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LVwG-2025/30/0196-9•LVwG T LVwG-2025/30/0196-9
LVwG-2025/30/0196-9Tribunal administratif régional24 juin 2025
keine taugliche Verfolgungshandlung<br/>Verfolgungsverjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2024, Zl ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Sraferkenntnisses eingestellt.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist seitens des Beschwerdeführers gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„1. Datum/Zeit:24.03.2024, 03:15 Uhr
Ort: **** Y, Taxistandplatz X
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind Ihrer Beförderungspflicht als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, innerhalb des Landes Tirol mit Ausgangspunkt der Fahrt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers, nicht nachgekommen, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmen des § 10 Abs. 2 TPBO 2020 gefallen ist Sie haben am 24.03.2024 um 03:15 Uhr einer Personengruppe am Taxistandplatz X die Taxifahrt verwehrt und sind somit der Beförderungspflicht nicht nachgekommen.
2. Sie haben sich zu obgenanntem Zeitpunkt als Lenker gegenüber den Fahrgästen nicht rücksichtsvoll bzw. höflich verhalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 10 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 138/2020 ‘
2. § 2 Abs. 2 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 138/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
14 Stunde(n)
§ 21 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 138/2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
10 Stunde(n)
§ 21 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 138/2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€275,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„AA erteilte BB Vollmacht zur Vertretung in dieser Strafsache.
Der genannte Anwalt erhebt für AA unter Vollmachtsberufung gegen das Straferkenntnis vom 11.11.2024, ***, dem Beschwerdeführer im Zuge der Hinterlegung iS S 17 Abs 2 ZustG durch Festlegung des Beginns der Abholfrist am 19.11.2024 zugestellt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht. In Beschwer gezogen wird sowohl der Schuldausspruch (=Strafgrund) der belangten Behörde als auch deren Strafausspruch betreffend die Strafhöhe.
I.Sachverhaltsdarstellung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen nach der TPBO 2020 schuldig erkannt, in dem ihm angelastet wurde, am 24.03.2024, 03:15 Uhr, in **** Y am „Taxistandplatz X" betreffend das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) das Folgende getan zu haben:
„1. Sie sind Ihrer Beförderungspflicht als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, innerhalb des Landes Tirol mit Ausgangspunkt der Fahrt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers, nicht nachgekommen, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmen des 5 10 Abs. 2 TPBO 2020 gefallen ist. Sie haben am 24.03.2024 um 03:75 Uhr einer Personengruppe am Taxistandplatz X die Taxifahrt verwehrt und sind somit der Beförderungspflicht nicht nachgekommen.
2. Sie haben sich zu obgenanntem Zeitpunkt als Lenker gegenüber den Fahrgästen nicht rücksichtsvoll bzw. höflich verhalten."
Als verletzt erachtete Rechtsvorschrift nannte die belangte Behörde
hinsichtlich Spruchpunkt 1.:„5 10 Abs. 1 Tiroler PersonenbeförderungsBetriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 138/2020", und /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250624_LVwG_2025_30_0196_9_00/image001.jpg hinsichtlich Spruchpunkt 2.: „5 2 Abs. 2 Tiroler PersonenbeförderungsBetriebsordnung 2020. zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 138/2020".
Verhängte Geldstrafen und Strafnorm wie folgt:
„Bild im pdf ersichtlich“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte die Übertretung nicht Abrede gestellt, sondern in dessen Niederschrift am 17.04.2024 gar bestätigt habe, in dem er angegeben habe, Herrn CC nicht befördert zu haben, und das Gespräch auch laut geworden sei, weildie Jugendlichen das Taxi nicht sofort verlassen hätten. Verkehrsgeschulten Organen der Straßenaufsicht sei zuzumuten, unmittelbare Wahrnehmungen darüber als „ Vorgänge im Straßenverkehr und Sachverhalte, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen, sowie Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften richtig und rechtlich einwandfrei festzustellen".
II.Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gleichzeitig geltend.
