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LVwG-2025/35/1497-1•LVwG T LVwG-2025/35/1497-1
LVwG-2025/35/1497-1Tribunal administratif régional4 juil. 2025
Preisermittlung<br/>Nettogewichtswerte<br/>Waage<br/>Örtliche Zuständigkeit<br/>Tatort<br/>Begehungsdelikt<br/>Verantwortlicher Beauftragter<br/>Unternehmenssitz<br/>Betriebsstätte<br/>Filiale<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.5.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 22.5.2025, Zl ***:
Aufgrund einer Anzeige des Eichamtes X vom 29.4.2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 05.09.2025, ZL ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz – MEG zur Last gelegt und über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 200,- verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob AA fristgerecht Einspruch, welcher mit Schreiben vom 13.11.2024 näher begründet wurde.
Nachdem das Eichamt X von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenstellungnahme nicht Gebrauch gemacht hatte, wurde AA mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 19.04.2024, 10:45 Uhr
Ort: **** W, Adresse 3
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz VStG der Filiale Adresse 3, **** W, der CC mit Sitz in der Adresse 4, **** V folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes idgF zu verantworten.
Anlässlich der am 19.04.2024 im Zeitraum 10:45 bis 11:30 Uhr in der Betriebsstätte in der Adresse 3, **** W durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Übertretungszeitpunkt bei der Preisermittlung des Produktes ‚DD‘ nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Produkt samt Verpackung) herangezogen wurde, obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.
Die Preisermittlung des Produkts wurde auf der Waage EE, Fabr. Nr. *** auf Basis eines gemessenen Nettogewichtswertes (Masse) von 110g durchgeführt.
Bei der nachträglichen Kontrolle des für die Preisermittlung heranzuziehenden Nettogewichtswertes (Masse) des Produktes ‚DD‘ wurde vom Eichamt X ein Nettogewicht von 104 g gewogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022 i.V.m. §43 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022“
Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer örtlichen Zuständigkeit aus, dass bei einem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Filialinspektor, mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale, wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei, der Tatort nicht der Standort der jeweiligen Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens sei (VwGH 10.09.2004, 2001/02/0107). In Anbetracht des Firmensitzes in V ergebe sich dadurch die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y.
Hinsichtlich der in der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls thematisierten subjektiven Tatseite wurde begründend ausgeführt, dass es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handeln würde und dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei:
„Es entspricht nun herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037).
Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026).
Hinsichtlich mangelnden Verschuldens wurde seitens des Beschuldigten nichts vorgebracht.
Das Vorbringen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht das Verschulden der Mitarbeiterin ausschlaggebend ist. Der Vollständigkeit halber darf aber angemerkt werden, dass ein ordnungsgemäßer und rechtskonformer Gebrauch der Waage nicht nur die Betätigung der Tara Taste beinhaltet, sondern auch die Überprüfung der Funktion im Einzelfall.“
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig betrachtet werden könne, da dieses in erster Linie dem Schutz von Konsumenten vor Übervorteilung diene. Auch das mit Fahrlässigkeit angenommene Verschulden sei nicht gering, während der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich sei, da die betreffenden Bestimmungen sicherstellen sollen, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen und umsetzen muss, damit derartige Fälle vermieden werden.
Mangels Angaben des Beschuldigten sei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden und sei die ausgesprochene Strafe unter Abwägung aller Zumessungskriterien bei einem Strafrahmen von bis zu € 10.900,00 dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.
Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis AA am 26.5.2025 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Beschwerde, welche am 18.6.2025 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zum Einen damit, dass die belangte Behörde örtlich nicht zuständig gewesen wäre. Die betroffene Filiale der MPREIS Warenvertriebs GmbH befinde sich in der Adresse 3, **** W. Da im vorliegenden Fall ein Begehungsdelikt vorliege, bestimme sich der Tatort nach jenem Ort, an dem das strafbare Verhalten tatsächlich gesetzt wurde, somit nach dem Standort der betroffenen Filiale in U.
Weiters wird vorgebracht, dass die erkennende Behörde die Stellungnahme des Beschuldigten zweimal der Anzeigerin zur Stellungnahme übermittelt habe. Da sich diese daraufhin überhaupt nicht gemeldet habe, sei davon auszugehen, dass auch das Eichamt von einem mangelnden Verschulden ausgeht bzw. gegen eine Verwarnung keine Einwendungen bestehen. Die Strafe von EUR 200 sei jedenfalls wesentlich zu hoch und wäre jedenfalls mit einer Verwarnung das Auslangen zu finden gewesen.
