LVwG T LVwG-2025/31/0256-5

LVwG-2025/31/0256-5Tribunal administratif régional16 juin 2025

Regest

Baubehördlicher Auftrag<br/>Änderung der Sach- und Rechtslage<br/>Nachträgliche Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/0256-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.0256.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, ****Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2025, ***, wegen eines baubehördlichen Auftrages zur Beseitigung eines Gebäudes samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2025, ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 5, sowie § 46 Abs 5 und 7 TBO 2022 als Eigentümer des auf Gst **1 KG ***** errichteten Holzhäuschens dessen Beseitigung samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 15.5.2025 aufgetragen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass AA mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.4.2024 aufgefordert worden sei, Genehmigungsunterlagen für die auf Gst **1 KG ***** befindliche bauliche Anlage nachzureichen. Dazu habe AA ausgeführt, dass das kleine Holzhäuschen von Anfang an ausschließlich dem Zweck gedient habe, als Lagerort für landwirtschaftliche Betriebsmittel zu dienen und sich dieses seit dem Jahr 2017 auf seinem Grundstück befinde. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 davon ausgegangen, dass ein derartiges Gebäude mit einer Grundfläche von unter 10 m² als Lagerschuppen errichtet werden dürfe.

Bei einer Überprüfung des Gebäudes durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass kein ortsüblicher Stadel vorliege, zumal für die Fassade lediglich eine unbehandelte Holzverschalung ohne Fenster zulässig sei, das in Rede stehende Gebäude aber Fensteröffnungen aufweise und daher im Freiland unzulässig sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der gegenständliche Stadel eine Grundfläche von 9,93 m² aufweise und von seiner Bauweise einem ortsüblichen Stadel entspreche, sodass sich das Gebäude als rechtskonform erweise.

In der Begründung stütze sich die belangte Behörde auf eine Besprechung des Bürgermeisters mit Beamten der Tiroler Landesregierung laut Aktenvermerk vom 9.8.2006. Diesem Besprechungsergebnis komme keine normative Wirkung zu, weswegen der Beseitigungsauftrag rechtswidrig ergangen sei.

Auch die Gestaltung mit Fensteröffnungen beeinträchtige die Annahme eines ortsüblichen Stadels nicht. Der Beschwerdeführer beabsichtige zudem seit längerer Zeit, in diesem Holstadel ein Bienenhaus zu errichten, welches zwangsläufig Einflugöffnungen für die Bienen aufweisen müsse.

Es werde daher der Vorschlag unterbreitet, diesen Holzstadel als Bienenhaus umzufunktionieren und werde der Beschwerdeführer dafür die Fensteröffnungen verschließen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den Beseitigungsauftrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.3.2025, in deren Rahmen das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert wurde.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde schließlich vereinbart, dass seitens der Gemeinde Z bei nunmehr verschlossen Fenstern keine Einwände gegen eine Nutzung des gegenständlichen Gebäudes gegeben seien, zumal damit die Voraussetzungen eines ortsüblichen Stadels wieder vorliegen.

Vereinbart wurde deswegen, dass der Beschwerdeführer eine nachträgliche Bauanzeige bei der belangten Behörde einbringen werde, dies unter allfälliger Änderung der Fensterfassade im Einvernehmen mit der Baubehörde, etwa dadurch, dass die beiden Fenster zumindest teilweise eingeschalt werden.

Seitens des Verhandlungsleiters wurde in weiterer Folge angeregt, dass das gegenständliche Verfahren bis zur Einreichung der gegenständlichen Bauanzeige ausgesetzt wird und die Sachbearbeiterin der belangten Behörde sodann dem gefertigten Gericht eine Bestätigung einer allfälligen Zurkenntnisnahme der Bauanzeige übermitteln wird, womit der gegenständliche Beseitigungsauftrag in weiterer Folge aufgrund Änderung der Sachlage eingestellt werden könnte.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.6.2025 wurde das gefertigte Gericht darüber informiert, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.3.2025, ***, die seitens des AA nachträglich eingereichte Bauanzeige zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels auf Gst **1 KG ***** mittlerweile gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 zur Kenntnis genommen wurde.

II.Rechtliche Erwägungen:

Durch die mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.3.2025, ***, erfolgte Zurkenntnisnahme der nachträglichen Bauanzeige hat sich die Sach- und Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand des nunmehrigen Beseitigungs- und Benützungsuntersagungsauftrages bildende bauliche Anlage nachträglich den baurechtlichen Konsens erhalten hat.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die Konsenslosigkeit des auf Gst **1 KG ***** errichteten Gebäudes nachträglich beseitigt.

Eine telefonische Nachfrage des Gefertigten bei der belangten Behörde hat überdies ergeben, dass das tatsächlich errichtete Gebäude nunmehr auch mit dem angezeigten Projekt übereinstimmt.

Dem baubehördlichen Auftrag vom 15.1.2025 wurde somit nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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