LVwG T LVwG-2025/18/1142-2; LVwG-2025/18/1143-2

LVwG-2025/18/1142-2; LVwG-2025/18/1143-2Tribunal administratif régional18 juin 2025

Regest

Verbesserungsauftrag<br/>Antragsunterlagen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/1142-2; LVwG-2025/18/1143-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.1142.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bgm AA, dieser wiederum vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 (Spruchpunkt II.) und eine Befristung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 (Spruchpunkt I. B.),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

-in Spruchpunkt II. der Antrag der Gemeinde Z vom 22.10.2024 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen wird und

-in Spruchpunkt I. B. die Befristung gemäß § 112 WRG 1959 bis zum 30.07.2025 verlängert wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. – unter Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist bis zum 30.06.2025 – die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen mittels Entfernung einer punktuellen Verklausung bei Flkm 0,670, bestehend aus Zweigen, Ästen und Baumstämmen, erteilt. In Spruchpunkt II. wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am CCbach gemäß §§ 24, 29 Abs 3 und Abs 8 und 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 4 Abs 2 lit d Tiroler Naturschutzverordnung 2006 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen zusammengefasst mit den zu befürchtenden Auswirkungen auf eine streng geschützte Tierart gemäß Tiroler Naturschutzverordnung 2006, dem Biber. Bei der zu entfernenden Verklausung handle es sich nämlich um einen Biberdamm.

Gegen die Abweisung in Spruchpunkt II. wurde Beschwerde erhoben. Weiter angefochten wurde die wasserrechtliche Befristung in Spruchpunkt I. B. mit dem Begehren, die Frist in Folge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 28.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom LVwG Tirol ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen erteilt und diese daher gemäß § 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert, bis zum 17.06.2024 (einlangend bei Gericht) die vervollständigten Antragsunterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.

Mit Schreiben vom 17.06.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass anlässlich des Verbesserungsauftrages Kontakt zu einem Planungsbüro aufgenommen worden sei, dieses jedoch nicht in der Lage sei, die benötigten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Es werde daher eine Verlängerung bis zum 01.07.2025 beantragt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22.10.2024 bei der belangten Behörde um Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Instandhaltung des CCbaches bei Flkm 0,670 (Entfernung einer Verklausung) angesucht. Diesem Ansuchen angeschlossen war eine kurze technische Beschreibung des Vorhabens, ein Orthofoto sowie diverse Lichtbilder. Eine naturschutzrechtliche Projektierung, wie etwa konkrete Ausführungspläne, waren dem naturschutzrechtlichen Antrag allerdings genauso wenig beigeschlossen wie eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des LVwG Tirol vom 28.05.2025, zugestellt am 30.05.2025, darauf hingewiesen, dass der Antrag im Sinn des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Antrags aufgefordert und darauf hingewiesen, dass soweit eine Verbesserung unterbleibt, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.

Festgestellt wird, dass eine Verbesserung des Antrages bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt ist.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Abgesehen vom erwähnten Bericht, welcher lediglich eine kurze technische Beschreibung ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Aspekten zum Inhalt hatte, wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch vor dem LVwG keine Pläne oder Zustandserhebungen mit Augenmerk auf naturschutzrechtliche Belange vorgelegt.

Die übrigen Feststellungen zum Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus den zitierten Dokumenten und aus dem im Akt einliegenden Rückschein.

IV.Rechtslage:

§ 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 73/2024, lautet (auszugweise) wie folgt:

§ 43

Verfahren

  1. Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

(3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Anbringen

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Fristen

§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.

[…]

V.Erwägungen:

§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert ausdrücklich, welche Antragsunterlagen einem Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Derartige Unterlagen, insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung wurden dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde durch das LVwG Tirol auf diesen offensichtlichen Mangel unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Verbesserung des Vorhabens eingeräumt. Dabei wird festgehalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist (vgl VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist die eingeräumte Frist von 17 Tagen jedenfalls ausreichend.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Antrag im Sinne des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Die Beschwerdeführerin wurde auf diesen Mangel ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr angekündigt, dass bei Nichtverbesserung des Antrages eine Zurückweisung erfolgen wird. Zumal eine Verbesserung nicht vorgenommen wurde und augenscheinlich die Ausarbeitung der Unterlagen erst in Auftrag gegeben werden musste, war der angefochtene Bescheid betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) daher insofern abzuändern, als dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war.

Der Beschwerde gegen die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt I. B. war insofern Folge zu geben, als dass diese in etwa um die Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlängert wurde. In diesem Zuge war klarzustellen, dass es sich dem Wortlaut entsprechend um eine Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 (und nicht um die Befristung eines Wasserrechtes gemäß § 21 WRG 1959) gehandelt hat.

Festgehalten wird, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abermals bei der belangten Behörde um naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzusuchen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 iVm § 13 Abs 3 AVG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Judikatur des VwGH.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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