LVwG T LVwG-2025/32/0561-7

LVwG-2025/32/0561-7Tribunal administratif régional10 juil. 2025

Regest

Schulpflicht<br/>therapeutische Behandlung<br/>Verpflichtung der Eltern <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0561-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0561.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 29.01.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) anstelle „BGBl. I Nr. 35/2018 “ richtig „BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.01.2025 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit29.11.2024 - 13.12.2024

Ort:**** Y, Adresse 2, CC Z

Sie sind Erziehungsberechtigter Ihrer schulpflichtigen Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. I Schulpflichtgesetz, BGBI. Nr. 76/1985, i. d. F. BGBI. I Nr. 35/2018 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, durch Ihre Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie insofern nicht nachgekommen, als Sie es in der Zeit von 29.11.2024 bis zumindest 13.12.2024 unterlassen haben, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter zu sorgen, sodass Ihre Tochter, ohne dass einer der im § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, BGBI. Nr. 76/1985, i. d. F. BGBI. I Nr. 138/2017 festgelegten Rechtfertigungsgründe vorlag, trotz mehrerer gemäß § 25 Abs. 2 SchPflG BGBI. Nr. 76/1985, i. d. F. BGBI. I Nr. 35/2018, erfolgter Verwarnungen, im oben angeführten Zeitraum ungerechtfertigterweise dem Unterricht an der CC Z in **** Z, Adresse 2, an 8 in diesem Zeitraum abgehaltenen Schultagen, gänzlich ferngeblieben ist.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig die schriftliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und bringt darin wie folgt:

Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses gehe vollkommen am Thema vorbei. Es gehe nicht darum, Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen — dazu bestehe im Hinblick auf die Schulpflicht durchaus Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers -, sondern darum, die Entscheidung in einer rechtskonformen Art und Weise durchzusetzen. Es sei schlicht unmöglich, die Tochter DD ohne Anwendung physischer Gewalt zum Schulbesuch zu zwingen, zudem verlasse sie die Schule auch nach Belieben wieder (und werde da auch nicht von der Lehrerschaft gewaltsam zurückgehalten). Gerade in Anbetracht des Umstands, dass die Tochter im anhängigen Verfahren bei der KJH die Eltern beschuldige, an ihr Gewalt zu üben, sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, auch nur in die Nähe der Vorwerfbarkeit entsprechender Handlungsweisen zu geraten!

Die Behörde lege in keiner Weise konkret dar, welches rechtskonforme Alternativverhalten dem Beschwerdeführer zugemutet hätte werden können, um seine Tochter zum Schulbesuch zu bewegen. Es stelle eine völlige Themenverfehlung dar, wenn ausgeführt werde, es wäre nicht Aufgabe der do Behörde darzulegen, wie der Beschwerdeführer seine Tochter zu erziehen habe. Das stehe dem Beschwerdeführer nach Art. 2 des 1. ZP zur EMRK ohnehin frei (soweit nicht Gewalt eingesetzt werde — siehe Art. 9 UN-Kinderrechtskonvention). Es gehe darum, welche rechtskonforme Maßnahme, die dem Beschwerdeführer zumutbar und geeignet wäre, der Beschwerdeführer unterlassen haben soll. Dies hätte beim Vorwurf einer Unterlassung die Behörde sehr wohl konkretisieren müssen!

Es gelte — nicht nur — in Österreich der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld". Demnach könne niemand für fremdes rechtswidriges Verhalten — und sei es der strafunmündigen Tochter belangt werden.

Wie der Beschwerdeführer dargelegt habe, gäbe es kein erlaubtes Mittel, eine 13-jährige zum Schulbesuch zu bewegen, wenn sie sich weigere. Das einzige Mittel, das geeignet wäre, sei physische Gewalt, welche nicht nur nach S 138 lit. 7 und 8 ABGB, sondern auch u.U. nach strafrechtlichen Normen und nach in Österreich allgemein anerkannten moralischen Grundsätzen nicht in Betracht komme.

Es wurde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsbeistand, seine Tochter und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Die Tochter hat in der Verhandlung von ihrem Zeugnis Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht; der Beschwerdeführer wurde einvernommen.