1.1. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber „einer Personengruppe" /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250624_LVwG_2025_30_0196_9_00/image002.jpginsoweit ist der Vorwurf inhaltlich auch unbestimmt iS S 44a Z 1 VStG - keinerlei Beförderungspflicht (mehr), weil es vor und im Fahrzeug zwischen zwei unterschiedlichen Personengruppen bzw. Gästegruppen eine Art Tumult gab, auch nicht alle Personen im Fahrzeug Platz gefunden hatten und hätten, der Beschuldigte einen Auftrag gegenüber eineranderen Personengruppe schon
entgegengengenommen hatte, und beide Personen in unterschiedliche Talrichtungen fahren wollten, die eine Personengruppe taleinwärts Richtung W, die andere Personengruppe in entgegen gesetzte Talrichtung auswärts. Deshalb kam der Beschuldigte - soweit zumutbar - gegenüber der ersten Personengruppe, die hier offenbar als von der Behörde nicht betroffene Personengruppe angesehen wird, sehr wohl seiner Beförderungspflicht nach. Eine Beförderungspflicht dahin, gleichzeitig auch eine zweite Personengruppe, und zwar noch dazu mit unterschiedlichen Fahrzielen in jeweils entgegengesetzte /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250624_LVwG_2025_30_0196_9_00/image003.jpgFahrtrichtung, die nach dem Eindruck des Beschuldigten die zeitlich zweitere Gruppe war, zeitgleich im Fahrzeug mitaufzunehmen, obwohl nicht einmal alle Personen Platz gefunden hätten, ist dem Gesetz fremd und auch keiner gesetzeskonformen Auslegung, zumindest im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung, zugänglich.
1.2. Nach dem hier eingenommenen Rechtsstandpunkt verbietet sich auch eine Beurteilung dahin, dass der Beschuldigte „einer Personengruppe" die Taxifahrt verwehrt habe, wobei auch dieser Begriff inhaltlich unbestimmt iS S 44a Z 1 VStG bleibt, weil nicht spruchmäßig festgestellt worden ist, auf welche Art und Weise der Beschuldigte dies gemacht haben soll.
1.3. Zu beachten ist nach dem hier eingenommenen Rechtsstandpunkt schließlich, dass sich das Personen, die vom „Nichtnachkommen einer Beförderungspflicht" iS S 10 Abs 1 TPBO 2020 betroffen sind, schon begrifflich unterscheiden von „Fahrgästen" iS S 2 Abs 2 TPBO 2020 (Strafausspruch zu 2), mit anderen Worten: Die Personengruppe rund um den Zeugen CC war entweder eine, der gegenüber man der Beförderungspflicht nicht nachkommen konnte (und demnach nicht Fahrgast), oder aber Fahrgast im Sinne des zweitgenannten Tatvorwurfs, was wieder die Anlastung des erstgenannten Tatvorwurfs (Nichtnachkommen der Beförderungspflicht) schon begrifflich ausschließt. Beide vorgeworfenen Taten gegenüber ein und derselben Person bzw. Personengruppe darf der Beschuldigte schon begrifflich nicht verantworten müssen.
1.4. Beantragt wird dazu, folgende Personen als Zeugen zu vernehmen, und zwar:
1 .4.1.Vernehmung der Besatzung der damaligen (Polizei)Streife "Y “2" (RI DD, I EE
1 .4.2. Vernehmung des CC,
1 .4.3. Erhebung folgender Personen zur weiteren Vernehmung je als Zeugen, und zwar die Personen jener Gruppe, welche in der Anzeige der Polizei bezeichnet ist mit „Die Gruppe, uA. CC (NiA)" (vgl. aus der dem Rechtsbeistand zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Akte in *** per 10.12.2024).
2. Verordnungsmängel wird der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers noch konkretisieren. Aktuell ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der hier zu beurteilenden Verordnung, das ist die Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2020, mit der nähere Bestimmungen über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PkwTaxi sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 TPBBO 2020), in der Stammfassung LGBI. Nr. 138/2020:
2.1. S 10 Abs 1, S 2 Abs 2 und S 21 TPBO 2020 sind nach dem hier eingenommenen Rechtsstandpunkt überschießend und lassen nicht auf eine gesetzliche Verordnungsermächtigung - konkret S 13 Abs 2, 3 GelVerkG - zurückführen:
2.1.1. Fahrzeugbezogene Umstände iS Z 1 in S 13 Abs 2 GelVerkG, auf welche Bestimmung Abs 3 verweist, sind im vorliegenden Fall irrelevant und nicht zu beurteilen.
2.1.2. S 13 Abs 2 Z 2 GelVerkG ermächtigt nicht, eine Beförderungspflicht festzulegen,
2.1.3. wogegen die eine derartige Ermächtigung vorsehende Bestimmung des S 13 Abs 3 GelVerkG diese Ermächtigung inhaltlich unbestimmt festlegt, weil offen bleibt, ob diese Festlegung den Gewerbeinhaber betrifft (was im Gefüge des Gesetzes eher anzunehmen sein wird) oder aber dessen Mitarbeiter.
