LVwG T LVwG-2023/26/2367-9

LVwG-2023/26/2367-9Tribunal administratif régional18 juin 2025

Regest

Verfolgungsverjährung<br/>Falsche Tatzeit<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/2367-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.26.2367.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtene Strafentscheidung behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 26.07.2023 hat die belangte Strafbehörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 16.12.2022

Ort: Y, Bodenaushubdeponie CC in X., Gst. ***1,

***2, ***3, ***4, und 3379, jeweils KG Y

Sie haben als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 VStG) der DD nicht dafür Sorge getragen, dass folgende Verwaltungsübertretung verhindert wurde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2020 (Zahl: ***) wurde EE die abfall- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5 jeweils KG Y befristet bis zum 30.12.2022 erteilt.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 wurde der h.a. Behörde mitgeteilt, dass die gegenständliche Bodenaushubdeponie mit Wirkung vom 01.01.2021 von der DD betrieben wird und sämtliche Rechte und Pflichten auf diese übergehen.

Der geologisch-geotechnischen Bauaufsicht wurde auf Anfrage mit Schreiben der h.a. Behörde vom 20.04.2022 mitgeteilt, dass erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie eingebracht werden dürfen.

Am 28.04.2022 wurde der h.a. Behörde der Jahresbericht 2021 durch die geologisch-geotechnische Bauaufsicht übermittelt. Darin wird vermerkt, dass die Deponie 2021 weiter geschüttet wurde, ohne dass für diese – im Einklang mit § 63 Abs 1 AWG – eine Überprüfung vorlag.

Der Schlussbericht wurde der h.a. Behörde am 16.12.2022 durch die geologisch-geotechnische

Bauaufsicht übermittelt. Als Mangel wird im Bericht angeführt, dass die Deponie trotz fehlender

Kollaudierung fertig geschüttet wurde.

Als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 wurden Sie, AA, namhaft gemacht. Als Strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG sind Sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die DD verantwortlich.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 5 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde von der belangten Behörde mit Euro 210,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Einbringung von Abfällen in eine bewilligte Deponie erst dann zulässig sei, wenn über die Überprüfung der Anlage bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

Im Gegenstandsfall sei zwar die Bodenaushubdeponie „CC“ abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt worden, allerdings habe keine behördliche Kollaudierung stattgefunden und liege kein Überprüfungsbescheid vor.

Dennoch sei Bodenaushubmaterial in die Deponie eingebracht worden und sei letztlich trotz fehlender Kollaudierung die Deponie fertiggeschüttet, also abgeschlossen worden.

Eine Deponiebetreibung ohne ordnungsgemäß ergangenen Kollaudierungsbescheid stelle eine gravierende Verletzung der abfallrechtlichen Vorschriften dar. Der Schutzzweck der verletzten Norm diene dem Umweltschutz.

Der Beschuldigte sei bisher verwaltungsstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt habe werden können.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in Beschwerdestattgabe das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren einzustellen.

In eventu wurde begehrt, die angefochtene Strafentscheidung zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Weiters wurde in eventu beantragt, die ausgesprochene Strafe auf die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 zu reduzieren.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der Spruch der Strafentscheidung den Vorgaben des § 44a Verwaltungsstrafgesetz nicht entsprechen würde.

Vorliegend sei es nicht möglich, aus der Umschreibung der angelasteten Tat eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift durchzuführen. Aus der Umschreibung der Tat im Spruch des bekämpften Bescheides seien auch Tatzeit und Tatort bzw die angelastete Tat nicht so zu erkennen, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen wäre.

Der Vorwurf, nicht dafür Sorge getragen zu haben, eine Verwaltungsübertretung zu verhindern, finde im Gesetz keine Deckung.

Im Spruch des bekämpften Strafbescheides werde das Jahr 2021 als Tatzeit genannt, gleichzeitig werde dort als Zeitpunkt der Tatbegehung der 16.12.2022 angeführt. Dieser Widerspruch bei der angelasteten Tatzeit belaste die Strafentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Tatzeit sei nicht zu erkennen, was § 44a Verwaltungsstrafgesetz widerspreche und zur Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung führe.