II.Sachverhalt:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 03.02.2025 postalisch zugestellt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat (ausschließlich) mit der E-Mail vom 03.03.2025 17:16 Uhr dagegen Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer ist erziehungsberechtigter Vater von DD. Diese wurde am XX.XX.XXXX geboren, sie vollendete am XX.XX.XXXX ihr 13. Lebensjahr.

DD ist im Zeitraum vom 29.11.2924 bis zum 13.12.29024 dem Unterricht im EE in Z unentschuldigt ferngeblieben. Dort war sie während dieser Zeit als Schülerin gemeldet.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ua wie folgt aus:

Auf Frage, warum meine Tochter im Zeitraum vom 29.11.2024 bis zum 13.12.2024 nicht zur Schule gegangen ist, gebe ich wie folgt an:

Aus meiner Sicht ist das so gewesen, dass ich meine Tochter jeden Tag geweckt habe und zwar mehrmals im fünf Minuten Abstand, sie hat aber nicht reagiert.

Auf Frage des Rechtsvertreters, ob ich eine Möglichkeit sehe, meinem Ansinnen Nachdruck zu verleihen, gebe ich wie folgt an:

Wenn ich beispielsweise meine Tochter mit der Hand aus dem Bett ziehe, dann erfolgt eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt. Diese Anzeige erfolgt jedenfalls von meiner Tochter oder von einer Anstalt, der sie das beichtet. Entweder erfolgt es eben von meiner Tochter selbst oder über die FF. Das ist ein Zentrum, das hier tätig wird, wenn Kinder Probleme machen.

Auf Frage teile ich mit, dass meine Tochter auf den Standpunkt steht, dass ich unbedingt anklopfen müsse, wenn ich ihr Zimmer betreten will. Diese Idee hat ihr der Herr Mag. Öttl vom Jugendamt in den Kopf gesetzt, mit dem wörtlichen Zitat mir gegenüber: „Ein bisschen Intimität braucht sie schon.“

In der Früh schläft sie aber noch und steckt unter der Decke. Inwieweit hier eine Intimitätsstörung vorliegen sollte, ist mir nicht nachvollziehbar.

Auf Frage, was passiert, wenn ich das Zimmer betrete, ohne dass ich von ihr hierzu eingeladen werde, gebe ich wie folgt an:

Dann folgen rustikale Beschimpfungen.

Auf Frage, ob meine Tochter mir gegenüber eine Begründung angegeben hat, weshalb sie nicht in die Schule geht, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Die Begründungen sind häufig nur mimisch.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Tochter mit Achselzucken diesem Ansinnen begegnet.

Auf Frage, wie es mit meinem zweiten Kind läuft, welches ebenfalls schulpflichtig ist, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Mein Sohn GG steht zwar auch nicht gerne auf, aber mit mündlicher Aufforderung reagiert er immer. Ich ziehe ihm einfach die Socken an und sage ihm „den Rest machst du jetzt selbst“. Dann gehe ich in die Küche und mache das Frühstück. Er zieht sich dann an und erscheint dann spätestens um halb 8 in der Küche. Dann frühstückt er noch schnell und ich bringe ihn täglich mit meinem Auto in die Schule.

Auf Frage, weshalb das mit meiner Tochter DD nicht funktioniert, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Seit die DD in die Volksschule gegangen ist, habe ich immer beide Kinder in die Volksschule gebracht. Nachdem meine Tochter DD von der Volksschule in das Gymnasium gewechselt ist, war es nicht mehr möglich, dass beide Kinder mit dem Auto durch mich in die Schule gebracht zu werden. Er hatte über ein Schülerticket verfügt. Ich habe ihr dann klargemacht, dass es für ihre Selbständigkeit wichtig ist, dass sie sich selbst zur Straßenbahn begibt. Sie hat aber sehr insistierend moniert, dass der GG dadurch bevorzugt wird. Dann nahm das Unglück seinen Lauf.

Auf Frage, was das Problem mit der DD ist, nachdem bereits das Gericht und die Jugendhilfe eingeschaltet wurden, gebe ich wie folgt an:

Aus mir unerfindlichen Gründen hat DD eine vollständige Abkapselung zu den Elternteilen. Sie fühlt sich schon äußerst selbstständig, könne alles machen, sich selber organisieren. Dem ist aber, wie sich die Realität zeigt, nicht so.