2. 1 .4. Dagegen sind Verhaltensregeln, die es einem Taxilenker gebieten müssen, rücksichtsvoll bzw. höflich gegenüber seinen Fahrgästen zu sein, nicht „nach der Eigenart des Gewerbes erforderlich", sondern viel mehr eine allgemeine Verhaltensnorm eines jeden Dienstleistungsunternehmens, die - wenn überhaupt - im Lichte der Bestimmungen des Tiroler LPG zu beurteilen sind. Insoweit der Verordnungsgeber (Landeshauptmann für Tirol) hier unmittelbar mit dem Tiroler Landespolizeigesetz (vgl. die Normen über Anstandsverletzung in SS 11-13 LPG Tirol, und über die Ehrkränkung nach SS 20-21 dieser Bestimmung) konkurrierende Regelungen aufstellt, maßt sich der Verordnungsgeber eine Kompetenz an, die nicht ihm, sondern bestenfalls dem Landesgesetzgeber zusteht. Diese Umstände machen nicht nur die genannten Bestimmungen der TPBO 2020 gesetzwidrig, sondern auch, die diesbezügliche Verordnungsermächtigung verfassungswidrig.
2. 1 .5. Die Strafbestimmung in S 21 ist in ihrem Abs 1 - Abs 1 ist hier ausnahmslos relevant, weil sich Abs 2 dieser Bestimmung an Unternehmer/Gewerbetreibende richtet gesetzes- und verfassungswidrig deshalb, weil er hinsichtlich der Strafbarkeit auf die Bestimmungen des GelVerkG - inhaltlich unbestimmt, ohne Nennung, welche Bestimmungen gemeint sind - verweist, eine Rückverweisung bei Strafnormen gegen das Legalitätsprinzip verstößt und verfassungsgesetzlich auch sonst ausgeschlossen ist, und es nicht angeht, die Verwaltungsstrafbehörde bestimmen zu lassen, welche Strafnorm konkret bei dieser Rückverweisung gemeint sein kann (hier angewendet: S 15 Abs 5 GelVerkG).
2. 1 .6. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Abs 5 dieser Bestimmung fünf verschiedene (Unter)Ziffern enthält, ohne dass im vorliegenden Straferkenntnis festgelegt wird, welche Ziffer konkret betroffen ist; damit wird insoweit auch S 44a Z 2 und 3 VStG unbeachtet gelassen.
2.2. Das Amt der Tiroler Landesregierung erhob auf fachlicher Ebene nicht den Bedarf derartiger Strafnormen, insbesondere nicht durch Sachverständigenbeweis und unterließ auch eine Evaluierung etwa durch eine Erhebung des Ist-Zustands und den Vollzug der Vorgängerbestimmungen.
2.3. Es führte diesbezüglich auch keinen Vergleich mit den Ausführungsbestimmungen anderer Bundesländer durch, welcher gezeigt hätte, dass kein anderes Bundesland derartig massiv einschneidende, zumindest aber reglementierende Regelungen verordnet hat, soweit ein erster Überblick erkennen lässt.
2.4. Zur Anhörung gewisser Interessenvertretungen wie der AK und der WKO wäre der Verordnungsgeber auch ohne spezielle gesetzliche Grundlage, wie sie etwa für Verordnungen nach der StVO iS S 94f
StVO vorgesehen ist, deshalb verpflichtet gewesen (Mitwirkungspflichten), weil die Interessen dieser Gruppieren besonders stark betroffen sind und allfällige Strafen massive, einschneidende Auswirkungen auf die Berufsausübung etwa als „ Tax/er" haben können.
3. Die Strafhöhe bekämpft der bislang unbescholtene Beschuldigte aufgrund der oben zu 1. aufgezeigten Umstände, insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich die Personengruppe rund um den Zeugen CC einfach (unbefugt) Zutritt in das Fahrzeug des Beschuldigten verschafft und dieses Taxi nicht bestellt hatte, der Beschuldigte von CC provoziert wurde und letztlich eine Anzahl von Personen in verschiedene Fahrtrichtungen zu transportieren hatte, die er nicht zeitgleich alle im Fahrzeug mit aufnehmen konnte. Bedenkt man außerdem die obere Grenze des gesetzlichen Strafrahmens gem. S 15 Abs 5 GelVerkG von EUR 726,00, wird klar, dass die hier verhängten Strafen unangemessen hoch sind und allenfalls mit einer einzigen, halb so hohe Gesamtstrafe - weil zeitgleiche, von einem einheitlichen Ereignis und Verhalten des Beschuldigten getragene Vorfälle zu beurteilen waren - vorzugehen gewesen wäre. Es wird deshalb eine Strafreduktion im Ergebnis um mehr als die Hälfte der verhängten Strafen begehrt.