Angelastet werde das Einbringen von Abfällen in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie im Jahr 2021, welche Tätigkeit im Jahr 2021 stattgefunden haben solle.

Die erste Verfolgungshandlung habe am 08.02.2023 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung stattgefunden. Demnach sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Strafbemessung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vorliegend sei der wesentliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegeben, andererseits liegen keinerlei Erschwerungsgründe vor. Daher hätte bloß die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 verhängt werden dürfen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2023 wurde über diese Beschwerde dahingehend entschieden, dass der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben wurde, als der Tatzeitraum in der Weise eingeschränkt wurde, dass die verpönte Abfalleinbringung in die Bodenaushubdeponie „CC“ trotz Nichtvorliegens eines behördlichen Überprüfungsbescheides für die vorangeführte bewilligte Deponie im Zeitraum 07.03.2022 bis 29.06.2022 erfolgte.

Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

  • aus dem Schuldspruch die Textpassage „Sie haben als Geschäftsführer … Verwaltungs-übertretung verhindert wurde:“ gestrichen wurde und

  • die verletzte Rechtsnorm konkretisiert wurde.

Die gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobene Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2025, Ra 2024/07/0022-8, wurde die Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2023 mit näherer Begründung behoben.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des in Prüfung stehenden Beschwerdefalles ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge Einbringung von Bodenaushubmaterial in die abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie „CC“ in der Gemeinde Y, obschon für die angeführte Bodenaushubdeponie kein behördlicher Kollaudierungsbescheid vorgelegen hatte.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD und wurde er für diese Gesellschaft für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auch zur verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 bestellt und schließlich als verantwortliche Person für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 dem Landeshauptmann von Tirol namhaft gemacht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2020 wurde EE die abfallrechtliche und auch die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5, alle KG Y, erteilt, wobei die Deponie als Bodenaushubdeponie „CC“ bezeichnet wurde.

Für diese Deponie wurde mit 07.03.2022 ein Ansuchen um Kollaudierung bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Mit Eingabe vom September 2021 wurde im Sinne der Bestimmungen des § 64 Abs 2 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft Y ein Inhaberwechsel in Bezug auf die Bodenaushubdeponie „CC“ gemeldet, und zwar dergestalt, dass zum bzw ab 01.01.2021 die angeführte Bodenaushubdeponie von der DD betrieben wird.

Jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 29.06.2022 wurde in die Bodenaushubdeponie „CC“ von der DD Bodenaushubmaterial eingebracht und in den vorgesehenen Deponiekörper eingebaut.

Mit 30.06.2022 wurde bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht und wurde mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen.

Mit E-Mail vom 16.12.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Schlussbericht für die Deponie „CC“ – datiert ebenfalls auf den 16.12.2022 – vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die Deponie fertiggestellt worden ist. Im Schlussbericht finden sich auch mehrere Lichtbilder über die Deponiefläche, die bei einer örtlichen Begehung am 15.11.2022 aufgenommen worden sind und welche die bereits erfolgreiche Begrünung der Deponiefläche zeigen.

Eine behördliche Überprüfung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2020 abfallrechtlich und auch naturschutzrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie „CC“ erfolgte bislang nicht und liegt auch kein Überprüfungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde bisher vor, womit die Einbringung von Bodenaushubmaterial in die verfahrensgegenständliche Deponie geschah, bevor ein behördlicher Kollaudierungsbescheid für die Bodenaushubdeponie vorlag.

Im Jahresbericht 2021 des Deponieaufsichtsorgans an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2022 ist unter dem mit „Mängel/Missstände“ bezeichneten Punkt 6. auf Seite 7 des Berichts angeführt, dass im Jahr 2021 Bodenaushubmaterial auf der Deponie abgelagert und eingebaut worden ist.

Im Schlussbericht vom 16.12.2022 des Deponieaufsichtsorgans an die Bezirkshauptmannschaft Y wurde wiederum unter Punkt 6. mit der Überschrift „Mängel/Missstände“ auf Seite 7 des Berichts dargelegt, dass die Deponie trotz fehlender Kollaudierung fertiggeschüttet wurde.

