LVwG T LVwG-2025/36/0554-5

LVwG-2025/36/0554-5Tribunal administratif régional10 juil. 2025

Regest

Bebauungsfrist

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/0554-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.36.0554.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2025, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2025, Zahl ***, nach der Wort- und Ziffernfolge „10 Jahren“ folgende Wort- und Ziffernfolge ergänzend eingefügt wird: „bis längstens 21.01.2025“.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Anzeige vom 19.01.2025, bei der Grundverkehrsbehörde eingelangt am 20.01.2015, wurde der Erwerb des Gst **1 KG Z mit der einheitlichen Widmung als „Wohngebiet“ nach nunmehr § 38 Abs 1 TROG 2022 durch die AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) lt dem Kaufvertrag vom 30.12.2014 angezeigt.

Hinsichtlich des Erwerbs dieses unbebauten Baugrundstückes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit 21.01.2015, Zl ***, die Anzeige dieses Rechtserwerbs bestätigt und die Bestätigung am selben Tag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des TGVG 1996 die Bebauungsfrist nunmehr 10 Jahre beträgt und daher nun am 21.01.2025 abläuft und eine weitere Fristverlängerung nicht möglich ist.

Auf Nachfrage der belangten Behörde wurde seitens der Gemeinde Z mit Schreiben vom 22.10.2024 mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bislang nach wie vor keiner Bebauung zugeführt wurde, eine Bebauung aufgrund der Größe, Form und Lage aber möglich ist.

Dazu sowie zu den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2024 der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von der Beschwerdeführerin wurde dazu das Schreiben vom 14.11.2024 eingebracht in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund der derzeit vorliegenden wirtschaftlichen Lage um Fristverlängerung ersucht wird. Sie seien dabei Entwürfe auszuarbeiten und gewillt dieses Projekt so schnell als möglich umzusetzen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2025, Zl ***, wurde dann zusammengefasst festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (Gst **1 KG Z) nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren bebaut wurde.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 28.02.2025 ein und führte darin nach Darlegung des Sachverhalts insbesondere zusammengefasst aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ein bestimmtes Datum enthalten müsse, warum die Frist zur Bebauung konkret abgelaufen sei. Auch würden dem angefochtenen Bescheid Feststellungs- und Begründungsmängel anhaften. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 , wonach nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides die Versteigerung der Liegenschaft zu veranlassen ist, massive verfassungsrechtliche Bedenken begegnen würden. Dies sei bereits vom Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht in der Entscheidung vom 04.05.2006, Zl 1 R 117/06 x, und in der Entscheidung des OGH vom 21.12.2006, Zl 3 Ob 161/06 g, releviert worden. Im Besonderen müsse die Bestimmung als unverhältnismäßig und daher als gleichheitswidrig im Sinne des Art 7 B-VG angesehen werden. Intention des Gesetzgebers sei es, eine rasche Bebauung gewidmeter Grundstücke herbeizuführen. Durch die Zwangsversteigerung werde dieser Gesetzeszweck jedoch nicht erreicht. Darüber hinaus sehe die Rechtsordnung generell andere (gelindere Maßnahmen) vor, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Die vom Gesetzgeber letztlich getroffene Regelung der sofortigen Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens verstoße in gröbster Weise gegen das im Exekutionsverfahren zu beachtende Schonungsprinzip und verletze daher auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG). Es wurde daher angeregt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim Verfassungsgerichthof beantragen, dass § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG 1996 als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Weiters wurde in dieser Eingabe zudem auch bereits ein näher begründeter Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde gestellt, von einer Versteigerung abzusehen.

Am 17.06.2025 wurden die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, der ergänzenden Nachfrage im Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht bei der Baubehörde am 17.06.2025 sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen ist, da das gegenständliche Baugrundstück im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung unbebaut war, und ist dies auch derzeit noch so gegeben.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbs der Grundverkehrsbehörde vom 21.01.2015, Zl ***):

„3. Abschnitt

Rechtserwerbe an Baugrundstücken

§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(…)

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

8. Abschnitt

Verfahren

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(…)

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

(…)

(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.

(…)“

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025:

(…)

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 40

Übergangsbestimmung

(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, ist dazu auszuführen, dass die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 (vormals: § 11 Abs 4 TGVG 1996) – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (vgl VfGH 22.02.2013, B 29/13-3).

In diesem Zusammenhang hat der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 (vormals: § 11 Abs 4 TGVG 1996) bzw gegen die Vorschriften der §§ 10 und 11 leg cit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl VfGH 23.06.2010, B 779/10-3; VfGH 20.06.2012, B 486/12-4; VfGH 22.02.2013, B 29/13-3; ua).

