LVwG T LVwG-2025/14/0415-21

LVwG-2025/14/0415-21Tribunal administratif régional10 juil. 2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensumstände<br/>Lebensmittelpunkt<br/>Benützungsuntersagung<br/>Pensionist<br/>Benutzungsuntersagung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/0415-21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.0415.21

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA und BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte in Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) jeweils vom 5.12.2024, ***, betreffend Benutzungsuntersagungen nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit zwei verschiedenen Bescheiden, jeweils vom 5.12.2024, ***, untersagte die belangte Behörde erstens der Beschwerdeführerin und zweitens dem Beschwerdeführer übereinstimmend die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Y, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Zusammengefasst habe das Finanzamt mit E-Mail vom 24.11.2021 der Gemeinde Y den Verdacht eines illegalen Freizeitwohnsitzes angezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit 11.5.2020 seinen Nebenwohnsitz, und mit 3.6.2022 seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei seit 18.12.2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischen 14.2.2023 und 2.6.2023 hätten insgesamt 20 Kontrollen stattgefunden, bei denen zweimal der Beschwerdeführer persönlich beim gegenständlichen Objekt angetroffen worden sei, am 27.2.2023 und 29.4.2023. Von der ersten Kontrolle vom 14.2.2023 bis 2.6.2023 seien die Kontrolleure vom selben an der Tür hängenden Weihnachtsschneemann willkommen geheißen worden. Weder im Rahmen der Kontrollen sei ein Türschild mit Namen vorhanden gewesen, noch sei der Postkasten beschriftet gewesen. Am 14.2.2023 sei eine italienische Familie dort gewesen, die angegeben habe, die Beschwerdeführer seien derzeit in X. Am 27.2.2023 sei der Beschwerdeführer angetroffen worden und habe mitgeteilt, er fühle sich wie bei der Stasi, verstehe die Kontrollen nicht, sei 140 Tage im Jahr hier, mehr aber nicht. Rechtlich zusammengefasst handle es sich beim gegenständlichen Objekt um keinen festgestellten Freizeitwohnsitz, eine Ausnahmebewilligung liege nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten am Ende des behördlichen Verfahrens mit 14.6.2024 die EWR-Anmeldebescheinigung beantragt. Der Gatte nutze das Objekt nur gelegentlich und vorrangig an Feiertagen. Die Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt wurde wenige Tage vor der Hauptwohnsitzmeldung mit 31.5.2022 abgemeldet. Die Beschwerdeführer hätten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in X. Im Raum Y würden keine familiären Bindungen bestehen, die gemeinsamen Kinder und Enkelkinder würden ausschließlich im Großraum X leben.

In den dagegen erhobenen weitgehend übereinstimmenden Beschwerden brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, das Objekt werde spätestens seit der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ausschließlich als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen genutzt. Er sei auch nicht zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende 2018 in Pension, die Beschwerdeführerin sei mit 1.7.2023 in Vorruhestand getreten. Die Beschwerdeführer würden über eine Wohnung in X, Adresse 2, verfügen und seien zeitweise dort, um ihr Segelboot am W-See zu nutzen und Flugreisen anzutreten. Es überwiege jedoch die Nutzung des Objekts in Y. Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2024 5.852 Kilowattstunden Strom und 61 m³ Wasser verbraucht, was jedenfalls dem Durchschnitt entspreche. Die Wohnung sei niemals Touristen zur Verfügung gestellt worden. Bei der am 14.2.2023 angetroffenen Familie handle es sich um eine langjährig befreundete Familie, die sich wechselweise besuchen würden. Teilweise seien in den Fahrzeugen die Kinder bzw Schwiegerkinder der Beschwerdeführer angereist. Das über Monate auf dem Mauervorsprung platzierte Paket sei ein 18 kg schwerer Parmesanlaib gewesen, welcher zur Kühlung, um ihn schimmelfrei zu halten, dort gelagert worden sei, er sei für den Kühlschrank zu groß gewesen. Die Wohnung in X werde über eine sogenannte Homeswap-Börse anderen zur Verfügung gestellt. Es liege für beide Beschwerdeführer nunmehr mit 14.6.2024 eine Anmeldebescheinigung für Österreich vor. Zugleich mit den Beschwerden wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt und die Einvernahme von drei Zeug*innen beantragt.