Auch der Beschwerdeführer hat diese Berichte des Deponieaufsichtsorgans vom 28.04.2022 sowie vom 16.12.2022 erhalten.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Deponieaufsichtsorgans und aus der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers selbst ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, der behördlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Deponie „CC“ und zum Inhaberwechsel vom Konsensinhaber EE auf die DD auf entsprechenden Aktenstücken.

Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zum Jahresbericht 2021 sowie zum Schlussbericht vom 16.12.2022 des Deponieaufsichtsorgans betreffend die verfahrensrelevante Bodenaushubdeponie.

Gleichermaßen aktenkundig sind das mit 07.03.2022 datierte Ansuchen um Kollaudierung sowie die E-Mails der FF vom 09.05.2022 sowie vom 18.05.2022 an die DD, die diesbezüglichen Feststellungen basieren sohin auch auf entsprechenden Aktenstücken.

Dass der Beschwerdeführer den Jahresbericht 2021 sowie den Schlussbericht vom 16.12.2022 ebenso erhalten hat, hat dieser bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestanden.

Dass in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie „CC“ Abfälle in Form von Bodenaushubmaterial eingebracht worden sind und diese Deponie fertiggeschüttet und schließlich humusiert worden ist, dies ohne Vorliegen eines behördlichen Kollaudierungsbescheides für die abfallrechtlich genehmigte Deponieanlage, wurde gar nicht in Streit gezogen und ergibt sich dies im Übrigen zwanglos aus dem Jahresbericht 2021 sowie aus dem Schlussbericht vom 16.12.2022.

Was den genauen Abfall-Einbringungszeitraum in die Deponie „CC“ anbelangt, so geht aus dem Jahresbericht 2021 klar hervor, dass im Oktober 2021 mit den Baumaßnahmen begonnen wurde (siehe Punkt 3.2 auf Seite 6 des Berichts), was durch das dem Bericht angeschlossene „Aufmaßblatt 2021 B“ unterstrichen wird, dem sich entnehmen lässt, dass Material vom Hallenzubau der Firma Span Plöven aus Fulpmes am 01.10.2021 in die Deponie angeliefert wurde.

Dem Schlussbericht vom 16.12.2022 ist als Beilage der „Vorerhebungsbogen für Bodenaushub Nr 22/01“ angeschlossen. Dieser Vorerhebungsbogen betrifft den Bauherrn GG aus X und hat sowohl das zeugenschaftlich einvernommene Deponieaufsichtsorgan als auch der Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung am 13.11.2023 dazu angegeben, dass der Bodenaushub vom Bauherrn GG in die verfahrensgegenständliche Deponie eingebracht worden ist, und zwar in den Folgetagen nach dem 20.06.2022, auf welchen Tag der Vorerhebungsbogen für Bodenaushub datiert.

Der Rechtsmittelwerber hat in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebracht, dass er nach einer Einsichtnahme in seine Unterlagen noch anzugeben vermag, dass mit 30.06.2022 bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht worden ist und dann mit Ende Juni 2022 mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen worden ist.

Gegen diese Angaben des Beschwerdeführers obwalten keine Bedenken, weshalb diese zur Bestimmung des genauen Tatzeitraumes herangezogen werden können.

Demnach kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie vor dem 30.06.2022 beendet wurde.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Beschwerdefall sind folgende Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verfahrensmaßgeblich:

„§ 31.

Verjährung

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2)…

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in Beurteilung stehende Strafentscheidung ua mit der Argumentation, dass im Spruch des bekämpften Strafbescheides das Jahr 2021 als Tatzeit genannt werde, gleichzeitig dort als Zeitpunkt der Tatbegehung der 16.12.2022 angeführt werde, wobei dieser Widerspruch bei der angelasteten Tatzeit dazu führe, dass die Tatzeit nicht zu erkennen sei, was § 44a Verwaltungsstrafgesetz widerspreche und zur Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung führe.