Der Beschwerdeführer stellt abschließend nachfolgende Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die beantragten Beweise aufnehmen, eine Verhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einstellen.
Der Reihenfolge nach wird beantragt:
1 . Primär die Verfahrenseinstellung nach S 45 Abs 1 Z 1-3 VStG.
Hilfsweise in dieser Reihenfolge:
2. Die Einstellung nach S 45 Abs 1 Z 4-6 VStG;
3. Die Ermahnung nach S 45 Abs 1 Schlusssatz iVm Z 4 VStG.
BB für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde für den 24.06.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Vor der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung teilte der geladene Zeuge RI DD mit E-Mail am 22.05.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er sich am Tage der Beschwerdeverhandlung auf einer Fortbildung befinde und er ohnehin nurmehr auf die selbstverständlich wahrheitsgemäße Anzeige verweisen könne. Der Sachverhalt sei ihm aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr detailliert in Erinnerung. Das Fernbleiben an der anberaumten Beschwerdeverhandlung am 24.06.2025 wurde entschuldigt. Der ebenfalls geladene Zeuge CC wandte sich am Tag vor der Beschwerdeverhandlung, also am 23.06.2025, telefonisch an das Landesverwaltungsgericht Tirol und teilte mit, dass er auf einer Alm in V beschäftigt sei und aufgrund des zu betreuenden Almviehs nicht bzw sehr schwer zur anberaumten Beschwerdeverhandlung nach Innsbruck kommen könne. Zum Sachverhalt befragt, gab der Zeuge CC dem zuständigen Richter im Telefonat an, dass der Taxifahrer (Beschwerdeführer) angegeben habe, ihn und seinen Bruder und ein paar Kollegen nicht mitzunehmen und er nach V sowie nicht fahre. Man habe auch keinen Streit gewollt und sei ausgestiegen und habe ein anderes Taxi genommen. Der Grund warum der Taxilenker ihn nicht fahren wollte, liege daran, dass er (der Beschwerdeführer) ein Nachbar seiner Tante sei und diese sich nicht mögen würden. Das wirke sich auch auf ihn aus. Das man ein anderes Taxi nehmen habe müssen, sei kein Problem gewesen. Der Zeuge selbst hätte seinerseits auch keine Anzeige gemacht. Die Polizei vor Ort habe sie angesprochen und gefragt, warum sie wieder ausgestiegen seien. Der Zeuge sei selbst überrascht gewesen, als er die Zeugenladung von der Bezirkshauptmannschaft erhielt, dass wegen dieses Vorfalls eine Anzeige gemacht wurde. Für ihn sei das gesamte Verfahren gegen den Taxilenker (Beschwerdeführer) unnötig. Die ganze Angelegenheit sei nicht der Rede wert. Das Fernbleiben des Zeugen wurde entschuldigt.
Zu der anberaumten Beschwerdeverhandlung am 24.06.2025 erschien der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst und die beiden angeführten Zeugen erschienen nicht.
Die zitierte E-Mail des RI DD vom 22.05.2025 und der Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Zeugen CC vom 23.06.2025 wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan.
Der Aktenvermerk vom 23.06.2025 wurde verlesen und eine Kopie dem Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigt. In der Beschwerdeverhandlung wurden zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben gemacht. Laut Ausführung des Rechtsvertreters könne von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Rechtsvertreter verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Verfahren vor der belangten Behörde. Dargetan wurde weiters der vorgelegte Verwaltungsstrafakt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.
Seitens des anwesenden Rechtsvertreters wurde weiterhin die Einvernahme der Zeugen DD und CC sowie des weiteren Polizisten beantragt und zwar zur Klärung, des genauen Tatablaufes, dahingehend, weil der Beschuldigte weder unhöflich gewesen sei und betreffend eine andere Gruppe, die bereits vor CC dagewesen seien, die das Taxi gebucht und diese die andere Gruppe ausgeschlossen hätte. Die Beweisanträge wurden in der Beschwerdeverhandlung abgewiesen. Der Zeuge CC wurde bereits am 20.08.2024 zeugenschaftlich von der belangten Behörde einvernommen und hat darin die Aussage des Beschwerdeführers, dass er ihn nicht fahren wollte, bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner persönlichen Vorsprache am 18.04.2024 bei der belangten Behörde angegeben, dass er auf die Frage der Polizeibeamten, warum er den Herrn CC nicht mitnehme, die Antwort gab, dass er „ihn“ (gemeint Herr CC) sowieso nicht mitnehme.