Am 10.3.2025 brachten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, in dem zahlreiche Dokumente vorgelegt und die Einvernahme von insgesamt 17 Zeug*innen beantragt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 8.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der beide Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter DD sowie Bürgermeister EE gemeinsam mit seinem Vertreter FF erschienen. GG und JJ wurden als Zeug*innen einvernommen.

Am 12.6.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen in dem Ausführungen zur Definition eines Freizeitwohnsitzes, des ganzjährigen Wohnbedürfnisses, des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen, zur Wohnsitzsituation der Beschwerdeführer in Deutschland, ihrer Sozialversicherung und Stromverbrauchsdaten sowie konkrete Vorabentscheidungsfragen an den EuGH formuliert wurden.

Am 17.6.2025 fand abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der wiederum beide Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter DD sowie Bürgermeister EE gemeinsam mit seinem Vertreter FF erschienen. KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ sowie – über Videokonferenz – RR, SS, TT und UU wurden als Zeug*innen einvernommen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Wohnung Adresse 1 in Y. Die Beschwerdeführerin ist dort als Nebenwohnsitz, der Beschwerdeführer seit 3.6.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet. Beide verfügen seit 14.6.2024 über eine Anmeldebescheinigung für Österreich.

Die Beschwerdeführer verfügen über einen Wohnsitz in X, Adresse 2. Diesen vermieten sie über ***, wenn sie nicht dort sind. Dort sind beide Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz bzw ersten Wohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer war – laut eigenen Angaben – im Jahr 2024 139 Tage in Y, 127 Tage in X und 100 Tage auf Reisen. Im Jahr 2025 sind 174 Tage in Y erfolgt bzw geplant, nur mehr 75 Tage in X und 116 Tage auf Reisen.

Von 14.2.2023 bis 2.6.2023 führte die belangte Behörde insgesamt 20 Kontrollen im gegenständlichen Objekt durch, bei denen der Beschwerdeführer bloß zwei Mal (27.2.2023 und 29.4.2023) angetroffen wurde. Am 14.2.2023 überließen die Beschwerdeführer einer befreundeten italienischen Familie das Objekt, welche im Zuge einer Kontrolle dort angetroffen wurde.

Die Beschwerdeführer verfügen über zahlreiche soziale Kontakte in Y und Umgebung, mit denen zahlreiche Treffen stattfinden. Auch mit Kindern und Enkelkindern der Beschwerdeführer finden Treffen in Y statt. Allerdings leben diese in Deutschland.

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen *** angemeldet. Auf die Beschwerdeführerin ist wiederum ein Fahrzeug in Deutschland angemeldet.

Die Beschwerdeführer sind im Ruhestand bzw Vorruhestand und beziehen ihre Pension von deutschen Einrichtungen, wo sie auch pflichtversichert sind und versteuern. Eine Steuererklärung in Österreich machen sie nicht.

Zweifelsfrei handelt es sich nicht um einen eingetragenen Freizeitwohnsitz. Auch liegt keine Ausnahmebewilligung der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 8 TROG vor.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol. In zwei Verhandlungen wurden insgesamt 13 Zeuginnen – teilweise über Videokonferenz – einvernommen. Dabei lud das Landesverwaltungsgericht Tirol alle von den Beschwerdeführern angebotenen Zeuginnen. Allerdings teilten manche mit, aufgrund von Gesundheit oder Auslandsaufenthalten nicht Folge leisten zu können. Aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführer und der insgesamt 13 Zeug*innen steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die Aufenthaltsdauer beruht auf den detailgenauen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers und seiner dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2025.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich der Meldungen als Haupt- bzw Nebenwohnsitz nicht. So ist erstens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt als Hauptwohnsitz gemeldet, seine Ehegattin als Nebenwohnsitz. Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol gewonnenen Eindruck verbringen beide Beschwerdeführer weitgehend gemeinsam ihre Zeit, weshalb sie auch übereinstimmende Meldungen aufweisen müssten. Zweitens wurde der Beschwerdeführer – trotz Hauptwohnsitzmeldung am 3.6.2022 – bei den insgesamt 20 von der belangten Behörde durchgeführten Kontrollen zwischen 14.2.2023 und 2.6.2023 bloß zwei Mal (27.2.2023 und 29.4.2023) persönlich angetroffen.