Auf Frage, ob dieser Zustand einen Namen hat, gebe ich wie folgt an:

DD wurde angeraten von der Schulpsychologie, damals noch im akademischen Gymnasium, sie möge psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist aber sehr schwierig Termine bei Privatärzten zu bekommen. Es hat geendet mit einer Art Probetage im Krankenhaus X. Ich bin bereits am ersten Wochenende am Freitag zu Mittag informiert worden, dass, wenn sie will, sie nach Hause kommen könne. Sie müsse aber spätestens Freitag wieder um 20:00 Uhr dort sein. Das Angebot hat sie angenommen. Ich habe darauf vertraut, dass sie um 19:00 Uhr wieder zu Hause ist, wie angeordnet. Es war von mir angeordnet. Sie ist dann einfach nicht gekommen. Ich war dann gezwungen, die Abgängigkeitsanzeige zu machen.

Sie ist dann wiedergekommen von sich aus und hat als Grund für das nicht rechtzeige Kommen angegeben, dass sie nicht wieder in die Klapse will.

Auf Frage des Verhandlungsleiters gebe ich an, dass im Bezirkskrankenhaus X eben eine Abteilung für die psychiatrische Behandlung von Jugendlichen ausgelegt ist.

Vertreterin der belangten Behörde:

Auf Frage, wie es sich abgespielt hat, nachdem DD anfangs noch Entschuldigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheit am Schulanfang ausgestellt wurden, diese aber später eingestellt wurden, auf Frage ob ich Kontakt hatte mit der Schulleitung, gebe ich wie folgt an:

Ich war sehr häufig in Kontakt mit der Schule und zwar am Anfang mit dem Direktor in ein paar Gesprächen. Das ist der Herr JJ Viel häufiger hatte ich mit dem Sekretariat Kontakt, nämlich mit Frau KK. Wenn es sich um konkrete Meldungen über krankheitsbedingte Abwesenheit gegangen ist in der Früh. DD hat häufig Kopfweh angegeben und ihre Kopfwehjammerei hat schon sehr lange gedauert, auch schon vorher. Eine genaue Abklärung hat in der Kinderklinik blieb ohne Ergebnis. Ich bin mit einer Packung Mexalen nach Hause geschickt worden und dem sehr deutlichen Hinweis, dass eine Klinik kein praktischer Arzt ist, man solle vorher an den Stufenbau der medizinischen Versorgung abarbeiten.

Auf Frage der belangten Behörde:

Auf Frage, von wem die Kinder- und Jugendhilfe involviert wurde, ob dies von mir erfolgte oder von meiner Tochter DD, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Meine Frau ist mir ewig lange in den Ohren gelegen wegen DDs Verhalten. Weil sie im akademischen Gymnasium schon verhaltensauffällig war. Ich habe mich ursprünglich sehr distanziert von dem Gedanken Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen. Ich habe dann aber meiner Frau nachgegeben und wir sind einfach hineingegangen und haben Kontakt aufgenommen und zwar in Z. Nichts in meinem Leben bereue ich mehr als diesen Schritt.

Auf Frage, wann das ungefähr war, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Die genauen Daten habe ich nicht mehr im Kopf, aber das müsste vor ca 2 Jahren gewesen sein.

Auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Auf Frage, was die Kinder- und Jugendhilfe hier an Unterstützung angeboten hat und was das für Wirkung gehabt hat, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:

Sie haben am ambulante die Betreuung installiert. Einmal pro Woche ist eine Dame bei uns vorbeigekommen. Es war zu Anfang Frau LL. Es hat dann wenig Wirkung gezeigt. Auf Vorschlag des Jugendamtes wurde dann ein wurde dann ein Wechsel vollzogen zu Frau MM. Frau MM hat sich sehr bemüht. Mit der habe ich auch geistig und emphatisch dieselbe Wellenlänge. Aber wenn auch ihre Bemühungen völlig im Sand verlaufen, sehe ich es als Steuergeldverschwendung, wenn sie weiter dort bei uns tätig ist.