Weiters brachte der Rechtsmittelwerber vor, dass das Einbringen von Abfällen in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie im Jahr 2021 angelastet werde, die erste Verfolgungshandlung aber erst am 08.02.2023 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung stattgefunden habe, womit Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Im ersten Rechtsgang hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Strafbehörde vom 02.02.2023 und den Schuldspruch der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung vom 26.07.2023 die Auffassung vertreten, dass bei einem Gesamtverständnis der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Strafbehörde von einem angelasteten Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 16.12.2022 auszugehen ist, dies infolge der Bezugnahmen der belangten Behörde auf die Jahresberichte 2021 sowie 2022 der Deponieaufsicht, aus welchen sich ergibt, dass im Jahr 2021 die Deponie weitergeschüttet und im Jahr 2022 die Deponie fertig geschüttet worden ist, obwohl die behördliche Kollaudierung der Deponie gefehlt hat, was so auch sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Schuldspruch des Straferkenntnisses angelastet wurde. Zudem hat die Strafbehörde im Spruch unter „Datum/Zeit“ den 16.12.2022 angeführt.

Aufgrund verschiedener Überlegungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol im ersten Rechtsgang mit dem mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Erkenntnis der dem Beschwerdeführer vorwerfbare Tatzeitraum mit 07.03.2022 bis 29.06.2022 festgesetzt.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Rechtssache zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen § 63 Abs 1 AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen wurde, wobei die Tatzeit bei einem solchen Delikt durch einen Begehungszeitpunkt bzw durch Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren ist.

In Bezug auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgelegten Tatzeitraum vom 07.03.2022 bis 29.06.2022 hielt das Höchstgericht fest, dass weder der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.02.2023 noch dem Straferkenntnis vom 26.07.2023 der Vorwurf einer Tatbegehung in diesem Zeitraum entnommen werden kann, sodass es durch den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Tatzeitraum zu einer unzulässigen Auswechslung der Tat gekommen ist.

Zur Tatzeit führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus, dass im Spruch des Straferkenntnisses vom 26.07.2023 sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.02.2023 als Tatzeit ausdrücklich der 16.12.2022 genannt wurde und sich in der Tatumschreibung der Hinweis findet, dass nach dem „Jahresbericht 2021“ die Deponie „2021 weitergeschüttet“ worden sei, woraus allenfalls auch ein Tatzeitraum im Jahr 2021 abgeleitet werden könnte.

Zu der von der belangten Strafbehörde angelasteten Tatzeit „16.12.2022“ ist nun festzuhalten, dass auf diesen Tag der Schlussbericht des Deponieaufsichtsorganes über die verfahrensgegenständliche Deponie datiert. An diesem Tag erfolgte bereits nicht mehr eine Abfalleinbringung in die Bodenaushubdeponie „CC“ trotz Nichtvorliegens eines behördlichen Überprüfungsbescheides, vielmehr war bereits vorher die Deponierung abgeschlossen worden und erfolgte darüber der Bericht.

Feststellungsgemäß wurde mit 30.06.2022 bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht und wurde mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen. Im Schlussbericht finden sich auch mehrere Lichtbilder über die Deponiefläche, die bei einer örtlichen Begehung am 15.11.2022 aufgenommen worden sind und welche die bereits erfolgreiche Begrünung der Deponiefläche zeigen.

Der 16.12.2022 scheidet demnach als Begehungszeitpunkt des vorgeworfenen Delikts aus.

Insoweit nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.02.2023 und aus dem Spruch des Straferkenntnisses vom 26.07.2023 zufolge des Hinweises, dass nach dem „Jahresbericht 2021“ die Deponie „2021 weitergeschüttet“ worden sei, „allenfalls“ auch ein Tatzeitraum im Jahr 2021 abgeleitet werden könnte, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:

Die belangte Strafbehörde hat dem Beschwerdeführer erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.02.2023 das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht, womit der Beschwerdeeinwand zutreffend ist, dass in Ansehung angelasteter Tathandlungen im Jahr 2021 Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Zusammenfassend ist eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers wegen Abfalleinbringung in die Bodenaushubdeponie „CC“ trotz Nichtvorliegens eines behördlichen Überprüfungsbescheides für die vorangeführte bewilligte Deponie weder für den 16.12.2022 möglich noch für Tathandlungen im Jahr 2021.

Infolgedessen war die angefochtene Strafentscheidung zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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