Trotzdem erscheinen die durch zahlreiche Statusmeldungen unterstrichenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aufenthaltsdauer glaubwürdig. Dies deckt sich auch mit zahlreichen Zeugenaussagen. Somit erachtet es das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht als erforderlich, nähere Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens eines Stromzählers für das ganze Haus oder eines eigenen Stromzählers für die Wohnung der Beschwerdeführer zu treffen. Allerdings erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers glaubwürdig.

Die Feststellungen zu sozialen Kontakten und in Y stattfindenden Treffen gehen auf dahingehend übereinstimmende Aussagen zahlreicher Zeuginnen zurück. Teilweise sind diese Aussagen – vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens – insoweit zu relativieren, als zahlreiche der Zeuginnen selbst über Freizeitwohnsitze verfügen, teilweise legal (RR: „Über Befragung, dass wir als Nebenwohnsitz in V gemeldet sind: Wir haben das Glück, dass wir einen Freizeitwohnsitz haben.“). Teilweise entstand dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Verdacht einer widerrechtlichen Freizeitwohnsitznutzung (UU: „Über Befragung, was wir für eine Wohnung haben in V: Wir haben eine Mietwohnung seit zwölf, 13 Jahren. Über Befragung, ob das der Freizeitwohnsitz ist: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass wir damals als einen Nebenwohnsitz angegeben haben und wir zahlen eine Abgabe ins Fremdenverkehrsbüro. Der verfahrensleitende Richter belehrt die Zeugin nochmals über ihre Rechte auf Zeugnisentschlagung wegen der Freizeitwohnsitzthematik. Die Zeugin weiter: Mit der Thematik Freizeitwohnsitz kann ich nicht so viel anfangen. Ich habe damals meinen Nebenwohnsitz in der Gemeinde angemeldet, mein Hauptwohnsitz ist in U bei X und wir versuchen jedes zweite Wochenende in V zu sein.“; LL: „Über Befragung, wo ich wohne: In X. Wir haben uns mit Freunden eine Wohnung angemietet in V und sind deshalb ab und zu dort. Über Befragung, wo wir den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben: In X. Über Befragung, ob das ein rechtmäßiger bewilligter Freizeitwohnsitz ist, den wir in V haben: Ich gehe davon aus, wir zahlen da jedes Jahr die Freizeitwohnsitzabgabe.“; KK: „Über Befragung, wo wir wohnen: Unser Hauptwohnsitz ist in X. Wir wohnen in V in einer Mietwohnung und zahlen dort jährlich unsere Freizeitwohnsitzpauschale.“; NN: „Über Befragung, ob wir immer schon unseren Lebensmittelpunkt dort gehabt haben oder ob sich in letzter Zeit was geändert hat: Auf diese Frage möchte ich nicht antworten. Über Befragung, warum: Weil ich Angst habe vor Verfolgung. Ich bin ja Deutsche.“). Auch der Zeuge OO scheint es mit den Verpflichtungen des Meldegesetzes nicht so genau zu nehmen („Über Vorhalt, dass ich ja als Nebenwohnsitz in T gemeldet bin, Hauptwohnsitz in S habe: Ja, in S ist meine Betriebsstätte als Selbständiger. Über Befragung, wo ich den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen habe: In T. Über Befragung, wo ich überwiegend im Jahr aufhältig bin: In T. Der verfahrensleitende Richter weist den Zeugen darauf hin, dass er sich überlegen sollte in T seinen Hauptwohnsitz zu melden: Naja, ich habe mit dem Meldeamt in S dahingehend gesprochen und die haben auch Verständnis dafür gezeigt, dass es für mich als Journalist im Kulturbereich besser ist, in der Kulturhauptstadt einen Hauptwohnsitz zu haben.“). Nichtsdestotrotz bleiben die Ausführungen hinsichtlich der großteils in Y stattfindenden Treffen unwidersprochen. Demgegenüber ist freilich zu bemerken, das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dahingehend auf die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeuginnen beschränkt. Möglichkeiten, soziale Kontakte der Beschwerdeführer in X ohne deren zutun als Zeuginnen zu laden, bestehen im Grunde nicht.

V.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Die belangte Behörde untersagte den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 3 in Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Sie stützte sich auf die Verpflichtung, dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr das Vorliegen der widerrechtlichen Verwendung als Freizeitwohnsitz.