Unter Punkt 4) der Beschwerde wird sodann noch Folgendes ausgeführt:
„Der Beschuldigte hat die Mitarbeiterin vor Ort umfangreich eingeschult. Die Tara-Taste wird üblicherweise immer gedrückt. Der Beschuldigte kann nicht immer vor Ort sein, sodass entschuldbare Fehlleistungen von Mitarbeitern nicht seiner Bestrafung führen können. Die Mitarbeiterin hat die Schulungsunterlagen unterfertigt, sodass der Beschuldigte alles getan hat, um derartige allenfalls Verstöße hintan zu halten. Ein Verschulden liegt daher auch aus diesem Grund nicht vor.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen kann daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur angenommenen Tatzeit verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 2. Satz VStG der Filiale Adresse 3, **** W, der CC mit Sitz in der Adresse 4, **** V, war, und dass in der Betriebsstätte in der Adresse 3, **** W, zum Übertretungszeitpunkt bei der Preisermittlung des Produktes „DD“ nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Produkt samt Verpackung) herangezogen wurde, wobei vom Eichamt X auf der Waage EE, Fabr. Nr. ***, ein Nettogewicht von 104 g gewogen, die Preisermittlung des genannten Produkts allerdings auf Basis eines Wertes von 110g durchgeführt wurde.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die belangte Behörde überhaupt zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war, bzw ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) (§§ 43 und 63) lauten wie folgt:
„§ 43. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.“
„Strafbestimmungen.
§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 27 VStG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(2a) (…)“
Im Hinblick auf die eben wiedergegebene Bestimmung war im vorliegenden Fall also zunächst zu prüfen, wo die gegenständliche Tat begangen wurde.
Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0107, wonach bei einem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Filialinspektor, mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale, der Tatort nicht der Standort der jeweiligen Filiale ist, sondern der Sitz des Unternehmens.
Nun trifft es zwar unbestrittenermaßen zu, dass der Beschwerdeführer für mehrere Filialen der MPREIS Warenvertriebs GmbH verantwortlich ist; allerdings ist auch zu beachten, dass die eben erwähnte Entscheidung im Zusammenhang mit einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften getroffen wurde.
Aus VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140, ergeben sich aber unter anderem folgende Rechtssätze:
„Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. E 29. Mai 1995, 94/10/0173; E 24. Juli 2014, 2012/07/0129).“
„Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären (vgl. E 15. September 2011, 2009/07/0180 bis 0183; E 6. Juli 2006, 2005/07/0118; E 15. Jänner 1998, 97/07/0137; E 21. Juni 2007, 2006/07/0118; E 20. Oktober 2009, 2008/05/0078).“
Aus der im zuletzt wiedergegebenen Rechtssatz zitierten Entscheidung VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180 bis 0183, ergeben sich wiederum folgende Rechtssätze:
„Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs 2 VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.“
„Der Einsatz von Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt ein Begehungsdelikt iSd § 30 Abs 1 Z 2 IG-L 1997 iVm § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dar. In einem solchen Fall ist der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des Wr IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht (vgl. E 17. September 2009, 2008/07/0067).“
Betrachtet man nun aber im Sinn der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Judikatur das gegenständliche Tatbild, also die Art des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts, so zeigt sich, dass es sich dabei tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um ein Begehungsdelikt handelt. Es wird nämlich konkret eine fehlerhafte Preisermittlung beim Produkt „DD“ unter Verwendung einer konkret bezeichneten Waage vorgeworfen und stellt auch die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 43 Abs 1 MEG ausdrücklich auf die Preisermittlung im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten ab und verlangt diesbezüglich, dass dieser auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.
Ebenfalls aus der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass auch dann, wenn für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG einzustehen hat, der Tatort eines Begehungsdeliktes jener Ort ist, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde, und dass ein Begehungsdelikt nicht dadurch zum Unterlassungsdelikt wird, weil ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist.
Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung des VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0107, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, wo gebotene Vorsorgehandlungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften unterlassen wurden. Auch etwa VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, wo die Rede davon ist, dass im Zweifel als Tatort der Sitz des Unternehmens anzunehmen ist, ist nicht vergleichbar, weil es auch hier um ein Unterlassungsdelikt geht, nämlich darum, dass es der Arbeitgeber unterlassen hat, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer nachzukommen.
Auch laut dem zum Preisauszeichungsgesetz ergangenen VwGH-Erkenntnis vom 21.12.1998, 98/17/0052, kommt es für den Bereich des VStG auch in „Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes)“, sondern sei „Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gem § 9 VStG (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat“. Dies gelte aber ausdrücklich nur dann, wenn sich die Übertretung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung einer verantwortlichen Person ergibt, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankäme. Im vorliegenden Fall wird aber keine einheitliche organisatorische Anordnung zur Last gelegt, sondern eine einzelne falsche Preisermittlung und beruht die angenommene Übertretung auf dem Wiegevorgang mit einer konkret bezeichneten Waage in einer einzelnen Betriebsstätte.
Wie die von der belangten Behörde selbst im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Tatortumschreibung zeigt (hier wird als „Ort: **** W, Adresse 3“ genannt), erfolgte die beanstandete Preisermittlung in der Filiale in U und ist daher diese Filiale im Sinn des § 27 Abs 1 VStG als jener Ort anzusehen, an dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Örtlich zuständig ist damit jene Behörde, in deren Sprengel dieser Ort gelegen ist, somit nicht die Bezirkshauptmannschaft Y.
Nach VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140, hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat und würde etwa nach VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten, wenn es die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgreifen, sondern das Rechtsmittel meritorisch erledigen würde.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war der gegenständlichen Beschwerde daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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