Auch hat sie von sich aus erklärt, nämlich gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie unser Mandat niederlegt.

Auf Frage, welche Maßnahmen ich im Zusammenhang mit dem Nicht-Schulbesuch meiner Tochter noch ergriffen habe, gebe ich wie folgt an:

Ich habe den Herrn NN, dieser ist - glaub ich - ein Schulpsychologe oder so, dieser ist in der OO. In der OO hat er seine Ordination. Den habe ich aufgesucht. Er hat mit mir gesprochen und mit DD mehrere Stunden. Diese Episode NN war vor einem halben Jahr oder einem Jahr.

Auf Frage, welches Ergebnis dies gebracht hat, gebe ich an, dass sich DD tatsächlich gebessert hat. Sie hat wieder mehr auf die Eltern gehört, mehr Eifer gezeigt und mehr Schulpräsenz. Allerdings war die Schulpräsenz nicht lückenlos.

Im Zuge des Schulwechsels hat sie die Klasse wiederholt. Jetzt macht sie das zweite Mal die Dritte und ich muss sie aufgrund der Dauerabwesenheiten und der sehr schlechten Prognose hinsichtlich ihrer Leistungen vom EE abmelden und in der PP anmelden. Ich habe mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Bildungsdirektion QQ ein Gespräch geführt über die Formalitäten. Er hat mich sehr gut informiert und beraten und es wird jetzt so gehandhabt, dass ich die DD im EE praktisch mündlich abgemeldet habe. Die schriftliche Abmeldung ist aber noch nicht erfolgt, weil ich diese erst dann rechtlich machen werde oder machen kann, wenn ich eine Zusage habe, dass sie wieder aufgenommen wird in einer anderen Bildungseinrichtung.

Mit dem Direktor der PP bin ich bereits in Kontakt.

Auf Frage, weshalb die Therapie bei Herrn NN nicht fortgeführt wurde, gebe ich an, dass der Therapeut gemeint hat, dass hier ein Erfolg sich eingestellt hat und daher jetzt keine weitere Therapie mehr notwendig ist. Bei Problemen hat er zugesagt, dass ich mich wieder jederzeit an ihn wenden kann.

Der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme der Kinder und Jugendhilfe vom 08.04.2025 ist entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den fachlichen Einschätzungen und Handlungsempfehlungen überwiegend ablehnend gezeigt hat und seine Geringschätzung gegenüber Maßnahmen wie psychologische Unterstützung für die Minderjährige oder Erziehungsberatung für die Kindeseltern kundtat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich, soweit in weiterer Folge nicht näher darauf eingegangen wird, unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.04.2025. Den Nichtbesuch des Unterrichtes seiner Tochter an der genannten Schule hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten.

Diese Feststellungen Kundmachung Einvernahme der angebotenen Zeugin MM getroffen werden. Im Übrigen liegt eine Stellungnahme der Kinder und Jugendhilfe vor, für welche Frau MM tätig war.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(...)

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(...)

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

(...)

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(...)“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:

„§ 52

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(...)“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 33

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die auf der Internetseite (https://www.innsbruck.gv.at/amtstafel) der belangten Behörde veröffentlichte Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG vom 02.09.2024 lautet auszugsweise:

„…

Rechtswirksame elektronische Anbringen

Hinweis im Sinne des § 13 AVG für elektronische Anbringen:

Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Z eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formularen werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt ist.

Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Stadtmagistrates übermittelten Anbringen ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.

…“

Weiters wurden die Amtsstunden in der genannten Kundmachung wie folgt festgelegt:

„Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:00 bis 12:00“.

Wie oben festgestellt, wurde die gegenständliche Beschwerde am 03.03.2025 um 17:16 Uhr – und damit ausgehend von der wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 03.02.2025 – am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist per E-Mail und somit elektronisch an die belangte Behörde versendet. Sie langte zu diesem Zeitpunkt auch im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde ein. Die Versendung erfolgte somit außerhalb der kundgemachten Amtsstunden.

Laut der Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG, „gilt [ein elektronisches Anbringen in Form von E-Mail] erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt“, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Z gelangt ist.