B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 13.2.2025, Ra 2025/06/0028; 6.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz bzw ersten Wohnsitz in X, Deutschland, angemeldet. Sie beziehen ihre Pension von deutschen Einrichtungen, wo sie auch pflichtversichert sind und versteuern. Eine Steuererklärung in Österreich machen sie nicht. Kinder und Enkelkinder wohnen in Deutschland.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer allerdings im gegenständlichen Objekt auch als Hauptwohnsitz gemeldet, beide Beschwerdeführer verfügen über eine Anmeldebescheinigung.

Sie haben zahlreiche soziale Kontakte in Y und Umgebung, mit denen zahlreiche Treffen stattfinden. Auch mit den Kindern und Enkelkindern der Beschwerdeführer finden Treffen in Y statt. Trotz der – in der Beweiswürdigung näher ausgeführten – Zweifel des Landesverwaltungsgerichts Tirol hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Meldungen der Beschwerdeführer und der 20 Kontrollen, bei denen der Beschwerdeführer bloß zweimal angetroffen wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat sich in den letzten Jahren nach Y verlagert und befindet sich nunmehr dort.

Allerdings dient der gegenständliche Wohnraum weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdeführer der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses: Nach eigenen – durchaus glaubwürdigen – Angaben hielt sich der mit Hauptwohnsitz dort gemeldete Beschwerdeführer 2024 für 139 Tage und hält sich 2025 für 174 Tage in Y. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die ganzjährige Nutzung nicht an konkreten Tagen misst, kann bei einer Nutzung eines Objektes weniger als die Hälfte des Jahres keinesfalls von der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses ausgegangen werden. Dabei ist es auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer an einem konkreten Wohnsitz die restliche Zeit verbringt oder an wechselnden.

Das Ziel der Freizeitwohnsitzregelungen ist die ganzjährige Nutzung des vorhandenen Wohnraums (EB zu TROG 1994, LGBl 1993/81). Dies wird in Fällen wie jenes der Beschwerdeführer gerade nicht erreicht.

Somit mag sich zwar der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in letzter Zeit nach Y verlagert haben. Die Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses liegt jedoch nicht vor. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz auszugehen. Folglich liegt – wie die belangte Behörde richtig annahm – eine widerrechtliche Verwendung als Freizeitwohnsitz vor.

Die belangte Behörde untersagte somit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu recht die weitere Benützung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Ihre dagegen erhobenen Beschwerden sind unbegründet.

D. Keine Unionsrechtswidrigkeit

Zur Frage der Unionsrechtskonformität der Freizeitwohnsitzregelungen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078, zum Salzburger Raumordnungsgesetz umfassend aus:

„Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken (vgl im Übrigen bereits die zur europarechtlichen Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen und Ferienwohnungen beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGH ergangenen Erkenntnisse vom 11.1.2012, 2010/06/0073; 9.11.2011, 2010/06/0035; 6.10.2011, 2009/06/0020; 23.6.2010, 2008/06/0200):

Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, C-55/94, Gebhard).

Die Beschwerdeführer konnten die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es ihnen frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten, davon ausgenommen – gleichermaßen auch für Inländer geltend – ist eine ‚touristische Nutzung‘. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, eine Wohnung in einem Gebiet bzw in einem Bau zu erwerben, in dem eine derartige Nutzung möglich ist. Mag dennoch in der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 eine Maßnahme gesehen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen würde, so erscheint diese Maßnahme im Sinne der Judikatur des EuGH legitimiert und verhältnismäßig. Diesbezüglich gelten auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 13. März 2013, wonach diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt erscheint und auch verhältnismäßig ist.

Insoweit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV geltend gemacht wird, ist auf Art 65 Abs 2 AEUV hinzuweisen, wonach die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar ist, nicht berührt wird. Es liegt auch im Sinne des Art 63 Abs 3 AEUV weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs vor.

Wenn allgemein der Hinweis erfolgt, es liege ein Verstoß gegen das sich aus Art 18 AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot vor, kann eine Rechtswidrigkeit ebenso nicht aufgezeigt werden, gelangt doch gegenständliche Norm in gleicher Weise auch für österreichische Staatsbürger zur Anwendung.“

Ausdrücklich in Bezug auf die mit dem derzeit geltenden § 13 TROG 2022 weitgehend gleichlautenden § 13 TROG 2016 führte der Verwaltungsgerichtshof (28.6.2021, Ra 2021/06/0056) wiederum aus: „Auch im vorliegenden Fall legen die revisionswerbenden Parteien schon nicht dar, dass § 13 Abs 1 TROG 2016 im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei (vgl nochmals VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, sowie sinngemäß zu § 16 Vorarlberger ROG VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0063; 25.1.2018, Ra 2017/06/0251; 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, jeweils mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen und wäre es den revisionswerbenden Parteien freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.“

Somit erachtet es das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht für erforderlich, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zu übermitteln.