Der Sachverhalt wurde von Herrn CC auch beim Telefonat am Tag vor der Beschwerdeverhandlung dem zuständigen Richter gegenüber ebenfalls inhaltsgleich berichtet.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen in der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der PI Y vom 26.03.2024, der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 18.04.2024 und der Aussage des Zeugen CC vom 20.08.2024 ebenfalls vor der belangten Behörde, hat der Beschwerdeführer durch seine von ihm selbst bestätigte Aussage, dass der Beschwerdeführer „ihn“ – gemeint war damit der Zeuge CC – sowieso nicht mitnehme, die in § 10 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsverordnung 2020 (TPBBO 2020) vorgesehene Beförderungspflicht missachtet und ist dieser nicht nachgekommen.
In welcher konkreten Form sich der Beschwerdeführer gegenüber den etwaigen Fahrgästen nicht rücksichtsvoll bzw nicht höflich verhalten hat, geht aus den vorgelegten Unterlagen und den durchgeführten Einvernahmen nicht hervor. Ob und in welcher konkreten Art und Weise der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen CC und seinen Freunden aggressiv und unhöflich war, konnte der Zeuge selbst in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde nicht mehr sagen.
Zu Spruchpunkt 1. ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 1 der TPBO 2020, dass er nämlich der vorgesehenen Beförderungspflicht nicht nachgekommen ist, sich aus den Ausführungen in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige, der Aussage des Beschwerdeführers selbst vor der belangten Behörde und der Aussage des Zeugen CC vor der belangten Behörde nachvollziehbar ergibt.
Die Gründe, warum der Beschwerdeführer ihn sowieso nicht mitnehmen wollte, liegen im privaten Bereich und konnten diesbezüglich nicht endgültig geklärt werden, weil der Beschwerdeführer selbst zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist und er zu seinen Beweggründen nicht befragt werden konnte. Diese im privaten Bereich liegenden Gründe für die Verweigerung der Beförderung stellen jedoch keinen Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs 2 TPBBO 2020 dar. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Folgen der Übertretung waren im gegenständlichen Falle jedenfalls sehr gering und unbedeutend. Der Zeuge CC und seine Kollegen haben das Taxi freiwillig verlassen und war die Heimfahrt mit einem anderen Taxi problemlos möglich. Der Vorfall war selbst für den betroffenen Zeugen CC unbeachtlich und einer Anzeige nicht würdig. Nur aufgrund der Ansprache und Nachfrage durch Polizeibeamte vor Ort kam es zu einer amtswegigen Anzeigeerstattung durch den einschreitenden Polizeibeamten. Im gegenständlichen Falle waren zu Spruchpunkt 1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, das Verschulden des Beschwerdeführers und auch die Folgen der Verwaltungsübertretung als gering anzusehen.
Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol liegen daher zu Spruchpunkt 1. die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor und war, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung zu erteilen, da dies geboten und ausreichend erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zu der unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass hierbei in keinster Weise angelastet und dargetan wurde, durch welche konkrete Handlung sich der Beschwerdeführer gegenüber den Fahrgästen tatbestandsmäßig nach § 2 Abs 2 TPBO 2020 verhalten hat. Es ist diesbezüglich nicht ausreichend dargetan und angelastet worden, durch welches konkretes Verhalten oder Handeln der Beschwerdeführer den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung begangen hat. Es scheinen lediglich die reinen „verba legalia“ als bezeichnete Tathandlung auf. Damit wurde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert hätte. Da somit zu Spruchpunkt 2. keine ausreichend konkret beschriebene Tathandlung angelastet und auch keine taugliche Verfolgungsverhandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert hätte, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. jedenfalls Folge zu geben, das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. zu beheben und das unter Spruchpunkt 2. geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
Die in der Beschwerdeschrift ausgeführte Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der TPBBO 2020 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkannt und wurde daher in weiterer Folge im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kein Verordnungsprüfungs-verfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch Geldstrafen von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurden, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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