Damit wird der Zeitpunkt des Einbringens und Einlangens von elektronischen Anbringen – losgelöst und unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt des Einbringens und Einlangens – in Form einer rechtlichen Fiktion mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden (hier mit 04.03.2025 08:00 Uhr) festgelegt.

§ 33 Abs 3 Z 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, bestimmt, dass „die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser“ nicht in die Frist eingerechnet wird. Die Zeit zwischen dem vorliegend durch die organisationsrechtlichen Regelungen der belangten Behörde nach § 13 Abs 2 und 5 AVG fingierten Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen E-Mails, mit dem die Beschwerde eingebracht worden ist, konkret dem 04.03.2025, 08:00 Uhr, und dem Zeitpunkt der Versendung des E-Mails am 03.03.2025 um 17:16 Uhr, ist demnach nicht in die vierwöchige Beschwerdefrist einzurechnen. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am Montag, den 03.02.2025, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des 03.03.2025. Da gemäß § 33 Abs 3 Z 2 AVG die Zeit zwischen der Versendung des in Rede stehenden E-Mails 03.03.2025 um 17:16 Uhr und dem (fingierten) Einlangen mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 04.03.2025 08:00 Uhr (tatsächlich gelangte das E-Mail bereits am 03.03.2025 um 17:16 Uhr in den Verfügungsbereich der belangten Behörde), nicht in die Frist einzurechnen ist, ist die gegenständlich am letzten Tag der Frist per E-Mail versendete Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen.

Diese Sichtweise ergibt sich auch mit den Erläuternden Bemerkungen zu der neugefassten Bestimmung.

(vgl dazu LVwG-Tirol vom 11.06.2025, LVwG-2025/32/0297-1)

Zur Schulpflichtverletzung:

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110 bis zu Euro 440, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).

DD war während des hier vorgeworfenen Tatzeitraumes am öffentlichen EE in Z als Schülerin gemeldet und hätte daher dort in den Unterricht zu besuchen gehabt.

Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.

Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zur Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Der Beschwerdeführer verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass er alles unternommen habe, um seiner Verpflichtung, nämlich für den regelmäßigen Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, nachgekommen sei. Mehr sei ihm nicht zuzumuten.

In der Verhandlung hat er - rechtsfreundlich vertreten - zudem dargetan, dass bei seiner Tochter eine Verhaltensstörung vorliegen würde. Insofern wird allenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 Bezug genommen.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule – aus welchen Gründen immer – nicht stattfindet bzw nicht stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und die Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005; 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass der Besuch des Herrn NN (Einblick in das Internet zeigt, dass NN ua in **** Z, OO 12, eine psychotherapeutische Praxis betreibt) zu einer Besserung geführt hat. Insofern muss sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung vorwerfen lassen, dass er nicht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für die Schulpflicht seiner Tochter gesorgt hat, wenn er - trotz Angebots des Therapeuten - sich nicht wieder an ihn gewendet hat.

Betrachtet man dazu die Ausführungen in der Stellungnahme der der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.04.2025, so erschließt sich daraus die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, Hilfe von außen abzulehnen, was wohl erklärt, weshalb NN auch dann nicht wieder in Anspruch genommen wurde, als sich die Situation wieder verschlechterte.

Ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt gegenständlich nicht vor. Geboten gewesen wäre, für eine psychologische oder allenfalls psychotherapeutische Hilfestellung zu sorgen.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" gesorgt.

Deshalb hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Wie schon im Zusammenhang mit den objektiven Tatbestand ausgeführt wurde, hätte der Beschwerdeführer für weiterführende psychologische oder allenfalls psychotherapeutische Maßnahmen für seine Tochter sorgen müssen.

Es ist daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Als Verschuldensgrad liegt fahrlässige Tatbegehung vor.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten; weitere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Insoweit lag kein Anwendungsfall des § 20 VStG vor.

Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt Euro 110,00 bis Euro 440,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von Euro 110,00 verhängt, sohin die Mindeststrafe festgelegt.

Eine Bestrafung in der verhängten Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Am Ende der Tatzeit stand das Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I Nr 121/2024 in Geltung. Zu der entsprechenden Berichtigung war das Verwaltungsgericht verpflichtet.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten ergeben sich gemäß § 52 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 Abs 3 Z 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023 fehlt.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.