E. Keine Verfassungswidrigkeit

Zwar mag die gegenständliche Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zur Freizeitwohnsitznutzung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZP-EMRK sowie der Eigentumsfreiheit in Art 5 StGG eingreifen.

Allerdings verfolgt der Tiroler Landesgesetzgeber mit den Freizeitwohnsitzregelungen die Absicht, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (EB zu TROG 1994, LGBl 1993/81, 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).

Dem Tiroler Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er eine übermäßige Freizeitwohnsitznutzung einschränken möchte. Diese führt – wie in zahlreichen anderen Regionen ersichtlich – zu einem Anstieg der Wohn- und Lebenshaltungskosten und als Konsequenz zur Abwanderung der ansässigen Bevölkerung bzw deren Nachkommen. Somit ist auch dem Ziel des Tiroler Landesgesetzgebers nicht entgegenzutreten, leistbaren Wohnraum für Personen zu erhalten, die sich dort ganzjährig aufhalten und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Dies trägt zu einer Erhaltung des traditionellen Dorf- bzw Stadtlebens bei, wodurch zum Beispiel Kinderbetreuungs- sowie Ausbildungseinrichtungen und dadurch dauerhafte ganzjährige Arbeitsplätze erhalten werden. Dies verstärkt wiederum das Vorliegen personeller Ressourcen für Mitarbeit in traditionellen Brauchtumsgruppen (wie Landjugend, Schützen, Musikkapellen), Sportvereinen (wie Fußball, Tennis, Schifahren) oder ehrenamtlichen Hilfseinrichtungen (wie freiwillige Feuerwehr, Bergrettung).

Eine verhältnismäßige Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Betroffenen nahm der Tiroler Landesgesetzgeber zum einen mit der Einrichtung der 8 %-Schwelle in § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 vor. Zum anderen vermied er mit den Ausnahmebewilligungen in § 13a Abs 8 TROG 2022 – so ausdrücklich die Materialien (EB zu § 15 Abs 3 TROG 1994, LGBl 1993/81, Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906) – unbillige Härten und somit unverhältnismäßige Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre.

In Zusammenschau sind die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen zur Erreichung des öffentlichen Interesses, geeignet, erforderlich und adäquat.

So führte der Verfassungsgerichtshof zum mit dem gegenständlichen Regelungsregime weitgehend gleichlautenden TROG 2006 aus (VfSlg 17.976/2006):

„Das Tiroler Raumordnungsgesetz kennt bereits seit der Novelle LGBl Nr 28/1997 kein generelles Verbot der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze mehr, sondern lässt die Neuschaffung bei entsprechender Flächenwidmung, die auf die regionalen Verhältnisse abzustimmen ist, zu. Den fortgeltenden Bestimmungen über die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 kommt im neuen Regelungssystem somit die Funktion zu, eine damals rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz für die Zukunft jedenfalls abzusichern. Sie schließen es jedoch – im Fall der Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 – nicht (mehr) aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltenden Rechts erstmals eine Bewilligung für einen Freizeitwohnsitz erteilt wird. Den Verfassungsgerichtshof hatte jedoch gerade ‚[d]ie Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen, Verwendungsbeschränkungen und Veräußerungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtname auf die regionalen Erfordernisse‘ dazu veranlasst, das Regelungssystem des TROG 1994 als ‚unverhältnismäßig‘ im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zu erkennen. Wenn sich aber der Zweck der fortgeltenden, hier angewendeten Bestimmungen in der Klarstellung und im Schutz von Nutzungsrechten, die am 31. Dezember 1993 bestanden, erschöpft, ist es evident, dass die damals aufgegriffenen Gründe der Verfassungswidrigkeit für die hier präjudiziellen Bestimmungen nicht vorliegen.“

Deshalb lehnte auch der Verfassungsgerichtshof jüngst in mehreren Beschlüssen die Behandlung vergleichbarer Beschwerden ab, da die behauptete Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als so wenig wahrscheinlich erschien, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (zB VfGH 5.6.2025, E 1266/2025; 5.6.2025, E 1535/2025; 25.2.2025, E 269/2025 mit Verweis auf Slg 17.976/2006).

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.