Die in der Beschwerde dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich sohin als nicht zutreffend, weshalb im gegenständlichen Fall durch das Landesverwaltungsgericht keine Antragstellung auf Normprüfung nach Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG erfolgt ist.

2. Hinsichtlich der im TGVG 1996 normierten Bebauungsfrist ergibt sich weiter Folgendes:

In der zum Zeitpunkt des Erwerbs des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Z geltenden Rechtslage (Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - TGVG 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013) war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von 5 Jahren vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zugeführt werden musste.

Fristbeginn war nach der damals geltenden Rechtslage die Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG 1996.

3. Im vorliegenden Fall wurde mit Anzeige vom 19.01.2025, bei der Grundverkehrsbehörde eingelangt am 20.01.2015, der Erwerb des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Z mit der einheitlichen Widmung als „Wohngebiet“ nach nunmehr § 38 Abs 1 TROG 2022 durch die Beschwerdeführerin lt dem Kaufvertrag vom 30.12.2014 angezeigt.

Hinsichtlich des Erwerbs dieses unbebauten Baugrundstückes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit 21.01.2015, Zl ***, die Anzeige dieses Rechtserwerbs bestätigt und die Bestätigung am selben Tag dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.

Zusammengefasst hat sohin im gegenständlichen Fall die Bebauungsfrist mit 21.01.2015 zu laufen begonnen.

4. Weiters war im damaligen § 11 Abs 3 TGVG 1996 die Möglichkeit normiert, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte.

Durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (am 01.10.2016) fünf Jahre betrugen, ex lege auf zehn Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen waren.

Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl Nr 95/2016 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die fünfjährige Bebauungsfrist auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, nicht unter diese Übergangsregelung fallen, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.

5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass aufgrund der Bestätigung der Anzeige des gegenständlichen Rechtserwerbs durch die Grundverkehrsbehörde vom 21.01.2015, Zl ***, die Fünfjahresfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des TGVG 1996, LGBl Nr 95/2016, mit 01.10.2016 noch nicht abgelaufen war.

Es gelangte daher im vorliegenden Fall - wie auch von der belangten Behörde in deren Schreiben vom 08.01.2020 zutreffend ausgeführt - die Übergangsregelung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 zur Anwendung.

Eine weitere Verlängerung ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen.

In der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 wird für diese Fälle als Fristbeginn auch weiterhin auf die Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 leg cit abgestellt.

6. Gemäß § 31 Abs 1 AVG wird nur bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 31 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

7. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass die ursprüngliche 5-Jahres-Frist mit 21.01.2015 zu laufen begonnen hat und sich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 ex lege auf 10 Jahre nunmehr bis längstens 21.01.2025 verlängert hat, binnen derer das gegenständliche unbebaute Baugrundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zugeführt werden musste und war bzw ist eine weitere Verlängerung dieser Frist nicht mehr möglich (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077).

8. Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs 2 TGVG 1996 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht entsprechend bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies gemäß § 11 Abs 3 leg cit mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall der nunmehr vorgesehenen 10 Jahre, eine entsprechende Bebauung vorliegt oder nicht.

9. Im gegenständlichen Fall war das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nach Ablauf der 10 Jahres-Frist bis längstens 21.01.2025 und auch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung nach wie vor unbebaut.

Dies wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht bestritten.

10. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung sowohl die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, als auch (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

Die Nachfragen des Verwaltungsgerichts bei der zuständigen Baubehörde am 17.06.2025 und am 10.07.2025 haben ergeben, dass auch zwischenzeitlich keine Bebauung erfolgte ist.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist daher auch derzeit nach wie vor noch nicht bebaut.

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.

Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde durch die konkrete Angabe des Endes der 10-jährigen Bebauungsfrist ergänzt.

12. Soweit die Nachfragen des Verwaltungsgerichts bei der zuständigen Baubehörde zudem ergeben haben, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück bei der Baubehörde derzeit ein Baubewilligungsverfahren anhängig ist, ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren aus zwei Phasen besteht.

In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung binnen der normierten First unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu treffen, wie dies auch mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zu Recht erfolgt ist.

13. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat dann in der zweiten Phase eine Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung dann auch tatsächlich beantragt wird, oder ob von der Grundverkehrsbehörde von diesem Antrag allenfalls abgesehen werden kann.

Gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz TGVG 1996 kann die Grundverkehrsbehörde vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

Ob in weiterer Folge seitens der belangten Grundverkehrsbehörde ein Antrag im Sinn des § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird oder ob im konkreten gegenständlichen Fall allenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 letzter TGVG 1996 vorliegen, war jedoch nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 11 Abs 3 erster Satz leg cit zu prüfen.

Es war daher aus diesem Grund auch darauf in gegenständlicher Entscheidung nicht näher einzugehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.