LVwG T LVwG-2023/27/1014-1

LVwG-2023/27/1014-1Tribunal administratif régional24 juin 2025

Regest

Zahnarzt<br/>Dienstleistungsbetrieb<br/>Mittelbare Auswirkung<br/>Vergütung für Verdienstentgang<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/1014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.27.1014.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist in Adresse 2, **** Y selbstständig erwerbstätig als Zahnärztin. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend diese selbstständige Tätigkeit im Zeitraum von 15.03.2020 bis 22.03.2020 in der Höhe von EUR 3.341,36 sowie für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zum 06.04.2020 in der Höhe von EUR 7.100,39 gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Ein solcher Fall liege jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

1. Vor dem 17.03.2020 seien gar keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) und ab dem 26.03.2020 seien sie lediglich auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden. Zwischen dem 17.03.2020 und dem 25.03.2020 seien zwar mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020) Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG verfügt worden, diese hätten jedoch nicht für den Betrieb der Beschwerdeführerin gegolten.

2. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z, des Landeshautmannes von Tirol und des Bundesministers über verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 132/2020; LGBl Nr 33/2020 und 35/2020; BGBl II Nr 98/2020) hätten zwar mitunter zur Folge gehabt, dass die gegenständliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte, zumal die KundInnen nicht zur Beschwerdeführerin gelangen konnten. Allerdings setze die Bestimmung des § 32 Abs 1 EpiG die unmittelbare Beschränkung des Erwerbs voraus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG hätten hingegen nur mittelbar zu Erwerbsminderungen bei der Beschwerdeführerin geführt.

4. Soweit es außerdem zu Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) gekommen sei, bestehe dafür grundsätzlich kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.04.2023, eingelangt am 05.04.2023, wonach sich aus dem gegenständlich für die Beschwerdeführerin direkt rechtswirksamen Verordnungskonglomerat in Summe sehr wohl eine rechtliche Betriebsschließung an sich ergebe. Unter auslegender Hinzuziehung des historischen Gesetzgebers seien die jeweiligen Entschädigungssachverhalte primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen, weshalb auch der Beschwerdeführerin, welche durch die direkte Behinderung ihres Erwerbs einen Vermögensnachteil erlitten habe, ein solcher Entschädigungsanspruch zustünde. Überdies verletze die Vorschreibung der Verwendung des EPG Berechnungstools an sich schon das Recht auf eines faires Verfahren, zumal es jeder Verfahrenspartei zustünde, sich frei zu äußern, etwas zu beantragen oder verfahrensrelevante Ansprüche mit freien Worten zu stellen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist in Adresse 2, **** Y selbstständig erwerbstätig als Zahnärztin.

Von 15.03.2020 bis 06.04.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, dieser selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 23/2020:

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

§ 2

Betreten von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Z sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Z sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Z sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 132/2020:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Z nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

(…)“

IV.Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zahnärztin für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 06.04.2020.

Im Wesentlichen zusammengefasst begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 EpiG, da hierfür die Voraussetzungen aufgrund der auf die §§ 20 und 24 EpiG gestützten bzw zu stützenden Verordnungen vorliegen würden.

A.Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 leg cit in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

Die Verordnung der belangten Behörde Nr 121/2020 ist die einzige verfahrensgegenständlich relevante Verordnung, welche sich auf die Bestimmung des § 20 leg cit stützt. Allerdings ordnete diese nur die Schließung von allen Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken und ein Verbot zur Beförderung mit Skibussen und Seilbahnanlagen im Bezirk Z an. Die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zahnärztin war von dieser Art Schließung nicht umfasst, weshalb bereits deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 31 Abs 1 Z 5 EpiG ausscheidet.

B.Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 15.03.2020 bis 06.04.2020 lag eine auf § 24 EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vor (Nr 132/2020).

Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit als selbstständige Zahnärztin in **** Y tätig und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung „Kausalität“ fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

Die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin war zwar durch die auf § 24 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unterworfen, diese hinderten die Beschwerdeführerin jedoch grundsätzlich nicht daran, ihren Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Dienstleistungsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den in Tirol wohnhaften Dienstnehmern jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die sich im Wesentlichen durch das Fernbleiben von Kunden äußerten, beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung. Eine Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit dem Grunde nach umfassten diese Verkehrsbeschränkungen aber nicht. So war diese nicht gehindert ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wie die belangte Behörde richtig annimmt, war die Möglichkeit zur Berufsausübung der Beschwerdeführerin daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher auch ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus.

Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG käme im vorliegenden Fall allenfalls dann in Frage, wenn es sich um einen im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG übergeleiteten Anspruch handeln würde. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Anspruch bestehen würde, liegen allerdings nicht vor und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

C.Ergebnis

Im Hinblick darauf, dass es den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüchen an einer Rechtsgrundlage mangelt, geht auch deren weiteres Vorbringen, das sich auf die Modalitäten der Geltendmachung solcher Ansprüche bezieht, ins Leere.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der Beschwerdeführerin beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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