anzubieten.
Auf dieses Erkenntnis hat der Tiroler Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl Nr 64/2023, insofern reagiert, als dass eine konkrete Mitwirkungspflicht der Partei normiert wurde, in dem die Nachbarn die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen haben.
Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass das Recht, als Betriebsinhaber Nachbareinwendungen bezüglich einer heranrückenden Wohnbebauung zu erheben, wenn vom betreffenden Betrieb zulässige Immissionen ausgehen, die durch die heranrückende Bebauung unzulässig werden könnten, in einem gewissen, für den Betriebsinhaber noch vertretbaren Ausmaß eingeschränkt werden soll. Künftig soll der Betriebsinhaber erstens verpflichtet werden, die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen und zweitens soll auch in jenen Fällen, bei denen den Einwendungen nicht mit Auflagen oder Bedingungen im Baubescheid (beispielsweise der Vorschreibung von Lärmschutzfenstern) begegnet werden kann, die Erteilung einer Baugenehmigung möglich sein, wenn zu erwarten ist, dass zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen in einem Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand stehen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin dieser konkreten Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Der Verweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht geht insofern ins Leere, zumal auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidungen sowohl des Landesverwaltungsgerichtes als auch des Verwaltungsgerichtshofes noch zur Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr 64/2023, ergangen sind und sohin nur mehr bedingt geeignet sind, die Argumentation der Beschwerdeführerin zu untermauern.
Der Wortlaut des nunmehrigen § 33 Abs 5 TBO 2022 ist hinreichend klar und bedarf keiner weiteren näheren Auslegung. Die Verpflichtung des Nachbarn, konkrete Nachweise für die Zulässigkeit der vom Betrieb des Nachbarn ausgehenden Emissionen der Behörde vorzulegen, ergibt sich unmittelbar ex lege, sodass es auch diesbezüglich keiner weiteren Aufforderung sowohl der Behörde, als auch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bedurft hat, um der gesetzlichen Verpflichtung genüge zu tun. Diesbezüglich verweisen auch die Bauwerber im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17.06.2025 daraufhin, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht soweit geht, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste.
Bereits aufgrund fehlender Nachweise betreffend die Art und das Ausmaß der zulässigen Emissionen vom Betriebsgrundstück der Beschwerdeführerin wäre die gegenständliche Beschwerde abzuweisen gewesen.
Aus Gründen der Klarstellung für zukünftige Fälle sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch veranlasst, konkret die zulässigen Emissionen von Amts wegen zusätzlich zu erheben, in dem der Betriebsanlagenakt der Gewerbebehörde, der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt wurde und in Zusammenschau mit einem durchgeführten Lokalaugenschein in weiterer Folge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung der gewerbetechnische bzw lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung eine eingehende Prüfung der akustischen Situation vornehmen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sodann vor allem die Themenbereiche Lärm und Luftschadstoffe vom konkreten Betrieb der Beschwerdeführerin erläutert und vom Sachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des derzeitigen, genehmigten Betriebes keine unzulässigen Immissionen im Falle einer Bebauung des Nachbargrundstückes entstehen. Damit wurde letztendlich auch einer allfälligen Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit von Amts wegen genüge getan.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin dem klaren gesetzlichen Auftrag gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 nicht entsprochen wurde, indem Nachweise bzw. Belege für die Art und das Ausmaß der zulässigen Emissionen, nicht der Behörde bzw. im konkreten Fall dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Der bloße Verweis auf eine erteilte Betriebsanlagengenehmigung reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Auch in inhaltlicher Hinsicht erweist sich das genehmigte Emissions- und damit auch Immissionsniveau am Bauplatz der Konsenswerber als nicht geeignet, die gesetzlichen Grenzwerte des § 37 Abs 4 TROG 2022 zu verletzen, weshalb auch nicht von einem unzulässigen Emissions- und damit Immissionsniveau des Betriebes der Beschwerdeführerin in Zukunft ausgegangen werden kann, sodass sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unbegründet erweist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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