LVwG T LVwG-2024/44/2989-5

LVwG-2024/44/2989-5Tribunal administratif régional17 juin 2025

Regest

Abfallbehandlung<br/>Abfallsammlung<br/>in dubio pro reo<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/2989-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.44.2989.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:

„1.Datum/Zeit:09.02.2023

Ort:Z, Gst. **1 KG Z

Sie haben am 09.02.2023 auf Gst. **1 KG Z es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC zu verantworten, dass Sie die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt haben, obwohl Sie nicht im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Sammel- und Behandlungserlaubnis gewesen sind.

Folgender Abfall wurde vorgefunden:

-ca 20 Leuchtstoffröhren (SN *** gn, Gasentladungslampen)

-Kunststoffwanne mit Autobatterien (SN *** gn, Bleiakkumulatoren)

2. Datum/Zeit:09.02.2023

Ort:Z, Gst. **1 KG Z

Sie haben am 09.02.2023 auf Gst. **1 KG Z es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC zu verantworten, dass Sie die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt haben, obwohl Sie nicht im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Sammel- und Behandlungserlaubnis gewesen sind.

Folgender Abfall wurde vorgefunden:

-zwei kleine Mulden mit Flachglas (SN ***)

-ca 50 m3 Bau- und Abbruchholz (SN ***)

-ca 10 m3 Biomüll in loser Schüttung unter südlichem Flugdachbereich (SN 92401 bzw SN ***)

-verunreinigter Bodenaushub im südöstlichen Bereich des Flugdaches (rechte Box)

3. Datum/Zeit:09.02.2023

Ort:Z, Gst. **1 KG Z

Sie haben am 09.02.2023 auf Gst. **1 KG Z es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC zu verantworten, dass dort gefährlicher Abfall abgelagert wurde, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:

-ca 20 Leuchtstoffröhren (SN *** gn)

-Kunststoffwanne mit Autobatterien (SN *** gn, Bleiakkumulatoren)

4. Datum/Zeit:09.02.2023

Ort:Z, Gst. **1 KG Z

Sie haben am 09.02.2023 auf Gst. **1 KG Z es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma CC zu verantworten, dass dort nicht gefährlicher Abfall abgelagert wurde, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:

-zwei kleine Mulden mit Flachglas (SN ***)

-ca 50 m3 Bau- und Abbruchholz (SN ***)

-ca 10 m3 Biomüll in loser Schüttung unter südlichem Flugdachbereich (SN 92401 bzw SN ***)

-verunreinigter Bodenaushub im südöstlichen Bereich des Flugdaches (rechte Box)“

Als Geschäftsführer der CC habe er es gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass betreffend der Spruchpunkte 1. und 2. gegen § 24a Abs 1 AWG 2002 und betreffend der Spruchpunkte 3. und 4. gegen § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verstoßen worden sei. Gemäß § 79 Abs 1 Z 1 und 7 sowie Abs 2 Z 3 und 6 AWG 2002 sei er daher zu 1. und 3. mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 20.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 7 Tage) und zu 2. und 4. mit Geldstrafe in Höhe von jeweils € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 7 Tage) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 4.960,- zu leisten. Insgesamt habe er € 54.560,- zu zahlen.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die CC in einem früheren Verfahren am 19.09.2022 erklärt habe, dass sie auf dem gegenständlichen Betriebsanlagenareal – einer Abfallbehandlungsanlage – behördlich aufgetragene Aufräumarbeiten für die mittlerweile insolvente DD durchgeführt haben und dabei die vom Amtssachverständigen am 11.05.2022 festgestellten Abfälle (gebrochener Betonabbruch, Baustellenabfälle, Schrott, Restmüll und Verpackungsabfälle, Altreifen, Bau- und Abbruchholz etc.) im Zuge der Aufräumarbeiten umgelagert habe. Im nunmehr anhängigen Verfahren habe der Amtssachverständige am 09.02.2023 erneut Abfälle am Betriebsareal festgestellt. Die Behörde habe den Beschwerdeführer am 01.03.2024 nachweislich aufgefordert, sich betreffend dieser neuen Abfälle zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer nicht auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung reagiert habe, sei der vom Amtssachverständigen am 09.02.2023 festgestellte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

Gegen dieses Straferkenntnis vom 15.10.2024 richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel vom 18.11.2024, wonach weder der Beschwerdeführer noch die CC, sondern die EE für die am 09.02.2023 vorgefundenen Abfälle verantwortlich sei. Außerdem habe die Behörde die Tat nicht ausreichend iSd § 44a VStG umschrieben.

Das Landesverwaltungsgericht hat am 23.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und der abfalltechnische Amtssachverständige FF einvernommen wurden.

II.Rechtslage:

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (…)

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(...)

9. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

(…)

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(…)

3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a)abholt,

b)entgegennimmt oder

c)über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

(…)

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(…)

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(…)

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

(…)

7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(…)

(2) Wer

(…)

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

(…)

6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;“

III.Erwägungen:

In den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 zur Last gelegt, dass er als Geschäftsführer der CC die Tätigkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers ausgeübt habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, seien nämlich am 09.02.2023 näher bezeichnete gefährliche und nicht gefährliche Abfälle vorgefunden worden.

Die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2. enthalten aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder die CC von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt hat (§ 2 Abs 5 Z 9 und Abs 6 Z 3 AWG 2002) bzw Abfälle verwertet oder beseitigt hat (§ 2 Abs 5 Z 1 und Abs 6 Z 4 AWG 2002). Aus dem bloßen Umstand, dass am Tatort bestimmte Abfalle „vorgefunden“ wurden, kann noch nicht auf eine Sammlung oder Behandlung durch den Beschwerdeführer oder sein Unternehmen geschlossen werden, sodass der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl VwGH 25.06.2021, Ra 2020/05/0079).

In den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 79 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 zur Last gelegt, dass gefährliche und nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer dafür genehmigten Anlagen abgelagert worden seien. Auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, seien nämlich am 09.02.2023 näher bezeichnete gefährliche und nicht gefährliche Abfälle vorgefunden worden.

Das Abfallrecht versteht unter dem Begriff „Lagerung" das vorübergehende Lagern von Abfällen, während eine „Ablagerung“ langfristig oder auf Dauer erfolgt (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als § 15 Abs 3 AWG 2002 unterschiedliche Rechtsfolgen daran anknüpft. Während etwa die Lagerung von Abfällen außerhalb dafür genehmigter Anlagen gemäß § 15 Abs 3 erster Satz AWG 2002 zulässig ist, wenn sie an Orten stattfindet, die für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehen und geeignet sind, ist eine Ablagerung von Abfällen gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG 2002 ausschließlich in dafür genehmigten Deponien zulässig. Eine Bestrafung wegen der „Ablagerung“ von Abfällen nach § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG 2002 verlangt daher einen Sachverhalt, aus dem auf eine langfristig oder auf Dauer angelegte Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponien geschlossen werden kann. Eine derartige Tathandlung ist den angefochtenen Spruchpunkten nicht zu entnehmen. Aus dem bloßen Umstand, dass am Tatort bestimmte Abfalle „vorgefunden“ wurden, kann noch nicht auf eine langfristige oder auf Dauer angelegte Ablagerung durch den Beschwerdeführer oder sein Unternehmen geschlossen werden, sodass der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.

Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf im Rechtsmittelverfahren noch von einer Ablagerung auf eine Lagerung austauschen darf, reicht der Tatvorwurf auch nicht für eine Bestrafung wegen einer unzulässigen Lagerung. §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 AWG 2002 stellt nämlich nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus den angefochtenen Spruchpunkten nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erwähnt wurde und auch nicht begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales ist nicht ausreichend, solange nicht die Beschaffenheit des Lagerortes näher konkretisiert wird. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich gegenständlich nicht um einen für die Lagerung der Abfälle geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 handeln soll (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde. Mangels derartiger Verfolgungshandlungen kommen im vorliegenden Fall die notwendigen Ergänzungen bzw Korrekturen der Schuldsprüche nicht mehr in Betracht, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).

Aber auch wenn im Rechtsmittelverfahren noch Ergänzungen bzw Korrekturen der Schuldsprüche möglich wären und das Verwaltungsgericht die dafür notwendigen Ermittlungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 15 Abs 3 und 24a Abs 1 AWG 2002 nachholen müsste, würde sich nichts am Verfahrensergebnis ändern. Die Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellung nämlich auf das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 09.02.2023, Zahl ***, wonach zur Tatzeit am Tatort näher bezeichnete Abfälle gelagert (nicht abgelagert) wurden. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Allerdings bestreitet er, für diese Abfälle verantwortlich zu sein. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass er den Verursacher der vorgefundenen Abfälle nicht kennt. Die Behörde stützt sich zu dieser Frage letztlich auf den amtsbekannten Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw mehrere seiner Unternehmen bereits in der Vergangenheit Abfälle am gegenständlichen Betriebsareal gesammelt und behandelt haben. Allerdings hat das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Verfahren ergeben, dass das gegenständliche Betriebsareal im Tatzeitpunkt nicht nur vom Beschwerdeführer bzw seinen Unternehmen, sondern auch von einem nicht mit ihm in Verbindung stehenden Abfallentsorgungsunternehmen für Zwecke der Abfallwirtschaft genutzt wurde. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo“ reicht das von der Behörde herangezogene Indiz somit nicht aus, eine Verantwortung des Beschwerdeführers auch für die nunmehr gegenständlichen Abfälle mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung orientiert sich an klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmungen und an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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